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  • Analysen und Berichte

    Nach­trags­haus­hal­te 2020 des Bun­des (Soll­be­richt)

    • Mit dem Ersten und Zweiten Nachtragshaushalt 2020 tritt Deutschland den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowohl im Hinblick auf die gesundheitlichen als auch auf die wirtschaftlichen Herausforderungen entschlossen entgegen.
    • Das in den Nachtragshaushalten zusätzlich beschlossene Ausgabenvolumen beläuft sich auf rund 146,5 Mrd. €, darunter rund 28,9 Mrd. € für zusätzliche Investitionen. Zur Finanzierung wurde das BMF ermächtigt, Kredite in Höhe von rund 217,8 Mrd. € aufzunehmen.
    • Die Obergrenze für die strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts wird deutlich überschritten. Der Bundestag hat die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Notsituationen im Grundgesetz beschlossen.
    • Die Zinsausgaben sowie andere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schuldendienst können gegenwärtig sehr gut bewältigt werden. Sie machen im Soll 2020 lediglich 1,9 % der Gesamtausgaben des Bundes aus. Zum Vergleich: Im Jahr 2008, dem Jahr des Ausbruchs der Finanzkrise, lag dieser Anteil noch bei 14,2 % der Gesamtausgaben.

    Ausgangslage

    Die wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2020 ist maßgeblich durch die umfassenden Auswirkungen der Corona-Pandemie geprägt, welche sich in der 1. Jahreshälfte deutlich niedergeschlagen haben.

    Nach einem bereits deutlichen Rückgang der Wirtschaftsleistung im 1. Quartal 2020 (-2,0 % gegenüber dem Vorquartal) brach das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) im 2. Quartal laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamts vom 30. Juli 2020 um 10,1 % ein. Sowohl die Exporte und Importe als auch die privaten Konsumausgaben und die Investitionen in Ausrüstungen gingen massiv zurück. Dagegen erhöhten sich die staatlichen Konsumausgaben in diesem Zeitraum. Auch auf dem Arbeitsmarkt zeigten sich deutliche Spuren der Corona-Krise. So stieg die Arbeitslosigkeit im Zuge der Pandemie deutlich. Die stark ausgeprägte Inanspruchnahme von Kurzarbeit, die auch durch den von der Bundesregierung beschlossenen erleichterten Zugang begünstigt ist, dämpfte jedoch einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit. Der Erholungspfad der deutschen Wirtschaft wird durch das umfangreiche Konjunkturpaket sowie die Maßnahmen zur Unterstützung des Arbeitsmarktes und der Unternehmen gestützt. Zu Beginn des 3. Quartals deuten erste Stimmungsindikatoren auf eine zunehmende Belebung der wirtschaftlichen Entwicklung auf niedrigem Niveau hin. Jedoch sind die Abwärtsrisiken angesichts des unklaren Pandemieverlaufs weiterhin als hoch einzuschätzen. In ihrer Frühjahrsprojektion vom April 2020 geht die Bundesregierung von einem Rückgang des realen BIP um 6,3 % in diesem Jahr aus. Für das Jahr 2021 wird mit einer deutlichen Erholung der Konjunktur gerechnet (+5,2 % gegenüber dem Vorjahr). Die Bundesregierung wird ihre Wachstumserwartungen im Rahmen einer Interims-Projektion aktualisieren, die voraussichtlich am 1. September 2020 veröffentlicht wird.

    Gesamtübersicht

    Zur Finanzierung der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden für den Bundeshaushalt 2020 zwei Nachtragshaushaltsgesetze verabschiedet (Erster Nachtrag BGBl. I Nr. 14 S. 556 und Zweiter Nachtrag BGBl. I Nr. 35 S. 1669). Das ursprüngliche Haushaltsgesetz 2020 wurde am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2019 Nr. 52 S. 2890) verkündet und im Monatsbericht Februar 2020 erläutert.1

    Die COVID-19-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts 2020. Die Ausgaben sind im Zweiten Nachtragshaushalt 2020 um rund 146,5 Mrd. € höher und die Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und Münzeinnahmen) um rund 60,6 Mrd. € niedriger als im Haushaltsgesetz 2020 vom Dezember 2019 eingeplant.

    Im Ersten Nachtragshaushalt 2020 ging es hauptsächlich darum, Mittel für Soforthilfemaßnahmen aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereitzustellen und erwartete Steuermindereinnahmen zu decken. Mit dem Zweiten Nachtragshaushalt wurde zusätzlich ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geschnürt, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu begegnen, Wohlstand und Beschäftigung zu sichern und die Zukunftsfähigkeit Deutschlands zu stärken. Grundlage hierfür waren die Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020.

