Das Bundesfinanzministerium setzt sich für eine faire Unternehmensbesteuerung auf internationaler Ebene ein und stärkt so die Wettbewerbsgleichheit. Dazu gehört auch, dass große internationale Unternehmen ebenso Steuern bezahlen wie das mittelständische Unternehmen vor Ort. Unternehmen, die in Deutschland aktiv sind und Gewinne machen, müssen sich hierzulande auch an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligen. Die Verständigungen, die dazu auf internationaler Ebene zur so genannten Zwei-Säulen-Lösung getroffen wurden, sind ein bedeutender Meilenstein erfolgreicher globaler Kooperation im Steuerbereich: Auf dem Weg zu einer angemessenen Besteuerung der größten und profitabelsten Unternehmen der Welt ist die internationale Gemeinschaft wichtige Schritte vorangekommen. Im zuständigen Gremium der OECD, dem „Inclusive Framework on BEPS“ (BEPS: Base Erosion and Profit Shifting), arbeiten 147 Staaten und Jurisdiktionen gleichberechtigt mit.
Detaillierte Informationen finden Sie in unseren FAQ zur globalen Mindestbesteuerung.
Die zweite Säule sieht vor allem die Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent vor. Die Umsetzungsarbeiten in Deutschland konnten Ende 2023 mit der Veröffentlichung des Mindeststeuergesetzes im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden. Die Mindestbesteuerung wird überall in der Europäischen Union mittels einer EU-Richtlinie verpflichtend umgesetzt. Zudem setzen auch Staaten wie die Schweiz, Großbritannien sowie zahlreiche außereuropäischen Staaten wie beispielsweise Kanada, Japan oder Australien diese Regelungen um. Durch ihre Ausgestaltung wirkt die globale effektive Mindestbesteuerung weit über diese Umsetzungsstaaten hinaus und gewährleistet ein weltweit einheitliches Mindestbesteuerungsniveau von 15 Prozent.
Daneben enthält Säule 2 eine „Subject-to-tax-Regelung“ (STTR). Die STTR zielt darauf ab, bei bestimmten grenzüberschreitenden konzerninternen Zahlungen eine Mindestbesteuerung sicherzustellen, und insbesondere Entwicklungsländern die Möglichkeit zu geben, im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen reduzierte oder aufgegebene Besteuerungsrechte zurückzuerhalten. Dies ist ein wesentlicher Baustein, um die Fairness der internationalen Besteuerungsregeln zu erhöhen und die Inklusivität insbesondere in Bezug auf Entwicklungsländer weiter zu befördern. Die feierliche Erstunterzeichnung für das Multilaterale Instrument der STTR (STTR-MLI) hat am 19. September 2024 in Paris stattgefunden. Das STTR-MLI dient der Erleichterung der Umsetzung der Subject-to-Tax Rule als abkommensrechtliche Komponente der Säule 2 durch die betroffenen Staaten. Neun Staaten haben das STTR-MLI bisher unterzeichnet. Deutschland sowie 23 weitere Staaten haben im Rahmen dieser Zeremonie eine politische Unterstützungserklärung unterzeichnet.
Weitere Schritte bei der Abgrenzung der Besteuerungsrechte (Amount A)
Amount A soll über einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag („Multilateral Convention“ - MLC) umgesetzt werden, der auf OECD-Ebene nahezu final ausgearbeitet wurde. Die abschließenden Arbeiten und die Vorbereitung der Unterzeichnung der MLC dauern derzeit noch an. Gleichzeitig sollen die teilnehmenden Staaten keine unilateralen Digitalsteuern (oder ähnliche Maßnahmen) mehr erheben dürfen beziehungsweise müssen bereits bestehende Digitalsteuern abschaffen.
Es ist bemerkenswert, dass so viele Staaten dabei sind, eine gemeinsame Lösung zu finalisieren. Mit der noch ausstehenden finalen Einigung über letzte Details würde ein weltweiter Staatenkreis für eine glaubwürdige und effektive internationale Umsetzung stehen, ohne dass es zu einem Flickenteppich national unterschiedlicher Digitalsteuern kommt. Das ist gerade im derzeitigen weltpolitischen Umfeld keine Selbstverständlichkeit und betont noch stärker, wie groß der Wille so vieler Akteure ist, einen Konsens bei diesem Thema zu finden.
Einfach handhabbare und bürokratiearme Regelungen
Deutschland setzt sich dabei stets für einfach handhabbare Regelungen ein. Wir haben erreicht, dass die neuen Regelungen zur Umverteilung von Besteuerungsrechten nicht flächendeckend angewendet werden müssen, sondern zunächst auf eine kleine Zahl an multinationalen Konzernen begrenzt sind. In Deutschland werden voraussichtlich ungefähr zehn multinationale Unternehmensgruppen unter das neue Regelwerk fallen, weltweit schätzungsweise 100. Damit sollen zunächst Erfahrungen gesammelt werden, bevor die Regelungen auf weitere Unternehmensgruppen ausgeweitet werden sollen.
Auch inhaltlich setzen wir uns für bürokratiearme Lösungen ein. Wir werden bei den weiteren Schritten einen Schwerpunkt darauf legen, die Umsetzung der Regelungen so bürokratiearm wie möglich auszugestalten. Dies gelingt u. a. durch eine weitgehende Zentralisierung des Verwaltungsverfahrens (sogenannter „one-stop-shop“). Gleichzeitig wollen wir die Reformimpulse aus der internationalen Diskussion nutzen, um auch unsere nationalen Steuerregeln auf den Prüfstand zu stellen. Auch hier können wir Verbesserungen vornehmen, um unseren Wirtschaftsstandort zu stärken.
Wir schaffen damit Wettbewerbsgleichheit und stärken den deutschen Wirtschaftsstandort. Primäres Ziel ist nicht, Steuereinnahmen zu generieren, sondern Steuersubstrat zu sichern, eine fairere Verteilung zu gewährleisten und ein Level-Playing-Field zwischen den Staaten herzustellen. Dennoch kann Deutschland laut Berechnungen des ifo Instituts mit Mehreinnahmen rechnen.