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    Vor­läu­fi­ger Ab­schluss des Bun­des­haus­halts 2020

    • Der Bundeshaushalt 2020 schloss infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie zum ersten Mal seit sieben Jahren mit einem Defizit ab. Die erforderliche Nettokreditaufnahme (NKA) betrug rund 130,5 Mrd. €. Das ist ein historischer Höchststand, wenngleich die NKA um rund 87,3 Mrd. € niedriger ausgefallen ist als im Zweiten Nachtragshaushalt 2020 erwartet.
    • Die Ausgaben stiegen 2020 gegenüber dem Vorjahr um 28,7 Prozent an und die Steuereinnahmen gingen um 13,9 Prozent kräftig zurück.
    • Die strukturelle NKA beläuft sich auf 1,52 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die Obergrenze für die strukturelle NKA (0,35 Prozent des BIP = 11,7 Mrd. €) wurde nach vorläufigem Ergebnis um rund 39,1 Mrd. € überschritten. Gemäß dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Tilgungsplan beträgt der zu tilgende Betrag damit vorläufig rund 2,0 Mrd. € pro Jahr. Die endgültige Berechnung des ab 2023 zu tilgenden Betrages erfolgt zum 1. September 2021.
    • Im Jahr 2020 wurden außerordentliche Anstrengungen unternommen, um die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen zu bekämpfen beziehungsweise einzudämmen. Dies erforderte entschlossenes Handeln auch im Bundeshaushalt. Der Haushaltsvollzug 2021 wird ebenfalls ganz wesentlich von der Bewältigung der Pandemie geprägt sein.

    Ausgangslage

    Die deutsche Wirtschaft ist nach einer zehnjährigen Expansionsphase im Corona-Krisenjahr 2020 in eine tiefe Rezession geraten. Das preisbereinigte BIP ist nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamts gegenüber dem Vorjahr um 5,0 Prozent gesunken. Die Pandemie führte zu Rückgängen der Bruttowertschöpfung in nahezu allen Wirtschaftsbereichen. Besonders betroffen waren weite Teile des Dienstleistungssektors, die zum Teil historisch starke Einbrüche erlebten. Aber auch das Produzierende Gewerbe hatte einen sehr deutlichen Rückgang der Wertschöpfung zu verzeichnen (ohne Baugewerbe, dort stieg die Wertschöpfung verglichen mit dem Vorjahr sogar an). Verwendungsseitig ergaben sich beim privaten Konsum, bei den Bruttoanlageinvestitionen sowie bei den Exporten und den Importen starke Einbußen gegenüber dem Vorjahr. Dagegen stützte der staatliche Konsum mit einem spürbaren Plus das wirtschaftliche Geschehen. Einzelheiten zur wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2020 können dem Artikel „Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht“ in diesem Monatsbericht entnommen werden.

    Aufgrund des Einbruchs der Wirtschaftsleistung sowie steuerlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie entwickelten sich die Steuereinnahmen von Bund und Ländern (ohne Gemeindesteuern) im Haushaltsjahr 2020 merklich rückläufig. Sie verringerten sich um 7,3 Prozent gegenüber dem Haushaltsjahr 2019. Insbesondere die Einnahmen aus den Steuern vom Umsatz verringerten sich signifikant aufgrund der Reduzierung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020. Einzelheiten hierzu können dem Artikel „Die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder im Haushaltsjahr 2020“ in diesem Monatsbericht entnommen werden.1

    Gesamtübersicht zum vorläufigen Haushaltsabschluss

    Der Bundeshaushalt 2020 schloss zum ersten Mal seit sieben Jahren wieder mit einem Defizit ab. In dem am 30. Dezember 2019 verkündeten Haushaltsgesetz 2020 war noch kein Haushaltsausgleich durch die Aufnahme neuer Schulden vorgesehen. Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen wurden zwei Nachtragshaushalte beschlossen, die eine NKA zur Finanzierung der die Einnahmen übersteigenden Ausgaben vorsahen. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 wurde am 16. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nr. 35 S. 1669 verkündet und trat rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. Der Zweite Nachtragshaushalt schuf die finanziellen Voraussetzungen, um das im Juni 2020 beschlossene Konjunktur- und Krisenpaket schnell und entschlossen umzusetzen. Dabei entlastete der Bund Länder und Kommunen umfangreich. Mit dem Nachtragshaushalt wurden gleichzeitig die Voraussetzungen für Investitionen in die Zukunft geschaffen. In Wahrnehmung internationaler Verantwortung stellte Deutschland zusätzliche Mittel für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe bereit.

    Da es keinerlei Erfahrungen mit einer derartigen Krise gab, wurden bei der Haushaltsplanung auch mögliche sehr ungünstige Entwicklungsverläufe der Pandemie und deren Folgen berücksichtigt. Daher wurden für verschiedene Zwecke Pauschalposten veranschlagt, die es ermöglichen sollten, rasch und flexibel auf aktuelle Entwicklungen auch finanziell reagieren zu können.2

    Tabelle 1 zeigt neben dem Haushaltssoll 2020 wesentliche Eckwerte des vorläufigen Haushaltsabschlusses 2020 im Vergleich zum Haushaltsabschluss 2019.

    Ausgaben und Einnahmen

    Die Ausgaben des Bundes (ohne besondere Finanzierungsvorgänge) lagen mit rund 441,8 Mrd. € im vorläufigen Ist 2020 um rund 66,7 Mrd. € beziehungsweise 13,1 Prozent unter dem Soll des Zweiten Nachtrags. Die Einnahmen (ohne Umlaufmünzen und ohne besondere Finanzierungsvorgänge) beliefen sich im Jahr 2020 nach vorläufigem Ist auf rund 311,1 Mrd. €. Damit nahm der Bund rund 20,7 Mrd. € beziehungsweise 7,1 Prozent mehr ein als im Soll des Jahres 2020 veranschlagt.

    Davon entfallen rund 18,8 Mrd. € auf Steuermehreinnahmen. Das Soll der Steuereinnahmen im Zweiten Nachtragshaushalt 2020 in Höhe von 264,4 Mrd. € basierte auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Mai 2020. Mit einem Ist der Steuereinnahmen in Höhe von 283,3 Mrd. € konnte das Soll um 18,8 Mrd. € übertroffen werden.

