Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich

Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen informieren und die entsprechenden Texte herunterladen.

Das Internationale Steuerrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die sich auf Steuersachverhalte mit Auslandsbezug erstrecken. Darunter sind die deutschen Steuergesetze wie das Einkommensteuergesetz oder die Abgabenordung ebenso zu fassen wie so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten abschließt.

Deutschland will mit seinem Steuerrecht sowohl die doppelte Besteuerung wie die doppelte Nichtbesteuerung von Personen und Unternehmen vermeiden. Jeder hat seinen fairen Anteil an Steuern zu zahlen – und zwar dort, wo er ansässig ist oder wo er seine wirtschaftliche Aktivität ausübt.

Doppelbesteuerungsabkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, d. h. sie lassen keinen Steueranspruch entstehen, sondern weisen bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Neben den Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen existieren spezielle Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern und der Kraftfahrzeugsteuer sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs. Insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist ein wichtiges Element, um Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu entdecken und zu bekämpfen und eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen.

Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier verfügbaren Abkommenstexte. Maßgeblich ist stets die amtliche im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nimmt Aufgaben mit internationalem Bezug wahr. Das BZSt bietet auf dessen Internetseite in der Rubrik "EU und International" weitere – auch länderbezogene – Informationen zu den steuerlichen Aufgaben mit vorrangig internationalem Bezug an.

Länderliste A - Z