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  • Schlaglicht Konjunkturprogramm

    Um­set­zung des Kon­junk­tur­pro­gramms

    Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 Eckpunkte eines Konjunkturprogramms beschlossen. Mit gezielten Nachfrageimpulsen und verbesserten Rahmenbedingungen für Kommunen und Unternehmen soll die wirtschaftliche Erholung angeschoben werden. Gleichzeitig investiert die Bundesregierung in Klimaschutz und klimafreundliche Mobilität, in Bildung und Forschung sowie in Digitalisierung – so machen wir unser Land fit für die Zukunft.

    Das Konjunkturprogramm enthält viele Impulse, mit denen die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger gestärkt, gezielte Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt und die Kommunen unterstützt werden. Entscheidend ist, dass das Konjunkturprogramm rasch seine Wirkung entfaltet, daher gilt das Gros der Impulse zeitlich begrenzt für die Jahre 2020 und 2021.

    Die Bundesregierung setzt das Konjunkturprogramm nun sehr schnell um. Nachdem das Kabinett bereits am 12. Juni zentrale steuerliche Impulse, etwa den Kinderbonus und die geringere Umsatzsteuer beschlossen hat, folgte am 17. Juni der nächste große Schritt. Mit dem Nachtragshaushalt und dem Haushaltsbegleitgesetz (Konjunktur- und Krisenbewältigungsgesetz) sichert die Bundesregierung viele weitere Maßnahmen des Konjunkturprogramms finanziell und rechtlich ab. Noch im Juni wird das Kabinett zudem den Solidarpakt für Kommunen auf den Weg bringen.

    Steuerliche Maßnahmen für mehr Kaufkraft und Investitionen

    Es ist wichtig, dass das Konjunkturprogramm schnell seine Wirkung entfalten kann. Deshalb hat die Bundesregierung bereits am 12. Juni 2020 in einer Sondersitzung des Kabinetts zahlreiche zentrale steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, etwa die befristete Senkung der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli und die Zahlung eines Kinderbonus.

    Mehr Kaufkraft für die Bürgerinnen und Bürger

    Befristete Senkung der Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer wird ab dem 1. Juli für ein halbes Jahr gesenkt. Der allgemeine Satz sinkt auf 16 Prozent (von 19 Prozent), der ermäßigte Satz auf 5 Prozent (von 7 Prozent). Das ist ein starker Impuls für mehr private Nachfrage von insgesamt 20 Milliarden Euro. Die Einnahmeausfälle wird vollständig der Bund übernehmen. Die Bundesregierung setzt diese Umsatzsteuersenkung gemeinsam mit dem Bundestag und den Ländern zügig um. So wird sichergestellt, dass sie bereits zum 1. Juli wirken kann.

    Die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer ist sozial gerecht. Denn besonders stark profitieren davon Bezieherinnen und Bezieher durchschnittlicher oder niedriger Einkommen, da sie einen größeren Teil ihres Einkommens jeden Monat tatsächlich ausgeben und nicht sparen. Jede Senkung der Umsatzsteuer bedeutet für diese Haushalte echte zusätzliche Mittel für den Lebensunterhalt der Familie. Die Befristung auf ein halbes Jahr ist nötig, um jetzt schnelle Kaufanreize zu setzen. Denn das Ziel ist schließlich, einen konjunkturellen Impuls zu erreichen.

    Neben den Bürgerinnen und Bürgern wird damit auch Unternehmen aller Branchen geholfen, von der Gastronomie bis zur Automobilwirtschaft, da sie von zusätzlichen Einkäufen profitieren. Für große Anschaffungen wird diese Steuersenkung einen zusätzlichen Kaufanreiz setzen. Zum Beispiel werden beim Kauf eines Autos zum Preis von 40.000 Euro über 1.000 Euro Umsatzsteuer weniger fällig.

    Die Bundesregierung ist – auch nach Äußerungen z. B. des Lebensmittelhandels und der Deutschen Bahn – zuversichtlich, dass die abgesenkte Umsatzsteuer an die Kundschaft weitergeben werden wird. Internationale Erfahrungen zeigen, dass dieses Instrument wirksam ist.

