- Deutsche Unternehmen müssen in erheblichem Umfang in Forschung und Entwicklung investieren, um weiterhin – auch im internationalen Wettbewerb – erfolgreich zu bestehen. Dabei hilft in Deutschland eine breit angelegte und effiziente Projektförderlandschaft. Was bisher allerdings fehlte, war deren Ergänzung durch eine geeignete steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung.
- Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) hat Deutschland nun erstmals eine steuerliche Forschungsförderung eingeführt, die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Damit werden die Rahmenbedingungen für mehr private Investitionen und Innovationen verbessert und der Standort Deutschland wird gestärkt.
- Die mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen werden sich voraussichtlich auf 1,4 Mrd. € pro Jahr belaufen, die von Bund, Ländern und Gemeinden getragen werden. Da es sich bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte die Forschungszulage, der die Voraussetzungen erfüllt.
- Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht befristet.
Kernelemente der neuen steuerlichen Forschungsförderung
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) werden sehr weitgehend begünstigt. Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – FuE-Vorhaben sind dann begünstigt, wenn sie einer dieser Kategorien zugeordnet werden können. Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren insbesondere durch die Einbeziehung der Auftragsforschung. Denn auch für die Vergabe eines Forschungsauftrags ist – beim Auftraggeber – eine Förderung möglich (Förderung der Auftragsforschung). Gerade für kleinere Unternehmen ist dies von Vorteil, da sie mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Vergabe von Auftragsforschung angewiesen sind. Mit der Einbeziehung der Auftragsforschung, bei welcher der Auftraggeber gefördert wird, werden daher gezielt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert. Auch Unternehmen in Verlustphasen kommt die Förderung zugute.
Die Forschungszulage (FZul) beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten FuE-Vorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 % des Entgelts, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird jedoch pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen FZul pro Wirtschaftsjahr von 500.000 €. Die FZul wird nicht direkt ausgezahlt, sondern auf die nächste Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die FZul höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird der Differenzbetrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Das ist z. B. für Start-ups in der Wachstumsphase wichtig.
Das Verfahren wurde unbürokratisch ausgestaltet, um die Attraktivität der Maßnahme zu erhöhen. Es sind für den Erhalt der FZul nur wenige Voraussetzungen zu erfüllen. Die FZul wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt gewährt. Dem Antrag muss eine Bescheinigung nach § 6 FZulG beigefügt werden, in der die Begünstigungsfähigkeit der FuE-Vorhaben bescheinigt wird.
Der nachfolgende Beitrag soll einige Fragen im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen und dem Antrags- und Festsetzungsverfahren inklusive der erforderlichen Nachweispflichten beantworten.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Forschungsförderung
Anspruchsberechtigung
Die steuerliche Forschungsförderung steht allen nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtigen Unternehmen offen, die Gewinneinkünfte erzielen. Dabei werden sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige einbezogen. Bei Mitunternehmerschaften ist nicht der Mitunternehmer, sondern die Mitunternehmerschaft anspruchsberechtigt.
Von der Steuer befreite Körperschaften können hingegen keine steuerliche Forschungsförderung beanspruchen. Damit sind insbesondere steuerfreie Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung wie Hochschulen, Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen und Innovationsmittler nicht anspruchsberechtigt. Führt eine steuerbefreite Einrichtung ein Forschungsvorhaben in einem sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch oder erfolgt die Forschung und Entwicklung in einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in einer durch Ausgründung oder Ausgliederung entstandenen steuerpflichtigen rechtlich selbständigen Einheit, kann aufgrund der insoweit eingetretenen Steuerpflicht die steuerliche Forschungsförderung aber infrage kommen.
Die Anspruchsberechtigung wird nicht von der Größe des Unternehmens oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit eingeschränkt. Damit haben grundsätzlich auch große Unternehmen Zugang zur steuerlichen Forschungsförderung.
Begünstigte FuE-Vorhaben
Nach dem FZulG begünstigt sind nur FuE-Vorhaben, mit denen nach dem 1. Januar 2020 begonnen worden ist. Die steuerliche Forschungsförderung kommt nur für Aktivitäten in FuE- Vorhaben in Betracht, die den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzurechnen sind. Für die Prüfung der FuE-Vorhaben werden Maßstäbe angesetzt, die sich wesentlich an gängigen FuE-Kriterien orientieren. Grundsätzlich lassen sich die begünstigten FuE-Tätigkeiten durch folgende fünf Kriterien bestimmen:
Das FuE-Vorhaben muss
- auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
- auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
- in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss),
- einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch),
- zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar).
