- Die neue europäische Prospekt-Verordnung ist am 20. Juli 2017 in Kraft getreten und gilt – mit Ausnahme einiger bereits früher anwendbarer Regelungen – ab dem 21. Juli 2019.
- Mit der Prospekt-Verordnung wird die Erstellung von Wertpapierprospekten einfacher und flexibler als bisher. So soll vor allem für kleinere Unternehmen der Zugang zu Kapital erleichtert und billiger werden.
- Um dieses Ziel, das Bestandteil einer europäischen Kapitalmarktunion ist, zu erreichen, wurden die Ausnahmen von der Prospektpflicht ausgeweitet, die Prospektzusammenfassung verschlankt sowie Erleichterungen für Dauer- und Sekundäremissionen und der sogenannte EU-Wachstumsprospekt eingeführt.
Ein Schritt in Richtung einer Kapitalmarktunion
Im September 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“1, um die europäische Wirtschaft zu stärken und Investitionen anzukurbeln. Eine von der Europäischen Kommission vorgesehene Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele war es, die Prospekt-Richtlinie zu modernisieren, damit die öffentliche Kapitalbeschaffung für Unternehmen billiger wird. Im November 2015 legte sie deshalb ihren Vorschlag zur Einführung einer Prospekt-Verordnung anstatt der bisherigen Prospekt-Richtlinie vor.
Verordnung; Richtlinie
Eine EU-Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Eine EU-Richtlinie ist dagegen nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt aber den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und Mittel zur Umsetzung, also z. B. mittels eines Gesetzes.
Die Verhandlungen zwischen den europäischen Ko-Gesetzgebern endeten im Dezember 2016. Im April 2017 nahm das Europäische Parlament und im Mai 2017 der Rat den endgültigen Text der neuen Verordnung an. Am 30. Juni 2017 wurde schließlich die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und Rats vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht2.
Die beschlossenen Erleichterungen im Überblick
Insgesamt zielen die Änderungen darauf, Aufwand und Kosten der Prospekterstellung für alle Anbieter zu reduzieren. Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Es gibt auf europäischer Ebene verschiedene Definitionen von KMU. Im Sinne der Prospekt-Verordnung sind KMU gemäß Art. 2 Buchstabe f:
a) Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierten Abschluss zumindest zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen:
- eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im vergangenen Geschäftsjahr von weniger als 250,
- eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Mio. € und
- ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Mio. €; oder
b) Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den vergangenen drei Kalenderjahren weniger als 200 Mio. € betrug.
Letztere ist die Definition gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2014/65/EU3.
Bisher bestand keine Prospektpflicht für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren unter 100.000 € innerhalb von zwölf Monaten. Diese Schwelle wurde auf 1 Mio. € angehoben. Diese Vorschrift gilt bereits ein Jahr früher als der Großteil der Verordnung, nämlich bereits ab dem 21. Juli 2018.
Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren
ist eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre (vergleiche Art. 2 Buchstabe d der Prospekt-Verordnung).
Außerdem können die Mitgliedstaaten ebenfalls bereits ab dem 21. Juli 2018 auf nationaler Ebene öffentliche Angebote bis zu 8 Mio. €, bezogen auf zwölf Monate, von der Prospektpflicht befreien.
Als weitere Erleichterung für kleinere Unternehmen wird der „EU-Wachstumsprospekt“ eingeführt (Art. 15 der Prospekt-Verordnung).
Voraussetzungen für die Anwendung des EU-Wachstumsprospekts:
- Öffentliches Angebot
- Keine Zulassung zum Handel am geregelten Markt
Zugelassener Personenkreis:
- KMU
-
Emittenten,
- die keine KMU sind,
- deren Wertpapiere an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden oder werden sollen,
- deren durchschnittliche Marktkapitalisierung zum Jahresende in den vergangenen drei Kalenderjahren weniger als 500 Mio. € betrug.
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Emittenten,
- deren öffentliches Angebot innerhalb von zwölf Monaten höchstens 20 Mio. € entspricht,
- sofern keines ihrer Wertpapiere an einem multilateralen Handelssystem (Multilateral Trading Facility, kurz MTF) gehandelt wird und
- ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr bis zu 499 betrug.
Ein geregelter Markt
ist ein von einem Marktbetreiber betriebenes oder verwaltetes, zugelassenes multilaterales System, das Käufer und Verkäufer von Finanzinstrumenten nach festgelegten Regeln zusammenführt, um Verträge über Finanzinstrumente schließen zu können (Börse, vergleiche Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU).
KMU-Wachstumsmarkt; MTF
Ein MTF ist ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales Handelssystem, das Käufer und Verkäufer von Finanzinstrumenten nach festgelegten Regeln zusammenführt, um bestimmte Verträge über diese Finanzinstrumente schließen zu können (vergleiche Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2014/65/EU).
Ein KMU-Wachstumsmarkt ist ein spezieller MTF (vergleiche Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2014/65/EU).
An den EU-Wachstumsprospekt werden künftig deutlich reduzierte inhaltliche Anforderungen gestellt und die Form soll standardisiert werden, was die Prospekterstellung erleichtern soll. Er soll für die Emittenten leicht auszufüllen sein. Zur standardisierten Form soll die EU-Kommission delegierte Rechtsakte erlassen. Diese Rechtsakte sollen auf den Vorgaben der Anhänge IV und V der Prospekt-Verordnung basieren, die bereits die wesentlichen Inhalte des Registrierungsformulars und der Wertpapierbeschreibung für den EU-Wachstumsprospekt enthalten. Die Europäische Kommission muss in ihren delegierten Rechtsakten u. a. besonders berücksichtigen, dass der EU-Wachstumsprospekt unter dem Aspekt der Verwaltungslasten und der Emissionskosten signifikant einfacher sein muss als der Standardprospekt und dass KMU der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden muss und die Kosten möglichst gering zu halten sind, während gleichzeitig das Anlegervertrauen gesichert werden muss.