    300 Euro Kinderbonus

    Pro Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gezahlt. Das Konjunkturprogramm stärkt die Nachfrage zielgerichtet dort, wo es besonders notwendig ist: in Familien. Denn Familien mit Kindern wurden und werden durch die krisenbedingten Einschränkungen besonders belastet. Deshalb wird das Kindergeld mit einem Kinderbonus in Höhe von 300 Euro aufgestockt. Er wird im September und Oktober 2020 zu jeweils 150 Euro ausbezahlt. Das Einkommen der Familien in Deutschland steigt damit um 4,3 Milliarden Euro – und damit auch die Kaufkraft und die gesamtwirtschaftliche Nachfrage. Der Kinderbonus ist zugleich sozial ausgewogen und wirkt zielgerichtet, denn er wird nicht auf Sozialleistungen (wie die Grundsicherung) angerechnet. Da der steuerliche Kinderfreibetrag unverändert bleibt, wird der Kinderbonus für Gutverdienende wie beim Kindergeld mit dem steuerlichen Freibetrag verrechnet.

    Finanzielle Entlastung für Alleinerziehende

    Mehr finanzieller Spielraum für Alleinerziehende: Für Alleinerziehende bedeuten Schul- und Kitaschließungen, Homeschooling und Homeoffice eine immense Herausforderung, auch finanziell. Um Alleinerziehende finanziell besserzustellen, soll diese besondere Belastung etwas kompensiert werden. Daher wird der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt.

    Beispiel

    Eine alleinerziehende Krankenpflegerin mit zwei Kindern (Bruttoverdienst rund 40.000 Euro jährlich) hat dadurch mehr als 600 Euro zusätzlich im Jahr zur Verfügung. Zusammen mit dem Kinderbonus sind es dann in diesem Jahr sogar mehr als 1.200 Euro zusätzlich, die für das tägliche Leben zur Verfügung stehen.


    Gezielte steuerliche Anreize für mehr Investitionen, für Innovation und Transformation

    Investitionsanreize durch schnelle Abschreibungen

    Unternehmen können Maschinen und andere sogenannte bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Autos steuerlich abschreiben. Das bedeutet, dass sie den Wertverlust dieser Güter steuerlich wie einen Verlust behandeln können und auf diese Weise weniger Steuern zahlen müssen. Der jährliche Wertverlust wird normalerweise „linear abgeschrieben“: Das bedeutet, jedes Jahr kann der gleiche Prozentsatz der Anschaffungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, bis eine Maschine schließlich komplett abgeschrieben ist. Um den Unternehmen einen Anreiz zu geben, jetzt zu investieren, wird befristet eine andere Abschreibungsmöglichkeit eingeführt, die sogenannte degressive Abschreibung. Für bewegliche Wirtschaftsgüter (also z. B. Maschinen und Fuhrparks), die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden, können im ersten Jahr nach der Anschaffung bis zu 25 Prozent des Anschaffungspreises abgeschrieben werden – in den Folgejahren dann wiederum bis zu 25 Prozent des Restwerts. Dadurch werden Anreize für Unternehmen gesetzt, zeitnah in die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern zu investieren. Diese Maßnahme hat einen enormen Effekt: Insgesamt entsteht für die Unternehmen dadurch eine kurzfristige Liquiditätsersparnis von 6 Milliarden Euro.

    Beispiel

    Kauft ein mittelständisches Familienunternehmen eine Maschine zum Preis von 200.000 Euro, können bereits im ersten Jahr nach Anschaffung bis zu 50.000 Euro Abschreibung mit den Erträgen verrechnet werden. Bei einem beispielhaften Steuersatz auf den Unternehmensgewinn von 30 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von 15.000 Euro für das Unternehmen.

    Mehr Liquidität durch temporäre Ausweitung des Verlustrücktrags

    Aktuelle Verluste können bei der Einkommensteuer steuerlich teilweise in das Vorjahr rückgetragen und mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen auf die Steuer für die Gewinne des vorangegangenen Jahres verrechnet werden (Verlustrücktrag). Dadurch sinken die Steuerbemessungsgrundlage und folglich auch die Steuerschuld. Bislang ist der Rücktrag für Verluste bis zu 1 Million Euro möglich (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro). Diese Grenze wird nun für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Millionen (bei Zusammenveranlagung 10 Millionen Euro) angehoben. Damit verschafft die Bundesregierung Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise höhere Verluste machen, dringend benötigte Liquidität. Ein unbürokratischer Mechanismus sorgt dafür, dass die für das Jahr 2020 erwarteten Verluste bereits heute mit den Gewinnen aus dem Jahr 2019 finanzwirksam verrechnet werden können.

