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  • Analysen und Berichte

    Die wich­tigs­ten steu­er­li­chen Än­de­run­gen 2021

    • Am 1. Januar 2021 sind verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auf den Alltag von Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auswirken werden.
    • Im Vordergrund steht die Abschaffung des Solidaritätszuschlags, kurz Soli. Für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen, die bisher den Soli gezahlt haben, fällt der Zuschlag komplett weg. Für weitere 6,5 Prozent entfällt er zumindest in Teilen. Im Ergebnis werden 96,5 Prozent der Steuerpflichtigen bessergestellt.
    • Mehr Kindergeld sowie höherer Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Behindertenpauschbetrag: Zusammen mit der Soli-Abschaffung haben mitten in der Corona-Pandemie vor allem Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen mehr Geld. Das ist die größte Steuerentlastung seit sehr langer Zeit.

    Familien stärken

    Um die finanzielle Lage insbesondere von Familien zu stärken, wurde eine ganze Reihe von neuen Maßnahmen und Regelungen beschlossen.

    Solidaritätszuschlag

    Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, fällt der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig weg. Für diejenigen in der sogenannten Milderungszone verringert er sich ebenfalls, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. Dadurch wird der Verteilung des Solidaritätszuschlags nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung getragen.

    Konkret wird zum einen die Freigrenze von 972 €/1.944 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Zum anderen wird die „Milderungszone” im Anschluss an die Freigrenze angepasst, um einen Sprung zu vermeiden. Das bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag nicht sofort mit 5,5 Prozent erhoben wird, sondern dass der zu zahlende Solidaritätszuschlag auf 11,9 Prozent (bisher 20 Prozent) der Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze gedeckelt wird. Auf Einkommen oberhalb der Milderungszone – zu versteuerndes Einkommen über 96.820 €/193.641 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) – wird im Jahr 2021 weiterhin in unverminderter Höhe Solidaritätszuschlag entrichtet.

    Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge für Kinder

    Mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag wird der zweite Teil der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD umgesetzt. Bereits zum 1. Juli 2019 ist das monatliche Kindergeld um 10 € erhöht worden. Dieses wird nun um weitere 15 € pro Kind und Monat angehoben und beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 € monatlich (siehe Tabelle 1).

    Erhöhung des Kindergelds im Überblick

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    Tabelle 1

    Ebenso wurden die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) jeweils gleichermaßen um 288 € erhöht. Der Kinderfreibetrag wurde für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 € angehoben, der Betreuungsfreibetrag von 1.320 € für jeden Elternteil auf 1.464 €. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder belaufen sich damit nunmehr auf 8.388 € ([2.730 € + 1.464 €] x 2).

    Höherer steuerlicher Grundfreibetrag

    Um die gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen, wurde außerdem der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums angehoben. Weiter wurden zum Ausgleich der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Darüber hinaus wurde auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen angehoben (siehe Tabelle 2).

    Erhöhung des Grundfreibetrags im Überblick

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    Tabelle 2

    Höhere Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen

    Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

    Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege eines anderen Menschen entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können.

    Damit die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen können, wurden die Behinderten-Pauschbeträge sowie der Pflege-Pauschbetrag ihren Voraussetzungen und der Höhe nach angepasst. Folgende Verbesserungen sind nunmehr in Kraft:

    • die Verdopplung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen inklusive der Aktualisierung der Systematik, wodurch bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 Grad ein Pauschbetrag gewährt wird,
    • die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
    • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags ab einem Grad der Behinderung kleiner als 50 Grad,
    • die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 € auf 1.800 € sowie
    • die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2.

    Für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden sie – soweit die jeweilige Behinderung den Finanzbehörden bekanntgegeben und keine Übertragung oder anderweitige Verteilung von Pauschbeträgen beantragt worden ist – maschinell angepasst.

    Hilfe für Beschäftigte und Unternehmen

    Homeoffice wird steuerlich absetzbar

    Die Homeoffice-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags macht für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit möglich. Die Corona-Pandemie zwingt sehr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der eigenen Wohnung nachzugehen. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 € pro Tag, maximal 600 € im Jahr – das entspricht 120 Heimarbeitstagen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z. B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.

    Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

    Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.