Prüfung der begünstigten FuE-Vorhaben durch eine externe Bescheinigungsstelle
Da es sich bei der Zuordnung von FuE-Vorhaben zu den begünstigten Bereichen beziehungsweise ihrer Abgrenzung von nicht-begünstigten Vorhaben nicht um steuerliche Begriffe handelt, kann hier auch nicht auf steuerliche Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden. Für die Prüfung, ob es sich um ein begünstigtes FuE-Vorhaben handelt, wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine sogenannte Bescheinigungsstelle eingerichtet. Die Aufgaben dieser Bescheinigungsstelle sind in der Forschungszulagenbescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118) geregelt.
Das Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der zukünftigen Bescheinigungsstelle(n)
wird derzeit vom BMBF durchgeführt. Nach Beauftragung der Stellen werden diese im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Es ist damit zu rechnen, dass eine Antragsstellung bei der/den dann beauftragte(n) Stelle(n) voraussichtlich ab Sommer/Herbst 2020 möglich ist. Das ist zeitlich ausreichend, da für sämtliche ab dem 1. Januar 2020 begonnen FuE-Vorhaben eine Bescheinigung beantragt werden kann.
Die Beurteilung der begünstigten FuE-Vorhaben wird von der Bescheinigungsstelle nur dem Grunde nach erfolgen. Die Feststellung der förderfähigen Aufwendungen, d. h. die Beurteilung, ob die mit den begünstigten FuE-Vorhaben verbundenen Aufwendungen der Höhe nach erforderlich und auch angefallen sind, erfolgt hingegen erst im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf FZul durch das zuständige Finanzamt. Die Feststellung der Begünstigungsfähigkeit der FuE-Vorhaben durch die Bescheinigungsstelle entfaltet allerdings Bindungswirkung für die Finanzämter. Das heißt, dass die Frage, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt, nicht noch einmal von dem zuständigen Finanzamt überprüft wird.
Förderfähiger Aufwand
Um die administrative Belastung für Antragsteller und Finanzverwaltung möglichst gering zu halten, wird der förderfähige Aufwand anhand eindeutig und leicht feststellbarer Grundlagen ermittelt:
a) Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn für eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei selbst forschenden Unternehmen ist das zum einen der dem Lohnsteuerabzug beim Anspruchsberechtigten unterliegende Arbeitslohn für eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hinzu kommen noch die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Bruttoarbeitslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Sozialabgaben des Arbeitgebers werden im Lohnkonto ausgewiesen, das der Arbeitgeber für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer zu führen hat. Damit sind die Feststellung sowie die Prüfung dieser Aufwendungen möglich. Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Vergütungen oder gewährte steuerfreie Sachbezüge werden hingegen nicht in die Bemessungsgrundlage zur Förderung der FuE-Vorhaben einbezogen.
Da nur Aufwendungen unmittelbar für die begünstigten FuE-Vorhaben gefördert werden sollen, ist der Arbeitslohn einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auch nur insoweit förderfähig, wie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in begünstigten FuE-Vorhaben forschend tätig ist. So gehören Arbeitslöhne von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die selbst nicht forschen, nicht zu den förderfähigen Aufwendungen. Das ist z. B. Personalaufwand für nicht selbst forschende Führungskräfte, für die Bürosachbearbeiterin oder den Bürosachbearbeiter, die oder der die Buchhaltung für das FuE-Vorhaben betreut, oder auch für die Reinigungskraft.