    Die nicht unerheblichen Abweichungen zwischen dem Soll und dem vorläufigen Ist sind zum einen ein Beleg dafür, dass die Maßnahmen zur Pandemiebewältigung und das entschlossene finanzpolitische Handeln wirken. So ist die Wirtschaftsleistung wie zuvor beschrieben zwar deutlich gesunken, aber in geringerem Ausmaß als zum Zeitpunkt der Erstellung des Zweiten Nachtrags projiziert (preisbereinigtes BIP: -6,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Zum anderen sind bei den Ausgaben veranschlagte Mittel aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang abgeflossen, z. B. Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbstständige in Höhe von 3,9 Mrd. € (veranschlagt: 18,0 Mrd. €) und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in Höhe von 20,9 Mrd. € (veranschlagt: 24,6 Mrd. €). Die Mittel wurden für das Jahr 2021 deutlich aufgestockt und stehen als Überbrückungshilfen II und III zur Verfügung. Hieraus werden auch entsprechend den festgelegten Regelungen Ausfälle rückwirkend für November und Dezember 2020 an Unternehmen erstattet. Daneben haben sich aber auch Minderbedarfe insbesondere im Bereich Gewährleistungen (-6,5 Mrd. €), bei der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (-2,3 Mrd. €), Arbeitslosengeld II (-5,7 Mrd. €) und bei den Zinsausgaben (-3,1 Mrd. €) ergeben.

    Im Vergleich zu früheren Haushaltsabschlüssen sind die Ausgaben 2020 die höchsten Ausgaben des Bundes, die es jemals in einem Haushaltsjahr gegeben hat. Im Vergleich zum Jahr 2019 stiegen die Ausgaben des Bundes (ohne besondere Finanzierungsvorgänge) mit einem Plus von 98,6 Mrd. € beziehungsweise 28,7 Prozent beträchtlich an. Dies ist vor allem auf höhere laufende Zuweisungen an Länder und Sondervermögen des Bundes sowie auf höhere Zuschüsse an Unternehmen und Sozialversicherungen zurückzuführen. Auch die investiven Ausgaben übertrafen mit +32,3 Prozent das Vorjahresniveau deutlich.

    Die Einnahmen des Bundeshaushalts 2020 (ohne Umlaufmünzen und ohne besondere Finanzierungsvorgänge) lagen dagegen gemäß dem vorläufigen Ist um rund 45,4 Mrd. € beziehungsweise 12,7 Prozent unter dem Vorjahresniveau. Dies ist auf einen Einbruch der Steuereinnahmen um rund 45,7 Mrd. € beziehungsweise 13,9 Prozent infolge des pandemiebedingten Rückgangs der Wirtschaftsleistung und der Entlastungsmaßnahmen zurückzuführen (siehe Abschnitt Steuerpolitik).

    Übersicht

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    Tabelle 1

    Finanzierungssaldo und Nettokreditaufnahme

    Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich im Haushaltsjahr 2020 ein Finanzierungsdefizit in finanzstatistischer Abgrenzung von rund 130,7 Mrd. €. Damit ist eine NKA im Jahr 2020 erforderlich, die sich unter Hinzurechnung der Münzeinnahmen in Höhe von rund 0,2 Mrd. € auf rund 130,5 Mrd. € beläuft. Die erforderliche NKA ist um rund 87,3 Mrd. € geringer als mit dem Zweiten Nachtragshaushalt erwartet.

    Abrechnung der Schuldenbremse des Bundes für das Jahr 2020

    Der Bundeshaushalt hat mit einer NKA in Höhe von rund 130,5 Mrd. € abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der für die Schuldenbremse relevanten Sondervermögen, die insgesamt einen positiven Finanzierungssaldo von rund 27,7 Mrd. € aufweisen und damit die zu berücksichtigende NKA verringern, beträgt die für die Schuldenbremse relevante tatsächliche NKA 2020 damit rund 102,8 Mrd. € (siehe Tabelle 3 Zeile 4).

    Zuzüglich finanzieller Transaktionen (siehe Tabelle 3 Zeile 5) und zuzüglich der an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung angepassten Konjunkturkomponente (siehe Tabelle 3 Zeile 6 und 6b) beläuft sich die strukturelle NKA des Bundes auf Basis vorläufiger gesamtwirtschaftlicher Daten auf rund 50,9 Mrd. € beziehungsweise 1,52 Prozent des BIP. Damit wird die Obergrenze für die strukturelle NKA (0,35 Prozent des BIP des Vorvorjahres, in diesem Fall des Jahres 2018 = rund 11,7 Mrd. €) nach vorläufigem Ergebnis um rund 39,1 Mrd. € überschritten.

    Die Diskrepanz zwischen der nominalen NKA des Bundeshaushalts von 130,5 Mrd. € und der strukturellen Kreditaufnahme des Bundes von rund 50,9 Mrd. € in Abgrenzung der Schuldenbremse ist in der Tabelle 2 dargestellt. Sie ergibt sich im Wesentlichen aus der Konjunkturkomponente und den Überschüssen der Sondervermögen.

    Berechnung der Überschreitung der zulässigen NKA

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    Tabelle 2

    Die Überschreitung der Obergrenze für die strukturelle NKA ist um rund 79,6 Mrd. € geringer als im Rahmen des Zweiten Nachtragshaushalts erwartet. Die im Soll vorgesehene Überschreitung der Regelgrenze ist aufgrund der vom Bundestag beschlossenen Inanspruchnahme der Ausnahmeregel gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 Grundgesetz (GG) verfassungskonform.

    Aufgrund der Inanspruchnahme der Ausnahmeregel gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 GG ist die Überschreitung der Regelgrenze mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juli 2020 werden die aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 des GG aufgenommenen Kredite ab dem Bundeshaushalt 2023 sowie in den folgenden 19 Haushaltsjahren zurückgeführt, und zwar in Höhe von jeweils einem Zwanzigstel des Betrags der Kreditaufnahme, der nach Abschluss des Bundeshaushalts 2020 die nach Art. 115 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG zulässige Verschuldung überstiegen hat. Ein Zwanzigstel des Überschreitungsbetrags von rund 39,1 Mrd. € sind gemäß der vorläufigen ersten Abrechnung rund 2,0 Mrd. € und damit deutlich weniger als auf Grundlage des Zweiten Nachtragshaushalts ermittelt (rund 5,9 Mrd. €).

