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  • Analysen und Berichte

    Die wich­tigs­ten steu­er­li­chen Än­de­run­gen 2019

    • Im Jahr 2019 treten in verschiedenen Bereichen Maßnahmen für eine wachstumsfreundliche, nachhaltige und sozial gerechte Steuerpolitik in Kraft.
    • Hervorzuheben sind die Erleichtungen bei der Lohn- und Einkommensteuer und die Anhebung des Kindergelds, von denen insbesondere Familien profitieren. Allein mit dem Familienentlastungsgesetz ergibt sich in den Jahren 2019 und 2020 ein finanzieller Vorteil in Höhe von 9,8 Mrd. € bei voller Jahreswirkung.
    • Die Steuerpflichtigen haben ab 2019 mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Die Abgabefrist für Steuererklärungen wird von fünf auf sieben Monate verlängert.

    Unterstützung von Familien und Arbeitnehmern

    Eltern erbringen durch Unterhalt, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder wichtige Leistungen für unsere Gesellschaft. Dies wird bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dabei ist auch das Existenzminimum der steuerpflichtigen Personen und ihrer Kinder einkommensteuerlich zu verschonen. Zudem ist die Wirkung der kalten Progression im Einkommensteuertarif zu berücksichtigen. Anderenfalls würde es bei Lohnerhöhungen, die lediglich die allgemeine Inflation ausgleichen, wegen des progressiven Tarifs zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen.

    Als kalte Progression

    wird der Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer bezeichnet, der auf Lohn- und Gehaltserhöhungen zurückzuführen ist, die lediglich den Preisanstieg (Inflation) ausgleichen.

    Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 € pro Monat erhöht. Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag in 2019 um 192 € auf 7.620 €.

    Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2019 um 168 € auf 9.168 € angehoben. Zudem werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,84 %. Damit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch von guten Lohnerhöhungen profitieren. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen wird ebenfalls angehoben.

    Die neuen Beiträge im Überblick: Kindergeld

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    Tabelle 1

    Die neuen Beiträge im Überblick: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

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    Tabelle 2

    Ab 2020 werden Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag nochmals erhöht. Zudem werden auch im Jahr 2020 die Eckwerte im Einkommensteuertarif zum Ausgleich der kalten Progression des Vorjahres angepasst.

    Allein diese Maßnahmen bei der Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2020 führen zu einem finanziellen Vorteil von 9,8 Mrd. € bei voller Jahreswirkung.

    Förderung der Elektromobilität

    Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

    Nutzt der Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke, muss er diesen Nutzungsvorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sogenannten Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.

    Zur Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert (also nur noch mit 1 % der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises je Monat). Das gilt für Kraftfahrzeuge, die eine Kohlendioxid-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt (Fahrzeuge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz). Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

    Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern

    Die Nutzung von Fahrrädern und ähnlichen Fahrzeugen wie Elektrofahrrädern, dazu gehören beispielsweise E-Bikes und Pedelecs, ist aus ökologischer Sicht sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht besteuert.

    Diese neue Steuerbefreiung gilt sowohl für die Überlassung von Elektrofahrrädern als auch von herkömmlichen Fahrrädern. Sie gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), da diese unter die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung fallen.

    Jobtickets sind künftig steuerfrei

    Ferner wird eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie für entsprechende Sachbezüge ab 2019 (wieder) eingeführt. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

    Die Steuerbefreiung hat zum Ziel, die Arbeitgeber zu diesen ökologisch sinnvollen Leistungen zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn zu animieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr motiviert werden, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.

    Betreiber von Internet-Marktplätzen haften für Händler

    Mit der wachsenden Verbreitung des Internets hat auch der Handel von Waren im Internet deutlich zugenommen. Dabei wird ein erheblicher Teil dieses Handels über elektronische Marktplätze abgewickelt. Dieser Trend wird auch absehbar anhalten. Seit geraumer Zeit liegen jedoch vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt.

    Um die Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen zu wahren und zu schützen und das Umsatzsteueraufkommen zu sichern, hat der Gesetzgeber eine Regelung zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach können Betreiber elektronischer Marktplätze unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Darüber hinaus werden die Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet, bestimmte Angaben ihrer Verkäufer aufzuzeichnen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Die neue Regelung ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

    Vorabpauschale bei Anlagen in Investmentfonds

    Anfang 2019 wird erstmals die Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale greift dann, wenn ein Investmentfonds Wertzuwächse erzielt, aber keine oder nur sehr geringe Ausschüttungen vornimmt.

