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    Er­geb­nis­se der Steu­er­schät­zung vom 10. bis 12. No­vem­ber 2020

    • Die jährlichen Steuereinnahmen steigen bis zum Jahr 2025 voraussichtlich auf 908,4 Mrd. € an.
    • Nach einem Rückgang des Steueraufkommens im Jahr 2020 wird in den folgenden Jahren mit einer Erholung der Einnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden gerechnet.
    • Im Vergleich zur Steuerschätzung im September 2020 rechnet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ für die Jahre 2020 bis 2023 gesamtstaatlich mit einer Verbesserung der Einnahmesituation, während er im Jahr 2024 Mindereinnahmen erwartet.
    • Die vorausschauende Haushaltspolitik der vergangenen Jahre hat die finanziellen Spielräume geschaffen, um der gegenwärtigen Krise angemessen zu begegnen.

    Vom 10. bis 12. November 2020 fand die 159. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ als Videokonferenz statt. Geschätzt wurden die Steuereinnahmen für die Jahre 2020 bis 2025.

    Der unabhängige Arbeitskreis „Steuerschätzungen“
    erstellt in Deutschland die Steuerschätzung für Bund, Länder und Gemeinden. Dem seit 1955 bestehenden Gremium gehören Fachleute der 16 Länder, fünf führender Wirtschaftsforschungsinstitute (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, ifo Institut, Institut für Weltwirtschaft, RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung, Institut für Wirtschaftsforschung Halle), des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, der Deutschen Bundesbank, des Statistischen Bundesamts, des Deutschen Städtetags, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des BMF an, das den Vorsitz führt. In der Regel finden zwei Sitzungen im Jahr statt: im Frühjahr und Herbst. Auf der Grundlage der Schätzvorschläge verschiedener im Arbeitskreis vertretener Institutionen werden konsensual Schätzergebnisse für alle Steuerarten ermittelt.

    Berücksichtigte Steuerrechtsänderungen

    Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. In Tabelle 1 sind die finanziellen Auswirkungen der Gesetze und sonstigen Regelungen enthalten, die gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom September 2020 neu einzubeziehen waren.

    Auswirkungen der neu in die Steuerschätzung einbezogenen Rechtsänderungen

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    Tabelle 1

    Die neu einbezogenen Rechtsänderungen sind im Einzelnen in der Pressemitteilung des BMF Nr. 21/2020 vom 12. November 2020 aufgeführt.1

    Gesamtwirtschaftliche Annahmen

    Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2020 der Bundesregierung vom 30. Oktober 2020 zugrunde gelegt. Die Bundesregierung erwartet für das Jahr 2020 einen deutlichen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um real 5,5 Prozent (siehe Tabelle 2). Gegenüber der Interimsprojektion vom 1. September 2020 wird angesichts des starken Aufholprozesses im 3. Quartal jetzt von einem etwas geringeren Rückgang ausgegangen (siehe Abbildung 1). Für das Jahr 2021 wird unverändert ein Anstieg um 4,4 Prozent erwartet. Im Jahr 2022 dürfte das reale BIP dann um 2,5 Prozent, in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils um 1,0 Prozent steigen.

    Für das für die Steuerschätzung relevante nominale BIP wird für das Jahr 2020 ein Rückgang um 3,8 Prozent und im Jahr 2021 ein Anstieg um 6,0 Prozent projiziert. Im Jahr 2022 wird ein Anstieg um 4,3 Prozent und in den weiteren Schätzjahren 2023 bis 2025 jeweils um 2,6 Prozent erwartet.

    Bei der als gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlage für die Schätzung der Lohnsteuer besonders relevanten Bruttolohn- und -gehaltssumme ergibt sich im Rahmen der Herbstprojektion für das Jahr 2020 ein Rückgang um 1,6 Prozent. Dem steht die Erwartung einer Zunahme um 3,5 Prozent im Jahr 2021 gegenüber. Diese setzt sich voraussichtlich im Jahr 2022 mit einem Plus von 3,2 Prozent und für die Jahre 2023 bis 2025 mit einem jährlichen Anstieg um 2,8 Prozent fort.

    Hinsichtlich der Unternehmens- und Vermögenseinkommen wird im Jahr 2020 ein Rückgang um 10,3 Prozent erwartet. Ab dem Jahr 2021 setzt hier eine Erholung ein mit projizierten Wachstumsraten von +8,7 Prozent für 2021, +0,9 Prozent für 2022 und jeweils +2,7 Prozent für die Jahre 2023 bis 2025.

