Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

20.09.1976

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abkommen vom 23. Dezember 1975
Inkrafttreten:19. November 1976
Fundstellen:

Bundesgesetzblatt 1976 Teil II S. 1653

Bundessteuerblatt 1976 Teil I S. 498

Bundesgesetzblatt 1976 Teil II S. 1927

Bundessteuerblatt 1977 Teil I S. 4

Abkommen vom 8. Februar 2018
Inkrafttreten:16. Dezember 2019
Fundstellen:

Bundesgesetzblatt 2018 Teil II S. 710

Bundessteuerblatt 2020 Teil I S. 264

Bundesgesetzblatt 2020 Teil II S. 154

Bundessteuerblatt 2020 Teil I S. 279

Das in Tunis am 8. Februar 2018 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ersetzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. Dezember 1975, welches nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht. Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem vorherigen Abkommen möglich ist. Zusätzlich wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.