    Darüber hinaus wurden zusätzlich zu den im Ersten Nachtragshaushalt berücksichtigten Steuermindereinnahmen von 33,5 Mrd. € weitere Steuermindereinnahmen auf Basis der Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2020 in Höhe von rund 7 Mrd. € berücksichtigt.

    Zur Finanzierung der Belastungen wurde das BMF im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 ermächtigt, Kredite in Höhe von rund 217,8 Mrd. € aufzunehmen. Hierfür hat der Bundestag entsprechend der Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Notsituationen im Grundgesetz (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG) beschlossen, dass der Bund in diesem Jahr die für ihn ansonsten bindende Kreditobergrenze in Höhe von 0,35 % des BIP überschreiten darf.

    Die Tabelle 1 zeigt die Gesamtübersicht des Bundeshaushalts 2020.

    Gesamtübersicht

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    Tabelle 1

    Ausgaben und Einnahmen

    Die geplanten Ausgaben des Bundes für das Haushaltsjahr 2020 betragen 508,5 Mrd. €. Sie liegen damit um 48,2 % über den Ist-Ausgaben des Jahres 2019. Die Primärausgaben – Gesamtausgaben ohne Zinsausgaben – steigen somit um 50,6 % gegenüber dem Vorjahr. Die Steuereinnahmen und sonstigen Einnahmen (Verwaltungseinnahmen) sind insgesamt mit 290,4 Mrd. € veranschlagt. Damit wird das Ergebnis des Vorjahres um 18,5 % unterschritten. Die Steuereinnahmen liegen um 19,6 % und die sonstigen Einnahmen um 5,5 % unter dem Niveau des Vorjahres.

    Finanzierungssaldo

    Aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich für das Haushaltsjahr 2020 ein Finanzierungsdefizit von rund 218,1 Mrd. €. Zur Finanzierung des Defizits wurde dem Bundeshaushalt eine Kreditermächtigung über 217,8 Mrd. € erteilt. Das verbleibende Defizit von 0,3 Mrd. € wird durch Münzeinnahmen (nur Umlaufmünzen) finanziert. Damit sieht das Haushaltsgesetz einen Bundeshaushalt mit Neuverschuldung vor. In den fünf Jahren zuvor wurden Haushaltsgesetze ohne Neuverschuldung verabschiedet.

    Entwicklung wesentlicher finanz- und wirtschaftspolitischer Kennziffern

    Die nachfolgenden Kennziffern zeigen Beziehungen der Einnahmen und Ausgaben des Zweiten Nachtragshaushalts 2020 untereinander und zu externen Faktoren. Auch in den Kennziffern spiegeln sich die finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie deutlich wider.

    • Die Ausgabenquote ergibt sich aus den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts in Relation zur Wirtschaftsleistung in Deutschland. Die Quote steigt im aktuellen Haushalt 2020 gegenüber dem Ist des Jahres 2019 um 5,6 Prozentpunkte auf 15,5 %. Dabei fällt der Anstieg der Ausgaben gegenüber dem Vorjahr erheblich stärker ins Gewicht als der BIP-Rückgang.
    • Die Zinsausgabenquote bezeichnet den Anteil der Zinsausgaben an den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts. Im Jahr 2020 wird diese Quote gemäß Soll mit 1,9 % wesentlich geringer sein als im Jahr 2019 mit 3,5 %. Aktuell belastet die steigende Neuverschuldung die Zinsausgaben des Bundes nicht.
    • Die Zins-Steuer-Quote zeigt, welcher Anteil der Steuereinnahmen für Zinsausgaben verwendet wird. Die Quote verbleibt trotz sinkender Steuereinnahmen auf dem Niveau des Jahres 2019 von 3,6 %.
    • Die Steuerfinanzierungsquote weist den Anteil der durch Steuereinnahmen gedeckten Gesamtausgaben des Bundeshaushalts aus. Dieser Anteil liegt im Soll dieses Jahres bei 52,0 %. Das bedeutet, dass etwas mehr als die Hälfte der Ausgaben durch Steuereinnahmen gedeckt werden können. Im Jahr 2019 betrug die betreffende Quote 95,9 %.

    Einhaltung der grundgesetzlichen Regel zur Begrenzung der Neuverschuldung (Schuldenbremse)

    Nach Art. 115 Abs. 2 GG darf die strukturelle Nettokreditaufnahme (NKA) des Bundes 0,35 % des nominalen BIP nicht überschreiten. Dort ist auch geregelt, dass im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staats entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, diese Kreditobergrenze auf Grundlage eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags überschritten werden darf und ein Tilgungsplan zu beschließen ist.2 Gemäß § 4 der Verordnung über das Verfahren zu Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Art.-115-Gesetzes ist bei Nachträgen die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelte Konjunkturkomponente an die zwischenzeitlich veränderte Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr anzupassen.

    Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 wurde der Bundeshaushalt ermächtigt, Kredite in Höhe von rund 217,8 Mrd. € aufzunehmen. Für zu berücksichtigende Sondervermögen werden positive Finanzierungssalden von insgesamt 19,1 Mrd. € erwartet. Die für die Schuldenbremse relevante NKA beträgt damit 198,7 Mrd. €. Die um konjunkturelle Effekte und um finanzielle Transaktionen bereinigte strukturelle NKA beläuft sich zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung auf 3,90 % des BIP. Die Obergrenze für die strukturelle NKA von 0,35 % des BIP wird damit deutlich überschritten, und zwar um 118,7 Mrd. €. Der Bundestag hat entsprechend der Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Notsituationen im Grundgesetz (Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG) beschlossen, dass der Bund in diesem Jahr die für ihn ansonsten bindende Kreditobergrenze in Höhe von 0,35 % des BIP überschreiten darf. Der Beschluss des Bundestags wurde gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 7 GG mit folgendem Tilgungsplan verbunden: Die im Bundeshaushalt 2020 aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 des GG aufgenommenen Kredite zur Finanzierung seiner Ausgaben werden ab dem Bundeshaushalt 2023 sowie in den folgenden 19 Haushaltsjahren in Höhe von jeweils einem Zwanzigstel des Betrages der Kreditaufnahme zurückgeführt, der nach Abschluss des Bundeshaushalts 2020 die nach Art. 115 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GG zulässige Verschuldung überstiegen hat.

    Die Berechnung der im Haushaltsjahr 2020 auf Grundlage des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 zulässigen NKA ist in Tabelle 2 dargestellt.

    Komponenten zur Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß Zweitem Nachtragshaushaltsgesetz 2020

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    Tabelle 2

    Wichtige ausgewählte politische Entscheidungen mit Wirkung auf die Nachtragshaushalte 2020

    Mit den Nachtragshaushalten 2020 tritt Deutschland den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowohl im Hinblick auf die gesundheitlichen als auch auf die wirtschaftlichen Herausforderungen entschlossen entgegen. Die zusätzlich mit beiden Nachtragshaushalten beschlossenen Ausgaben umfassen ein Volumen von insgesamt rund 146,5 Mrd. €. Dabei sind auch mit rund 71,3 Mrd. € um rund 28,9 Mrd. € höhere Investitionen vorgesehen als im Soll ohne Nachträge. Dank der soliden Finanzpolitik der vergangenen Jahre ist der Bund finanzpolitisch voll handlungsfähig.

    Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

    Zur Bekämpfung der Auswirkungen des neuartigen Coronavirus werden insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Bundeshaushalt finanziert:

    • Um die fortschreitende Ausbreitung des Virus einzudämmen, stellt die Bundesregierung für die zentrale Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung, Beatmungsgeräten, die Förderung der Entwicklung eines Impfstoffs und von Behandlungsmaßnahmen, für Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Pandemie, für die Leistung von Hilfen für Deutsche und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im Ausland im Zuge der Corona-Krise sowie zur Information der Bevölkerung rund 9,4 Mrd. € zusätzlich bereit.
    • Für die Unterstützung von Kleinunternehmen und von Soloselbständigen werden 18 Mrd. € Corona-Soforthilfen zur Verfügung gestellt. Hierdurch sollen Überbrückungshilfen für Soloselbständige, Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmen geleistet werden, wenn ohne Hilfe eine Existenzgefährdung droht.
    • Zur Existenzsicherung u. a. für Soloselbständige werden die Mittel für das Arbeitslosengeld II um rund 5,5 Mrd. €, für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft um 2,0 Mrd. € sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um 0,2 Mrd. € aufgestockt.
    • Für mögliche Schadensfälle im Gewährleistungs- und Garantiebereich, die insbesondere infolge der konjunkturellen Verwerfungen aufgrund der Pandemie entstehen können, erhöht die Bundesregierung ihre Vorsorge um rund 5,9 Mrd. €.
    • Darüber hinaus hat die Bundesregierung einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen errichtet: Unter anderem flexibilisierte sie das Kurzarbeitergeld. Außerdem wurde die Liquidität für Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen wie die Gewährung von Stundungen sowie durch neue Maßnahmen insbesondere im Bereich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und bei den Bürgschaften verbessert. Die Bundesregierung hat die KfW in die Lage versetzt, diese Programme entsprechend auszustatten, indem die nötigen Garantievolumina zur Verfügung gestellt werden. Zur Deckung zusätzlicher Belastungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Zusammenhang mit der Pandemie stellt der Bund der BA ein überjähriges Darlehen in Höhe von 9,3 Mrd. € zur Verfügung.
    • Der Gesundheitsfonds erhält für Ausfälle von Einnahmen von Krankenhäusern aufgrund der Freihaltung von Bettenkapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten (§ 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz) Ausgleichszahlungen in Höhe von 11,5 Mrd. €.

