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AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee- und Küstenfischerei"

Normgeber
Bundesministerium der Finanzen
Quelle
Juris
Aktenzeichen
S 1551
Normen
§ 193ff AO, § 7 Abs 1 EStG
Fassung vom
01.07.1995
Gültig ab
01.07.1995

Nr. 8 der Tabellenliste

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den "AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige" und zwar

  • zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1,
  • zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8,
  • zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2,
  • zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

zu Pos. 5: Die Kosten der ersten (normalen) Fangausrüstung sind entweder zusammen mit den Baukosten der Schiffe zu aktivieren und mit dem Schiffswert abzuschreiben oder mit der Hälfte des Anschaffungswerts zu aktivieren und als Festwert in der Bilanz zu belassen.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.1956 angeschafft oder hergestellt worden sind.

AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee- und Küstenfischerei"

Lfd. Nr.

Anlagegüter

Nutzungsdauer (ND) i.J.

Linearer AfA-Satz v.H.

1

2

3

4

1 Fischdampfer m. Dieselmotor-, Kolbenmaschinen o. Turbinenantrieb  13 8
2 Heringslogger mit einer Motorenstärke von mehr als 400 PS 13 8
3 Sonstige Heringslogger (außer Pos. 2)

3.1

Schiffskörper  25 4

3.2

Motoren  10 10

3.3

bei einheitl. Abschreibung zu 3.1 und 3.2  20 5
4 Fischkutter

4.1

Schiffskörper  22 5

4.2

Motoren  8 12

4.3

Echolote, Funk- und Peilgeräte  4 25

4.4

bei einheitlicher Abschreibung zu 4.1 - 4.3  15 7
5 Fangausrüstungen

5.1

für Fischdampfer und Kutter

-

-

5.2

für Heringslogger 3 33
6 Netztrockenanlagen im Freien  13 8
7 Landestege und Brücken

7.1

eisern  20 5

7.2

hölzern 15 7