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    Ver­ein­fach­te Ver­an­la­gung von Rent­nern im Aus­land

    • Als Folge der mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 erfolgten Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Renten werden nach und nach immer mehr Rentnerinnen und Rentner steuerpflichtig, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben.
    • Die Gruppe der sogenannten Auslandsrentner stellte die Finanzverwaltung beispielsweise aufgrund bestehender Sprachhürden vor besondere Herausforderungen.
    • Das speziell für diese Gruppe von Steuerpflichtigen zentral zuständige Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern hat sich dieser Herausforderungen durch gezielte Serviceorientierung angenommen.
    • Die Erkenntnisse des Finanzamts Neubrandenburg könnten auch in anderen Bundesländern Anhaltspunkt für die weitere Ausgestaltung von bürgerfreundlichen Verfahren zur Besteuerung von Rentnern mit Wohnsitz im Inland sein.

    Gesetzliche Ausgangslage

    Die steuerliche Erfassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit dem Alterseinkünftegesetz1 zum 1. Januar 2005 grundlegend geändert und langfristig auf die nachgelagerte Besteuerung 2 umgestellt. Damit wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dieses hatte mit Urteil vom 6. März 2002 – 2 BvL 17/993 – die vorherige gesetzliche Regelung der ungleichen Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Besteuerung mit dem Ertragsanteil4) und Pensionen (volle Besteuerung) für verfassungswidrig erklärt.

    Während der Übergangszeit zur nachgelagerten Besteuerung

    wird Rentnerinnen und Rentnern ein Rentenfreibetrag gewährt. Dieser wird individuell ermittelt und ab dem ersten vollen Jahr des Rentenbezugs festgeschrieben, d. h. er gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Der der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz; Bemessungsgrundlage ist der Jahresbetrag der Rente. Für die Jahre des Rentenbeginns bis 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 % der Rente und steigert sich bis zum Jahr des Rentenbeginns 2020 um jährlich 2 Prozentpunkte auf 80 % der Rente und danach um jährlich 1 Prozentpunkt auf 100 % der Rente für Renten, die ab 2040 beginnen. Der Besteuerungsanteil ist gesetzlich festgeschrieben und kann der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) entnommen werden.

    Besondere Situation der sogenannten Auslandsrentner

    Die mit diesem Systemwechsel einhergehenden Rechtsfolgen trafen auch Rentnerinnen und Rentner, die im Ausland leben, denn insbesondere mit der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG wurden ihre aus Deutschland stammenden grenzüberschreitend gezahlten Renten5 im Inland steuerbar und gegebenenfalls auch einkommensteuerpflichtig.

    Einbezogen in die Rechtsänderung sind zwei Gruppen von Rentnerinnen und Rentnern im Ausland: Die eine Gruppe bezog neben der deutschen Rente weitere im Inland veranlagungspflichtige Einkünfte (klassisches Beispiel: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und hatte hierfür schon vorher jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für diese Rentner änderte sich im Verwaltungsverfahren zunächst nichts Grundlegendes. Sie werden weiterhin von ihrem gewohnten Finanzamt betreut, das über die Rentenbezugsmitteilungen6 Kenntnis von den bezogenen Renten erhält und diese in die jährliche Veranlagung mit einbezieht.

    Die Gruppe der sogenannten Nur-Rentner im Ausland stellte die Finanzverwaltung jedoch vor eine administrative Herausforderung: Die (mögliche) inländische Steuerpflicht der Rente musste Ruheständlern kommuniziert werden, die manchmal schon seit Jahrzehnten im Ausland lebten, mit der deutschen Verwaltung und insbesondere der deutschen Finanzverwaltung keinerlei Kontakt mehr hatten und die deutsche Sprache vielleicht nur schlecht oder gar nicht beherrschten. Für diese Gruppe lagen mehrere Hunderttausend Rentenbezugsmitteilungen vor, die innerhalb der Verjährungsgrenzen geprüft und gegebenenfalls als Grundlage einer Steuerfestsetzung genutzt werden mussten. Außerdem gestaltet sich die Besteuerung im Bereich der beschränkten Steuerpflicht im Verhältnis zu reinen Inlandsfällen erheblich komplexer: Nicht nur weisen die mit dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat der Rentnerinnen und Rentner gegebenenfalls abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland im einen Fall das volle, im anderen Fall nur ein eingeschränktes oder gar kein Besteuerungsrecht an bestimmten Renten zu. Auch die deutschen Besteuerungsregeln für beschränkt Steuerpflichtige sind vielschichtig und nicht leicht zu vermitteln.