    Gemäß § 7 Abs. 1 des Artikel 115-Gesetzes erfolgt die Abrechnung der Schuldenregel erstmals zum 1. März und abschließend zum 1. September eines jeden Jahres. Damit erfolgt die endgültige Berechnung des ab dem Bundeshaushalt 2023 zu tilgenden Betrags zum 1. September 2021; dies wird im Monatsbericht des BMF im September 2021 veröffentlicht. Der im kommenden Finanzplan ab dem Jahr 2023 berücksichtigte Betrag für den Tilgungsplan wird also noch vorläufig sein. Der abschließende Wert wird dann bei der Aufstellung des Haushalts 2023 und des Finanzplans bis 2026 berücksichtigt.

    Die Ermittlung der Konjunkturkomponente

    zum Haushaltsabschluss ist in der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes (Artikel 115-Verordnung) § 3 geregelt: „Dazu wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die tatsächliche Wirtschaftsentwicklung angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelte Produktionslücke für das betreffende Haushaltsjahr korrigiert wird. Die Korrektur erfolgt auf Basis der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Buchung auf dem Kontrollkonto vom Statistischen Bundesamt festgestellten und der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlandsprodukts.“

    In § 2 der Artikel 115-Verordnung, auf den hier verwiesen wird, ist die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung geregelt. Die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung maßgebliche Konjunkturkomponente wurde mit der Gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung vom Herbst 2019 ermittelt. Sie lag bei -0,5 Mrd. €. Infolge des wirtschaftlichen Einbruchs im Jahr 2020 liegt die Konjunkturkomponente nun bei -45,3 Mrd. € (siehe Tabelle 3 Zeile 6).

    Vorläufige Abrechnung des Bundeshaushalts 2020 gemäß Schuldenbremse

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    Tabelle 3

    Entwicklung wesentlicher finanz- und wirtschaftspolitischer Kennziffern

    Kennziffern für das Jahr 2020 spiegeln deutlich die Situation des Bundeshaushalts in der aktuellen Krise infolge der Corona-Pandemie wider. Die Zinsausgabenquote sowie die Zins-Steuer-Quote sind – insbesondere aufgrund eines Rückgangs der Zinsausgaben – weiter rückläufig. Dagegen stieg der Anteil der Gesamtausgaben am BIP deutlich an und der Anteil der Ausgaben, die durch Steuern finanziert werden, sank kräftig gegenüber den Jahren zuvor.

    • Die Ausgabenquote setzt die Gesamtausgaben des Bundeshaushalts in Relation zum nominalen BIP (erstes vorläufiges Jahresergebnis für das BIP 2020: 3.329 Mrd. €). Die Ausgaben 2020 stiegen mit 28,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr kräftig an, während das nominale BIP zurückging (-3,5 Prozent). In der Folge erhöhte sich die Ausgabenquote 2020 auf rund 13,3 Prozent des BIP nach rund 10,0 Prozent im Vorjahr. Dies ist die höchste Ausgabenquote seit 1993 (13,4 Prozent des BIP).
    • Die Zinsausgabenquote (siehe Abbildung 1) stellt den Anteil der Zinsausgaben an den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts dar. Die Zinsausgabenquote lag 2020 bei 1,5 Prozent und ging damit gegenüber 2019 (3,5 Prozent) weiter zurück. Die Quote hat nun das niedrigste Niveau seit dem Jahr 1965; die Aussagekraft ist allerdings durch die Einmaleffekte auf der Ausgabenseite verzerrt. Im Jahr 2008, dem Jahr des Ausbruchs der Finanzkrise 2008/2009, hatte der Anteil noch bei 14,2 Prozent der Gesamtausgaben gelegen.
    • Die Zins-Steuer-Quote zeigt, wie viel Prozent der Steuereinnahmen für Zinsausgaben verwendet werden müssen. Die Zins-Steuer-Quote setzte trotz eingebrochener Steuereinnahmen 2020 ihre Abwärtsbewegung fort. Die Quote belief sich 2020 auf 2,3 Prozent nach 3,6 Prozent im Jahr 2019. Die Zinsausgaben gingen 2020 mit 46,2 Prozent deutlich stärker zurück als die Steuereinnahmen (-13,9 Prozent) im Vergleich zum Vorjahr. Zu Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 hatte die Quote 16,8 Prozent betragen.
    • Die Steuerfinanzierungsquote (siehe Abbildung 2) gibt den Anteil der durch Steuereinnahmen gedeckten Gesamtausgaben des Bundeshaushalts wieder. Im Jahr 2020 wurden nur noch 64,1 Prozent der Ausgaben des Bundeshaushalts durch Steuereinnahmen gedeckt. Im Jahr 2019 waren es noch 95,9 Prozent gewesen. Die Quote ist die niedrigste des Bundes in einem Haushaltsjahr. Die Ausgaben stiegen um 28,7 Prozent bei gleichzeitigem Rückgang der Steuereinnahmen um 13,9 Prozent.
    • Der Primärsaldo ist die Differenz zwischen öffentlichen Einnahmen (ohne NKA) und öffentlichen Ausgaben abzüglich der Zinszahlungen auf die ausstehenden Schulden. Diese wichtige Größe eröffnet somit den Blick auf den Haushalt ohne die Altlasten der Vergangenheit (repräsentiert durch die Zinslasten) und ohne aktuelle Neuverschuldung. Der Bundeshaushalt 2020 weist ein Primärdefizit von 124,3 Mrd. € auf.
    Zinsausgabenquote 1955 bis 2020

    Zinsausgaben in Relation zu den Ausgaben des Bundeshaushalts in %

    Das Diagramm zeigt Zinsausgaben in Relation zu den Ausgaben des Bundeshaushalts. Die Angaben sind in Prozent.
    JahrQuote
    19551,25
    19561,35
    19571,46
    19581,50
    19591,55
    19601,60
    19611,65
    19621,82
    19631,81
    19641,92
    19651,81
    19662,28
    19672,69
    19682,53
    19692,66
    19702,79
    19712,62
    19722,52
    19732,72
    19743,16
    19753,32
    19764,23
    19774,96
    19785,05
    19795,54
    19806,48
    19817,72
    19829,04
    198310,79
    198411,02
    198511,34
    198611,57
    198711,54
    198811,72
    198911,08
    19909,01
    19919,86
    199210,26
    199310,01
    199411,26
    199510,71
    199611,17
    199712,09
    199812,29
    199916,64
    200016,02
    200115,47
    200214,87
    200314,36
    200414,42
    200514,38
    200614,35
    200714,32
    200814,23
    200913,04
    201010,90
    201111,07
    20129,94
    201310,17
    20148,77
    20157,04
    20165,63
    20175,38
    20184,88
    20193,47
    20201,45
    Abbildung 1
    Steuerfinanzierungsquote 1955 bis 2020

