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  • Analysen und Berichte

    Ab­rech­nung der grund­ge­setz­li­chen Re­gel zur Be­gren­zung der Neu­ver­schul­dung 2017

    • Im Jahr 2017 weist der Bund nach Abrechnung der Schuldenbremse eine geringfügige strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,09 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus.
    • Die nach dem Grundgesetz maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,35 % des BIP wurde hiernach im Haushaltsjahr 2017 deutlich unterschritten. Das Kontrollkonto weist insgesamt einen positiven Saldo von 18,9 Mrd. € aus.

    Nach Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Einnahmen und Ausgaben des Bundes grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem wird entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 % des nominalen BIP nicht überschreiten. Um die Einhaltung der grundgesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Neuverschuldung (Schuldenbremse) auch im Haushaltsvollzug zu überprüfen, wird die tatsächliche strukturelle Nettokreditaufnahme (NKA) mit der maximal zulässigen strukturellen NKA verglichen. Zudem wird die tatsächliche NKA in Abgrenzung der Schuldenbremse mit der maximal zulässigen NKA verglichen und die Abweichung auf dem Kontrollkonto verbucht. Die zu verbuchende Abweichung ist gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung von Art. 115 GG abschließend zum 1. September des dem Haushaltsabschluss folgenden Jahres festzustellen. Das Ergebnis ist in der Tabelle dargestellt.

    Aufstellung und Abrechnung der Haushalte des Bundes für das Jahr 2017 gemäß Schuldenbremse

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    Tabelle 1

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