    Gesamtwirtschaftliche Vorgaben für die Steuerschätzung November 2020 im Vergleich zur vorangegangenen Steuerschätzung

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    Tabelle 2

    Abweichung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Vorgaben zur Schätzung November 2020 von den entsprechenden Vorgaben zur Schätzung September 2020

    Prozentpunkte

    Das Säulendiagramm zeigt die Abweichung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Vorgaben zur Schätzung November 2020 von den entsprechenden Vorgaben zur Schätzung September 2020
    Quelle: Bundesministerium der Finanzen basierend auf den Zahlen der Herbstprojektion 2020 der Bundesregierung
    nullBIP nominalBIP realBruttolohn- und GehaltsummeUnternehmens- und VermögenseinkommenPrivate Konsumausgaben
    20200,20,3-0,4-2,00,0
    20210,00,00,35,20,0
    20221,31,00,4-2,72,0
    2023-0,4-0,50,0-0,9-0,4
    2024-0,4-0,50,0-0,9-0,4
    Abbildung 1

    Schätzergebnisse

    Entwicklung der Einnahmen im Schätzzeitraum

    Die Steuereinnahmen steigen im Schätzzeitraum bis zum Jahr 2025 voraussichtlich auf 908,4 Mrd. € an.2 Ausgehend vom vorangegangenen Ist-Jahr 2019 mit einem Aufkommen von 799,3 Mrd. € bedeutet dies einen Zuwachs im Schätzzeitraum um 13,6 Prozent. Die Gebietskörperschaften partizipieren in unterschiedlichem Ausmaß am Anstieg der Steuereinnahmen (siehe Tabelle 3). Bund, Länder und Gemeinden haben im Jahr 2020 teils beträchtliche Einnahmeeinbußen zu tragen; ab dem Jahr 2021 haben sie wieder wachsende Steuereinnahmen zu verzeichnen. Dagegen steigen die Einnahmen der Europäischen Union (EU) im Schätzzeitraum kontinuierlich an und erreichen im Vergleich aller Gebietskörperschaften mit einem kumulierten Plus von voraussichtlich 46,5 Prozent den höchsten Anstieg gegenüber dem Jahr 2019.

    Entwicklung der Steuereinnahmen insgesamt und der Gebietskörperschaften

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    Tabelle 3

    Im Vergleich der Einnahmeentwicklung von Bund, Ländern und Gemeinden fällt der Einnahmerückgang im Jahr 2020 für den Bund am stärksten aus (siehe Abbildung 2). Im Jahr 2020 ergeben sich Veränderungen aus der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Die Gemeinden profitieren insbesondere vom Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlagen, die von ihnen aus dem Gewerbesteueraufkommen an die Länder bis zum Jahr 2019 zu zahlen waren. Die hierdurch bei den Ländern entstehenden Einnahmeausfälle werden durch einen höheren Anteil an den Steuern vom Umsatz und höhere Bundesergänzungszuweisungen mehr als kompensiert. Der Bund hat dementsprechend einen niedrigeren Anteil am Umsatzsteueraufkommen und den Abfluss höherer Bundesergänzungszuweisungen zu verkraften. Zudem hat der Bund die im Jahr 2020 entstandenen Einnahmeausfälle von Ländern und Gemeinden aufgrund der temporären Umsatzsteuersatzsenkung im 2. Halbjahr 2020 sowie aufgrund der Auszahlung des Kinderbonus über die Zuweisung von Festbeträgen im Rahmen des Finanzausgleichs übernommen (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

    Entwicklung der Steuereinnahmen insgesamt und der Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden im Schätzzeitraum

    Index, Basis 2019 = 100

    Entwicklung der Steuereinnahmen insgesamt und der Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden im Schätzzeitraum
    Quelle: Bundesministerium der Finanzen basierend auf Zahlen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“
    nullSteuereinnahmen insgesamtBundLänderGemeinden
    2019100,0100,0100,0100,0
    202091,184,796,191,4
    202197,190,299,898,2
    2022102,196,2105,0101,3
    2023106,0100,8108,6105,1
    2024110,0104,1112,8110,0
    2025113,6107,5116,5114,2
    Abbildung 2

    Durch die Neuregelung des Finanzausgleichs und die Zuweisung von Festbeträgen mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verändern sich die Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen im Schätzzeitraum gegenüber dem Jahr 2019 erheblich (siehe Abbildung 3). Während die Neuregelung des Finanzausgleichs zu einer Erhöhung des Anteils der Länder im gesamten Schätzzeitraum führt, betrifft die Zuweisung von Festbeträgen mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz nur das Jahr 2020. Der Anteil der Länder steigt somit im Jahr 2020 um 2,2 Prozentpunkte auf 42,8 Prozent an und geht im Jahr 2021 auf 41,7 Prozent zurück. Bis zum Jahr 2025 verändert sich der Anteil nur noch geringfügig, und zwar auf 41,6 Prozent. Aufgrund der für 2021 erwarteten Steigerung der EU-Abführungen aus dem Bundeshaushalt bleibt der Anteil des Bundes an den Steuereinnahmen mit 38,3 Prozent im Jahr 2021 auf dem Niveau von 2020 und steigt auch im folgenden Jahr nur leicht an. Im Jahr 2025 liegt der Anteil des Bundes an den Steuereinnahmen bei 38,9 Prozent. Der Anteil der Gemeinden bleibt im Schätzzeitraum relativ stabil und beträgt im Jahr 2025 14,4 Prozent.

    Infografik: Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen BildVergroessern
    Abbildung 3

    Aufkommensentwicklung bei einzelnen Steuerarten

    Grundsätzlich wird die Entwicklung des Steueraufkommens im Schätzzeitraum von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst. Die Abhängigkeit der einzelnen Steuerarten von der Konjunkturentwicklung ist jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt. Daher ergibt sich auch ein differenziertes Bild, was die Auswirkungen der in der Herbstprojektion prognostizierten konjunkturellen Abschwächung im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie auf das Aufkommen der verschiedenen Steuerarten betrifft. Dies zeigt bereits der Überblick über die Erwartungen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen” für einige aufkommensstarke Steuerarten im Vergleich zur Entwicklung des nominalen BIP und der Steuern insgesamt (siehe Tabelle 4 und Abbildung 4).

    Die Steuereinnahmen insgesamt werden im Jahr 2020 stärker zurückgehen als das nominale BIP. Erst ab dem Jahr 2021 dürfte sich die Aufkommensdynamik gegenüber dem BIP wieder verstärken. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen” erwartet, dass die Steuereinnahmen zum Ende des Schätzzeitraums nur 13,6 Prozent über dem Niveau von 2019 liegen, das nominale BIP aber den Vorkrisenwert 2019 um 14,7 Prozent übersteigen wird.

    Entwicklung der Einnahmen aus verschiedenen Steuerarten und des nominalen BIP

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    Tabelle 4

    Entwicklung der Einnahmen aus verschiedenen Steuerarten und des nominalen BIP im Schätzzeitraum

    Index, Basis 2019 = 100

    Entwicklung der Einnahmen aus verschiedenen Steuerarten und des nominalen BIP im Schätzzeitraum
    (1) Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge.
    Quelle: Bundesministerium der Finanzen basierend auf Zahlen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“
    nullNominales BIPSteuern insgesamtSteuern vom UmsatzLohnsteuerVeranlagte EinkommensteuerKapitalertragsteuern (1)KörperschaftsteuerGewerbesteuerÜbrige Steuern
    2019100,0100,0100,0100,0100,0100,0100,0100,0100,0
    202096,291,189,994,991,192,265,977,697,4
    2021101,997,1102,0100,593,186,481,189,094,5
    2022106,3102,1109,0106,395,495,087,693,695,5
    2023109,0106,0112,0112,2101,9102,091,196,596,7
    2024111,8110,0114,7118,4109,6103,496,1101,698,0
    2025114,7113,6117,4124,8115,4104,198,9105,399,2
    Abbildung 4

    Vergleich mit der vorangegangenen Schätzung vom September 2020

    Abweichungen der Steuereinnahmen insgesamt und der Einnahmen der Gebietskörperschaften