    Verfahrensansätze des Finanzamts Neubrandenburg

    In einem ersten Schritt haben die Steuerverwaltungen der Länder für diese Gruppe der Nur-Rentner im Ausland ein zentrales Finanzamt geschaffen – das Finanzamt Neubrandenburg (Rente im Ausland – RiA) in Mecklenburg-Vorpommern, allein zuständig für im Ausland ansässige Rentner, die aus Deutschland ausschließlich Renteneinkünfte beziehen.7 Dieses Finanzamt hatte wegen des Zuständigkeitszuschnitts die Möglichkeit, sich der besonderen Probleme dieser Gruppe von Steuerpflichtigen z. B. durch organisatorische Maßnahmen gezielt annehmen zu können. Geleitet wurde der Prozess vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern. Das BMF hat ihn eng begleitet.

    „Klassische Methode“: Rentnerinnen und Rentnern im Ausland Vertrauen in die deutschen Finanzbehörden vermitteln

    Steuern zahlen zu müssen macht selten Freude. Dies gilt ganz besonders, wenn Renten lange Zeit frei von deutscher Steuer bezogen wurden und sich dies plötzlich durch die Gesetzgebung in Deutschland ändert. Hinzu kommen Unsicherheit im Umgang mit der geänderten Rechtslage, der möglicherweise fremden Verwaltungskultur und sprachliche Hürden, mit denen sich ältere, vielleicht gar betagte Rentnerinnen und Rentner nicht nur konfrontiert sahen, sondern auf die sie angemessen reagieren mussten.

    Dem begegnet das Finanzamt Neubrandenburg mit einer ausgeprägten Serviceorientierung. Mit seinem mehrsprachigen Internetauftritt8 und der Spezialisierung der Mitarbeiter auf einzelne Doppelbesteuerungsabkommen hat es erreicht, zu einem bekannten und verlässlichen Ansprechpartner für die Auslandsrentner zu werden. Häufigste Fragen werden schnell und unbürokratisch beantwortet; die Mitarbeiter haben immer ein offenes Ohr und versuchen zu helfen, wo sie können. Formulare, die die Betroffenen zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten benötigen, werden auf den Internetseiten des Finanzamts zum Download bereitgestellt, nötigenfalls auch zugesandt. Ziel des Angebots ist, die betroffenen Rentnerinnen und Rentner auch ohne Expertenrat in die Lage zu versetzen, ihre Rechte und Ansprüche im Besteuerungsverfahren wahren zu können. Jedem Steuerpflichtigen bleibt es aber unbenommen, Steuerberater oder Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen.

    Tatsächlich wenden sich Steuerpflichtige mittlerweile schon an das Finanzamt, bevor sie als Rentner (für einige Jahre oder dauerhaft) ihren Wohnsitz im Ausland nehmen wollen, und erkundigen sich nach ihren künftigen Rechten und Pflichten gegenüber der deutschen Finanzverwaltung. Bemerkbar ist ein Trend: Eine ständig steigende Zahl von Ruheständlern möchte zumindest Teile des Lebensabends außerhalb Deutschlands verbringen und ist für Unterstützung dankbar. Gleichwohl erfahren auch erst in jüngster Zeit ins Ausland verzogene Rentner erst durch ein späteres Anschreiben des Finanzamts Neubrandenburg von ihrer hiesigen Steuerpflicht.

