In Berlin wurde am 19. Dezember 2011 und in Taipeh am 28. Dezember 2011 das Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.
Da die Bundesrepublik Deutschland nie einen souveränen Staat auf Taiwan anerkannt hat, ist dieses Abkommen kein völkerrechtlicher Vertrag. Es wurde vielmehr, entsprechend der Praxis, die andere westliche Staaten im Verhältnis zu Taiwan gefunden haben, ein Abkommen von dem Leiter des Deutschen Instituts in Taipeh und dem Leiter der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Die Unterzeichnung des Abkommens markiert den formellen Abschluss der in 2002 aufgenommenen Verhandlungen. Durch das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sollen zur Förderung und Vertiefung der deutsch-taiwanischen Wirtschaftsbeziehungen steuerliche Hindernisse abgebaut werden.
Strukturell und inhaltlich orientiert sich das neue Abkommen am OECD-Musterabkommen. Dies betrifft auch den Informationsaustausch, der die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staaten hinsichtlich Steuern jeder Art begründet. Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der innerstaatlichen Umsetzung durch die gesetzgebenden Körperschaften und der anschließenden gegenseitigen Mitteilung durch die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland und das Deutsche Institut in Taipeh, dass das Abkommen im jeweiligen Gebiet angenommen wurde. Hiernach tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung erfolgt.
Das Abkommen steht neben der deutschen Fassung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in einer englischen und chinesischen Fassung zur Verfügung.
Inkrafttreten: | 7. November 2012 |
Fundstellen: | Bundesgesetzblatt 2012 Teil I S. 2079 Bundessteuerblatt 2013 Teil I S. 20 Bundesgesetzblatt 2012 Teil I S. 2461 Bundessteuerblatt 2013 Teil I S. 33 |
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