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Kurz erklärt: Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer bei Bedarf in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Erfahren Sie hier, welche Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert werden. (Stand: 23. Dezember 2024)

Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Daneben kann auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert werden. Dafür muss diese von Energieberaterinnen und Energieberatern durchgeführt worden sein, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung von Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes.

Über drei Jahre verteilt können 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Haus oder das Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.
  • Man muss Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein und das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.
  • Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und bestimmte technische Anforderungen einhalten, die in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nachgelesen werden können.
  • Dem Finanzamt muss eine Bescheinigung über die ausgeführten energetischen Maßnahmen vogelegt werden.

Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Dies umfasst die folgenden Bereiche:

  • Maurer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau
  • Ofen-und Luftheizungsbau
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnik
  • Schornsteinfegerarbeiten
  • Fliesen-, Platten-und Mosaiklegerarbeiten
  • Betonstein- und Terrazzoherstellung.

Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zählen. Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau eine Außentür durch einen Schornsteinfegermeister.

Die Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) aus. Diese nutzen dafür die Musterbescheinigung der Finanzverwaltung.
Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen die entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dabei ist auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das BAFA ist nicht erforderlich.

Alternativ zur steuerlichen Förderung können die mit Mitteln des BMWK finanzierten Gebäudeförderprogramme der KfW oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt werden:

  • Mit der Bundesförderung Effiziente Gebäude – Wohngebäude gewährt die KfW ein zinsverbilligtes Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss sowie Zuschüsse für systemische Sanierung des gesamten Gebäudes.
  • Mit der neuen Heizungsförderung können Sie bei der KfW Anträge für einen Investitionszuschuss für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien stellen.
  • Mit der Bundesförderung Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahme gewährt die BAFA Investitionszuschüsse für Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung.

Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein Fenstertausch nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über die Bundesförderung Effiziente Gebäude gefördert werden. Möglich ist aber eine Kombination verschiedener Förderprogramme für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen: Wer neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch etwa auch eine Dachsanierung durchführen lässt, kann für diese nach Wahl entweder die steuerliche Förderung oder einen Förderkredit oder Investitionszuschuss aus der Bundesförderung Effiziente Gebäude in Anspruch nehmen.

Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung vorab können über die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ gefördert werden. Von den anfallenden Beratungskosten werden 50 Prozent, jedoch höchstens 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 850 Euro für Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten übernommen. Anträge hierfür können beim BAFA gestellt werden.

Alle Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude des BMWK finden Sie unter www.energiewechsel.de/beg

Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung sind § 35c Einkommensteuergesetz und die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
Bei allgemeinen Fragen zu Energieeffizienzprogrammen des BMWK hilft die kostenlose Hotline unter 0800 0115 000. Fragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen beantwortet das zuständige Finanzamt. In den BMF-Schreiben zu den Einzelfragen des § 35c Einkommensteuergesetzes und zu der Musterbescheinigung finden Sie weitere Informationen.