    Anstoß für Innovation: Das Besteuerungsverfahren nutzerfreundlich ausgestalten

    Darüber hinaus hat das Finanzamt Neubrandenburg in experimenteller Weise und fallbezogen das einkommensteuerliche Veranlagungsverfahren für Rentnerinnen und Rentner im Ausland deutlich vereinfacht. Der „Standard-Fall“ wird für die Steuerpflichtigen so aufbereitet, dass die Auslandsrentner ihre Rechtspositionen wahren können, ohne der Finanzverwaltung Daten erneut erklären zu müssen, die hier schon vorliegen. Auch wird auf steuerlich günstige Antragsmöglichkeiten gezielt hingewiesen und die Antragstellung aktiv unterstützt.

    Grundsätzlich müssen auch beschränkt steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner in Deutschland jährlich eine Steuererklärung abgeben. Für Rentnerinnen und Rentner, die beim Finanzamt Neubrandenburg geführt werden, ist dies aber nicht mehr zwingend. Denn durch das ebenfalls durch das Alterseinkünftegesetz eingeführte Rentenbezugsmitteilungsverfahren und den speziellen Zuständigkeitszuschnitt des Finanzamts Neubrandenburg hat es Kenntnis von allen unter das deutsche Steuerrecht fallenden Einnahmen der hier zu veranlagenden Rentnerinnen und Rentner. Gleichzeitig sind deren Möglichkeiten, steuerliche Abzugsbeträge geltend zu machen, häufig schon aus Rechtsgründen deutlich geringer als bei vergleichbaren Inlandssachverhalten. Dies wurde genutzt, um die Steuerpflichtigen zu unterstützen.

    Exkurs: Einige Grundregeln der beschränkten Steuerpflicht

    Der Grundfall der beschränkten Steuerpflicht ist in § 1 Abs. 4 EStG beschrieben: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Für die in die Zuständigkeit des Finanzamts Neubrandenburg fallenden Auslandsrentner bedeutet dies: Der inländischen Besteuerung unterliegt nur die aus Deutschland bezogene Rente. Einkünfte aus anderen Staaten – vor allem Einkünfte im Wohnsitzstaat – spielen bei der Besteuerung keine Rolle. Dafür können aber auch keine personenbezogenen Abzüge und auch kein Existenzminimum (der Grundfreibetrag) geltend gemacht werden. Auch eine Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern ist nicht möglich.

    Beschränkt Steuerpflichtige können allerdings in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragen. Dafür müssen sämtliche Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Hierfür können das Formular „Bescheinigung EU/EWR“, „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“ oder aber z. B. auch der Steuerbescheid aus dem Wohnsitzstaat eingereicht werden. Die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG führt dazu, dass die Anwendung des Grundfreibetrags und gegebenenfalls der Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen erreicht werden.

    Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern kann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG erfolgen: Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die wegen § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, können mit ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner zusammenveranlagt werden, wenn dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.

    Schlanke Verfahren ohne Abgabe einer Steuererklärung

    Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ermöglicht somit im Zusammenspiel mit den Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht für viele der sogenannten Auslandsrentner die Steuerfestsetzung ohne vorherige Abgabe einer Steuererklärung oder nur unter Einreichung der „Bescheinigung EU/EWR“ beziehungsweise der „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“.

    Das Finanzamt Neubrandenburg geht dabei wie folgt vor: Angeschrieben werden - in einer Reihe von Sprachen - selbstverständlich nur Rentnerinnen und Rentner, deren Renten aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen auch tatsächlich der deutschen Besteuerung unterliegen. Sie erhalten beim ersten Kontakt mit dem Finanzamt Neubrandenburg ein ausführliches Schreiben9, das sie über die Besteuerung in Deutschland aufklärt und auf verschiedene steuerlich günstige Antragsmöglichkeiten hinweist, insbesondere der Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG und gegebenenfalls der Zusammenveranlagung gemäß § 1a EStG. Es wird erläutert, wo die notwendigen Formulare erhältlich und welche Fristen einzuhalten sind. Dem Anschreiben ist ein Antwortbogen beigefügt, mit dem Anträge auf einfache Weise gestellt werden können. Die Steuerpflichtigen können auf Basis dieser Informationen entscheiden, ob sie das vereinfachende Angebot des Finanzamts Neubrandenburg nutzen möchten oder ob die Abgabe einer vollumfänglichen Steuererklärung günstiger ist.