    Konjunktur- und Zukunftspaket

    Nachdem die Infektionszahlen insbesondere gegenüber den Monaten März und April wieder auf ein niedriges Niveau gesunken sind und die Beschränkungen gelockert werden konnten, wurde zwar die akute Phase der Pandemie gut bewältigt; eine Rückkehr zum normalen Leben ist jedoch noch nicht möglich. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, Hotels, Gaststättengewerbe, Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffende erleiden weiterhin Umsatzrückgänge beziehungsweise erholen sich nur allmählich. Zur weiteren Krisenbewältigung und Stärkung der Wirtschaftskraft wurde mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz die Finanzierung eines Konjunktur- und Zukunftspakets gesichert. Ziel ist es, dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht. Deutschland soll nicht nur zügig wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zurückkehren, sondern gleichzeitig die Chancen nutzen, die Wirtschaft innovativ und klimagerecht zu modernisieren und damit Arbeitsplätze und Wohlstand zu sichern.

    Konjunktur- und Krisenbewältigung

    • Es wurde ein Programm für Überbrückungshilfen mit einem Volumen von maximal 25,0 Mrd. € aufgelegt.3 Hiermit soll branchenübergreifend die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Profisportvereinen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsunternehmen sowie gemeinnützigen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gesichert werden.
    • Es soll sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge 40 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Finanzierungsbedarfe werden aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Für 2020 sind im Bundeshaushalt hierfür 5,3 Mrd. € vorgesehen.
    • Zu Stärkung der Finanzkraft der Kommunen übernimmt der Bund dauerhaft weitere 25 % und damit bis zu 75 % der Kosten der Unterkunft und Heizung. Für das Jahr 2020 sind damit Mehraufwendungen im Bundeshaushalt von 3,4 Mrd. € verbunden. Darüber hinaus werden bei den Gemeinden die krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen in diesem Jahr zusammen vom Bund und den Ländern kompensiert. Der Bund hat hierfür 6,1 Mrd. € vorgesehen. Mit einer einmaligen Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 2,5 Mrd. € unterstützt der Bund die Länder dabei, die bei den Verkehrsunternehmen durch die Corona-Krise entstandenen finanziellen Einbußen abzufedern und dafür zu sorgen, dass das vereinbarte Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs in Umfang und Qualität erhalten bleibt.
    • Investitionen in Höhe von rund 3,0 Mrd. € sollen in das Jahr 2020 vorgezogen werden.
    • Zur Förderung des Kapazitätsausbaus im Bereich Kindergärten und Krippen stellt der Bund für das Jahr 2020 zusätzlich 500 Mio. € bereit für Maßnahmen, die im laufenden Jahr stattfinden. Hierfür erfolgt eine Zuweisung für investive Zwecke an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“.
    • Das Investitionsprogramm für den Ausbau der Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung soll beschleunigt werden. Hierfür wird das Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ um 750 Mio. € aufgestockt. Außerdem erhalten die Länder Finanzhilfen für vorbereitende zusätzliche investive Maßnahmen zum Ausbau von Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern über ebenfalls 750 Mio. €.

    Zukunftspaket

    Zur Finanzierung von Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimaschutztechnologien enthält der Zweite Nachtrag 2020 folgende Elemente:

    • Dem Energie- und Klimafonds werden zusätzlich rund 26,2 Mrd. € zugewiesen. Diese Mittel sind insbesondere vorgesehen für die Senkung der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-Umlage) zur Sicherung wettbewerbsfähiger Strompreise und für die Energiewende hin zu strom- und wasserstoffbasierten Technologien (11,0 Mrd. €), für die Umsetzung der nationalen Wasserstoffstrategie (7,0 Mrd. €), für Mobilitätsprogramme (5,9 Mrd. €) und für die energetische Gebäudesanierung (2,0 Mrd. €).
    • Die Deutsche Bahn wird durch eine Erhöhung des Eigenkapitals um weitere 5,0 Mrd. € gestärkt.
    • Dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ werden in diesem Jahr zusätzliche Mittel für Investitionen in Höhe von 1,0 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Damit sollen die Schulen u. a. in die Lage versetzt werden, Präsenzunterricht und E-Learning besser miteinander zu verbinden.
    • Zur Unterstützung der großen außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden 0,5 Mrd. € im Einzelplan 30 veranschlagt.