    Corona-Bonus an Beschäftigte

    Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im 1. Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Ausdehnung des Zeitraums führt allerdings nicht dazu, dass im 1. Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei – zusätzlich zu bereits im Jahr 2020 steuerfreien 1.500 € – ausgezahlt werden dürfen. Vielmehr können Arbeitgeber aber motiviert sein, ihren Beschäftigten nach dem Jahreswechsel erstmals einen Corona-Bonus zukommen zu lassen.

    Steuerfreie „Outplacement“- und „Newplacement“-Beratung

    Menschen, die ihr gesamtes Arbeitsleben in ein und demselben Unternehmen verbracht haben, werden zunehmend seltener. Beschäftigte, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Derartige Beratungsleistungen sind nun steuerfrei, und zwar auch dann, wenn sie von Dritten erbracht werden.

    Entlastung der Fernpendler

    Das Klimaschutzprogramm 2030 bereitet den Weg für den Ausstieg aus dem fossilen Zeitalter hin zum Einstieg in eine klimafreundliche Zukunft vor. Ein wichtiges neues Instrument ist der CO2-Preis, der die Nutzung von Kraftstoff und Gas im Verkehr und beim Heizen Stück für Stück verteuert und im Gegenzug Strom, der zunehmend klimafreundlicher wird, günstiger macht. Der CO2-Preis als marktwirtschaftliches Instrument spiegelt aber gesellschaftliche Realitäten nicht immer wider. Sogenannte Fernpendler beispielsweise brauchen im Gegenzug Unterstützung.

    Entfernungspauschale

    Steuerpflichtige können für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und Betriebsstätte beziehungsweise der ersten Tätigkeitsstätte für jeden vollen Entfernungskilometer je Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 € ansetzen. Zur Entlastung der Fernpendler, also derjenigen Steuerpflichtigen mit einem besonders langen Arbeitsweg, können diese ab dem 1. Januar 2021 für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen, 0,05 € mehr und damit 0,35 € geltend machen. Diese Regelung gilt bis einschließlich 2023 und ist auf einen Entlastungsbetrag von höchstens 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Ein höherer Betrag ist möglich, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird. Von 2024 bis einschließlich 2026 steigt die ab dem 21. Entfernungskilometer geltende Pauschale um weitere 0,03 € auf dann 0,38 €. Die Pauschalen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

    Mobilitätsprämie

    Sogenannte Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen, sodass sich die Erhöhung der steuerlichen Entfernungspauschale nicht auswirkt, können ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2026 eine Mobilitätsprämie beantragen. Anspruchsberechtigte sind Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Für den Antrag haben sie nach dem Jahr, indem der Anspruch entstanden ist, vier Jahre Zeit. Die Mobilitätsprämie wird in einem Prämienbescheid festgesetzt, wenn sie mindestens 10 € beträgt; sie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie orientiert sich an den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.

    Mehr klimafreundliche Mobilität

    Neuer Steuertarif für erstmals zugelassene Pkw mit Verbrennungsmotoren

    Die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw ist anhand des Hubraums und verkehrsrechtlicher Emissionsprüfwerte bemessen. Künftig wird die Steuer für neue Pkw stärker nach dem spezifischen CO2-Wert berechnet. Bisher galt bei der Besteuerung für CO2-Werte oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 € je g/km. Um einen deutlicheren Anreiz für emissionsreduzierte Fahrzeuge zu setzen, gilt seit dem 1. Januar 2021 für erstzugelassene Pkw ein stufenweise ansteigender CO2-Tarif. Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz für den Anteil der jeweiligen Stufe. Der Steuersatz steigt von 2 € je g/km in der ersten Stufe (über 95 g/km bis 115 g/km) progressiv an bis auf 4 € je g/km in der letzten Stufe (über 195 g/km) (siehe Tabelle 3).

    Zur Ermittlung des neuen CO2-bezogenen Steuerbetrags ist der Teil des CO2-Werts oberhalb von 95 g/km jeweils auf die nachfolgend genannten Stufen aufzuteilen.

