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    Ge­setz ge­gen il­le­ga­le Be­schäf­ti­gung und So­zi­al­leis­tungs­miss­brauch

    • Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung massiv gestärkt: Sie erhält eine Vielzahl zusätzlicher Befugnisse und deutlich mehr Personal, um noch konsequenter und effektiver gegen illegale Beschäftigung und den Missbrauch staatlicher Leistungen vorzugehen.
    • Mit dem Gesetz werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor Bezahlung unterhalb des Mindestlohns, vor Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und vor Ausbeutung geschützt.
    • Zugleich sichert das Gesetz die für Zukunftsinvestitionen benötigten staatlichen Einnahmen, stärkt rechtstreue Unternehmen durch einen fairen Wettbewerb und erhöht die Chancen von Arbeitslosen auf legale Beschäftigung.

    Einleitung

    Illegale Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen zur Folge. Zusätzlich schädigen sie rechtstreue Arbeitgeber und all jene Arbeitskräfte, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen. Darüber hinaus schädigen sie die Beschäftigten selbst, weil diese unter schlechten Bedingungen arbeiten müssen, Arbeitsschutz und Mindestlohn nicht beachtet und ihre Sozialleistungsansprüche und Schutzrechte vermindert werden. Schließlich wird der Wettbewerb beeinträchtigt: Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die oft erheblich günstigere illegal handelnde Konkurrenz nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer Stellen.

    Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, das der Bundestag am 6. Juni 2019 verabschiedet hat und das Ende Juni im Bundesrat behandelt wird, wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als Teil der Zollverwaltung erheblich gestärkt und durch zahlreiche neue Befugnisse im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt. Die FKS kontrolliert bereits heute die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Arbeitsmarkt. Allein in den vergangenen beiden Jahren hat die FKS bei ihren Prüfungen und Ermittlungen auf dem Gebiet der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Verstöße mit einem Gesamtschaden von rund 1,8 Mrd. aufgedeckt. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen. Ziel des Gesetzes ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch besser vor illegalen Lohnpraktiken und Arbeitsausbeutung zu schützen, noch konsequenter gegen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und damit verbundene Steuerhinterziehung, gegen Sozialleistungsmissbrauch und illegale Beschäftigung vorzugehen und die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen noch wirksamer zu überprüfen. Zugleich sichert das Gesetz die für Zukunftsinvestitionen benötigten staatlichen Einnahmen, stärkt rechtstreue Unternehmen durch einen fairen Wettbewerb und erhöht die Chancen von Arbeitslosen auf legale Beschäftigung. Schließlich werden mit dem Gesetz verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Kindergeld zu bekämpfen oder bereits von vornherein zu vermeiden.

    Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

    ist eine Arbeitseinheit der deutschen Zollverwaltung mit einer Personalstärke von circa 7.000 Bediensteten, die bundesweit in 41 Hauptzollämtern an 113 Standorten tätig sind. Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Darin werden die Begriffe der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung definiert und der FKS Aufgaben und Befugnisse zugewiesen, auf Grundlage derer sie Prüfungen und Ermittlungsverfahren durchführt. Die FKS arbeitet eng mit Behörden und Sozialpartnern auf nationaler und internationaler Ebene zusammen.

    Zur Wahrnehmung der neuen Kompetenzen auf der Grundlage des Gesetzes ist eine signifikante Stärkung des Personals in der Zollverwaltung beabsichtigt. Neben der in der aktuellen Finanzplanung bereits vorgesehenen Aufstockung der FKS auf mehr als 10.000 Stellen bis zum Jahr 2026 sollen wegen der durch das Gesetz vorgesehenen neuen Aufgaben perspektivisch darüber hinaus weitere rund 3.500 Stellen für die FKS sowie rund 900 Stellen für die unterstützenden Bereiche innerhalb der Zollverwaltung (z. B. Aus- und Fortbildung, Einsatztraining, IT, Einsatzunterstützung) geschaffen werden. Darüber hinaus sollen u. a. die Familienkassen und das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) gestärkt werden.