    Steuereinnahmen in Relation zu den Ausgaben des Bundeshaushalts in %

    Das Diagramm zeigt die Steuereinnahmen in Relation zu den Ausgaben des Bundeshaushalts. Die Angaben sind in Prozent.
    JahrQuote
    195590,02
    195687,81
    195785,60
    195888,41
    195991,22
    196094,03
    196196,84
    196291,33
    196390,24
    196493,80
    196591,96
    196693,09
    196784,56
    196887,35
    196995,54
    197095,14
    197193,66
    197291,56
    197393,80
    197488,53
    197575,98
    197680,55
    197783,75
    197881,31
    197981,70
    198081,67
    198177,45
    198274,85
    198377,11
    198478,32
    198580,24
    198679,88
    198780,66
    198879,99
    198985,28
    199068,08
    199179,12
    199282,60
    199377,83
    199480,42
    199578,79
    199674,32
    199774,92
    199874,74
    199977,95
    200081,33
    200179,69
    200277,04
    200374,75
    200474,33
    200573,18
    200678,11
    200785,06
    200884,74
    200977,96
    201074,49
    201183,74
    201283,48
    201384,40
    201491,64
    201594,13
    201693,05
    201795,08
    201895,75
    201995,86
    202064,11
    Abbildung 2

    Umsetzung von Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Vollzug des Bundeshaushalts 2020

    Umsetzung einer Auswahl von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und des Konjunktur- und Zukunftspakets

    Mit den beiden Nachtragshaushalten wurden die finanziellen Voraussetzungen für umfangreiche Maßnahmen geschaffen. Die zusätzlichen Ausgaben und Entlastungen (siehe Steuerpolitik) haben entscheidend mitgeholfen, das Gesundheitswesen so zu stärken, dass es besser den Herausforderungen durch das Coronavirus und seiner Verbreitung gewachsen ist, Wirtschaft und Arbeitsmarkt zu stabilisieren und mit den einschränkenden Corona-Maßnahmen einhergehende Härten im sozialen und gesellschaftlichen Leben abzufedern. Alle Programme und Maßnahmen, insbesondere Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen, wurden jedoch nicht voll ausgeschöpft beziehungsweise in das Jahr 2021 verlagert.

    • Für Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbstständige wurden rund 14,1 Mrd. € an die Länder zur Weitergabe an die Unternehmen zugewiesen (veranschlagt: 18 Mrd. €).
    • Im Rahmen des Nachfolgeprogramms – Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen – wurden, einschließlich Abschlagszahlungen für die Novemberhilfen, insgesamt 3,7 Mrd. € ausgezahlt (veranschlagt: 24,6 Mrd. €). Dieses Programm wird als Corona-Unternehmenshilfen im Bundeshaushalt fortgesetzt und ist dort mit 39,5 Mrd. € veranschlagt. Die Mittel für Überbrückungshilfen für Profisportvereine wurden voll in Höhe von rund 0,2 Mrd. € verausgabt.
    • An Zuschüssen zur Bekämpfung des Coronavirus wurden von 9,1 Mrd. € bereitgestellten Mitteln 6,1 Mrd. € verwendet (z. B. für den Kauf von Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräten, Impfstoffen und COVID-19-Arzneimittel).
    • Leistungen an den Gesundheitsfonds und die Pflegeversicherung zum Ausgleich von durch die Pandemie verursachten Belastungen wurden in vollem Umfang ausgezahlt (5,3 Mrd. €).
    • Der Gesundheitsfonds erhält für Ausfälle von Einnahmen von Krankenhäusern aufgrund der Freihaltung von Bettenkapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten (§ 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)) Ausgleichszahlungen in Höhe von 9,4 Mrd. € (veranschlagt waren 11,5 Mrd. €). Rund 2,0 Mrd. € der nicht ausgezahlten Mittel sind im Bundeshaushalt 2021 für diesen Zweck enthalten.
    • Für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurden zusätzliche Mittel in Höhe von 5,4 Mrd. € (im Ersten Nachtragshaushalt 2,0 Mrd. € und im Zweiten Nachtragshaushalt 3,4 Mrd. €) bereitgestellt. Der Mehrbedarf fiel gegenüber den ursprünglichen Schätzungen deutlich geringer aus, da insbesondere die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht im erwarteten Maße genutzt wurden. Darüber hinaus leistete der Bund einen Ausgleich für die Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 6,1 Mrd. €. Außerdem erfolgten umfangreiche investive Zuweisungen an Sondervermögen (SV), so z. B. zum Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder (für weitere Maßnahmen s. a. Abschnitt Länder und Kommunen).
    • Für Arbeitslosengeld II waren im Bundeshaushalt 2020 rund 26,4 Mrd. € vorgesehen, einschließlich der Aufstockung um rund 5,5 Mrd. € im Rahmen der Pandemie-Maßnahmen. Davon mussten rund 5,7 Mrd. € nicht verwendet werden. Dies dürfte auch durch eine etwas besser als erwartete Konjunktur bedingt sein.
    • Der Bundesagentur (BA) wurde ein überjähriges Darlehen gewährt. Vorgesehen war ein Darlehen von 9,3 Mrd. €. Die BA hat davon 6,9 Mrd. € in Anspruch genommen, also rund 2,4 Mrd. € weniger als im Bundeshaushalt veranschlagt (s. a. Abschnitt Finanzlage der Sozialversicherungen).
    • Von den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln für Gewährleistungen in Höhe von 7,0 Mrd. € wurden lediglich 0,5 Mrd. € in Anspruch genommen. Der Sollansatz war mit dem Ersten Nachtrag um rund 5,9 Mrd. € ausgeweitet worden. Diese Mittel wurden aufgrund weitreichender Stützungsmaßnahmen (z. B. Aussetzung der Insolvenzpflicht) nicht benötigt.
    • Zur Unterstützung der Deutschen Bahn AG (DB AG) im Zusammenhang mit durch die Corona-Pandemie verursachten Belastungen war zusätzlich zu der bereits vor den Nachträgen geplanten Eigenmittelerhöhung (1 Mrd. €) eine weitere Erhöhung um 5 Mrd. € vorgesehen. Wegen der ausstehenden beihilferechtlichen Entscheidungen der Europäischen Kommission konnten diese Mittel (insgesamt 6 Mrd. €) nicht abfließen und wurden nun im Bundeshaushalt 2021 neu veranschlagt.
    • In Wahrnehmung internationaler Verantwortung waren im Bundeshaushalt 2020 zusätzliche Mittel in Höhe von rund 1,6 Mrd. € vorgesehen. Diese wurden sowohl zur Bekämpfung der Pandemie als auch zur Ausweitung der humanitären Hilfe und der gesundheitlichen Vorsorge sowie zum wirtschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und den afrikanischen Staaten voll verausgabt.
    • Einnahmeseitig gab es ebenfalls vielfältige Maßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Steuerpolitik).