    Da die Unternehmen meist nicht verlässlich abschätzen können, wie hoch der Verlust dieses Jahr tatsächlich ausfallen wird, wird hierzu ein vereinfachtes Pauschalverfahren genutzt: Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent der Einkünfte aus 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Sollte sich dann später herausstellen, dass die Verluste im Jahr 2020 doch nicht so hoch gewesen sind wie erwartet, dann wird mit der Veranlagung für das Jahr 2020 auch die Steuerfestsetzung für 2019 nachträglich geändert. Damit wird der Liquiditätsgewinn schon heute ermöglicht und gleichzeitig wird so ausgeschlossen, dass heute Verluste geltend gemacht werden, die sich am Ende gar nicht tatsächlich realisieren.

    Verschiebung der Fälligkeit bei der Einfuhrumsatzsteuer

    Wenn Waren aus dem Nicht-EU-Ausland eingeführt werden, erhält der Zoll eine Einfuhrumsatzsteuer. Aktuell errichten Unternehmen die fällige Einfuhrumsatzsteuer dann, wenn die Ware tatsächlich eingeführt wird. Später kann diese dann unter bestimmten Voraussetzungen bei der regelmäßig stattfindenden Umsatzsteuer-Voranmeldung als abzugsfähige Vorsteuer wiedererstattet werden. Für die Unternehmen ergäbe sich ein erheblicher Liquiditätsvorteil, wenn die Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig nicht sofort, sondern erst später nach der Einfuhr gezahlt werden müsste. Dadurch könnte sie direkt bei der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden. Um diesen positiven Liquiditätseffekt für die Unternehmen zu ermöglichen, wird die Fälligkeit auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Auf diese Weise wird den Unternehmen nicht nur ein kurzfristiger Liquiditätsvorteil von 5 Milliarden Euro verschafft, sondern die deutschen Regelungen werden auch an diejenigen vieler Nachbarstaaten angeglichen und damit Nachteile für Häfen und Flughäfen beendet.

    Gewerbetreibende werden bei der Einkommensteuer entlastet

    Schon bisher konnte die gezahlte Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet werden, wenn Einkommensteuerpflichtige gleichzeitig der Gewerbesteuer unterliegen. Da die Gewerbesteuer-Hebesätze aber in den vergangenen Jahren gestiegen sind, wird die zu gewährende Steuerermäßigung nun auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben. Dies schafft Liquidität im Umfang von rund 300 Millionen Euro.

    Verbesserungen der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

    Damit Deutschland langfristig wirtschaftlich stark und innovativ sein kann, sind hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung unerlässlich. Ein Großteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung wird von den Unternehmen erbracht. Die wirtschaftlich schwierige Situation darf nicht dazu führen, dass wichtige Forschungs- und Innovationsvorhaben eingeschränkt werden. Deshalb sollen gerade jetzt Forschung und Entwicklung noch intensiver gefördert werden, indem die steuerliche Forschungszulage erhöht wird. Rückwirkend zum 1. Januar 2020 können Forschungskosten bis zu einer Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro jährlich mit 25 Prozent bezuschusst werden. Bisher gilt die Deckelung bei 2 Millionen Euro. Die Zulage kann statt maximal 0,5 Millionen Euro pro Unternehmen jetzt also 1 Million Euro betragen. Dadurch steigt das Fördervolumen insgesamt um 1 Milliarde Euro.

    Kfz-Steuer wird am Klimaschutz ausgerichtet

    Die Kfz-Steuer soll stärker am Klimaschutz ausgerichtet werden. Ab 2021 soll für klimaschädlichere erstmals zugelassene Pkw eine höhere Steuer fällig werden – für klimafreundlichere Autos dafür weniger. Außerdem sollen reine Elektrofahrzeuge verlängert bis zum 31. Dezember 2025 mit zehnjähriger Steuerbefreiung gefördert werden und so ein zusätzlicher Anreiz für die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs gesetzt werden.

    Überbrückungshilfen für Unternehmen, Soloselbständige und gemeinnützige Unternehmen

    Das Kabinett hat am 12. Juni auch Eckpunkte einer Überbrückungshilfe für Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen beschlossen, welche die bisherige Soforthilfe modifiziert verlängert und ausbaut. Trotz der schrittweisen Lockerungen ist vielen Unternehmen ein normaler Geschäftsbetrieb weiterhin nicht möglich. Die Bundesregierung will insbesondere Unternehmen aus denjenigen Branchen helfen, die besonders von den Einschränkungen des öffentlichen Lebens betroffen sind, also zum Beispiel

    • Unternehmen, die aufgrund der Abstandsregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können, etwa das Hotel- und Gaststättengewerbe, Kneipen, aber auch gemeinnützige Unternehmen, wie Einrichtungen der Behindertenhilfe. Auch Reisebüros, Reisebusunternehmen sowie Profisportvereine der unteren Ligen sind betroffen.
    • Hinzu kommen Unternehmen der Veranstaltungslogistik, Caterer, Clubs und Bars sowie Schaustellerbetriebe und
    • als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime und Träger des internationalen Jugendaustauschs.

