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Stichtag/Periode | Bestand 31. Dezember 2019 | Aufnahme (Zunahme) Januar bis November 2020 | Tilgungen (Abnahme) Januar bis November 2020 | Bestand 30. November 2020 | Bestandsänderung (Saldo) Januar bis November 2020 | Zinsen Januar bis November 2020 |
Insgesamt | 25.000 | 41.032 | - | 66.032 | 41.032 | 1.046 |
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Gliederung nach Verwendung | ||||||
Finanzmarktstabilisierungsfonds | 25.000 | 5.000 | - | 30.000 | 5.000 | 178 |
Wirtschaftsstabilisierungsfonds | - | 36.032 | - | 36.032 | 36.032 | 867 |
Abweichungen in den Summen durch Rundung der Zahlen möglich.
1 Das BMF ist nach § 9 Abs. 5 StFG ermächtigt, für den Finanzmarktstabilisierungsfonds Kredite bis zu 30 Mrd. € aufzunehmen, damit nach § 8 Abs. 10 StFG der Finanzmarktstabilisierungsfonds an Abwicklungsanstalten Darlehen zur Refinanzierung der von diesen übernommenen Vermögensgegenständen gewähren kann. Diese Kreditaufnahme ist für die Verschuldung insgesamt neutral, weil sie die bei Abwicklungsanstalten sonst notwendige Kreditaufnahme am Markt ersetzt. Sie erhöht jedoch die Verschuldung in Bundeswertpapieren.
2 Das BMF ist nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 StFG ermächtigt, für den WSF zum Zwecke der Darlehensgewährung Kredite in Höhe von bis zu 100 Mrd. € aufzunehmen. Nach § 23 StFG kann der WSF der KfW Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die sogenannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen