Inkrafttreten: | 19. November 1976 |
Fundstellen: | Bundesgesetzblatt 1976 Teil II S. 1653 Bundessteuerblatt 1976 Teil I S. 498 Bundesgesetzblatt 1976 Teil II S. 1927 Bundessteuerblatt 1977 Teil I S. 4 |
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Inkrafttreten: | 16. Dezember 2019 |
Fundstellen: | Bundesgesetzblatt 2018 Teil II S. 710 Bundessteuerblatt 2020 Teil I S. 264 Bundesgesetzblatt 2020 Teil II S. 154 Bundessteuerblatt 2020 Teil I S. 279 |
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Das in Tunis am 8. Februar 2018 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ersetzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. Dezember 1975, welches nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht. Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem vorherigen Abkommen möglich ist. Zusätzlich wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.