Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Leichtbauplattenindustrie"

Normgeber
Bundesministerium der Finanzen
Quelle
Juris
Aktenzeichen
IV A 8-S 1551-94/96
Normen
§ 193ff AO , § 7 Abs 1 EStG
Fassung vom
23.08.1996
Gültig ab
23.08.1996
BStBl-Fundstelle
BStBl I 1996, 1133

Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich einen Abdruck der neuen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Leichtbauplattenindustrie".

Anlage

a) Allgemeine Vorbemerkungen

Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige, und zwar

  • zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1,
  • zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8,
  • zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2,
  • zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.

b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig

Bei den Anlagegütern der lfd. Nrn. 1, 3 und 5 dieser Tabelle handelt es sich meist um selbst hergestellte Spezialmaschinen.

c) Tabellenabschluß

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.1995 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

  • Holzfaserplattenwerke
  • Holzspanplattenwerke

AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Leichtbauplattenindustrie"

Lfd. Nr.

Anlagegüter

Nutzungsdauer (ND) i.J.

Linearer AfA-Satz v.H.

1

2

3

4

1 Besäumungsanlagen 6 17
2 Holzwoll-Maschinen 10 10
3 Holzwoll-Mischmaschinen und Rührwerke  6 17
4 Hydraulische Pressen 10 10
5 Plattensäge- und Schneidemaschinen 6 17
6 Schleifmaschinen 10 10
7 Zementsilos (aus Metall) 10 10
8 Beschriftungsanlagen 5 20
9 Einstreuanlagen 10 10