So war für die Betroffenen bis zum 30. Juni 2022 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso sollte auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden.
Zudem bestand bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Dies verschaffte den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.
Darüber hinaus bestehen aber noch einige wenige - aus der Corona-Pandemie resultierende - Erleichterungen, wie z. B. die verlängerten Erklärungsfristen. Die folgenden FAQ sollen Ihnen insoweit einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der aktuell geltenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen beziehungsweise den weiteren Ansprechpartnern.