Auch Sekundäremissionen von Emittenten, die bereits Transparenzfolgepflichten aufgrund ihrer Teilnahme am organisierten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt unterliegen, profitieren von vereinfachten Prospektanforderungen. Sie können ein spezielles Registrierungsformular und eine spezielle Wertpapierbeschreibung verwenden (vergleiche Art. 14 der Prospekt-Verordnung).
Die bisherigen Erleichterungen für Wertpapiere, die eine Mindeststückelung von 100.000 € aufweisen, bleiben bestehen; die Europäische Kommission wollte diese ursprünglich abschaffen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber diese Erleichterungen auf Anleihen ausgedehnt, die unabhängig von einer Mindeststückelung an einem organisierten Markt oder einem bestimmten Segment eines organisierten Markts zugelassen werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger Zugang erhalten. Auch für diese ist künftig beispielsweise keine Prospektzusammenfassung erforderlich (vergleiche Art. 7 Abs. 1 der Prospekt-Verordnung).
Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Registrierungsformulars, dessen Verwendung zu verkürzten Prüfungsfristen für Daueremittenten führt, die den Prospekt als mehrteiliges Dokument erstellen. Dieses neue Formular enthält sowohl die nach der Prospekt-Verordnung erforderlichen Informationen zum Emittenten als auch die nach der Transparenzrichtlinie erforderlichen Jahresberichte und wird bereits vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde hinterlegt. Wurde in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein einheitliches Registrierungsformular eines Emittenten von der zuständigen Behörde gebilligt, können künftige einheitliche Registrierungsformulare ohne vorherige Billigung bei der Behörde hinterlegt werden (vergleiche Art. 9 der Prospekt-Verordnung).
Es können für Produkte, für die ein Basisinformationsblatt (Key Information Document, kurz KID) gemäß der Packaged-Retail-and-Insurance-based-Investment-Products(PRIIPs)-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte4) zu erstellen ist, die wertpapierbezogenen Informationen in der Prospektzusammenfassung mit den entsprechenden Inhalten aus dem PRIIPs-KID ersetzt werden (vergleiche Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 2 der Prospekt-Verordnung). Mit dieser Möglichkeit zur Wiederverwendung der Inhalte aus dem PRIIPs-KID sollen die Compliancekosten und Verwaltungslasten für den Emittenten möglichst gering gehalten werden.
Besserer Anlegerschutz
Trotz der eingeführten Erleichterungen für Emittenten sollen die Anleger besser geschützt werden.
So müssen Informationen wie z. B. die Risikofaktoren im Prospekt besser dargestellt werden. Es sollen nur die im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung wesentlichen Risikofaktoren aufgeführt werden. Die Risikofaktoren müssen angemessen beschrieben und kategorisiert werden (vergleiche Art. 16 der Prospekt-Verordnung). In die Zusammenfassung sollen nur 15 Risikofaktoren aufgenommen werden (vergleiche Art. 7 Abs. 10 der Prospekt-Verordnung).
Damit Anleger die Informationen leichter erfassen können, beschränkt die Verordnung die Prospektzusammenfassung auf maximal sieben DIN-A4-Seiten (vergleiche Art. 7 Abs. 3 der Prospekt-Verordnung).
Außerdem wird eine neue europaweite Online-Datenbank eingerichtet, damit Anleger einfacher auf die Wertpapierprospekte zugreifen können. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA5) wird diese betreiben und damit einen kostenfreien Zugriff auf sämtliche Prospekte gewähren, welche die nationalen Aufsichtsbehörden gebilligt haben.
Ausblick
Die Prospekt-Verordnung wird nicht für sich allein stehen. Vielmehr sieht sie eine Vielzahl von obligatorischen oder fakultativen delegierten Rechtsakten und technischen Regulierungsstandards vor, die – in der Regel von der ESMA – vorbereitet und von der Europäischen Kommission erlassen werden müssen. Die Arbeiten dazu haben begonnen. Die tatsächliche Ausgestaltung dieser konkretisierenden Rechtsakte wird zeigen, wie die durch die Verordnung beabsichtigten Erleichterungen zum Tragen kommen werden.
Die Verordnung gilt überwiegend erst ab Juli 2019, doch bereits im September dieses Jahres hat die Europäische Kommission Änderungsvorschläge vorgelegt. Diese Änderungen erfolgen im Rahmen der Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (sogenannter ESA-Review
6). Im Zuge des ESA-Review plant die Kommission u. a., der ESMA mehr direkte Aufsichtsaufgaben zu übertragen. Nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission soll die ESMA zukünftig die Prospekte von Drittstaaten-Emittenten, von Non-Equity-Wertpapieren für qualifizierte Anleger, von Asset Backed Securities und für bestimmte Gesellschaften (Immobilien, Bergbau, Forschung, Schiffe) direkt selbst billigen. Außerdem soll die ESMA auch direkte Informationsrechte gegenüber Emittenten bekommen und aufsichtliche Maßnahmen oder Bußgelder verhängen dürfen7. Die Vorschläge werden derzeit von Europäischem Parlament und Rat geprüft.
Fußnoten
- 1
- Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion
- 2
- Verordnung 2017/1129/EU
- 3
- Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente 2014/65/EU
- 4
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter
- 5
- www.esma.europa.eu
- 6
- ESA--European supervisory authorities-Review
- 7
- Verordnungsvorschlag zur ESA-Review, s.--sieheS.--Seite 255 ff--folgende