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    Än­de­rung des Zoll­ver­wal­tungs­ge­set­zes

    • Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes verabschiedet, welches am 15. März 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 425) verkündet wurde.
    • Das Gesetz verbessert die Rahmenbedingungen für die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch den Zoll in den Bereichen Geldwäsche, Verbrauchsteuern und Post.
    • Damit wird den sich aufgrund der Entwicklung und Steigerung des weltweiten Handels ändernden Warenströmen und dem veränderten Verhalten der am Wirtschaftskreislauf Beteiligten Rechnung getragen.

    Einleitung

    Die Entwicklung und die Steigerung des weltweiten Handels führen zu sich ändernden Warenströmen und einem veränderten Verhalten der am Wirtschaftskreislauf Beteiligten. Dies wirkt sich insbesondere auf die Art des Transports sowie die Menge der beförderten Waren aus und betrifft auch Güter, die aus kriminellen Motiven heraus bewegt werden. Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (EU) sowie mit verbrauchpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebiets unterliegt folglich einem stetigen Wandel. Zur Sicherstellung einer effektiven und effizienten zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist deshalb eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der ihr zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen erforderlich. Nur so kann eine dem gesetzlichen Auftrag der Zollverwaltung entsprechende Erhebung der Einfuhrabgaben, die Einhaltung des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts und der Verbote und Beschränkungen sowie der Schutz der Gesellschaft vor organisierter Kriminalität langfristig gewährleistet werden.

    Mit der Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht. Ziele sind die Schließung von identifizierten Kontrolllücken, die Verbesserung der Datengrundlage für die Risikoanalyse, welche wiederum Basis für ein effektives und effizientes Verwaltungshandeln ist, und die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen an die Entwicklung des Handels. Zudem galt es, die Regelungen des Zollverwaltungsgesetzes an die Verordnung (EU) Nummer 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der EU anzupassen.

    Postverkehr

    Bisheriges Recht

    Bisher war lediglich die Deutsche Post AG zur Vorlage von Postsendungen verpflichtet, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht wurden. Postsendungen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Deutschland versandt und von einem anderen Postdienstleister als der Deutschen Post AG befördert wurden, mussten der Zollverwaltung nicht vorgelegt werden. Damit existierte eine Kontroll- und Regelungslücke hinsichtlich der vielen anderen Postdienstleister und hinsichtlich anderer Aufgabenbereiche des Zolls.

    Postsendungen aus einem Drittland

    sind Postsendungen, die aus einem Land außerhalb des Zollgebiets der EU importiert werden. Diese sind entsprechend den allgemeinen Regelungen für aus Drittländern verbrachte Waren dem Zoll anzumelden.

    Zudem hatte die Zollverwaltung im Rahmen der bisherigen Regelungen des Zollverwaltungsgesetzes keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob die Deutsche Post AG ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Postsendungen, bei denen die zuvor genannten zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, tatsächlich vollumfänglich nachkommt. Weiterhin enthielt das Zollverwaltungsgesetz keine Regelung, um risikoorientierte Kontrollen oder stichprobenweise Überprüfungen in den Betriebs- und Geschäftsräumen der Deutschen Post AG durchzuführen.

    Neues Recht

    Nunmehr müssen alle Postdienstleister der Zollverwaltung Postsendungen bei entsprechenden Anhaltspunkten anzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorlegen. Damit wird die bisherige Vorlagepflicht durch ein zweistufiges Verfahren ersetzt: Zuerst sind die Postsendungen anzuzeigen und anschließend nur auf Verlangen des Zolls im Einzelfall vorzulegen. Die Verpflichtung gilt nun für Postsendungen, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Waren entgegen einem Einfuhr-, Durchfuhr-, oder Ausfuhrverbot versendet oder verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Barmittel beziehungsweise diesen gleichgestellten Zahlungsmittel entgegen geltenden Bestimmungen verbracht werden.

    Zugleich werden für den Zoll Kompetenzen eingeführt, die Erfüllung der Anzeige- und Vorlagepflicht zu überprüfen sowie risikoorientierte Zollkontrollen und stichprobenweise Überprüfungen in den Räumlichkeiten der Postdienstleister durchzuführen.

    Bekämpfung der Verbrauchsteuerkriminalität

    Bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Transporten verbrauchsteuerpflichtiger Waren (beispielsweise Tabakwaren) oder zur Herstellung solcher Waren geeigneter Geräte liegt der Verdacht nahe, dass sie z. B. zwar nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten ausgeführt werden sollen, tatsächlich aber entweder für Schwarzmärkte oder zur Verwendung in illegalen Herstellungsbetrieben in der EU gedacht sind. Es ist deshalb die Möglichkeit geschaffen worden, solche zweifelhaften Transporte vorübergehend sicherzustellen und zusätzliche Nachweise für deren Rechtmäßigkeit zu verlangen.

    Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

    Durch den körperlichen Transport und Versand von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die nationalen Grenzen wird deren Herkunft besonders wirksam verschleiert.

    Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel

    im Sinne des Zollverwaltungsgesetzes sind z. B. Bargeld, aber auch übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklauseln wie Reiseschecks. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind beispielsweise Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld und Wertpapiere.