    Wird auf dieses Informationsschreiben nicht geantwortet, so erhält die Rentnerin oder der Rentner nach etwa vier Wochen wie angekündigt einen Steuerbescheid im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG, also ohne Ansatz von personen- oder familienbezogenen Steuervergünstigungen. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid besteht selbstverständlich der volle Rechtsschutz. Es kann Einspruch eingelegt und hierbei die Stellung von im Vorfeld der Bescheiderteilung unterlassenen Anträgen oder die Vorlage von Nachweisen nachgeholt werden. Auch hierzu kann das dem Informationsschreiben des Finanzamts beigefügte Antwortformular verwendet werden.

    Rentnerinnen und Rentner, die schon wissen, dass die Regelungen des § 1 Abs. 3 EStG gegebenenfalls i. V. m. § 1a EStG für sie nicht in Frage kommen, können also die durch das Informationsschreiben angekündigte Steuerfestsetzung ohne weiteres geschehen lassen. Seit kurzem gibt es zudem die Möglichkeit, für mehrere Jahre in die steuererklärungslose Veranlagung einzuwilligen.

    Gerade die große Zahl der Auslandsrentner, die bis zum Jahr 2005 in die Rente eingetreten sind, erreicht über die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG, gegebenenfalls i. V. m. § 1a EStG, eine Reduzierung ihrer Steuerschuld auf null. Weil für diese Gruppe der (In- wie Auslands-)Rentner der im Vergleich zu späteren „Rentnergenerationen“ sehr niedrige Besteuerungsanteil von 50 % gilt, reichen die gängigen steuerlichen Abzugsbeträge hierzu meist schon aus. Hier genügt es also, jährlich die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig durch Einreichen des entsprechenden Nachweises zu beantragen, statt sich durch eine vollumfängliche Steuererklärung hindurchzuarbeiten.

    Die Erleichterungen im Veranlagungsverfahren werden von den Rentnern im Ausland gut angenommen und rege genutzt. Auch für das Finanzamt „rechnet“ sich die personalintensive Betreuung der Auslandsrentner.

    Aktuelle Weiterentwicklung des Verfahrens - auch für „Inländer“

    Diese Verfahrensweise stößt jedoch bei jüngeren „Rentenjahrgängen“ an ihre Grenzen: Bei Rentnerinnen und Rentnern, die z. B. im Jahr 2017 in die Rente eingetreten sind, beträgt der Besteuerungsanteil ihrer Rente schon 74 %. Gerade wenn solche Auslandsrentner ihr ganzes oder den größten Teil ihres Arbeitslebens in Deutschland verbracht haben und daher auch etwas höhere Renten beziehen, kann dies – wie bei reinen Inlandssachverhalten auch – dazu führen, dass trotz der Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG gegebenenfalls i. V. m. § 1a EStG Einkommensteuer zu zahlen ist.

    Parallel zu den Überlegungen, wie den Auslandsrentnern auch in solchen Fällen die steuerlichen Pflichten verwaltungsseitig erleichtert werden können, hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, wiederum vom BMF begleitet, ein Pilotprojekt für eine vereinfachte Veranlagung von Inlandsrentnern begonnen. Zunächst regional auf das Land Mecklenburg-Vorpommern begrenzt, wurden die Grundzüge des Umgangs mit den Auslandsrentnern auch auf „einfache“ Inlandsfälle übertragen: Soweit der Finanzverwaltung Daten bereits elektronisch übermittelt wurden, ist eine „klassische“ Steuererklärung entbehrlich. Das Projekt genießt hohe öffentliche und gerade auch mediale Aufmerksamkeit. Es wird nicht nur auf den Internetseiten des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern beschrieben10, sondern den potenziellen Teilnehmern durch die Presse, persönliche Anschreiben oder etwa in Bürgersprechstunden bekannt gemacht. Die Teilnahme im Pilotprojekt ist selbstverständlich freiwillig.