    Steuerpolitik

    Um die Herausforderungen der Corona-Pandemie bestmöglich zu bewältigen, hat die Bundesregierung alle notwendigen Mittel ergriffen, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen zu unterstützen. So wurden zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen bereits Mitte März 2020 u. a. die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen zunächst befristet bis 31. Dezember 2020 verbessert. Auf Stundungszinsen wurde verzichtet. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen aus, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation hat. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wurde bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange die Schuldnerin oder der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen waren. Diese Maßnahmen wurden im Dezember 2020 hinsichtlich der Vorauszahlungen bis zum 31. Dezember 2021 und hinsichtlich der übrigen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

    Das BMF hat am 13. März 2020 und 22. Dezember 2020 die Zollverwaltung angewiesen, für die von ihr verwalteten Steuern (u. a. die Einfuhrumsatz-, Alkohol, Energie-, Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuer) die Maßnahmen im Steuerrecht entsprechend anzuwenden. Am selben Tag wurde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angewiesen, hinsichtlich der Versicherungsteuer und der Umsatzsteuer entsprechend zu verfahren, soweit diese vom BZSt verwaltet wird.

    Damit staatliche Hilfen auch tatsächlich die Liquidität in der aktuellen Situation verbessern, werden die Unterstützungszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen, wie z. B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Unterstützungsleistungen des Bundes und der Länder, bei der Festsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigt.

    Des Weiteren können die Finanzämter auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ganz oder teilweise herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstatten, sofern der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Wer unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dauerfristverlängerung erhalten hat, kann diese neu beantragen.

    Insbesondere hat die Bundesregierung im steuerlichen Bereich mit den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen zielgerichtet auf die enormen Herausforderungen reagiert.

    Gesetze zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

    Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBlI S. 1385) wurden und werden besonders betroffene Akteure zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und Sicherung von Beschäftigung unterstützt. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) bündelt überwiegend befristete steuerliche Maßnahmen, die sehr schnell greifen sollten. Ziel ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen. Für den Bund belaufen sich die Steuermindereinnahmen beider Gesetze auf rund 20,2 Mrd. €. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:

    • befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent
    • Kinderbonus von 300 € für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind
    • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre für die Jahre 2020 und 2021 (Hinweis: Entfristung mit dem Jahressteuergesetz 2020)
    • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats
    • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021
    • Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden
    • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage im Zeitraum 30. Juni 2020 bis 1. Juli 2026
    • Erhöhung des maximalen Bruttolistenpreises auf 60.000 € bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben
    • vorübergehende Verlängerung von Fristen für Reinvestitionen gemäß § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) und für im Jahr 2020 endende Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr
    • Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieben gemäß § 35 EStG
    • Erhöhung des Freibetrags für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz auf 200.000 € bei der Gewerbesteuer
    • Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlte Corona-Beihilfen und -Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 € (soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; Hinweis: Verlängerung des Zeitraums mit dem Jahressteuergesetz 2020)
    • begrenzte Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld seiner Beschäftigten in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden (in dieser Zeit entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung; Hinweis: Verlängerung des Zeitraums mit dem Jahressteuergesetz 2020)

    Weitere steuerliche Änderungen:

    Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

    Im Rahmen des Konjunkturpakets hat die Bundesregierung beschlossen, die Länder bei der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) durch die einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel im Jahr 2020 um 2,5 Mrd. € zu unterstützen, da durch die Corona-Pandemie die Fahrgeldeinnahmen stark verringert sind.

    Eine entsprechende Änderung des Regionalisierungsgesetzes ist im Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets enthalten, das am 17. Juli 2020 in Kraft getreten ist. Der Betrag in Höhe von 2,5 Mrd. € wurde im August nach dem regulären Verteilungsschlüssel für das Jahr 2020 an die Länder ausgezahlt.

    Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

    Das Änderungsgesetz (Verkündung im BGBlI S. 2184 vom 22. Oktober 2020) sieht insbesondere die stärkere Gewichtung der CO2-Prüfwerte im Steuertarif für erstzugelassene Pkw ab 1. Januar 2021 und die befristete Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw vor. Außerdem wird der Erstzulassungszeitraum zur Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis Ende des Jahres 2025 verlängert. Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, das Ziel zu erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland 7 Mio. bis 10 Mio. Elektrofahrzeuge zugelassen sein werden und die CO2-Reduktion bis 2030 kraftfahrzeugsteuerlich zu flankieren und gleichzeitig ausgewogen zu gestalten.

    Unterstützung der Länder und Kommunen

    Der Bund hat die Länder und Kommunen – wie in früheren Jahren – auch im vergangenen Jahr umfassend unterstützt. So wurden 2020 zahlreiche Maßnahmen in den Bereichen Soziales, Familien und Bildung sowie Investitionen und Verkehr vom Bund fortgesetzt und teilweise ausgeweitet. Auch übernimmt der Bund weiterhin Teile der flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen.

    Zusätzlich wurden die Länder und Kommunen im Jahr 2020 bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgewirkungen der Corona-Pandemie mit den massiven konjunkturpolitischen und weiteren Maßnahmen des Bundes unterstützt.

    So profitieren Länder und Kommunen einerseits von den umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes für Unternehmen und Beschäftigte, um die Folgen der Krise abzufedern. Gleichzeitig entlastet der Bund Länder und Kommunen auch unmittelbar bei der Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Nachfolgend werden diesbezüglich ausgewählte Entlastungen dargestellt.