Soweit eine forschende Arbeitnehmerin oder ein forschender Arbeitnehmer nicht zu 100 % in den begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt ist, kann der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn des gesamten Jahres nur anteilig gemessen an seinem Einsatz im begünstigten FuE-Vorhaben angesetzt werden. Zur Ermittlung des förderfähigen Anteils des Lohnaufwands für eine forschende Arbeitnehmerin oder einen forschenden Arbeitnehmer in einem begünstigten FuE-Vorhaben sind daher regelmäßig Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und möglichst zeitnah die geleisteten Arbeitsstunden belegen. Die Aufzeichnungen sind für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer gesondert zu führen und müssen die tatsächlich erbrachte Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (und nicht nur die vertragliche Arbeitszeit) sowie die zeitanteiligen Einsätze in den jeweiligen Arbeitsgebieten enthalten.
b) Auftragsforschung
Wird ein begünstigtes FuE-Vorhaben nach Vergabe eines Forschungsauftrags von einem Auftragnehmer ausgeführt, kann der Auftraggeber die steuerliche Forschungsförderung hierfür in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist auch in diesem Fall der Nachweis über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens durch die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle.
Wird ein Auftrag für ein begünstigtes FuE-Vorhaben ins Ausland vergeben, kann eine FZul allerdings nur dann beansprucht werden, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet und der aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leistet, der für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.
Von dem Entgelt, welches der Auftraggeber für die Durchführung des begünstigten FuE-Vorhabens aufwendet (Auftragswert), werden 60 % als förderfähiger Aufwand berücksichtigt. Die Berücksichtigung von 60 % der Kosten erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Personalkosten in der Regel einen Anteil von circa 60 % der gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen eines FuE-Vorhabens ausmachen. Damit soll bei der Auftragsforschung kein breiteres Fördervolumen erfasst werden als bei der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung. Einzelnachweise über den Personalaufwand, der dem Auftragnehmer entsteht, sind in diesem Fall nicht erforderlich.
c) Eigenaufwand einer selbst forschenden Einzelunternehmerin oder eines selbst forschenden Einzelunternehmers
Für Eigenleistungen können forschende Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer pauschal 40 € für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem begünstigten FuE-Vorhaben als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Einzelunternehmerin oder ein Einzelunternehmer mit sich selbst keine Verträge abschließen kann und die eigene Tätigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers nicht zu einem Aufwand führt, der als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnte. Damit gibt es für die eigene FuE-Tätigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers keinen nachweisbaren (quantitativen) Aufwand. Um den Aufwand einer selbst forschenden Einzelunternehmerin oder eines selbst forschenden Einzelunternehmers aber dennoch bei der FZul zu berücksichtigen, wird eine – fiktive – Stundenpauschale als förderfähige „Eigenleistung“ gewertet.
Um Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden, wird der pauschale Ansatz auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers von maximal 40 Stunden begrenzt. In der Regel dürfte diese Grenze nicht erreicht werden, da die mitarbeitende Einzelunternehmerin oder der mitarbeitende Einzelunternehmer regelmäßig auch noch mit weiteren Tätigkeiten beschäftigt sein wird, die außerhalb der FuE-Tätigkeit liegen. Auch hier ist eine Stundenerfassung über die tatsächlich geleistete Arbeit vorzunehmen, um den Anteil der Arbeitszeit zu ermitteln, der auf das begünstigte FuE-Vorhaben entfällt.
Aus beihilferechtlichen Gründen kann die Förderung des Eigenaufwands einer Einzelunternehmerin oder eines Einzelunternehmers allerdings nur unter Anwendung der Grundsätze für De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1, De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Die Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist hier insoweit nicht möglich. Nach dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen maximal 200.000 € nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung). Zur Einhaltung dieses Höchstbetrags ist nur der Teil der FZul zu berücksichtigen, der auf die Eigenleistung entfällt.
Der einschlägige Höchstbetrag von 200.000 € in drei Steuerjahren ist unter Berücksichtigung aller De-minimis-Beihilfen zu prüfen, die nach dieser Verordnung gewährt wurden. Die FZul für die förderfähige Eigenleistung darf nur insoweit gewährt werden, wie der Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Bemessungsgrundlage und Höhe der FZul
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der förderfähigen Aufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Die steuerliche Forschungsförderung ist zwar grundsätzlich allen – und damit auch großen – Unternehmen – zugänglich. Kleine und mittelgroße Unternehmen stehen aber besonders im Fokus. Dieses Ziel wird u. a. über eine Begrenzung der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. € pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr erreicht. Auf diesem Weg werden kleinere und mittelgroße Unternehmen, die eher in kleinerem Rahmen forschen, im Vergleich zu großen Unternehmen mit einem verhältnismäßig höheren Anteil ihrer Forschungsaufwendungen gefördert.