    Die vor diesem Hintergrund getroffenen Neuregelungen verbessern die Möglichkeiten des Zolls, eine Verbringung von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. So wird mit der Neufassung der Aufgabenzuweisung des bisherigen § 1 Abs. 3a das rechtliche Instrumentarium für die Überwachung des Drittlandverkehrs verbessert, indem die mit Blick auf den innergemeinschaftlichen Verkehr bereits geltende mündliche Anzeigepflicht auf die nicht den Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 1889/2005 unterliegenden gleichgestellten Zahlungsmittel ausgeweitet wird. Künftig müssen Personen auch im Drittlandverkehr gleichgestellte Zahlungsmittel mündlich anzeigen.

    Darüber hinaus werden zur Verbesserung der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erweiterte Auskunfts- und Mitwirkungspflichten geschaffen. Stellt der Zoll fest, dass Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel unter Umständen befördert werden, die die Möglichkeit der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nahelegen, können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel – auch schon nach geltender Rechtslage – sichergestellt werden, um im sogenannten Clearingverfahren die Herkunft und den Verwendungszweck aufzuklären. Die bisherigen Erfahrungen der Praxis haben jedoch gezeigt, dass die komplexen Sachverhalte im Zusammenhang mit der internationalen organisierten Kriminalität nur dann umfassend aufgeklärt werden können, wenn der Betroffene verpflichtet ist, zur Sachaufklärung beizutragen. Aus diesem Grund sieht das Zollverwaltungsgesetz nunmehr vor, dass die Zollbehörden zusätzliche Nachweise zur Herkunft, zum wirtschaftlich Berechtigten sowie zum Verwendungszweck der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel verlangen können. In Betracht kommen hierbei geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente.

    Vollzugsbereiche der Zollverwaltung: Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

    Die Zollverwaltung verfügt naturgemäß im Gegensatz zu den Polizeibehörden der Länder und der Bundespolizei nicht über Rechtsgrundlagen zur allgemeinen Gefahrenabwehr. Damit einhergehend besaß die Zollverwaltung bisher auch keine Rechtsgrundlagen zu Eigensicherungszwecken. Diese Regelungslücke ist in Bezug auf den Schutz der Zollbediensteten und der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Einrichtungen und Einsatzmittel der Zollverwaltung geschlossen worden. Im Zollverwaltungsgesetz findet sich nun eine abschließende Normierung präventiver Befugnisse zur Eigensicherung (z. B. Identitätsfeststellung, Abgleich personenbezogener Daten, Platzverweis, Gewahrsam).

    Amtshandlungen von Zollbediensteten im Zuständigkeitsbereich eines Landes – Eilzuständigkeit

    Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung sollten in akuten Gefahrensituationen, beispielsweise bei der Feststellung eines erkennbar stark alkoholisierten Autofahrers, erste unaufschiebbare Maßnahmen im Rahmen einer eigenen Eilzuständigkeit durchführen können. Da die polizeiliche Gefahrenabwehr eine Aufgabe der Länder ist, können nur landesgesetzliche Regelungen die polizeilichen Rechte rechtswirksam übertragen. Entsprechende Regelungen haben bisher sieben Länder getroffen (Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Sachsen, das Saarland und Schleswig-Holstein). In diesen Ländern können die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung erste unaufschiebbare Maßnahmen treffen, wenn die zuständige Landespolizei nicht rechtzeitig eintrifft. Im Zollverwaltungsgesetz ist aus Klarstellungsgründen eine Regelung aufgenommen worden, die es den Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung nach Maßgabe der Landesgesetze erlaubt, in Eilfällen polizeiliche Amtshandlungen vorzunehmen.

    Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

    Bisheriges Recht

    Die bisherige Regelung ermöglichte es, leichte Zollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen worden sind, ohne Strafe und Geldbuße zu lassen, wenn die verkürzten Einfuhrabgaben 130  nicht überstiegen. Stattdessen konnte ein Zuschlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben (höchstens 130 €) erhoben werden. Diese Vereinfachung, die sowohl zugunsten des Täters als auch zugunsten der Verwaltung wirkt, hat sich in der Vergangenheit bewährt.

    Allerdings erfasste die bisherige Bestimmung nicht den Kleinschmuggel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach oder über Deutschland. Gleiches galt für Zuwiderhandlungen im Postverkehr, der durch den Versandhandel immer weiter wächst. In diesen Fällen wurden bisher Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuerhehlerei eingeleitet, die regelmäßig wegen der geringen Höhe der Steuerverkürzung nach den Bestimmungen des Strafprozessrechts wieder eingestellt wurden.

    Neues Recht

    Der Anwendungsbereich der bisherigen Regelung wurde auf alle Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ausgeweitet, die die Verkürzung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern zum Gegenstand haben. Die Höhe des Verkürzungserfolgs wurde von 130 € auf 250 € angehoben, um damit dem zwischenzeitlich gestiegenen Preisniveau Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit, einen Zuschlag zu erheben, besteht weiterhin. Auch hier wurde der Höchstbetrag des Zuschlags auf 250 € angehoben.

    Fazit

    Durch die Änderung des Zollverwaltungsgesetzes kann der Warenverkehr im Bereich Postsendungen und der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren vom Zoll risikoorientierter und effektiver überwacht werden. Neue gesetzliche Regelungen für grenzüberschreitende Barmitteltransporte ermöglichen es der Zollverwaltung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiterhin wirksam zu bekämpfen. Die Befugnisse der Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung (z. B. der Kontrolleinheiten) sind erstmals im Zollverwaltungsgesetz abschließend normiert. Dies schafft in erster Linie Klarheit und Rechtssicherheit für die Bürger und für die mit Vollzugsaufgaben betrauten Zollbediensteten. Das Zollverwaltungsgesetz ist darüber hinaus nun an den neuen Zollkodex der Union angepasst.

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