    Mit dem Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder wurde die Beteiligung des Bundes an den KdU dauerhaft um 25 Prozentpunkte erhöht. Die Entlastung der Kommunen im Jahr 2020 beläuft sich auf rund 3,4 Mrd. € (Zweiter Nachtragshaushalt). Zudem wurde durch das Gesetz der hälftig von Bund und Ländern finanzierte pauschale Ausgleich der erwarteten gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 umgesetzt (Mehrausgaben Bund rund 6,1 Mrd. €).

    Die Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen aus der Gewährung des Kinderbonus (2,5 Mrd. €) sowie aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 (Teilausgleich in Höhe von 6,1 Mrd. €) wurden vom Bund im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung im Jahr 2020 übernommen.

    Durch eine einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel im Jahr 2020 um 2,5 Mrd. € unterstützt der Bund die Länder beim Ausgleich coronabedingter Lasten des ÖPNV.

    Als Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat der Bund seine finanzielle Unterstützung für Länder und Kommunen im Bereich Betreuung und Bildung ausgeweitet. So wurden für den Kapazitätsausbau von Kindertagesstätten und Krippen dem Sondervermögen (SV) „Kinderbetreuungsausbau“ 2020 weitere 0,5 Mrd. € und damit insgesamt im Jahr 2020 0,8 Mrd. € zugeführt. Um den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder zu beschleunigen, hat der Bund zusätzlich 1,5 Mrd. € und damit im Jahr 2020 insgesamt 2,5 Mrd. € dem entsprechenden SV zugeführt. Mit den im Haushalt 2021 veranschlagten Mitteln in Höhe von 1 Mrd. € stehen dem neu errichteten SV nunmehr 3,5 Mrd. € zur Verfügung. Des Weiteren stockt der Bund den Digitalpakt Schule um 0,5 Mrd. € auf, um zeitlich befristet IT-Administratorinnen und -Administratoren auszubilden. Über das Konjunkturpaket hinaus wurde dem SV „Digitale Infrastruktur“ noch zusätzlich 1 Mrd. € zugeführt, um Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten auszustatten.

    Im Rahmen des Zukunftspakets unterstützt der Bund die Kommunen gezielt bei Investitionen, z. B. bei der energetischen Sanierung von Gebäuden oder bei Investitionen in Sportstätten. Bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes hat der Bund den Rahmen für die umfassende Unterstützung der Länder und Kommunen mit 3 Mrd. € bis zum Jahr 2022 geschaffen.

    Zur Unterstützung der medizinischen Versorgung vor Ort hat der Bund in großem Umfang Schutzausrüstung und Geräte beschafft. Zudem wurde zur Stärkung des Gesundheitswesens ein sogenannter Krankenhauszukunftsfonds für Investitionen in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und IT-Sicherheit der Krankenhäuser eingerichtet, über den einmalig im Jahr 2021 3 Mrd. € an Bundesmitteln gewährt werden.

    Um pandemiebedingte Einkommensverluste der Bürgerinnen und Bürger abzumildern, wurden im Infektionsschutzgesetz Leistungsverbesserungen vorgenommen. Sie gelten etwa im Falle eines Verdienstausfalls von Eltern, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen geschlossen werden, oder wenn eine Absonderung von zu betreuenden Personen behördlich angeordnet wird. Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den anfallenden Mehrausgaben der Länder in den Jahren 2020 und 2021.

    Finanzlage der Sozialversicherungen

    Die BA hat das Haushaltsjahr 2020 mit einem negativen Finanzierungssaldo von 27,3 Mrd. € abgeschlossen. Dieser wird durch eine Entnahme aus den Rücklagen der BA von 20,4 Mrd. € und überjährige Darlehen des Bundes von 6,9 Mrd. € finanziert. Ursächlich für das Defizit sind neben höheren Ausgaben für das Arbeitslosengeld und niedrigeren Beitragseinnahmen insbesondere pandemiebedingte Ausgaben für Kurzarbeitergeld (inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber) von 22,1 Mrd. €. Im Ergebnis hat sich die allgemeine Rücklage der BA (Ende des Jahres 2019: 25,8 Mrd. €) auf 6,0 Mrd. € reduziert.

    Bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie konnten auch die übrigen Sozialversicherungen auf eine positive Einnahmeentwicklung in den vergangenen Jahren zurückblicken. So belief sich die Nachhaltigkeitsrücklage der allgemeinen Rentenversicherung zum Jahresende 2019 auf rund 40,5 Mrd. €. Mit umgerechnet rund 1,8 Monatsausgaben bewegte sie sich damit auf hohem Niveau. Allerdings ist im Zuge der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit verringerten Beitragseinnahmen zu rechnen, die zu einem verstärkten Abschmelzen der Nachhaltigkeitsrücklage führen könnte. So stellt die Bundesregierung in ihrem Rentenversicherungsbericht 2020 fest, dass im abgelaufenen Jahr die Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bis zum September gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum nur um rund 1,9 Prozent gestiegen sind. Dies spiegelt sich auch in der Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage wider. Diese dient dazu, Defizite und Einnahmeschwankungen unterjährig auszugleichen, um kurzfristige Änderungen des Beitragssatzes zu vermeiden. Der Rentenversicherungsbericht 2020 geht für das Jahresende 2020 von einer Rücklage in Höhe von 36,3 Mrd. € aus. Dies entspricht 1,5 Monatsausgaben. Damit konnte der Beitragssatz von 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2020 fortgeschrieben werden. Insgesamt sind im Jahr 2020 rund 101,8 Mrd. € aus dem Bundeshaushalt aus Steuermitteln als Leistungen an die Rentenversicherung geflossen.

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde im Jahr 2004 ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt. Im Jahr 2020 beträgt der Bundeszuschuss 14,5 Mrd. €. Er wurde ab dem Jahr 2017 auf diesen jährlichen Betrag festgeschrieben.

    Die positive Entwicklung bei der Beschäftigungszahl sozialversicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zusammenspiel mit dem kontinuierlichen Zufluss zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt trug maßgeblich zu den hohen Reserven des Gesundheitsfonds bei. Er verfügte zum Stichtag 15. Januar 2020 über eine Liquiditätsreserve von rund 10,2 Mrd. €.