    Mit dem Gesetz erfolgen Änderungen insbesondere im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), in der Strafprozessordnung (StPO), im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), in den Sozialgesetzbüchern (SGB II, SGB III, SGB IV, SGB X), im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Abgabenordnung (AO). Das Gesetz tritt – bis auf eine Änderung des AEntG, die aufgrund der Umsetzung rechtlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) erst am 30. Juli 2020 in Kraft tritt, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind – am Tag nach der Verkündung in Kraft und hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

    Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität

    In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass es im Bereich der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit einen hohen Grad organisierter Wirtschaftskriminalität gibt, die inzwischen auch vor den Grenzen Deutschlands keinen Halt mehr macht. Eine häufig vorkommende Form der organisierten Schwarzarbeit ist der Kettenbetrug unter Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen, die von Scheinfirmen erstellt und beispielsweise zur Verschleierung von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden.

    Kettenbetrug

    liegt vor, wenn inhaltlich falsche Belege in Form von Schein- oder Abdeckrechnungen von Scheinfirmen in den Wirtschaftskreislauf eingebracht und „wie eine Dienstleistung“ am Markt gehandelt werden. Die Kundschaft dieser Scheinfirmen will durch das Einbuchen fingierter Fremdleistungen als Aufwand in die Buchhaltung Schwarzgeld für kriminelle Zwecke generieren, um dieses im Wesentlichen für Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, verdeckte Gewinnentnahmen, „Schmiergeldzahlungen“ für Auftraggeber u. a. zu nutzen.

    Um dieser Praxis entgegenzuwirken und eine effektive Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität im Bereich der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit zu gewährleisten, erhält die FKS mit dem Gesetz erweiterte Ermittlungsbefugnisse, insbesondere die Möglichkeit, bei bandenmäßigem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durchzuführen.1 Konkret bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation von Verdächtigen bei Gericht beantragen und die FKS mit der Durchführung entsprechender Maßnahmen beauftragen kann. Darüber hinaus wird die FKS befugt, erkennungsdienstliche Maßnahmen für künftige Strafverfahren durchzuführen.2 Schließlich wird das Erstellen und Inverkehrbringen von Schein- oder Abdeckrechnungen, um z. B. Arbeitsentgelt vorzuenthalten oder zu veruntreuen, erstmalig bußgeldbewehrt sein: Wer diese ausstellt oder in Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglicht, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 €. Bei bandenmäßiger Begehung oder bei Erlangen größerer Vermögensvorteile kann die Geldbuße bis zu 500.000 € betragen.3

    Einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzes bildet die Stärkung der Verfahrensrechte der Zollverwaltung. Schon heute stehen den Bediensteten der FKS bei der Verfolgung von Straftaten Polizeibefugnisse nach der StPO zu. Die Beamtinnen und Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren im Rahmen ihrer Sachleitungsbefugnis führt. Durch das Gesetz erhält die FKS nunmehr die Befugnis, Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB selbst zu führen und abzuschließen, indem die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ermittlungsbefugnisse an die FKS abgibt.4 Damit unterstützt und ergänzt die FKS zukünftig die Arbeit der Staatsanwaltschaften in diesem Bereich, wodurch der Verwaltungsvollzug gestärkt und die Staatsanwaltschaften entlastet werden. Darüber hinaus wird im gerichtlichen Bußgeldverfahren zugunsten der FKS ein Mitwirkungsrecht in der Hauptverhandlung geschaffen. Die Gerichte haben die FKS künftig in gerichtlichen Bußgeldverfahren stets zu beteiligen, wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, und ihr in der Hauptverhandlung die Gelegenheit zu geben, Fragen an die Beteiligten zu richten.5

    Schaffung fairer Arbeitsbedingungen

    Bekämpfung von Arbeitsausbeutung und damit verbundenem Menschenhandel

    Immer noch gibt es in Deutschland Zwangsarbeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung. Dies betrifft auch Arbeitsverhältnisse, für die Menschen gezielt angeworben und die anfangs freiwillig eingegangen wurden. Oftmals werden Beschäftigte dabei über die wahren Inhalte der Arbeit und die Arbeitsbedingungen getäuscht. Um sie gefügig zu halten, werden ihnen teilweise Löhne vorenthalten, Ausweisdokumente konfisziert und Drohungen ausgesprochen. Die Beschäftigten der FKS sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oft als erste an Orten, an denen Anzeichen für Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung zutage treten. Deshalb erhält die FKS mit dem Gesetz künftig die notwendigen Prüfungs- und Ermittlungskompetenzen, um im Rahmen ihrer Prüfungen gegen ausbeuterische Arbeitsbedingungen vorgehen und Ermittlungen im Bereich Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft vornehmen zu können.6 Die Strafverfolgung durch die Polizei in diesem Deliktfeld wird insoweit ergänzt.