    Wie bisher werden laufende Kosten erstattet, wobei der Katalog der erstattungsfähigen Kosten erweitert wird. Neben Posten wie Mietzahlungen können jetzt zum Beispiel auch Kosten für Auszubildende oder in Einzelfällen Personalaufwendungen (ohne Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, pauschal mit 10 Prozent der abzugsfähigen Fixkosten berücksichtigt werden.

    Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Größe des Unternehmens und der Höhe des Umsatzeinbruchs; bei mehr als 70 Prozent Einbruch werden beispielsweise 80 Prozent der Kosten erstattet. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag weiterhin 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Für mittlere Unternehmen beträgt der maximale Zuschuss 150.000 Euro für drei Monate. Von den Staffelungen kann bei enorm hohen Fixkosten und entsprechendem Umsatzeinbruch abgewichen werden. Die Höhe der maximalen Förderung von 150.000 Euro für drei Monate kann allerdings nicht erhöht werden.

    Antragstellende Unternehmen müssen sowohl den Umsatzeinbruch aufgrund der Corona-Krise als auch die erstattungsfähigen Fixkosten nachweisen. Etwaige Gewinnverlagerungen in Steueroasen sind ausgeschlossen.

    Beispiel

    Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 Prozent hat

    • 10.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 Euro.
    • 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag (bei zehn Mitarbeitern) von 15.000 Euro gekürzt.
    • 50.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 Euro. Dies ergibt sich wie folgt: Eigentlich werden die Fixkosten bis 18.750 Euro berücksichtigt, da bei zehn Mitarbeitern maximal 15.000 Euro erstattet werden (80 Prozent von 18.750 Euro = 15.000 Euro). Die Fixkosten von 50.000 Euro liegen aber mehr als doppelt über diesem Maximalwert von 15.000 Euro; deshalb liegt ein Ausnahmefall vor. Entsprechend wird der Anteil der eigentlich nicht einzubeziehenden Fixkosten zusätzlich zu 60 Prozent erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

    Konjunkturprogramm finanzieren mit dem Nachtragshaushalt

    Mit dem 2. Nachtragshaushalt und dem Haushaltsbegleitgesetz (Konjunktur- und Krisenbewältigungsgesetz), die das Kabinett am 17. Juni beschlossen hat, werden viele weitere Maßnahmen des Konjunkturprogramms finanziell und rechtlich abgesichert. Zudem ist mit dem Nachtragshaushalt die finanzielle Grundlage für den Solidarpakt für Kommunen geschaffen, den die Bundesregierung dann gesetzlich in einem nächsten Schritt rasch auf den Weg bringen wird.

    Insgesamt werden mit dem Nachtragshaushalt 2020 bereits Maßnahmen des Konjunkturprogramms im Umfang von rund 103 Milliarden Euro berücksichtigt. Damit erhöht sich in diesem Jahr die Nettokreditaufnahme des Bundes auf insgesamt 218,5 Milliarden Euro. Dies ist eine gewaltige Summe, die auch einen deutlichen Anstieg der Staatsverschuldung bedeutet. Der Bund ist finanziell jedoch gut aufgestellt, um diese Herausforderung zu meistern. Selbst wenn die Mehrausgaben und die Steuermindereinnahmen berücksichtigt werden, steigt die Schuldenquote vergleichsweise moderat. Sie wird voraussichtlich auf etwas über 77 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) anwachsen und damit weiterhin auf deutlich niedrigerem Niveau liegen als in den Jahren nach der Finanzkrise. Damals stieg die Staatsverschuldung auf über 80 Prozent des BIP. Auch bei einem internationalen Vergleich mit Schuldenquoten anderer Länder vor der Pandemie steht Deutschland damit noch sehr gut da (z. B. für 2018: Vereinigte Staaten: 106,9 Prozent, Japan: 237,1 Prozent und Kanada: 89,9 Prozent). Ziel ist, dass Deutschland – wie nach der Finanzkrise – schnell wieder auf einen Wachstumskurs zurückkehrt. Das wird in Folge auch die öffentlichen Finanzen stärken. Deshalb ist das massive Programm zur Konjunkturstützung richtig und angemessen. Denn die gesellschaftlichen, ökonomischen und sozialen Kosten des Nicht-Handelns und eines ungebremsten wirtschaftlichen Absturzes wären sehr viel größer, auch für die öffentlichen Finanzen.