    Infolge der Corona-Pandemie allerdings verzeichnen die GKV und die soziale Pflegeversicherung sowohl einen Rückgang der Beitragseinnahmen als auch steigende Ausgaben, die bei der GKV teilweise aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Nach Berechnungen des GKV-Schätzerkreises (Stand der Schätzung: 13. Oktober 2020) stiegen die Beitragseinnahmen der GKV im Jahr 2020 um 2,1 Prozent. Dem steht eine geschätzte Ausgabensteigerung um 4,3 Prozent gegenüber. Dieser Trend wird sich auch 2021 fortsetzen. Der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent im Jahr 2020 wurde auf 1,3 Prozent für das Jahr 2021 angehoben. Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beträgt nach Berechnungen des GKV-Schätzerkreises zu Mitte Januar 2021 rund 6,4 Mrd. €. Darüber hinaus beliefen sich zum Stichtag 30. September 2020 die Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen auf rund 17,8 Mrd. €.

    Um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden, wurden im Zweiten Nachtragshaushalt 2020 Leistungen des Bundes an den Gesundheitsfonds für durch die Pandemie verursachte Belastungen in Höhe von 3,5 Mrd. € und Leistungen des Bundes an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für durch die Pandemie verursachte Belastungen in Höhe von 1,8 Mrd. € etatisiert. Für 2021 ist zum Ausgleich pandemiebedingter Belastungen der GKV ein zusätzlicher Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 7,65 Mrd. € vorgesehen.

    Arbeitsmarktpolitik

    Mit dem Teilhabechancengesetz wurden zwei neue Förderinstrumente eingeführt (§§ 16 e und 16 i Sozialgesetzbuch (SGB) II). Zur Verstetigung dieser neuen Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik wurden im Eingliederungstitel im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Haushaltsjahr 2020 zusätzlich 0,9 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Damit wurde für Arbeitslose, die in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung gehabt hätten, eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet. Zudem besteht nun seit zwei Jahren für die nach § 16 i SGB II geförderten Personen im Bundeshaushalt die Möglichkeit eines Passiv-Aktiv-Transfers, aus dem bis Ende 2020 zusätzlich rund 211 Mio. € beim Arbeitslosengeld II eingesparte Mittel für die Förderung lange Zeit arbeitslosen Menschen mit eingesetzt worden sind.

    Im Jahr 2020 betrugen die Ausgaben für das Arbeitslosengeld II rund 20,7 Mrd. € und für die Bundesbeteiligung an den KdU rund 10,1 Mrd. €. Die Ausgaben für passive Leistungen erhöhten sich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Das lag zum einen am zeitlich befristeten neuen vereinfachten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, der insbesondere für Soloselbstständige eingeführt wurde, um deren Einkommenssituation in Zeiten erschwerter wirtschaftlicher Bedingungen abzusichern. Zum anderen lag es an der deutlichen Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU zur Entlastung der Kommunen (3,4 Mrd. €).

    Entwicklung der konsumtiven und investiven Ausgaben

    Die Einnahmen und Ausgaben des Bundes und auch der Länder werden entsprechend ihrer ökonomischen Wirkung auf die gesamtwirtschaftlichen Abläufe geordnet. Dies erfolgt über den Gruppierungsplan. Hier kann nach konsumtiven und investiven Ausgabearten unterschieden werden. So werden unter anderem Baumaßnahmen, der Immobilienkauf, Darlehen und die Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen den investiven Ausgaben zugeordnet. Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben inklusive der militärischen Beschaffungen sowie Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme jener für Investitionen sind konsumtive Ausgaben.3

    Gesamtübersicht der konsumtiven und investiven Ausgaben

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    Tabelle 4

    Konsumtive Ausgaben

    Die Hauptgruppen 4 bis 6 des Gruppierungsplans stellen konsumtive Ausgaben dar. Die konsumtiven Ausgaben des Bundes summierten sich im Haushaltsjahr 2020 auf rund 391,4 Mrd. €. Sie haben somit einen rechnerischen Anteil von 88,6 Prozent an den Gesamtausgaben des Bundes. Die konsumtiven Ausgaben fielen im Ist um rund 11,0 Prozent niedriger aus als im Soll veranschlagt. Wesentliche Gründe hierfür sind die Minderausgaben bei den Zuschüssen an Unternehmen. Dabei entfallen auf die Corona-Soforthilfen und die Überbrückungshilfen rund -24,8 Mrd. €. Darüber hinaus waren die Zuweisungen an Länder im Ist geringer als im Soll 2020 vorgesehen, was vor allem mit niedrigeren Ausgaben als veranschlagt bei der Beteiligung des Bundes an den KdU (rund -2,3 Mrd. €) sowie geringerem Mittelabfluss bei den Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG (rund -2,1 Mrd. €) erklärt werden kann. Weitere Minderausgaben entfallen auf die Zinsausgaben (rund -3,1 Mrd. €) und den laufenden Sachaufwand (rund -2,8 Mrd. €).

    Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die konsumtiven Ausgaben kräftig an, und zwar um 28,3 Prozent beziehungsweise 86,3 Mrd. €. Darin enthalten sind allerdings um 27,6 Mrd. € höhere Zuweisungen an das SV „Energie- und Klimafonds“, die im Wesentlichen der Finanzierung des Klimaschutzpakets 2030 dienen sollen. Die Buchung als „konsumtiv“ ist insofern irreführend, da die damit finanzierten Ausgaben des Energie- und Klimafonds zukunftsorientiert sind und damit investiven Charakter haben.

    Darüber hinaus spielten vor allem die bereits mehrfach aufgeführten krisenbedingten Maßnahmen eine Rolle, für die höhere Zuweisungen an Länder und Zuschüsse an Unternehmen und Sozialversicherungen erfolgten. Ein Beispiel dafür sind die Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen, die es im Jahr 2019 noch nicht gegeben hatte und für die im Jahr 2020 insgesamt rund 17,8 Mrd. € aufgewendet wurden. Die Sozialversicherungen erhielten Leistungen für die allgemeine Rentenversicherung (rund 2,6 Mrd. €) sowie einen Ausgleich für durch die Pandemie verursachte Belastungen, die an den Gesundheitsfonds und an die Pflegeversicherung gingen (insgesamt rund 5,3 Mrd. €). Darüber hinaus wurden für militärische Beschaffungen 2,7 Mrd. € mehr Ausgaben getätigt als im Jahr 2019. Der Rückgang der Zinsausgaben um 46,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr dämpfte den Anstieg der konsumtiven Ausgaben.