    Im ersten Jahr der Erprobung wurden lediglich sogenannte Nur-Rentner11 zum Verfahren zugelassen, die über elektronisch zur Verfügung stehende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und gegebenenfalls gesetzliche Pauschalen hinaus keine weiteren individuellen steuerlichen Abzugsbeträge geltend machen wollten. Trotzdem konnte das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern rege Beteiligung am Verfahren feststellen, begleitet allerdings auch von Wünschen der Betroffenen, das Verfahren z. B. auch bei Bezug von Pensionen12 zuzulassen. Denn der parallele Bezug von gesetzlicher Sozialversicherungsrente und Pension – z. B. aus der betrieblichen Altersversorgung – kommt recht häufig vor. Auch wurde immer wieder gefragt, ob nicht doch über die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Sonderausgaben hinaus weitere steuerliche Abzugsbeträge im Verfahren zugelassen werden können.

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 wurde das Verfahren einem größeren Teilnehmerkreis geöffnet: Teilnehmen können nun alle diejenigen, deren Renteneinkünfte und/oder Pensionen der Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt worden sind und die über keine weiteren veranlagungspflichtigen Einkünfte verfügen. Auch können jetzt Spenden, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in vereinfachter Weise geltend gemacht werden.

    Das Projekt hat mittlerweile die Landesgrenzen von Mecklenburg-Vorpommern passiert. Auch Steuerverwaltungen anderer Bundesländer beschäftigen sich intensiv mit der Frage, ob und wie ein derartiges Verfahren landesintern aufgesetzt werden könnte.

    Ausblick

    Der demografische Wandel – also die altersbedingten Veränderungen in der Zusammensetzung der Gesellschaft – erreicht auch die Verwaltung: Die steigende Zahl von Rentnern bedeutet nach und nach ein deutliches Mehr an Steuerfällen in der Finanzverwaltung. Gleichzeitig steht auch die Finanzverwaltung in den nächsten Jahren vor der Herausforderung, Altersabgänge unter den Beschäftigten nur unter Schwierigkeiten nachbesetzen zu können. Verwaltungsverfahren zu verschlanken und Routineaufgaben „durch die Maschine“ – also IT-unterstützt – erledigen zu lassen, treffen nicht nur das Lebensgefühl gerade der jüngeren Generation, es wird schlichte Notwendigkeit sein.

    Die vielleicht noch unspektakulär wirkenden ersten Veränderungen im Veranlagungsverfahren weisen die Richtung, in die sich die Verwaltung wird entwickeln müssen. Soweit möglich sollten die steuerlich relevanten Informationen von Dritten direkt von der Entstehungsquelle für die Steuerpflichtigen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden (können), damit die Bürger von Erklärungspflichten entlastet werden. Formulare müssen vereinfacht, vielleicht sogar an manchen Stellen das Gesetz verändert werden. Serviceorientierung der Finanzverwaltung soll nicht die persönliche steuerrechtliche Assistenz in jeder Lebenslage bedeuten, sondern kann erfolgreich auch dadurch geübt werden, dass als Teil der Daseinsvorsorge des Staates gerade in einfachen „Standardfällen“ der Staat seine Anforderungen so an eine Zielgruppe anpasst, dass beide Seiten wertvolle Zeit gewinnen.

    Fußnoten

    1
    Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz – vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427).
    2
    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
    3
    BStBl II S. 618 und BVerfGE 105, 73 ff.
    4
    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
    5
    Im Wesentlichen: Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden.
    6
    § 22a EStG.
    7
    § 19 Abs. 6 Abgabenordnung i. V. m. der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung.
    8
    www.finanzamt-rente-im-ausland.de
    9
    Das die Veranlagung vorbereitende Informationsschreiben wird den Auslandsrentnern auch in den Folgejahren zugesandt, dann jedoch inhaltlich gestrafft, da die Betroffenen die einschlägigen Verfahren bereits aus eigenem Erleben kennen.
    10
    www.steuerportal-mv.de
    11
    Personen, die im Veranlagungszeitraum über Einkünfte im Sinne des § 22a EStG hinaus keine weiteren veranlagungspflichtigen Einkünfte bezogen haben.
    12
    § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

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