    Verantwortungsvolle Finanzpolitik bedeutet deshalb in der jetzigen Situation, mit aller Kraft den Aufschwung anzuschieben. Dieser Aufgabe nimmt sich die Bundesregierung an und stellt mit dem Nachtragshaushalt die Finanzierung folgender Maßnahmen bereit:

    Finanzierung des konjunkturellen Anschubs und der Krisenbewältigung

    • Bereits in der vergangenen Woche hat das Kabinett mit dem Corona-Steuerhilfegesetz einen massiven Anschub für den Konsum auf den Weg gebracht, etwa durch befristete Absenkung der Mehrwertsteuer in der zweiten Jahreshälfte 2020 und den Kinderbonus in Höhe von 300 Euro. Die entsprechenden Mittel im Umfang von 17,5 Milliarden Euro sollen nun mit dem Nachtragshaushalt bereitgestellt werden.
    • Mit der in der vergangenen Woche beschlossenen Überbrückungshilfe sollen kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige unterstützt werden, die besonders von den coronabedingten Einschränkungen betroffen sind. Hierfür sieht der Nachtragshaushalt 25 Milliarden Euro vor.
    • Mit dem Nachtragshaushalt sollen soziale Leistungen abgesichert werden, wie etwa die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung ohne Vermögensprüfung bis zum 30. September 2020. Außerdem werden der finanzielle Rahmen für Liquiditätshilfen des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit erweitert und ein überjähriges Darlehen von 9,3 Milliarden Euro bereitgestellt. Mit der „Sozialgarantie 2021“ werden die Beschäftigten ebenso wie die Unternehmen vor höheren Sozialbeiträgen geschützt. Zu diesem Zweck werden dem Gesundheitsfonds und dem Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung einmalig 3,5 Milliarden Euro beziehungsweise 1,8 Milliarden Euro zugewiesen, insgesamt also 5,3 Milliarden Euro.
    • Vielerorts sorgen sich kulturelle Institutionen um ihre Existenz. Um die pandemiebedingten Auswirkungen im Kulturbereich abzumildern, hat das Kabinett die Eckpunkte für ein Rettungs- und Zukunftspaket „Neustart Kultur“ beschlossen. Damit will die Bundesregierung die bedeutende Kulturlandschaft in Deutschland erhalten und stärken. Konkret vorgesehen sind Investitionen in die Kulturinfrastruktur, Nothilfen für Kulturstätten, Aufstockungen der Mittel an öffentlich geförderte Einrichtungen und Projekten sowie die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote. Für das Programm „Neustart Kultur“ ist insgesamt 1 Milliarde Euro für die Jahre 2020 und 2021 vorgesehen.
    • Die Bundesregierung will sowohl die Kapazitäten im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen ausbauen als auch den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung voranbringen. Dazu soll zum einen eine weitere Milliarde Euro bis Ende 2021 dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ zugeführt werden. Zum anderen ist im Nachtragshaushalt eine zusätzliche Zuweisung an das Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ in Höhe von 1,5 Milliarden Euro eingeplant. Damit sollen die Ausgaben, die in den Jahren 2020 und 2021 geleistet werden, zusätzlich finanziert werden. Zudem sollen weitere Mittel für die Digitalisierung von Schulen über den Digitalfonds bereitgestellt werden (s. o.).
    • Das Ausbildungsangebot muss trotz der coronabedingten Einschränkungen aufrecht erhalten bleiben. Schulabsolventinnen und -absolventen sollen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende sollen ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können. Um Unternehmen entsprechende Anreize zu geben, sollen im Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 Mittel in Höhe von 150 Millionen Euro und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 350 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden.