    Wahrnehmung europäischer und internationaler Verantwortung

    Die Auswirkungen der Corona-Krise sind weltweit spürbar. Deutschland stellt zusätzliche Mittel in Höhe von rund 1,6 Mrd. € sowohl zur Bekämpfung der Pandemie als auch zur Ausweitung der humanitären Hilfe und der gesundheitlichen Vorsorge sowie für den wirtschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und den afrikanischen Staaten bereit.

    Steuerliche Maßnahmen

    Die Bundesregierung ergreift zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie alle notwendigen Mittel, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen zu unterstützen. So wurden zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen bereits Mitte März u. a. die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen zunächst befristet bis 31. Dezember 2020 verbessert. Auf Stundungszinsen wird verzichtet. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen aus, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation hat. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange die Schuldnerin oder der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist.

    Das BMF hat am 13. März 2020 die Zollverwaltung angewiesen, für die von ihr verwalteten Steuern (u. a. die Einfuhrumsatz-, Alkohol-, Energie-, Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuer) die Maßnahmen im Steuerrecht entsprechend anzuwenden. Am selben Tag wurde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angewiesen, hinsichtlich der Versicherungsteuer und der Umsatzsteuer, soweit diese vom BZSt verwaltet werden, entsprechend zu verfahren.

    Des Weiteren können die Finanzämter auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ganz oder teilweise herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstatten, sofern das betreffende Unternehmen unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Wer unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dauerfristverlängerung hat, kann sie neu beantragen.

    Insbesondere hat die Bundesregierung im steuerlichen Bereich mit den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen zielgerichtet auf die enormen Herausforderungen reagiert.

    Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

    Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020 Nr. 30 S. 1385) werden besonders betroffene Akteure zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und Sicherung von Beschäftigung unterstützt. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (29. Juni 2020 BGBl. I 2020 Nr. 31 S. 1512) bündelt überwiegend befristete steuerliche Maßnahmen, die sehr schnell greifen sollen. Dabei sollen die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft gestärkt und Unternehmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt werden. Für den Bund belaufen sich die Steuermindereinnahmen beider Gesetze auf rund 17,6 Mrd. €. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:

    • befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %
    • Kinderbonus von 300 € für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind
    • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre für die Jahre 2020 und 2021
    • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats
    • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021
    • Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden
    • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage im Zeitraum 30. Juni 2020 bis 1. Juli 2026
    • Änderung der Umsatzsteuerverteilung
    • Erhöhung des maximalen Bruttolistenpreises auf 60.000 € bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben
    • vorübergehende Verlängerung von Fristen für Reinvestitionen gemäß § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) und für im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr
    • Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieben gemäß § 35 EStG
    • Erhöhung des Freibetrags für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz auf 200.000 € bei der Gewerbesteuer

    Finanzlage der Sozialversicherungen

    Bei der BA ist aufgrund der Corona-Pandemie für das Jahr 2020 mit einem erheblichen Defizit zu rechnen. Das Defizit wird voraussichtlich nicht vollständig aus der allgemeinen Rücklage (Stand Ende des Jahres 2019: 25,8 Mrd. €) gedeckt werden können, da diese im Jahr 2020 nicht in voller Höhe liquide ist. Nach derzeitigem Stand plant die Bundesregierung daher mit einem überjährigen Darlehen an die BA in Höhe von 9,3 Mrd. € (siehe auch Abschnitt zur Corona-Pandemie). Aufgrund der weiterhin sehr volatilen Situation ist eine Abschätzung des Defizits und der benötigten Liquiditätshilfen jedoch mit großer Unsicherheit behaftet. Dennoch ist festzuhalten, dass sich der stetige Aufbau der allgemeinen Rücklage in den vergangenen Jahren bezahlt macht, da hierdurch ein substanzieller Teil des zu erwartenden Defizits aufgefangen werden kann.

    Auch die übrigen Sozialversicherungen konnten bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie auf eine positive Einnahmeentwicklung in den vergangenen Jahren zurückblicken. So belief sich die Nachhaltigkeitsrücklage der allgemeinen Rentenversicherung zum Jahresende 2019 auf rund 40,7 Mrd. €. Mit umgerechnet rund 1,8 Monatsausgaben bewegte sie sich damit weiterhin auf einem hohen Niveau. Allerdings ist im Zuge der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit verringerten Beitragseinnahmen zu rechnen, die zu einem verstärkten Abschmelzen der Nachhaltigkeitsrücklage führen könnten.

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde im Jahr 2004 ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt. Im Jahr 2020 beträgt dieser Bundeszuschuss 14,5 Mrd. €. Er wurde ab dem Jahr 2017 auf diesen jährlichen Betrag festgeschrieben.