    Bekämpfung der Anbahnung von Schwarzarbeit auf Tagelöhnerbörsen

    In vielen Städten bieten sich Arbeitskräfte für eine Beschäftigung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen an, ein Phänomen, das auch unter dem Begriff „Tagelöhnerbörse“ bekannt ist. Den Zuschlag bekommt, wer bereit ist, für den niedrigsten Lohn zu arbeiten. Oft sind es schwere körperliche Handlangerarbeiten auf Baustellen oder im Transportgewerbe mit einer Bezahlung weit unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Bislang konnte die FKS erst eingreifen, wenn solche Personen tatsächlich bei der illegalen Beschäftigung – z. B. auf der Baustelle – angetroffen wurden. Hier werden mit dem Gesetz die Handlungsmöglichkeiten der FKS vergrößert, indem ihre Prüfungs- und Ermittlungskompetenz auch auf das frühere Stadium der Anbahnung der illegalen Beschäftigung oder Schwarzarbeit ausgedehnt wird.7 Dies ermöglicht es, bereits die Anbahnung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zu bekämpfen und „Tagelöhnerbörsen“, die häufig mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen einhergehen, aufzulösen, um die betroffenen Personen in eine legale Beschäftigung zu bringen und damit die Sozialsysteme zu sichern.

    Auskunftspflichten beim Anbieten von Schwarzarbeit

    Mit dem Gesetz werden – unabhängig vom Kommunikationsmedium – Herausgeber von anonymen Angeboten oder Werbemaßnahmen bei Anhaltspunkten für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung verpflichtet, der FKS auf deren Gesuch Namen und Anschrift ihres Auftraggebers mitzuteilen.8 Neben Print- und sonstigen analogen Medien können Angebote oder Werbemaßnahmen auf Online-Dienstleistungsplattformen, in Foren oder auf sonstigen elektronischen Kommunikationsplattformen, auf denen Dienst- oder Werkleistungen angeboten werden, zur Prüfung des Auftraggebers der Anzeige herangezogen und Informationen von deren Herausgeber eingeholt werden. Dadurch werden auch die Prüfungsmöglichkeiten von allen, die Dienst- und Werkleistungen auf Online-Plattformen anbieten, verbessert, sodass die FKS im Internet angebotene illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit zukünftig wirksamer verfolgen kann.

    Bekämpfung missbräuchlicher Unterkunftsbereitstellung

    Die FKS prüft bereits jetzt verschiedene Kriterien von Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG, z. B. die Einhaltung von tarifvertraglichen Mindestlöhnen und Urlaubsansprüchen. Das Gesetz erweitert diesen Katalog um tarifvertraglich vereinbarte Unterkunftsbedingungen9, um dem Problem der aktuell vielfach fehlenden Unterkunftsmöglichkeiten für auswärtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu begegnen. Diese Entwicklung hat derzeit nicht selten unerwünschte soziale Nebeneffekte, etwa wenn solche Arbeitskräfte – wie in einigen Großstädten zu beobachten – z. B. in Obdachlosenunterkünfte ausweichen oder in überfüllten „Schrottimmobilien“ zu überteuerten Mieten untergebracht werden. Die FKS wird zukünftig die tariflich vereinbarten Arbeitgeberpflichten zur Bereitstellung geeigneter Wohnunterkünfte – aktuell z. B. im Baugewerbe – prüfen und Verstöße ahnden.10

    Mit dieser Neuregelung erhält die FKS ein flankierendes Wohnungsbetretungsrecht, um die missbräuchliche Bereitstellung von Unterkünften zu überprüfen.11 Dieses gilt gemäß den grundgesetzlichen Vorgaben (Art. 13 Abs. 7 des Grundgesetzes) ausschließlich zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein solches Wohnungsbetretungsrecht steht bereits einer Vielzahl von Behörden in Deutschland zu, z. B. Gewerbe-, Finanz- und Arbeitsschutzbehörden. Eine Wohnungsdurchsuchung ist darüber hinaus durch die FKS auch weiterhin nur mit richterlichem Beschluss möglich.12