    Investitionen in ein modernes Land: Energie, Klimaschutz und digitaler Wandel

    Dem Energie- und Klimafonds (EKF) werden im Rahmen des Nachtragshaushalts insgesamt rund 26,2 Milliarden Euro zugewiesen. Damit werden insbesondere folgende Beschlüsse des Konjunkturprogramms umgesetzt:

    • Die EEG-Umlage wird gesenkt. Die Bundesregierung will verhindern, dass der Anstieg der EEG-Umlage auf Haushalte und Unternehmen im Jahr 2021 „durchschlägt“. Deshalb ist ein Zuschuss zur EEG-Umlage vorgesehen. Denn hohe Stromkosten belasten untere Einkommensschichten überproportional und schwächen zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Die Maßnahme macht außerdem Strom attraktiver im Vergleich zu fossilen Energieträgern wie Kohle oder Öl. Hierfür sind im Nachtragshaushalt Zuweisungen an den Energie- und Klimafonds von 11 Milliarden Euro vorgesehen.
    • Die Bundesregierung fördert die Wasserstofftechnologie mit einem Investitionspaket Wasserstoff. Mit einem ambitionierten Investitionspaket steigen wir entschlossen in die Zukunft der Wasserstoff-Technologie ein und ebnen den Weg zur Treibhausgasneutralität in Schwerlastverkehr und Industrie. Die Bundesregierung will damit den Aufbau heimischer Wertschöpfungsketten fördern, den Grundstein für neue Exporttechnologien legen und baut an der Energieversorgung der Zukunft – das Ziel ist Wasserstofftechnologie „Made in Germany“. Durch den Nachtragshaushalt werden dafür 7 Milliarden Euro bereitgestellt.
    • Mit dem Paket „Förderung nachhaltige Mobilität“ wird der Strukturwandel beschleunigt. Bereits im Klimaschutzprogramm 2030 wurde ein umfassendes Programm für nachhaltige Mobilität verabschiedet. Mit den Beschlüssen des Konjunkturprogramms wird noch einen Gang hochgeschaltet. Der Nachtragshaushalt sieht eine Zuweisung an den EKF in Höhe von knapp 6 Milliarden Euro im Bereich Mobilität vor (insgesamt enthält das Konjunkturprogramm über 8 Milliarden Euro für die direkte Unterstützung der Automobilindustrie).
    • Die Kaufprämie für E-Autos wird zur Innovationsprämie und auf bis zu 6.000 Euro verdoppelt. Gemeinsam mit der bestehenden Herstellerprämie beträgt die Förderung sogar bis zu 9.000 Euro. Damit kosten Elektroautos im Kleinwagensegment beinahe so viel wie Benziner. Damit werden die Hersteller ermutigt, die Kapazitäten für die Produktion von E-Autos deutlich auszubauen.
    • Mit einem Bonusprogramm fördert die Bundesregierung Zukunftsinvestitionen für Hersteller und Zulieferer in der Automobilindustrie. Außerdem sollen Forschung und Entwicklung für transformationsrelevante Innovationen und Innovationscluster gefördert werden. Zudem investiert der Bund zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den schnellen Ausbau des Ladesäulennetzes, die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich Elektromobilität und die Batteriezellenfertigung.
    • Die Bundesregierung fördert außerdem jene, die für die Gemeinschaft unterwegs sind. Soziale Dienste, Handwerker und Unternehmen werden dabei unterstützt, ihre Fahrzeugflotten auf Elektroantriebe umzurüsten. Ganz nebenbei wird so für bessere Luft und weniger Lärm gesorgt.
    • Sauberere Lastwagen werden gefördert. Dafür hat die Bundesregierung ein Bus- und Lkw-Flotten-Modernisierungsprogramm für alternative Antriebe aufgesetzt. Außerdem will die Bundesregierung ein befristetes europaweites Austauschprogramm für alte Lkw gegen neue Euro-6-Lkw initiieren.
    • Die Bundesregierung verstärkt die energetische Gebäudesanierung. Damit wird nicht nur die Erreichung der Klimaziele unterstützt, sondern auch ein konjunktureller Impuls gesetzt. Deshalb wird die energetische Gebäudesanierung mit zusätzlichen 2 Milliarden Euro gefördert.