    Bereits in der Vergangenheit mussten Anleger von Investmentfonds bestimmte Erträge auch dann versteuern, wenn der Investmentfonds diese Erträge einbehält und in neue Vermögengegenstände investiert (sogenannte thesaurierende Investmentfonds). Insbesondere mussten Zinsen, Dividenden und Immobilienerträge bei einer Thesaurierung als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge vom Anleger versteuert werden. Da das Verfahren der ausschüttungsgleichen Erträge sehr komplex war und die für die Besteuerung erforderlichen Informationen bei ausländischen Investmentfonds häufig nicht ermittelbar waren, wurde diese Besteuerungsmethode durch die Vorabpauschale ersetzt. Diese Änderung war Teil der Investmentsteuerreform und ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

    Die Vorabpauschale für die Wertentwicklung des Jahres 2018 fließt erstmals Anfang 2019 zu. Die Einführung der Vorabpauschale hat für die Steuerpflichtigen den positiven Nebeneffekt, dass im Jahr 2018 keine Besteuerung von thesaurierten Erträgen vorgenommen wurde beziehungsweise ein Jahr Steuerpause gewährt wurde. Aufgrund des Zuflusses der Vorabpauschale am Beginn des Folgejahres kann sie mit dem meist noch in voller Höhe vorhandenen Sparer-Pauschbetrag verrechnet werden. Reicht der Sparer-Pauschbetrag nicht aus oder wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, erhebt das depotführende Kreditinstitut Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale in der Weise, dass ein entsprechender Geldbetrag vom Konto des Anlegers eingezogen und an die Finanzverwaltung abgeführt wird. Der Freistellungsauftrag gilt für Ledige bis zu Erträgen von 801 € im Jahr und für Verheiratete bis 1.602 €. Um die Vorabpauschale am Jahresanfang zu vermeiden, müssen die Anleger ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Die Vorabpauschale betrifft nicht Riester- oder Rürup-Verträge. Werden die Fondsanteile irgendwann veräußert, werden dann die davor gezahlten Vorabpauschalen verrechnet.

    Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, d. h. an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale im Jahr gegebenenfalls bis auf null. Darüber hinaus ist die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr begrenzt; sie fällt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.

    Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von 0,609 % des Werts des Anteils am Investmentfonds zum Anfang des Jahres 2018 angesetzt.

    Beispiel:

    Anfang 2018 beträgt der Wert eines Investmentanteils 100 €. Zum Jahresende ist der Wert um 3 € auf 103 € gestiegen.

    Ab 2018 ist eine Vorabpauschale zu berücksichtigen. Im Jahr 2018 beträgt die Vorabpauschale 0,609 % des Werts des Anteils am Investmentfonds, also 0,61 €. Da die Wertsteigerung des Investmentanteils höher ist als die Vorabpauschale, erfolgt keine Begrenzung. Auf die Vorabpauschale von 0,61 € fallen noch rund 0,15 € Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

    Mehr Zeit für die Steuererklärung

    Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde bereits am 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1679) verkündet. Die darin enthaltenen Neuregelungen zu den Steuererklärungsfristen und zum Verspätungszuschlag gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2018 und sind somit erstmalig bei der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018 zu beachten.

    Steuererklärungsfristen

    Die allgemeine Steuererklärungsfrist für alle Steuerpflichtigen wird von fünf auf sieben Monate verlängert. Soweit Steuererklärungen durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine) erstellt werden, wird die Frist für die Steuererklärung sogar auf 14 Monate verlängert. Da die Steuerpflichtigen nun mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung haben, erübrigen sich viele Anträge auf Fristverlängerung. Dies erspart Steuerpflichtigen, Steuerberatern und der Verwaltung zusätzliche Arbeit.

    Steuererklärungsfristen im Überblick

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    Tabelle 3

    Verspätungszuschlag

    Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese nicht rechtzeitig abgibt, muss mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Anders als bisher liegt die Entscheidung darüber nicht in allen Fällen im Ermessen der Finanzbehörde. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gibt es in bestimmten Fällen nun auch konkrete gesetzliche Vorgaben für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

    Danach muss ein Verspätungszuschlag z. B. festgesetzt werden, wenn:

    • die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wird oder
    • im Fall einer vorzeitig angeforderten Steuererklärung die von einem Berater zu erstellende Steuererklärung nicht innerhalb der viermonatigen Frist abgegeben wird.

    Die Finanzämter sind allerdings nicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags verpflichtet, wenn die Steuererklärungsfrist (rückwirkend) verlängert und die Steuererklärung innerhalb der verlängerten Frist abgegeben wurde oder wenn die Steuer auf null Euro festgesetzt wird oder es zu einer Erstattung kommt. Sie sind hierzu aber weiterhin berechtigt.

    Der Verspätungszuschlag

    beträgt in der Regel 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Es gilt dabei ein Mindestverspätungszuschlag von 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung (grundsätzlich auch in Erstattungsfällen).

    Beispiel:

    Der Steuerpflichtige ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und gibt seine Steuererklärung 2018 im Juli 2020 ab. Er ist steuerlich nicht beraten.

    Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2018 für nicht beratene Steuerpflichtige endet am 31. Juli 2019. Die Abgabe im Juli 2020 erfolgt nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (29. Februar 2020).

    Die Finanzbehörde muss in diesem Fall einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung (hier 12 Monate) 0,25 % der festgesetzten Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, mindestens jedoch 25 € pro angefangenem Monat.

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