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11.05.2023

Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

Allgemeine Informationen

Staaten und Gebiete, die internationale Steuerstandards nicht erfüllen, gefährden das Steueraufkommen und die Steuergerechtigkeit. Das international abgestimmte Vorgehen gegen schädliche Steuerpraktiken ist ein wesentlicher Bestandteil zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen und dient daher auch dem deutschen Wirtschaftsstandort sowie den hier tätigen Unternehmen.

Auf EU-Ebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten daher darauf verständigt, international verabredete Standards für Transparenz, faire Besteuerung und Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und -verschiebung (BEPS) auch auf Hoheitsgebiete außerhalb der Europäischen Union anzuwenden. Sofern ein Hoheitsgebiet diese Standards verfehlt und sich nicht zu entsprechenden Nachbesserungen verpflichtet hat, wird es auf die sog. EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gesetzt. Diese EU-Liste ist erstmals im Dezember 2017 veröffentlicht worden und wird zweimal jährlich aktualisiert.

An eine EU-Listung sind Abwehrmaßnahmen geknüpft. Die Abwehrmaßnahmen sollen die nicht kooperativen Länder und Gebiete zur Einhaltung der festgelegten Steuerstandards bewegen. Die EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Anwendung dieser Abwehrmaßnahmen zu koordinieren. Konkret haben sie sich auf einen Baukasten mit vier möglichen Abwehrmaßnahmen verständigt:

  • kein Betriebsausgabenabzug,
  • verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung,
  • Quellenbesteuerung und
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen.

In Deutschland sind diese Abwehrmaßnahmen im Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) geregelt.

Für die Festlegung, auf welche Hoheitsgebiete diese Maßnahmen anzuwenden sind, sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG die Schaffung einer Rechtsverordnung vor. In dieser werden die betreffenden Hoheitsgebiete einzeln benannt. Die Rechtsverordnung nimmt auf die EU-Liste Bezug. Auf diese Hoheitsgebiete finden die genannten Abwehrmaßnahmen Anwendung. Letztmalig ist eine Änderungsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG erlassen worden, um die Aktualisierung der EU-Liste im Oktober 2022 umzusetzen. Diese Aktualisierung führte zur Aufnahme von Anguilla, Bahamas und den Turks- und Caicosinseln.