Soweit die Summe der förderfähigen Aufwendungen kleiner als 2 Mio. € im Wirtschaftsjahr ist, wäre die FZul von diesem Betrag zu ermitteln. Beträgt die Summe der förderfähigen Aufwendungen mehr als 2 Mio. €, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend auf 2 Mio. € gedeckelt.
Soweit es sich bei einem Anspruchsberechtigten um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt, wird die Bemessungsgrundlage in Höhe von 2 Mio. € nur einmal pro Wirtschaftsjahr für den gesamten Unternehmensverbund gewährt.
Höhe der FZul
Die FZul beträgt 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Somit kann pro Wirtschaftsjahr eine FZul bis zur Höhe von 500.000 € pro Anspruchsberechtigtem festgesetzt werden.
Die FZul wird für ein Wirtschaftsjahr unabhängig davon gewährt, wie viele begünstigte FuE-Vorhaben durchgeführt werden. Für die Gewährung der FZul kommt es also nicht auf die Abgrenzung der Aufwendungen für ein begünstigtes FuE-Vorhaben an, sondern nur auf die im Wirtschaftsjahr für begünstigte FuE-Vorhaben aufgewendeten förderfähigen Aufwendungen. Aufwendungen für ein begünstigtes FuE-Vorhaben, das über mehrere Jahre durchgeführt wird, können für jedes Wirtschaftsjahr beantragt werden, in dem sie aufgewendet werden. In der Folge kann also ein begünstigtes FuE-Vorhaben auch mit mehr als 500.000 € gefördert werden, wenn es länger als ein Jahr durchgeführt wird.
Antragsverfahren
Die FZul wird auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt. Der Antrag auf FZul ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Antragstellung kann unabhängig von der Steuererklärung erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Steuererklärung für das entsprechende Wirtschaftsjahr bereits im Finanzamt vorliegt.
Der Antrag auf FZul kann beim Finanzamt jedoch erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Arbeiten durchgeführt wurden. Mit einer zeitnahen Antragstellung nach Abschluss des Wirtschaftsjahres wird eine möglichst frühzeitige Förderung der Aufwendungen aber dennoch ermöglicht.
Eine Beantragung der FZul vor Beginn des FuE-Vorhabens beziehungsweise bevor die förderfähigen Aufwendungen getätigt wurden, ist für diese steuerliche Forschungsförderung nicht erforderlich und gesetzlich auch nicht möglich. Unabhängig davon kann der Antrag auf Bescheinigung gemäß § 6 FZulG bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres bei der Bescheinigungsstelle gestellt werden, sodass die für den Antrag auf FZul erforderliche Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit des FuE-Vorhabens rechtzeitig vorliegt.
Für die erstmalige Antragstellung auf Gewährung einer FZul für das Jahr 2020 wird das Formular voraussichtlich Ende des Jahres 2020 zur Verfügung stehen. Anspruchsberechtigte mit Rumpfwirtschaftsjahren können für das Rumpfwirtschaftsjahr 2020 erst den Antrag stellen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. Diese zeitliche Verzögerung lässt sich aufgrund des vollständig neu aufzubauenden Verfahrens leider nicht vermeiden.
Der Antrag auf FZul kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres gestellt werden, für das der Anspruch auf FZul entstanden ist. Damit dürfte der Zeitraum lang genug sein, um auch spätentschlossenen Anspruchsberechtigten den Zugang zur steuerlichenForschungsförderung zu ermöglichen.
Festsetzung und Leistung der FZul
Das Finanzamt wird, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, die FZul in einem Forschungszulagenbescheid festsetzen. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen einer der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die Steuerschuld und Erstattung eines eventuellen Differenzbetrags.
Die Anrechnung einer festgesetzten FZul kann bei jeder nachfolgenden Erstveranlagung erfolgen und wird von Amts wegen vorgenommen. Das kann auch eine Veranlagung für ein weiter zurückliegendes Wirtschaftsjahr sein. Beispielsweise kann eine für das Jahr 2020 im Juni 2021 festgesetzte FZul auf die für das Jahr 2019 festgesetzte Ertragsteuer angerechnet werden.