    Erweiterung der Ausweismitführungs- und Sofortmeldepflicht

    Nach dem SchwarzArbG und dem SGB IV unterliegen bestimmte Branchen wie das Baugewerbe, die Gastronomie oder die Transportbranche einer Ausweismitführungs- beziehungsweise Sofortmeldepflicht. Nach den Erkenntnissen der FKS und ihrer Zusammenarbeitsbehörden handelt es sich beim Wach- und Sicherheitsgewerbe ebenfalls um eine von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung besonders betroffene Branche. Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsgewerbe haben häufig wechselnde Arbeitsorte, sodass an die Durchführung von Prüfungen der FKS in diesem Bereich besondere Anforderungen zu stellen sind. Die Identifizierung und Befragung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort liefert entscheidende Informationen für die Überprüfung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten, wie z. B. der Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen, der Einhaltung von Beitragspflichten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung oder ausländerrechtlicher Vorgaben. Künftig besteht daher auch für das Sicherheitsgewerbe eine Ausweismitführungspflicht sowie eine stärkere Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten13, um Prüfungen wirksam vornehmen und Verstößen konsequent begegnen zu können.

    Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit

    Auftraggeber versuchen häufig, anfallende Sozialversicherungsbeiträge durch Scheinselbstständigkeit des Auftragnehmers vorzuenthalten. Dabei ist zu beobachten, dass professionell organisierte Vermittlungen dafür vermehrt Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten gezielt anwerben. Im Ergebnis führt dies zu fehlender sozialer Absicherung bei den vermeintlich Selbstständigen und einer Belastung der Sozialsysteme. Bereits heute übersenden die Gewerbemeldestellen Verdachtsfälle an die FKS, die eine Scheinselbstständigkeit jedoch nur bei einem bekannten Auftraggeber am konkreten Arbeitsort überprüfen kann. Mit dem Gesetz wird die FKS zukünftig die Prüfung und Ermittlung von Scheinselbstständigkeit auch ohne konkreten Arbeitsort durchführen können.14 Dazu kann die FKS künftig auch verlangen, dass die vermeintlich Selbstständigen schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte erteilen oder Unterlagen vorlegen. Darüber hinaus begehen Arbeitgeber, die leichtfertig Beiträge der Beschäftigten oder des Arbeitgebers zur Sozialversicherung vorenthalten, zukünftig eine Ordnungswidrigkeit, die von der FKS mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.15 Damit wird eine Sanktionslücke zur strafbaren vorsätzlichen Begehungsweise nach § 266a StGB geschlossen.

    Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch

    Der Sozialleistungsbetrug durch Scheinarbeitsverhältnisse und vorgetäuschte Selbstständigkeit nimmt an Bedeutung zu. Häufig werden Arbeitsverhältnisse nur vorgetäuscht, d. h. sie bestehen lediglich auf dem Papier, um beispielsweise sogenannte Aufstockungsleistungen (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II zu beantragen. Diese Form des Sozialleistungsbetrugs tritt häufig organisiert auf, wobei gezielt Arbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten angeworben werden, die dann einen Großteil der beantragten Sozialleistungen „als Provisionen“ an professionelle in Deutschland ansässige Mittelsleute abgeben müssen. Um auch in diesen Fällen aktiv werden zu können, ist mit dem Gesetz eine neue umfassende Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS geschaffen worden.16

    Die FKS prüft und ermittelt zukünftig auch in Fällen, die nicht auf eine tatsächliche Erbringung oder das tatsächliche Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen angelegt sind, sondern in denen ein Arbeitsverhältnis oder eine Selbstständigkeit vorgetäuscht werden, um Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III unrechtmäßig zu erlangen. Dadurch werden die Effektivität der Leistungsbetrugsbekämpfung und die Sicherstellung des rechtmäßigen Sozialleistungsbezugs verbessert.

    Im Hinblick auf Kindergeldleistungen erhält die FKS außerdem die Befugnis, im Rahmen ihrer Kontrollen nach dem SchwarzArbG Anhaltspunkte für ungerechtfertigten Kindergeldbezug zu überprüfen und diese durch Sofortmitteilung an die zuständige Familienkasse zur weiteren Prüfung und gegebenenfalls Ermittlung weiterzugeben.17 Darüber hinaus erhält die FKS die Befugnis, an Prüfungen der Familienkassen mitzuwirken, um diese bei Vor-Ort-Maßnahmen zu unterstützen.