    Die positive Entwicklung bei der Beschäftigungszahl sozialversicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenspiel mit dem kontinuierlichen Zufluss zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt trug maßgeblich zu den hohen Reserven des Gesundheitsfonds bei. Der Gesundheitsfonds verfügte zum Stichtag 15. Januar 2020 über eine Liquiditätsreserve von rund 10,2 Mrd. €. Infolge der Corona-Pandemie allerdings verzeichnen die GKV und die soziale Pflegeversicherung sowohl einen Rückgang der Beitragseinnahmen als auch steigende Ausgaben, die bei der GKV teilweise aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge 40 % nicht übersteigen, wurden im Zweiten Nachtragshaushalt Leistungen des Bundes an den Gesundheitsfonds für SARS-CoV-2-Pandemie verursachte Belastungen in Höhe von 3,5 Mrd. € und Leistungen des Bundes an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für SARS-CoV-2-Pandemie verursachte Belastungen in Höhe von 1,8 Mrd. € etatisiert, damit insgesamt 5,3 Mrd. € (siehe auch Abschnitt zum Konjunktur- und Zukunftspaket).

    Darstellung der Ausgabenstruktur des Bundes nach Aufgabenbereichen

    In § 14 der Bundeshaushaltsordnung ist festgelegt, dass dem Haushaltsplan als Anlage eine Funktionenübersicht für Einnahmen und Ausgaben beizufügen ist. Die Zuordnung richtet sich nach dem Funktionenplan. Als Teil der Haushaltssystematik des Bundes enthält der Funktionenplan die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung nach einzelnen Aufgabenbereichen. Ermöglicht wird so eine Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unabhängig von der institutionellen (ressortorientierten) Darstellungsweise im Bundeshaushalt. Abweichungen der Zahlen gegenüber anderen Berichten mit anderer Zuordnung beziehungsweise anderer Berechnungsmethode sind daher möglich.

    Tabelle 3 zeigt auszugsweise die Ausgaben des Bundes nach Aufgabenbereichen und deren Anteil an den Gesamtausgaben. Die Nummerierung und Darstellung entspricht der Systematik des Funktionenplans und ist daher nicht mit der Darstellung der Ausgaben nach Einzelplänen vergleichbar. Der vollständige Zweite Nachtragshaushalt 2020 ist im Internetangebot des BMF verfügbar.4

    Ausgaben des Bundes nach Aufgabenbereichen

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    Tabelle 3

    Im Folgenden werden einige ausgewählte Aufgabenbereiche dargestellt, und zwar im Hinblick auf die Beteiligung am Anstieg der Ausgaben im Vergleich zum Ist des Vorjahres und zum Soll des Bundeshaushalts ohne Nachtrag vom Dezember 2019 aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sowie des Konjunktur- und Zukunftspakets.

    Soziale Sicherung, Familie und Jugend, Arbeitsmarktpolitik

    Die Ausgaben für Soziale Sicherung, Familie und Jugend, Arbeitsmarktpolitik stellen den mit Abstand größten Ausgabenblock des Bundeshaushalts dar. Die Sozialleistungsquote – der Anteil der Sozialausgaben an den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts – beträgt 50,2 %. Dies bedeutet, dass etwa jeder zweite vom Bund ausgegebene Euro in den Sozialbereich fließt. Der Zweite Nachtragshaushalt 2020 sieht im Bereich Soziale Sicherung, Familie und Jugend, Arbeitsmarktpolitik Ausgaben in Höhe von 255,4 Mrd. € vor, das sind 69,7 Mrd. € mehr als im Soll ohne Nachtrag (185,7 Mrd. €). Die Ausgaben in diesem Bereich sind um 44,2 % beziehungsweise 78,3 Mrd. € höher als im Ist des Jahres 2019.

    Die Ausgaben für die Sozialversicherungen betragen im Zweiten Nachtragshaushalt 132,5 Mrd. €. Das sind 13,5 Mrd. € mehr als im Ist des Vorjahres. Davon sind 9,3 Mrd. € auf die Bereitstellung eines überjährigen Darlehens für die BA im Zuge des Nachtragshaushalts zurückzuführen.

    In der Position Arbeitsmarktpolitik sind die zusätzlichen Ausgaben für das Arbeitslosengeld II (5,5 Mrd. €) und für die Leistungen des Bundes für Unterkunft und Heizung (5,4 Mrd. €) im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Existenzsicherung von u. a. Soloselbständigen und zur Stützung der Kommunen enthalten.

