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16.01.2023

Die FKS in internationaler Zusammenarbeit

Im Zeitalter der Globalisierung sind Firmen und deren Mitarbeiter nicht mehr nur auf dem heimischen Arbeitsmarkt tätig, sondern in der ganzen Welt. Dies macht eine enge grenzüberschreitende Kooperation zwischen den Behörden erforderlich, die mit der Überwachung der entsprechenden nationalen Gesetze befasst sind. Die internationale Amts- und Rechtshilfe ermöglicht der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS), Prüfungen und Ermittlungen auch bei grenzüberschreitender Schwarzarbeit durchzuführen.

Zollwappen auf Dienstfahrzeug BildVergroessern
Quelle:Zoll

Welche Formen der Zusammenarbeit gibt es zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

Die Amtshilfe ist die wichtigste Form der internationalen behördlichen Zusammenarbeit. Die Entsenderichtlinie der Europäischen Union (EU) sieht die Zusammenarbeit der Behörden vor, die die dort geregelten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, wie z. B. die Zahlung des Mindestlohnes, überwachen. Dies ist in Deutschland Aufgabe der FKS. Die Zentralstelle für die internationale Zusammenarbeit ist bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

In Angelegenheiten der FKS dienen Amtshilfeersuchen auf dem Verwaltungsweg beispielsweise der Klärung, ob deutsches Sozialversicherungsrecht für einen Arbeitnehmer anwendbar ist oder ob die Entsendefähigkeit der ausländischen Firma überhaupt vorlag. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten der EU besteht insbesondere in der Beantwortung von Anfragen, die die länderübergreifende Entsendung von Arbeitnehmern und mögliche Verstöße gegen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betreffen.

Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit ausländischen Ermittlungs- und Justizbehörden Sachverhalte der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aufzuklären.

Je nachdem, welche Unterstützung im Einzelfall benötigt wird, sind unterschiedliche Verfahren einzuhalten. Der Weg der justiziellen Rechtshilfe ist einzuschlagen, wenn im Ausland Zwangsmaßnahmen, wie die Vollstreckung eines Haftbefehls oder die Durchsuchung von Betriebsräumen durchgeführt werden sollen. Hierfür sind immer die Justizbehörden einzuschalten. Über die polizeiliche Rechtshilfe können beispielsweise Informationen von ausländischen Polizeibehörden eingeholt werden.

Um die Zusammenarbeit zum Zweck der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit zu intensivieren, hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Bulgarien, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und der Tschechischen Republik geschlossen. Die bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen ergänzen die Regelungen zur internationalen Amtshilfe im Verwaltungsverfahren bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

In den Vereinbarungen/Verträgen werden insbesondere Formen und Ebenen der jeweiligen Zusammenarbeit festgelegt, die Grundlagen des wechselseitigen Informationsaustauschs geregelt und zentrale Ansprechpartner benannt.

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Was macht die Europäische Arbeitsbehörde (ELA)?

Zum 1. Juli 2019 wurde die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) mit Sitz in Bratislava eingerichtet. Die Behörde ist in den Bereichen der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit tätig. Sie stärkt insbesondere die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und anderer Sachverhalte, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Darüber hinaus koordiniert sie konzertierte und gemeinsame Kontrollen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und begleitet diese.

Die ELA soll ihre Aufgaben in vollem Umfang bis 2024 aufnehmen. Englischsprachige Informationen sind auf der Website der ELA eingestellt.

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Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit Drittstaaten?

Auch mit Drittstaaten ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Amts- und Rechtshilfe möglich. Diese ist zum Teil durch völkerrechtliche Verträge geregelt, wie zum Beispiel die Zusammenarbeit mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Falls keine Verträge bestehen, ist bei der Zusammenarbeit besonders darauf zu achten, dass in den Staaten, an die Daten übermittelt werden sollen, geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

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Wo werden weitere Informationen zur Verfügung gestellt?

Der Zoll informiert auf seiner Website www.zoll.de/arbeit ebenfalls zur internationalen Zusammenarbeit.

Für Entsendungen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) entsprechende Informationen (www.dvka.de).