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    Tabelle 3

    Die berechneten Einzelbeträge der jeweiligen Stufen werden addiert und ergeben den auf CO2 bezogenen Teil der Steuer. Der hubraumbezogene Teil der Steuer bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert, inklusive den pauschalen Ausgleich für Diesel-Pkw aufgrund ihres Vorteils bei der Energiesteuer auf Dieselkraftstoff. Die Neuregelung gilt nicht für Pkw, die am 31. Dezember 2020 bereits zugelassen waren.

    Begünstigung von besonders emissionsreduzierten Pkw

    Erstzugelassene emissionsarme Pkw werden befristet begünstigt. Dies fördert neu angeschaffte Pkw mit einem kombinierten CO2-Prüfwert nach WLTP von bis zu 95 g/km. Bei Erstzulassung vor dem 1. Januar 2025 wird ein Steuerbetrag von jährlich 30 € längstens für fünf Jahre nicht erhoben, somit insgesamt bis zu 150 €. Die Vergünstigung ist jedoch begrenzt auf die Höhe der Jahressteuer (bei Saisonkennzeichen auf den jeweiligen Bruchteil) und endet spätestens am 31. Dezember 2025. Daher können die jährliche Begünstigung und der Gesamtbetrag im Einzelfall geringer ausfallen. Die Regelung gilt vertrauenswahrend auch für Pkw, die seit dem 12. Juni 2020 erstmals zugelassen wurden.

    Verlängerter Gewährungszeitraum der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

    Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bisher beschränkt auf Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Dieser Zeitraum ist nun verlängert. Eine befristete Steuerbefreiung wird künftig für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge aller Klassen und Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2025 gewährt. Sie dauert jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2030. Durch diese zeitliche Begrenzung kommt nur in den Genuss einer langen Befreiungsdauer von bis zu zehn Jahren, wer sich frühzeitig für die Neuanschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs oder die komplette Umrüstung entscheidet. Der steuerbefreite Zeitraum reduziert sich nach und nach bis auf fünf Jahre.

    Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

    Das Gemeinnützigkeitsrecht wurde erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für andere Menschen ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Konkret werden

    • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und
    • die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,
    • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 € ermöglicht (bisher 200 €),
    • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € erhöht,
    • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
    • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

    Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

    Bezahlbare Mieten und mehr Wohnungsbau

    Die Bundesregierung will den Wohnungsbau stärken und die Bezahlbarkeit des Wohnens sichern.

    Günstig vermieteter Wohnraum

    Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete können Vermieterinnen und Vermieter die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Zum 1. Januar 2021 wurde die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die vielerorts steigenden Mieten und das hohe Mietniveau. Vor allem wer im Interesse des Fortbestands oft langjähriger Mietverhältnisse darauf verzichtet, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, kann auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von den Mieteinnahmen vollumfänglich die Werbungskosten abziehen. Dafür muss das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Für den Grenzbereich zwischen 50 Prozent und 66 Prozent der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

    Höhere Wohnungsbauprämie

    Einen Antrag auf Wohnungsbauprämie konnte bis 2020 jede Person stellen, bei der das zu versteuernde Einkommen (Einkommensgrenze) 25.600 € (Alleinstehend) betrug. Bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) lag die Einkommensgrenze bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung bei 51.200 €. Ab 2021 ist die jeweilige Einkommensgrenze höher. Diese beträgt nun bei Alleinstehenden 35.000 € und bei Verheirateten beziehungsweise bei Lebenspartnerschaften (nach dem LPartG) 70.000 €. Damit sind ab dem 1. Januar 2021 mehr Wohnungsbausparverträge als bisher prämienberechtigt.

    Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Diese beträgt 10 Prozent (bis 2020: 8,8 Prozent) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 € (Alleinstehend; bisher 512 €) beziehungsweise 1.400 € (Ehegatten; bislang 1.024 €) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie 70 € beziehungsweise 140 € (bis 2020: 45,06 € beziehungsweise 90,11 €).

    Bessere Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen

    Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. In der Gesamtschau ergibt sich ein Liquiditätsvorteil.

    Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen wurden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Dadurch profitieren neben Existenzgründerinnen und -gründern auch viele weitere kleine und mittelständische Unternehmen von der Steuervergünstigung. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes.

    Darüber hinaus wurden die begünstigten Investitionskosten von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht und vermietete Wirtschaftsgüter können künftig uneingeschränkt berücksichtigt werden.

    Zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht

    Reaktion auf die Corona-Krise

    Zur Bewältigung der Corona-Krise wurden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent als auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Mit der Befristung auf ein halbes Jahr wurden schnelle Kaufanreize gesetzt, um einen konjunkturellen Impuls zu erreichen. Die Befristung der Steuersatzsenkung bewirkt, dass seit dem 1. Januar 2021 wieder die vorherigen Steuersätze gelten.

    Entlastung von Bürokratiekosten

    Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, sind die Unternehmen verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründerinnen und -gründer gilt eine besondere Regelung. Wird eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

    Um Existenzgründerinnen und -gründer von Bürokratiekosten zu entlasten, wird diese besondere Regelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, hat in diesem Zeitraum dem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahrs maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an.

    In Fällen, in denen Unternehmen einen Überschuss zu ihren Gunsten (Vorsteuererstattung) im Gründungsjahr erwarten, können monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden, wenn der voraussichtliche Überschuss mehr als 7.500 € betragen wird. Im Folgejahr kommt es auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an.

    Umsatzsteuerliche Durchschnittssätze in der Landwirtschaft

    Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf solche landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Danach schlagen sogenannte Pauschallandwirte auf ihre Leistungen einen besonderen Steuersatz auf. Die eingenommene Steuer müssen die Pauschallandwirte nicht an das Finanzamt abführen. Sie soll vielmehr pauschal die Vorsteuer ausgleichen, mit der sie durch ihre Eingangsleistungen finanziell belastet sind. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der EU-konformen Ausgestaltung der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu schaffen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 € in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf. Die Neuregelung ist erstmalig auf Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 anzuwenden.

    Telekommunikationsdienstleistungen

    Seit dem 1. Januar 2021 ist jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen empfängt, Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein sogenannter Wiederverkäufer ist, d. h. wenn er derartige Leistungen üblicherweise einkauft, um sie weiter zu veräußern.

    Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

    Zum 1. Juli 2021 wird die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Dieses beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:

    • Änderungen beim Versandhandel an Privatpersonen: Bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz wird der Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer. Aufgrund dessen werden die geltenden Regelungen zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze angepasst. Die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst.
    • Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für in der EU ansässige Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU (sogenannter One-Stop-Shop – OSS).
    • Ausdehnung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (sogenanntes ECOM-Verfahren), auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU.
    • Einführung eines neuen Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der Europäischen Union.
    • Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 €, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats kann dabei durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern erhoben und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden.
    • Abschaffung der 22-€-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer.

    Mehrwertsteuer-Digitalpaket
    Die Europäische Kommission will mehrwertsteuerliche Pflichten für Unternehmen vereinfachen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen an Endkunden erbringen. Sie will damit sicherstellen, dass Mehrwertsteuer auf diese Umsätze korrekt an den Mitgliedstaat abgeführt wird, in dem die Leistung erbracht wird. In diesem Bereich traten beziehungsweise treten legislative Änderungen in zwei Etappen in Kraft, nämlich im Jahr 2015 und ab dem 1. Juli 2021.

    Weitere Modernisierung des Versicherungsteuerrechts

    Das Versicherungsteuerrecht wird weiter modernisiert und an aktuelle Entwicklungen angepasst. So ist im Versicherungsteuergesetz nunmehr das nationale Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unmissverständlich geregelt und durch systematische Folgeregelungen flankiert. Dazu gehört etwa die – rückwirkende – Anwendung des ermäßigten Versicherungsteuersatzes von 3 Prozent für eine Seeschiffskaskoversicherung bei ausschließlich im Drittland registrierten Seeschiffen. Zudem wurde mit einer einjährigen Vorlaufzeit die grundsätzliche Verpflichtung eingeführt, die Versicherungsteueranmeldung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021) elektronisch abzugeben. im Übrigen wird die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung um eine ganze Reihe von Regelungen wie Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften ergänzt und gewinnt dadurch an Bedeutung. Insgesamt führen die vorgenommenen Änderungen im Versicherungsteuerrecht zu einer Präzisierung zahlreicher Rechtsnormen, welche die Rechtsanwendung spürbar erleichtern und die Rechtssicherheit erhöhen.

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