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24.10.2024

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine neue steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.

Zur Inanspruchnahme der Forschungszulage berechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhabens) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen für die begünstigten FuE-Vorhaben. Zu den förderfähigen Aufwendungen für eigenbetrieblich durchgeführte FuE-Vorhaben gehören der Bruttoarbeitslohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind, sowie ein förderfähiger Eigenaufwand. Wird ein FuE-Vorhaben als Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, gehören 60 Prozent des hierfür entstandenen Entgeltes zu den förderfähigen Aufwendungen.

Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)

Zuerst ist bei der BSFZ eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen. In einem Antrag können mehrere FuE-Vorhaben aufgenommen werden. Der BSFZ obliegt die inhaltliche Beurteilung des FuE-Vorhabens, also ob dem Grunde nach ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Das antragstellende Unternehmen erhält über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens von der BSFZ eine Bescheinigung. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt (vergleiche 2.).

Die Antragstellung erfolgt über das Web-Portal der BSFZ

2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt

In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des anspruchsberechtigten Unternehmens nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dieser Antrag ist für alle begünstigen FuE-Vorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Das bedeutet, dass die Beantragung der Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen erfolgt und die Forschungszulage nicht nur für ein konkretes FuE-Vorhaben gewährt wird. Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungszulage und setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.

Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal „Mein ELSTER“, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Dem Antrag sind keine weiteren Belege – auch nicht die Bescheinigung der BSFZ – beizufügen. Welche Angaben im Antrag auf Forschungszulage erforderlich sind, können Sie unter „Mehr zum Thema“ einsehen.

Weitere Informationen zur Forschungszulage finden Sie hier auf unserer Seite, unter anderem in dem BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Das Informationsangebot wird fortlaufend aktualisiert. Anregungen und Fragen richten Sie bitte an das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).