    Konsumtive Ausgaben des Bundes

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    Tabelle 5

    Investive Ausgaben

    Investive Ausgaben sind in den Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans dargestellt. Die Definition ist nicht mit jener in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vergleichbar, bei der u. a. auch die Ausgaben für Forschung und Entwicklung und für bestimmte Militärausgaben hinzugezählt werden. Die investiven Ausgaben erreichten im Bundeshaushalt 2020 eine Höhe von 50,3 Mrd. € (Anteil von 11,4 Prozent an den Gesamtausgaben) und damit in absoluten Zahlen einen neuen historischen Höchstwert: Dieser übersteigt die Investitionsausgaben des Jahres 2019 um rund ein Drittel. Bei einem Soll 2020 von rund 71,3 Mrd. € ergaben sich Minderausgaben von rund 20,9 Mrd. €. Diese Minderausgaben sind zu einem wesentlichen Teil auf coronabedingte Sondereffekte zurückzuführen. So wurden Gewährleistungen in Höhe von rund 6,5 Mrd. € und ein Teil des Darlehens an die BA von rund 2,4 Mrd. € nicht abgerufen. Zudem konnte aus bereits genannten Gründen die Eigenmittelerhöhung der DB AG in Höhe von 6,0 Mrd. € noch nicht erfolgen und wurde im Bundeshaushalt 2021 veranschlagt. Die ohne diese Minderausgaben (insgesamt rund 14,9 Mrd. €) verbleibende Differenz zwischen Soll und Ist macht rund 8,5 Prozent der veranschlagten Investitionsausgaben aus. Die Ursachen, aus denen bereitgestellte Investitionsmittel darüber hinaus nicht abfließen, sind vielschichtig. Unter Berücksichtigung der dem Pandemie-Jahr 2020 geschuldeten Besonderheiten und Ausnahmeentwicklungen kann der Mittelabfluss bei den Investitionen im Haushalt 2020 als gut eingestuft werden.

    Im Vergleich zum Jahr 2019 stiegen die investiven Ausgaben um rund 12,3 Mrd. € beziehungsweise 32,3 Prozent. Dabei erhöhten sich die Finanzierungshilfen an den öffentlichen Bereich um 8,6 Mrd. €. Darin enthalten ist die Inanspruchnahme des der BA zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 6,9 Mrd. € sowie Zuweisungen an SV in Höhe von rund 4,7 Mrd. € (SV „Digitale Infrastruktur“ 1,7 Mrd. €, SV „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ 2,5 Mrd. € und SV „Kinderbetreuungsausbau“ für die Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021 mit 0,5 Mrd. €). Dämpfend wirkte dabei der Wegfall von Zuweisungen an die Länder um rund 3,6 Mrd. € aufgrund des Wegfalls der Kompensationszahlungen des Bundes an die Länder, u. a. für die soziale Wohnraumförderung. Zum Ausgleich erhalten die Länder nunmehr höhere Anteile an den Einnahmen aus der Umsatzsteuer. Der Wegfall erfolgte aufgrund einer Neuregelung der Bund-Länder Finanzbeziehungen, die seit Beginn des Jahres 2020 greift.

    Die Finanzhilfen an sonstige Bereiche stiegen vor allem durch Zuschüsse an diese Bereiche. Darin enthalten sind höhere Baukostenzuschüsse für einen Infrastrukturbeitrag zur Erhaltung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in Höhe von rund 1,1 Mrd. € sowie höhere Ausgaben zur Unterstützung des flächendeckenden Breitbandausbaus von rund 0,4 Mrd. €. Ansonsten verteilt sich der Anstieg der Investitionen bei den Zuschüssen auf zahlreiche kleinere Beträge.

    Die Finanzierungshilfen insgesamt bilden mit einem Anteil von rund 77,0 Prozent den größten Ausgabenblock der investiven Ausgaben. Im Jahr 2020 wurden die Ausgaben für Sachinvestitionen um rund 0,4 Mrd. € beziehungsweise 3,7 Prozent gegenüber 2019 erhöht.

    Investitionstätigkeit sichert den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit unseres Landes. Hierzu leistet auch der Bundeshaushalt seinen Anteil. Es ist daher gesetzlich sichergestellt, dass nicht verausgabte Investitionsmittel nicht verfallen. Sie sind übertragbar und stehen insoweit grundsätzlich auch für Folgejahre zur Verfügung.

    Investive Ausgaben des Bundes

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    Tabelle 6

    Ausgabenstruktur nach Aufgabenbereichen sowie wesentlichen Einnahmepositionen

    Im Sollbericht 2020 wurden wichtige der nachfolgenden Ausgabe- und Einnahmepositionen bereits kommentiert (siehe Monatsbericht August 2020 „Nachtragshaushalt 2020 des Bundes (Sollbericht)“).

    Die Tabellen 7 und 8 zeigen die Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach Aufgabenbereichen. Nummerierung und Darstellung erfolgen aufgrund der Systematik des Funktionenplans. In den Tabellen werden die vorläufigen Ergebnisse des Haushaltsjahrs 2020 dargestellt.

    Ausgaben des Bundes nach Aufgabenbereichen

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    Tabelle 7

    Einnahmen des Bundes

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    Tabelle 8

    Ausblick

    Die Krise ist noch nicht überwunden. Mit dem Haushalt 2021 wird das entschlossene Handeln fortgesetzt, das mit der Bereitstellung von Mitteln in Höhe von rund 500 Mrd. € unterstützt wird. Auch der Vollzug des Haushalts 2021 wird ganz wesentlich von der Bewältigung der Pandemie und ihrer Folgen geprägt sein. Im nächsten Monatsbericht des BMF wird ein Beitrag zur Erläuterung des Bundeshaushalts 2021 „Sollbericht 2021 – Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushalts“ enthalten sein.

    Für den Bundeshaushalt 2022 und den Finanzplan bis 2025 haben die Vorbereitungen für den im März 2021 geplanten Beschluss der Eckwerte begonnen.

    Fußnoten

    1
    In dem Artikel aufgeführte Steuereinnahmen des Bundes weichen methodisch bedingt von den in den folgenden Tabellen 1 und 7 dargestellten Steuereinnahmen des Bundes ab.
    2
    Siehe „Nachtragshaushalt 2020 des Bundes (Sollbericht)“ im Monatsbericht des BMF August 2020.
    3

    Eine genaue Auflistung findet sich in § 13 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung.

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