Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Sog. AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.
In der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: "AfA-Tabelle AV") ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) für Anlagegüter ausgewiesen, die nicht branchenspezifisch genutzt werden. Die "AfA-Tabelle AV" gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden.
- Streichung der sogenannten Toleranzklausel in den AfA-Tabellen "Energie- und Wasserversorgung", "Chemische Industrie" und "Erdölverarbeitung"
- Neuauflage der Sortierfolge der AfA-Tabellen (Stand: Juli 1995)
- Liste der Anlagegüter, für die Nutzungsdauern festgelegt wurden, die aber noch nicht in die AfA-Tabellen aufgenommen worden sind
- AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
- Änderung der "Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen" und Schichtzuschläge
- AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter und für den Wirtschaftszweig "Gastgewerbe" Anpassungen an den Euro
Daten
AfA-Tabellen nach Wirtschaftszweigen
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AfA-Tabelle AV - alphabetisch
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AfA-Tabelle AV - numerisch
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