    Auch über die Mittel des EKF hinaus ermöglicht der Nachtragshaushalt die Finanzierung wichtiger Investitionen, die im Rahmen des Konjunkturprogramms beschlossen worden sind:

    • Für vorgezogene Investitionen des Bundes, die noch in den Jahren 2020 und 2021 beginnen können, sind im Konjunkturprogramm insgesamt 10 Milliarden Euro vorgesehen, davon sind im Nachtragshaushalt für 2020 3 Milliarden Euro bereitgestellt.
    • Dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ wird 1 Milliarde Euro zusätzlich für den Digitalpakt Schule bereitgestellt. Gleichzeitig soll der Katalog förderfähiger Investitionen erweitert werden, um die Schulen in die Lage zu versetzen, Präsenzunterricht und E-Learning besser miteinander zu verbinden. Außerdem sind in den Haushaltsjahren bis 2025 zusätzliche Mittel in Höhe von 5 Milliarden Euro zur Förderung des weiteren Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur vorgesehen. Damit soll der 5G-Ausbau vorangetrieben werden.
    • Ein starkes Land braucht starke Regionen. Deshalb hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die regionalen Wirtschaftsstrukturen zu unterstützen. Dafür stockt der Bund die Mittel der entsprechenden Gemeinschaftsaufgabe (GRW) um 250 Millionen Euro auf. Weitere 250 Millionen Euro sind für 2021 geplant.
    • Forschung und Entwicklung sind für die Innovationsfähigkeit und die Entwicklung der Wachstumspotentiale einer Wirtschaft ganz entscheidend. Deshalb sollen große außeruniversitäre Forschungsorganisationen in der Krise unterstützt werden. 500 Millionen Euro sind dafür im Nachtragshaushalt für 2020 veranschlagt.
    • Der Bund stärkt die Bahn, die in der Corona-Krise deutliche Einbußen verkraften musste, damit die Takte und das Schienennetz besser werden. Deshalb werden der Bahn mit dem Nachtragshaushalt weitere 5 Milliarden Euro zur Stärkung des Eigenkapitals zu Verfügung gestellt.
    • Über den Haushalt des Umweltministeriums sollen Klima-Anpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen unterstützt werden (u. a. in Pflegeheimen, Krankenhäusern, Mehrgenerationenhäusern, Familienferienstätten) – z. B. für Vorkehrungen gegen besonders heiße Temperaturen – mit zusätzlichen 150 Millionen Euro durch die Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.

    Der internationalen Verantwortung gerecht werden

    Die Corona-Krise trifft nicht nur Deutschland. Die Auswirkungen sind weltweit spürbar. Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 beschlossen, zusätzliche Mittel sowohl zur Bekämpfung der Pandemie als auch zur Ausweitung der humanitären Hilfe und der gesundheitlichen Vorsorge sowie des wirtschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und den afrikanischen Staaten bereitzustellen. Hierfür stehen im Nachtragshaushalt insgesamt 1,55 Milliarden Euro zusätzlich bereit. Für das Haushaltsjahr 2021 sind weitere 1,55 Milliarden Euro vorgesehen. Für die Ausweitung der humanitären Hilfe soll das Auswärtige Amt dieses Jahr insgesamt weitere 450 Millionen Euro erhalten.

    Städte und Gemeinden wirkungsvoll unterstützen

    Durch die Corona-Pandemie stehen die Kommunen derzeit unter starkem finanziellen Druck. Sie spielen aber für die Daseinsvorsorge und für öffentliche Investitionen eine entscheidende Rolle. Kommunale Sparprogramme zum jetzigen Zeitpunkt wären doppelt negativ: für die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie für die nötigen Zukunftsinvestitionen. Das Konjunkturprogramm setzt deshalb einen Schwerpunkt auf finanzielle Hilfen für Kommunen. Kernstück ist der Solidarpakt für Kommunen, für den mit dem Nachtragshaushalt die finanzielle Grundlage geschaffen werden soll. Noch im Juni werden dann auch die notwendigen Gesetze zur Umsetzung des Solidarpakts auf den Weg gebracht, einschließlich der dafür notwendigen Änderung des Grundgesetzes.

    Solidarpakt für Kommunen

    Im Rahmen des Solidarpakts sollen zum einen die Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer durch Bund und Länder ausgeglichen werden. Zudem will der Bund insbesondere strukturschwache Regionen dauerhaft entlasten und erhöht daher den eigenen Anteil an den Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende um 25 Prozentpunkte. Für diese beiden Maßnahmen stellt der Nachtragshaushalt 9,5 Milliarden Euro für das Jahr 2020 als Vorsorge bereit. Zum anderen sollen als weiterer Teil des Solidarpakts ostdeutsche Länder durch einen höheren Beitrag des Bundes bei der Finanzierung der Lasten aus den Sondervermögenssystemen der DDR ab 2021 entlastet werden.