    Stärkung der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs

    Eine effektive Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch erfordert eine stärkere Vernetzung der zuständigen Behörden. Durch das Gesetz werden deshalb auch die Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen den bei der Aufdeckung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch beteiligten Behörden deutlich ausgeweitet. Das Gesetz legt für die FKS neue Zusammenarbeitsbehörden fest, sodass zwischen den Behörden die gegenseitige Unterstützung und ein entsprechender Informationsaustausch ermöglicht und die Bekämpfung von illegalen Lohnpraktiken im Wege eines ganzheitlichen Prüfungsansatzes verbessert werden. Neue Zusammenarbeitsbehörden sind die Familienkassen, die Anmelde- und Erlaubnisbehörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz, die Sozialkassen nach dem Tarifvertragsgesetz, die Bewachungserlaubnisbehörden nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO), die für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Landesbehörden und die für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen.18 Das Gesetz sieht darüber hinaus eine noch engere Zusammenarbeit und einen verstärkten Informationsaustausch der FKS mit den Polizeivollzugsbehörden vor.19 Außerdem soll die Zusammenarbeit mit den im Bereich von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung tätigen Fachberatungen, Anlaufstellen und Austauschgremien deutlich intensiviert werden.

    Mit dem Gesetz sind darüber hinaus zahlreiche datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnisse insbesondere für die FKS, die Familienkassen und die übrigen beteiligten Behörden geschaffen worden, die den automatisierten Datenaustausch beziehungsweise Datenabruf im Verbund der Behörden ermöglichen werden. Die Umsetzung der automatisierten Zugriffsmöglichkeiten wird durch die Anpassung der betroffenen IT-Verfahren erfolgen. Der elektronische Datenaustausch beziehungsweise Datenabruf wird den schnellen und effizienten Informationsfluss zwischen den Behörden ermöglichen, sodass auf Mitteilungen in Papierform, die oftmals zeitaufwendig sind, weitestgehend verzichtet werden kann.

    Konkret wird die FKS im Bereich der Schwarzarbeit und des Sozialleistungsmissbrauchs berechtigt, Daten aus den Datenbeständen der Leistungsträger nach SGB II und SGB III (Bundesagentur für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger (Jobcenter)), der Träger der Rentenversicherung und – im Bereich des Umsatzsteuerbetrugs – des Bundeszentralamts für Steuern automatisiert abzurufen.20 Umgekehrt werden Daten aus dem IT-System der FKS zu bestimmten Zwecken an die Leistungsträger nach SGB II und SGB III, die Familienkassen und die Sozialhilfeträger nach SGB XII automatisiert übermittelt21; Informationen, die der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen, hat die FKS an die Polizei und Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Darüber hinaus wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der FKS mit den entsprechenden Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems (Internal Market Information System, IMI) gestärkt.22

    Beim Kindergeld dürfen die Familienkassen künftig den Sozialleistungs- und Sozialhilfeträgern sowie den für den Unterhaltsvorschuss zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen23, umgekehrt dürfen die Träger der Rentenversicherung und die Leistungsträger nach dem SGB II und SGB III den Familienkassen die zur Überprüfung des Kindergeldantrags erforderlichen Daten automatisiert übermitteln. In grenzüberschreitenden Fällen dürfen die Familienkassen künftig den zuständigen Stellen eines anderen EU-Mitgliedstaats den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt automatisiert übersenden24, um beispielsweise Doppelzahlungen zu vermeiden.

    Schließlich sieht das Gesetz weitere Regelungen vor, die eine Vernetzung der Behörden im Bereich illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch gewährleisten. Durch die Änderung des § 93 AO werden die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Kreis der Kontenabrufberechtigten aufgenommen, um zu ermöglichen, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch für die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mittels Kontenabrufverfahren überprüft und die Gewährung ungerechtfertigter Leistungen verhindert werden kann. Den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Stellen wird die Möglichkeit eingeräumt, am automatisierten Verfahren der Bundesnetzagentur – entsprechend den Behörden der Zollverwaltung – teilzunehmen, um die für ihre ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen Daten aus den Kundendateien auf vereinfachtem Weg zu erhalten.25

    Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kindergeldbezug

    Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch werden – neben der oben genannten Erweiterung der Prüfbefugnis der FKS und des Datenaustauschs – auch kindergeldrechtliche Regelungen im EStG angepasst. Neu zugewanderte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben in den ersten drei Monaten nur Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind.26 Damit soll eine unangemessene finanzielle Belastung des Bundeshaushalts durch diejenigen zugewanderten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, verhindert werden. Nach Ablauf der ersten drei Monate wird der Anspruch auf Kindergeld mit der Freizügigkeitsberechtigung der Betreffenden verknüpft. Sofern der Aufenthalt allein der Arbeitsuche dient, soll noch kein Kindergeldanspruch bestehen. Ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Freizügigkeitsberechtigung vorliegen, prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit und informiert gegebenenfalls die Ausländerbehörden über das Ergebnis der Prüfung. Stellt die Familienkasse fest, dass die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung nicht vorliegen, besteht kein Kindergeldanspruch. Die Familienkasse trifft jedoch keine Entscheidung über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts selbst. Erhält die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen, kann sie die Zahlung des Kindergelds ohne Erteilung eines Bescheids vorläufig einstellen.27 Damit kann die Familienkasse schneller auf Änderungen in den Verhältnissen reagieren und Überzahlungen verhindern. Stellt sich heraus, dass die vorläufige Zahlungseinstellung unbegründet war, hat sie die ausstehenden Kindergeldbeträge unverzüglich nachzuzahlen. Ferner enthält das Gesetz eine klarstellende Regelung zur rückwirkenden Zahlung von Kindergeld28 und eine Aktualisierung bei den begünstigten Freiwilligendiensten.

    Fazit

    Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch erhält die Zollverwaltung zusätzliche Befugnisse, um noch konsequenter und effektiver gegen illegale Beschäftigung, den Missbrauch staatlicher Leistungen und unfaire Arbeitsbedingungen vorgehen zu können. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz Maßnahmen für die bessere Vernetzung der beteiligten Behörden und schafft Regelungen im Zusammenhang mit dem Kindergeldbezug. Mit dem Gesetz werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor Bezahlung unter Mindestlohn, Nichtabführung von Sozialbeiträgen und Ausbeutung geschützt. Für die Arbeitgeber werden faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen und die staatlichen Einnahmen werden gesichert. Insgesamt sorgt das Gesetz für mehr Ordnung und Fairness auf dem Arbeitsmarkt.29

    Fußnoten

    16
    § 1 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. SchwarzArbG-E.
    17
    § 2 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG-E.
    18
    § 2 Abs. 4 S. 1 SchwarzArbG-E.
    19
    § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 SchwarzArbG-E.
    20
    § 6 Abs. 2 und 3 SchwarzArbG-E.
    21
    § 17 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG-E.
    22
    § 6 Abs. 6 SchwarzArbG-E.
    23
    § 68 Abs. 5 EStG-E.
    24
    § 68 Abs. 6 EStG-E.
    25
    § 112 Abs. 2 Nr. 8 Telekommunikationsgesetz-E.
    26
    § 62 Abs. 1a EStG-E.
    27
    § 71 EStG-E.
    28
    § 70 Abs. 1 EStG-E.
    1
    § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe q StPO-E.
    2
    § 14 Abs. 3 SchwarzArbG-E.
    3
    § 8 Abs. 4 und 5 SchwarzArbG-E.
    4
    §§ 14a bis 14c SchwarzArbG-E.
    5
    § 12 Abs. 5 SchwarzArbG-E.
    6
    § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SchwarzArbG-E.
    7
    § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, § 5a, § 8 Abs. 6 SchwarzArbG-E.
    8
    § 7 SchwarzArbG-E, § 14 Telemediengesetz-E.
    9
    § 5 S. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1, § 16 AEntG-E.
    10
    § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG.
    11
    § 17 S. 1 Nr. 3 AEntG-E.
    12
    Vergleiche § 102 StPO.
    13
    § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG-E, § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 11 SBG IV-E.
    14
    §§ 3 ff. SchwarzArbG-E.
    15
    § 8 Abs. 3 und 6 SchwarzArbG-E.
    29
    Mehr Informationen: www.mehrordnungundfairness.de

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