    Gegenüber dem Ergebnis der Steuerschätzung vom September 2020 wurden die Schätzansätze des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ für das Jahr 2020 um 10,6 Mrd. € nach oben korrigiert (siehe Abbildung 5). Eine Zusammenstellung der Abweichungen des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2020 vom Ergebnis der vorhergehenden Steuerschätzung September 2020 für die Steuern insgesamt sowie für die Gebietskörperschaften ist in Anlage 2 der Pressemitteilung des BMF zur 159. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ zu finden.3 Für die folgenden Jahre 2021 bis 2023 werden ebenfalls noch höhere Einnahmen als in der September-Steuerschätzung erwartet. Im letzten Vergleichsjahr 2024 wird mit geringeren Steuereinnahmen gegenüber der September-Schätzung gerechnet. Die Veränderungen basieren auf der Revision für die Steuereinnahmen wichtiger gesamtwirtschaftlicher Eckwerte im Rahmen der Herbstprojektion der Bundesregierung sowie auf der Berücksichtigung der Entwicklung der Steuereinnahmen in den vergangenen Monaten im Umfeld der Corona-Pandemie. Weiterhin wurden die vorliegenden Erkenntnisse zur Inanspruchnahme der untergesetzlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen, Stundungen und Herabsetzung von Vorauszahlungen) ausgewertet.

    Bund, Länder und Gemeinden sind gleichermaßen von den geänderten Schätzansätzen betroffen. Unterschiede ergeben sich hier aus der Anpassung der Schätzansätze bei den einzelnen Steuerarten, an denen die Gebietskörperschaften in jeweils verschiedenen Anteilen partizipieren. Der im Vergleich zum Bund höhere Betrag der projizierten Mehreinnahmen im Jahr 2020 bei den Ländern resultiert aus der Herabsetzung der erwarteten Mindereinnahmen aus einem Urteil zur Grunderwerbsteuer.

    Infografik: Abweichung des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2020 vom Ergebnis der Steuerschätzung September 2020 BildVergroessern
    Abbildung 5

    Abweichungen nach Steuerarten

    Die Abweichungen im Schätzansatz November 2020 gegenüber dem Ansatz vom September 2020 lassen sich bei den einzelnen Steuerarten im Wesentlichen auf Änderungen in den gesamtwirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen und auf geänderte Erwartungen zur weiteren Einnahmeentwicklung aufgrund der aktuellen Kassenentwicklung zurückführen. Neu zu berücksichtigende Steuerrechtsänderungen hatten einen relativ geringen Einfluss auf das Ergebnis. Eine Übersicht zu den Abweichungen bei den wichtigsten Steuerarten bietet Tabelle 5.

    Abweichungen des Ergebnisses der Steuerschätzung November 2020 vom Ergebnis der Steuerschätzung September 2020 nach Steuerarten

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    Tabelle 5

    Fazit

    Die aktuelle Steuerschätzung geht davon aus, dass sich die Steuereinnahmen in diesem von großen Belastungen geprägten Jahr besser entwickeln werden, als noch im September erwartet wurde. Die Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung wirken. Der Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger steht nicht im Widerspruch zur wirtschaftlichen Erholung, sondern ist vielmehr Voraussetzung für deren Fortsetzung. Die vorausschauende Haushaltspolitik der vergangenen Jahre hat die Finanzkraft des Staates gestärkt und damit die Spielräume geschaffen, um der gegenwärtigen Krise angemessen zu begegnen. Die Bundesregierung ist fest entschlossen, Beschäftigte, Selbständige und Unternehmen weiter durch diese Krise zu begleiten und zu unterstützen. So hat sie zuletzt angesichts des „Lockdown light“ außerordentliche Wirtschaftshilfen („Novemberhilfe” beziehungsweise „Dezemberhilfe”) für die von den gegenwärtigen Einschränkungen betroffenen Unternehmen auf den Weg gebracht. Gleichzeitig wurde die Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert und erheblich ausgeweitet. So erhalten alle stark betroffenen Branchen die notwendige Unterstützung, um durch die Krise zu kommen.

    Auch für die Folgejahre bis einschließlich 2023 hat der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ seine Erwartungen gegenüber seiner Interimsschätzung im September angehoben. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die etwas bessere gesamtwirtschaftliche Projektion in der kurzen Frist sich auch günstig auf die weitere Entwicklung der Steuereinnahmen auswirkt.

    Fußnoten

    1
    Die Pressemitteilung ist hier zu finden.
    2
    Die Ergebnistabellen der 159. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ sind hier abrufbar.
    3
    http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/20201213

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