    Den höchsten Anstieg gegenüber dem Ist des Vorjahres verzeichnen die Ausgaben für Sonstige soziale Angelegenheiten mit 48,4 Mrd. €. Darin enthalten sind Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen mit 24,6 Mrd. € sowie Leistungen an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung von insgesamt 5,3 Mrd. €. Mit den Zahlungen an den Gesundheitsfonds und die Pflegeversicherung soll sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge 40 % nicht übersteigen. Des Weiteren sind höhere Ausgaben vorgesehen aufgrund der Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige in Höhe von 18,0 Mrd. €.

    Allgemeine Dienste

    Der Zweite Nachtragshaushalt 2020 sieht Ausgaben für den Bereich Allgemeine Dienste in Höhe von 98,0 Mrd. € vor. Im Vergleich zum Haushaltsabschluss des Jahres 2019 steigen die Ausgaben für Allgemeine Dienste um 11,2 % beziehungsweise 9,9 Mrd. €. Darin enthalten sind 3,6 Mrd. €, die auf Veränderungen im Nachtragshaushalt 2020 gegenüber dem Soll ohne Nachtrag zurückzuführen sind.

    Im Bereich Auswärtige Angelegenheiten sind in diesem Jahr Ausgaben in Höhe von 18,9 Mrd. € vorgesehen und damit 19,8 % mehr als im Ist 2019. Dabei sind 1,6 Mrd. € des Anstiegs auf die Wahrnehmung europäischer und internationaler Verantwortung zurückzuführen.

    Gesundheit, Umwelt, Sport und Erholung

    Für die Bereiche Gesundheit, Umwelt, Sport und Erholung sind Aufwendungen in Höhe von 25,3 Mrd. € vorgesehen. Das sind rund 20,9 Mrd. € mehr als im Soll ohne Nachtrag. Im Vergleich zum Ist des Vorjahres sollen die Ausgaben um rund 22,3 Mrd. € steigen.

    Die höheren Ausgaben gegenüber dem Ist des Vorjahres und gegenüber dem Soll 2020 ohne Nachtrag stehen vor allem mit höheren Aufwendungen aufgrund der Corona-Krise im Bereich Gesundheit im Zusammenhang. So sind in dieser Position zusätzlich die Aufwendungen für Ausgleichszahlungen nach § 21 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von 11,5 Mrd. € und Zuschüsse zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuartigen Coronavirus von 9,1 Mrd. € enthalten.

    Energie- und Wasserwirtschaft, Gewerbe, Dienstleistungen

    Für den Bereich Energie- und Wasserwirtschaft, Gewerbe, Dienstleistungen sieht der Zweite Nachtragshaushalt 2020 Ausgaben von 15,4 Mrd. € vor. Im Vergleich zum Soll ohne Nachtrag sind das 7,3 Mrd. € und zum Ist 2019 rund 11,4 Mrd. € höhere Ausgaben.

    Die höheren Aufwendungen sind vor allem im Bereich Sonstiges im Bereich Gewerbe und Dienstleistungen eingestellt (+6,9 Mrd. € gegenüber dem Ist 2019 und +6,2 Mrd. € gegenüber dem Soll ohne Nachtrag) und betreffen im Wesentlichen Ausgaben für Gewährleistungen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingeplant wurden (rund +5,9 Mrd. €).

    Verkehrs- und Nachrichtenwesen

    Für den Bereich Verkehrs- und Nachrichtenwesen sieht der Zweite Nachtragshaushalt 2020 Ausgaben von 28,9 Mrd. € vor und damit 30,0 % beziehungsweise +6,7 Mrd. € höhere Aufwendungen als im Ist 2019 und 5,7 Mrd. € mehr Ausgaben als im Soll ohne Nachtrag veranschlagt.

    Dabei wurden im Bereich Eisenbahnen und öffentlicher Personennahverkehr mit 13,9 Mrd. € die Ausgaben gegenüber dem Ist 2019 um 7,1 Mrd. € angehoben. Dies ist vor allem auf die Erhöhung des Eigenkapitals der Deutschen Bahn AG von 6,0 Mrd. € zurückzuführen, wovon 5,0 Mrd. € im Zweiten Nachtrag hinzugekommen sind.

