Inhalt
- Once-Only und die Herausforderung der uneinheitlichen Verwendung von Rechtsbegriffen
- Semantische Interoperabilität als Lösung
- Modularisierung von Rechtsbegriffen
- Rechtsbegriffglossar und Data Repository
- Nutzen und Vorteile der semantischen Interoperabilität
- Wir freuen uns auf Ihr Mitwirken
- Die Projektgruppe semantische Interoperabilität
Once-Only und die Herausforderung der uneinheitlichen Verwendung von Rechtsbegriffen
Der zentrale Bestandteil in der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und der Registermodernisierung ist das Once-Only-Prinzip. Das Ziel des Once-Only-Prinzips ist es, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Daten nur einmal bei der Verwaltung hinterlegen müssen. Die Weiternutzung bereits in der Verwaltung vorhandener Daten vermeidet Bürokratie und gestaltet Verwaltungsprozesse effizienter.
Once-Only-Datenabfragen über verschiedene Datenquellen hinweg setzen allerdings voraus, dass interoperable Austauschformate passgenau bis zur Datenfeld-Ebene geschaffen werden.
Vor diesem Hintergrund ist die uneinheitliche Verwendung von Rechtsbegriffen eine besondere Herausforderung. In verschiedenen Gesetzen werden Begriffe wie z. B. „Einkommen“, „Kind“ oder „Vermögen“ verwendet, ohne immer dieselbe Bedeutung zu haben. Beispielsweise umfasst der Kindesbegriff im einen Fall Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren, im anderen Fall Kinder von 0 bis 18 Jahren.
Wird ein Rechtsbegriff in verschiedenen Datenquellen uneinheitlich verwendet, so kann dies eine verfahrens- und behördenübergreifende Zusammenarbeit sowie effiziente und digitale Prozesse erschweren. Im Besonderen betrifft dies die Datennutzung im Zusammenhang mit der Realisierung des Once-Only-Prinzips.
Als vermeintlich naheliegenden Lösungsansatz könnten wir die konsequente gesetzliche Vereinheitlichung von Rechtsbegriffen diskutieren. Eine solche Vereinheitlichung wird allerdings aufgrund verfassungsrechtlicher, rechtsmethodischer und verwaltungspraktischer Erwägungen überwiegend abgelehnt1, ganz zu schweigen vom legislativen Aufwand eines solchen Unterfangens.
Semantische Interoperabilität als Lösung
Anstelle einer begrifflichen Vollharmonisierung auf Rechtsebene setzen wir daher auf die Herstellung semantischer Interoperabilität durch eine Modularisierung, Harmonisierung bis hin zu einer partiellen Vereinheitlichung von uneinheitlichen Rechtsbegriffen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) zeigte diesen Weg 2021 auf [pdf, 12MB].
Modularisierung von Rechtsbegriffen
Für den Umgang mit uneinheitlich verwendeten Rechtsbegriffen werden wir diese in ihre inhaltlich unterschiedlichen Bestandteile zerlegen. Dabei soll jeder Bestandteil immer nur in einer einzigen Bedeutung verwendet werden.
Durch dieses Vorgehen entstehen Strukturen für Rechtsbegriffe, in denen die einzelnen Teile wie Module eines Baukastensystems flexibel verwendet werden können, um die Anforderungen verschiedener Verwaltungsverfahren zu erfüllen. Die modularisierten Rechtsbegriffe legen wir in einem Rechtsbegriffsglossar ab. Als Technologieunterstützung bei der Erstellung dieses Glossars greifen wir auf große Sprachmodelle zurück.
Rechtsbegriffglossar und Data Repository
Das Rechtsbegriffglossar kann zum einen von der Legistik verwendet werden, um in der Rechtsetzung eine konsistente Nutzung von Rechtsbegriffen zu erleichtern und somit zu einer begrifflichen Standardisierung, Harmonisierung oder Vereinheitlichung des Rechts beizutragen. Damit werden zugleich die Weichen für einen besseren digitalen Vollzug des Verwaltungsrechts gestellt.
Für den besseren digitalen Vollzug müssen die modularisierten Rechtsbegriffe zum anderen in einheitliche Datenstrukturen überführt werden. Dies geschieht mittels eines Data Repositorys. Dabei dient das Rechtsbegriffglossar als Grundlage.
Im Data Repository werden die einzelnen Rechtsbegriffsmodule auf Datenfeldebene interoperabel gestaltet: Wenn im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Informationen zu einem bestimmten Rechtsbegriffsmodul ausgetauscht werden sollen, so wird hierfür ein dediziertes Datenfeld definiert und im jeweiligen Kommunikationsstandard (z. B. Strukturdatensatz nach XÖV) abgebildet. Hierdurch wird ein passgenauer Datenaustausch zwischen verschiedenen Fachverfahren und Registern ermöglicht.