    Ausgleich der Ausfälle der Gewerbesteuer

    Aufgrund der Corona-Krise brechen derzeit in fast allen Städten und Gemeinden die Gewerbesteuereinnahmen ein. Diese sind allerdings oft die Haupteinnahmequelle der Kommunen. Die aktuelle Steuerschätzung geht davon aus, dass in diesem Jahr allein bei der Gewerbesteuer die Steuereinnahmen um rund 25 Prozent zurückgehen. Diese Mindereinnahmen kompensieren Bund und Länder mit einem pauschalen Ausgleich in Höhe von rund 11 Milliarden Euro. Der Bund wird davon die Hälfte übernehmen und damit die kommunale Finanzbasis stabilisieren. Die andere Hälfte soll durch die Länder aufgebracht werden. Unter Berücksichtigung der Finanzausgleichswirkungen führt das im Jahr 2020 zu Mehrausgaben beim Bund in Höhe von 6,1 Milliarden Euro. Um die rechtlichen Voraussetzungen für diese einmalige Hilfe zu schaffen, wird die Bundesregierung noch im Juni gesetzliche Regelungen auf den Weg bringen.

    Dauerhafte Erhöhung der Zuschüsse des Bundes zu den Kosten der Unterkunft

    Insbesondere für Kommunen in strukturschwachen Regionen und für Großstädte führen die Kosten der Unterkunft (KdU) für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung zu hohen Ausgaben. Denn dort leben verhältnismäßig mehr Menschen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Aktuell beteiligt sich der Bund an diesen Ausgaben mit bis zu 50 Prozent. Um insbesondere Kommunen in strukturschwachen Regionen mehr finanziellen Spielraum z. B. für Investitionen zu ermöglichen, wird der Bund seinen Beitrag künftig dauerhaft um 25 Prozentpunkte anheben. Gleichzeitig soll zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder die Grenze, zu der sich der Bund an den Kosten der Unterkunft beteiligen darf, auf bis zu 74 Prozent angehoben werden. Im Nachtragshaushalt sind für diesen Zweck 3,4 Milliarden Euro für 2020 vorgesehen, die den Kommunen in ganz Deutschland für andere Ausgaben zur Verfügung stehen – etwa für Schwimmbäder, Bibliotheken oder Sportanlagen. Auch diese Maßnahme erfordert eine Grundgesetzänderung. Damit die Verwaltung der KdU auch weiterhin durch die Kommunen erfolgen kann, soll die im Grundgesetz festgelegte Schwelle, ab der die Bundesauftragsverwaltung gilt, angehoben werden.

    Ab 2021: Paritätische Finanzierung der Lasten aus den Sondervermögenssystemen der DDR (AAÜG) durch den Bund

    Die Bundesregierung will die ostdeutschen Länder bei den hohen strukturellen finanziellen Belastungen unterstützen, die sich aus den Ansprüchen und Anwartschaften ergeben, die für Bürgerinnen und Bürger aus Zusatzversorgungssystemen der DDR bestehen. Deshalb wird sich der Bund ab 2021 paritätisch an diesen Ausgaben beteiligen. Die ostdeutschen Länder werden mit den gewonnenen finanziellen Spielräumen (rund 340 Millionen Euro) kommunale Investitionen stärken.

    Sonstige Maßnahmen zur Unterstützung von Kommunen

    Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in den Kommunen wird gestärkt. Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen und damit die Einnahmen für Betriebe des öffentlichen Nahverkehrs stark gesunken. Deshalb wird der Bund die Länder im Jahr 2020 bei der Finanzierung des ÖPNV unterstützen. Er tut dies durch die einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2020. Im Haushaltsbegleitgesetz wird daher das Regionalisierungsgesetz so geändert, dass der Bund die Länder entsprechend unterstützen kann.

    Außerdem werden die Finanzierungsmöglichkeiten für kommunale Unternehmen verbessert. Die Corona-Krise stellt auch kommunale und soziale Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Häufig fallen Einnahmen weg, während die laufenden Kosten bestehen bleiben. Deshalb wird der KfW-Förderkredit „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ ausgeweitet. Kommunale Unternehmen können diesen Kredit für Investitionen – und befristet wegen der Corona-Krise auch für die Aufrechterhaltung des laufenden Geschäfts – künftig auch mit über 50 Millionen Euro pro Einzelfall nutzen. Damit können künftig auch größere öffentliche Unternehmen wie Messegesellschaften und Häfen sowie größere gemeinnützige Organisationen unterstützt werden.

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