    Finanzwirtschaft

    Im Bereich Finanzwirtschaft werden für den Gesamthaushalt relevante Ausgaben der Aufgabenbereiche Sondervermögen, Schulden, Beihilfen, Rücklagen und Globalposten erfasst. Der Zweite Nachtragshaushalt 2020 sieht Ausgaben im Bereich Finanzwirtschaft von rund 50,6 Mrd. € vor. Das sind rund 30,2 Mrd. € mehr als im Ist des vergangenen Jahres und 35,1 Mrd. € mehr als im Soll ohne Nachtrag veranschlagt. Die höheren Ausgaben im Vergleich zum Ist 2019 und zum Soll ohne Nachtragshaushalt sind vor allem auf höhere Zuweisungen an den Energie- und Klimafonds von 24,7 Mrd. € im Vergleich zum Vorjahr und 26,2 Mrd. € gegenüber dem Soll ohne Nachtragshaushalt zurückzuführen. Die Zinsausgaben sowie andere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schuldendienst machen im Soll 2020 1,9 % der Gesamtausgaben aus. Zum Vergleich: Im Jahr 2008, dem Jahr des Ausbruchs der Finanzkrise 2008/2009, lag der Anteil noch bei 14,2 % der Gesamtausgaben.

    Der Globalposten

    fasst die globalen Mehr- und Minderausgaben sowie die Verstärkungsmittel für Personalausgaben zusammen. Globale Mehr- und Minderausgaben werden vorsorglich ausgebracht, wenn für finanzwirksame Vorhaben die rechtliche Ausgestaltung noch fehlt, der Haushaltsgesetzgeber aber von einer Umsetzung ausgeht. Ergänzend dazu gibt es für den Bereich der Personalausgaben die Möglichkeit, Personalverstärkungsmittel zu veranschlagen. Diese können für Personalmehrausgaben beispielsweise infolge von Tarifabschlüssen herangezogen werden.

    Darstellung der Einnahmenstruktur des Bundes

    Tabelle 4 zeigt die Einnahmen des Bundes im Jahr 2020. Diese sind im Haushalt 2020 auf 290,4 Mrd. € veranschlagt. Die Steuereinnahmen bilden mit 264,4 Mrd. € die größte Einnahmequelle des Bundes.

    Einnahmen des Bundes

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    Tabelle 4

    Steuereinnahmen

    Basis der Einnahmenplanung des Bundes für 2020 war die 157. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12. Mai bis 14. Mai 2020. Geschätzt wurden die Steuereinnahmen für die Jahre 2020 bis 2024. Die Schätzung ging vom geltenden Steuerrecht aus.5 Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2020 der Bundesregierung zugrunde.

    Über die Steuerschätzung hinaus wurden im Zweiten Nachtragshaushalt 2020 die im Abschnitt Steuerliche Maßnahmen aufgeführten Rechtsänderungen sowie die im Abschnitt Konjunktur- und Zukunftspaket aufgeführte einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 2,5 Mrd. € berücksichtigt, mit denen der Bund die Länder unterstützt (vergleiche Tabelle 4).

    Bundesanteile an den Gemeinschaftsteuern und der Gewerbesteuerumlage: Die Bundesanteile an den Gemeinschaftsteuern sind die Hauptfinanzierungsquelle des Bundes. Grundlage für die Aufteilung des Steueraufkommens ist Art. 106 GG. Die Erträge der Gemeinschaftsteuern werden auf Basis unterschiedlicher Vergabeschlüssel zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt.

    Tabelle 5 zeigt den rechnerischen Anteil der Gebietskörperschaften am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuernormalumlage im Jahr 2020.

    Bundessteuern: Das Steueraufkommen der Bundessteuern steht allein dem Bund zu.

    Anteil an den Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage

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    Tabelle 5

    Sonstige Einnahmen

    Bundesbankgewinn: Gemäß § 27 Bundesbankgesetz hat die Deutsche Bundesbank den vollen jährlichen Reingewinn an den Bund abzuführen. Die Abführung erfolgt nach der Gewinnfeststellung im 1. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres (Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr). Im Bundeshaushalt sind für das Jahr 2020 als Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn 2,5 Mrd. € eingeplant. Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (SV ITF) vom 2. März 2009 in der Fassung vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) ist der den veranschlagten Betrag von 2,5 Mrd. € übersteigende Bundesbankgewinn zur Tilgung der Verbindlichkeiten des SV ITF zu verwenden. Im 1. Quartal hat die Bundesbank 5,9 Mrd. € an den Bundeshaushalt abgeführt. Davon wurden 3,4 Mrd. € dem SV ITF zur Tilgung von Verbindlichkeiten zugeführt.

    Fußnoten

    1
    Monatsbericht Februar 2020 „Sollbericht 2020 Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts“
    2
    Siehe auch Kompendium zur Schuldenbremse
    3
    Siehe auch Monatsbericht des BMF vom Juli 2020 „Von der Sofort- zur Überbrückungshilfe“
    4
    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (PDF, 2,9 MB)
    5
    Siehe Monatsbericht des BMF vom Juni 2020 „Ergebnisse der Steuerschätzung vom 12. Mai 2020 bis 14. Mai 2020“.

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