Die Anrechnung auf den Steuerbetrag bewirkt eine Erstattung, soweit die festgesetzte Steuer abzüglich geleisteter Vorauszahlungen geringer ist als die festgesetzte FZul. Dieser Effekt tritt auch ein, wenn die Steuer z. B. aufgrund von Verlusten mit 0 € festgesetzt wurde.
Kumulierung mit anderen Fördermitteln
Aufwendungen dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit diese Aufwendungen bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Das bedeutet, dass Personalaufwendungen, die bereits in die Bemessungsgrundlage für eine andere Förderung einbezogen wurden, im Rahmen der Beantragung der FZul nicht noch einmal als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, in welcher Höhe die Personalaufwendungen für die andere Förderung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Aufwendungen bereits bei der Bemessung der Höhe der anderen Förderung einbezogen wurden.
Soweit Personalkosten im Rahmen einer anderen Förderung zwar beantragt wurden, eine Förderung aber nicht bewilligt wurde, steht einer Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die FZul nichts im Wege.
Die Gesamtförderung für ein FuE-Vorhaben aus allen Beihilfen darf aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben in Summe den Betrag von 15 Mio. € nicht übersteigen. Da das FZulG aber schon solche Aufwendungen von der Förderung ausschließt, die in die Bemessung anderer Fördermittel eingeflossen sind, wird bereits durch diese Ausschlussregelung erreicht, dass die Grenze von 15 Mio. € mit der FZul nicht überschritten werden dürfte. Ob es sich bei den anderen Fördermitteln um staatliche Beihilfen handelt, ergibt sich aus Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Insbesondere ist hier die beihilferechtliche Beurteilung der jeweiligen Maßnahme entscheidend. Der Fördermittelgeber weist in den der Förderung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften darauf hin, ob es sich um eine solche Beihilfemaßnahme handelt und auf welcher Rechtsgrundlage der EU diese gewährt wird.
Anwendbarkeit des Gesetzes
Die FZul ist eine Beihilfe im Sinne des Europäischen Beihilferechts. Zur Einhaltung der Beihilfekonformität wurde das Gesetz entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben der AGVO ausgestaltet.
Die AGVO stellt Beihilferegelungen zunächst nur für sechs Monate nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes von der Notifizierungspflicht frei. Eine darüberhinausgehende Anwendung der AGVO auf dieses Gesetz setzt die Genehmigung eines Evaluierungsplans durch die Europäische Kommission voraus. Der Tag des Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission wird vom BMF im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I bekannt gemacht werden.
Daher ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, nach § 16 FZulG zunächst nur für sechs Monate, d. h. bis 30. Juni 2020 anwendbar.
Die für eine Genehmigung des Evaluierungsplans durch die Europäische Kommission seitens der Bundesregierung erforderlichen Arbeiten wurden bereits geleistet. Das BMF geht davon aus, dass die Europäische Kommission innerhalb der Sechsmonatsfrist eine positive Entscheidung treffen wird, so dass einer Anwendung des FZulG auch nach dem 30. Juni 2020 nichts im Wege steht.
Hinweis auf weitere Veröffentlichungen
Weitere aktuelle Fragen zur Anwendung des FZulG wird das BMF als FAQ auf seiner Internetseite veröffentlichen. Fragen im Zusammenhang mit dem Bescheinigungsverfahren hat das BMBF bereits auch in Form von FAQ auf seiner Internetseite1 beantwortet.
Ausblick
Mit dem FZulG sollen zusätzliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung in Deutschland gesetzt werden. Eine steuerliche Forschungsförderung stärkt die Innovationskraft Deutschlands und damit einen der wichtigsten Faktoren für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft und ein modernes Land.
Das FZulG wurde zwar ohne zeitliche Befristung verabschiedet, jedoch wird die Bundesregierung „spätestens nach Ablauf von fünf Jahren“ (§ 17 Abs. 1 FZulG) die Anwendung dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Im Zuge der Evaluierung wird sich die Bundesregierung auch dazu verhalten, ob die mit der Maßnahme angestrebten Ziele erreicht wurden. Soweit die Evaluierung aufzeigt, dass die Effekte nicht oder nur unzureichend erreicht werden konnten, beabsichtigt die Bundesregierung, dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des FZulG vorzuschlagen.