Nutzen und Vorteile der semantischen Interoperabilität
Im Zusammenspiel von Data Dictionary und Data Repository entsteht ein Verzeichnis für semantische Interoperabilität. Das Verzeichnis für semantische Interoperabilität unterstützt einerseits die Legistik bei der besseren Rechtssetzung und erleichtert ein „Aufräumen im Rechtsbestand“. Andererseits dient es einem effizienten digitalen Vollzug, indem es Once-Only-Datenabfragen ermöglicht.
Wir freuen uns auf Ihr Mitwirken
Haben wir Ihr Interesse an semantischer Interoperabilität geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen: Sprechen Sie mit uns oder nehmen Sie an unseren Netzwerk-Workshops teil. Die nächsten Termine finden Sie hier.
Die Projektgruppe semantische Interoperabilität
Die Projektgruppe „Semantische Interoperabilität“ ist eine Projektgruppe des IT-Planungsrats (Beschluss 2024/05-AL vom 19. März 2024). Ihr Ziel ist es, den Ist-Zustand zu untersuchen und Best Practices für Methoden und Prozesse zu erarbeiten, mit denen semantische Interoperabilität in der föderalen IT-Landschaft hergestellt und gewahrt werden kann. Die Projektgruppe führt das Wissen bestehender Vorhaben zur Umsetzung von semantischer Interoperabilität zusammen. Sie analysiert die bereits vorhandenen Aktivitäten und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab, die in einem Awareness-Paper dokumentiert werden. Anhand eines von der Projektgruppe ausgewählten Anwendungsfalls werden die gewonnenen Erkenntnisse erprobt und die Handlungsempfehlungen validiert.
Abschlussbericht
Der Abschlussbericht der Projektgruppe „Semantische Interoperabilität“ bettet Interoperabilität und vor allem semantische Interoperabilität in den großen Zusammenhang Once-Only und Digitalisierung der Verwaltung ein. Ohne semantische Interoperabilität ist Once-Only nicht möglich, da die Inhalte der auszutauschenden Informationen und die dazugehörigen Datenfelder von allen Beteiligten in ihren fachlichen Kontext gesetzt und untereinander verstanden werden müssen.
Der Abschlussbericht bietet eine Analyse des Ist-Zustandes, in die auch Vorhaben auf EU-Ebene und in der Forschung aufgenommen worden sind. Auf der Grundlage dieser Analyse hat die Projektgruppe sechs Kernfaktoren (auch „SIO Must Haves“ genannt) abgeleitet, die maßgeblich sind für den Erfolg von Interoperabilität und damit auch von semantischer Interoperabilität:
- Etablierung von kollaborativen, partizipativen Prozessen relevanter Stakeholder,
- Steuerung der Prozesse durch eine koordinierende zentrale Einheit (Single Point of Contact),
- Nutzung existierender Daten- und Metadatenstandards, gegebenenfalls ergänzen und nur punktuell (wo nötig) neue Standards entwickeln,
- Verwendung semantischer Technologien,
- Bereitstellung eindeutiger persistenter Identifikatoren für Daten, Metadaten und Terminologien sowie
- Standardisierung und Modularisierung des Rechts.
Der Abschlussbericht gibt zudem einen umfassenden und gut nutzbaren Überblick über Projekte und Initiativen, die den Bedarf an interoperablen Daten erkannt haben oder bereits an Lösungsmöglichkeiten arbeiten. Dieser Überblick soll auch helfen, die derzeit bestehende Datenisolierung aufzubrechen. Ziel ist, dass nicht jedes Once-Only-Projekt wieder bei null anfängt, sondern sich darüber informieren kann, welche Standards es bereits gibt, sodass es an bestehende Standards anknüpfen und sie gegebenenfalls weiterentwickeln kann. Dazu muss ein ressort-, register- und verwaltungsebenen-übergreifendes Interoperabilitätsökosystem aus Menschen, Verfahren, Praktiken, Standards, Datenquellen und technischen Infrastrukturen geschaffen werden.
BildVergroessern
Ansprechpartnerin
RDin Kathleen Jennrich
Bundesministerium der Finanzen
Referat IV A 5 – Digitaltaugliches Recht, Once-Only, Interoperabilität
E-Mail: once-only@bmf.bund.de
Telefon: + 49 30 18 682 3399
Fußnoten
- 1
- Siehe Hoffmann-Riem, Recht im Sog der digitalen Transformation, Tübingen 2022, S. 47 ff. mit Verweis auf Seckelmann, Standardisierung von Rechtsbegriffen, Die Verwaltung 54/2 (2021), S. 251 ff. ; vgl. auch Berger/Kolain, Recht digital: Schwer verständlich »by Design« und allenfalls teilweise automatisierbar? ÖFIT-Blog 2021, https://www.oeffentliche-it.de/-/recht-digital-schwer-verstaendlich-by-design-und-allenfalls-teilweise-automatisierbar (zuletzt aufgerufen am 15.12.2023).