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  • Schlaglicht: Coronahilfen

    Hil­fen für Un­ter­neh­men und Be­schäf­tig­te in der Co­ro­na-Pan­de­mie

    • Seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 war es immer wieder notwendig, zur Eindämmung des Virus erhebliche Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens vorzunehmen. Um die daraus resultierenden Einkommensausfälle von Unternehmen und Beschäftigten abzufedern, hat die Bundesregierung die Schließungen von Beginn an mit Hilfsprogrammen flankiert und auf neue Entwicklungen reagiert.
    • Als zentrales Hilfsprogramm steht nunmehr bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III zur Verfügung. Seit dem 10. Februar 2021 können Anträge gestellt werden. Erste Abschlagzahlungen sind bereits überwiesen worden.
    • Angesichts der länger andauernden Einschränkungen haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier die Hilfen gegenüber dem Vorgängerprogramm verbessert und ausgeweitet, sodass die Beantragung deutlich einfacher und die Förderung großzügiger wird. Zudem stehen die Hilfen einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wurde die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels wurden berücksichtigt.

    Die Überbrückungshilfe III

    Die Überbrückungshilfe III wird in den kommenden Monaten das zentrale Hilfsinstrument der Bundesregierung für durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbstständige sowie Selbstständige in Freien Berufen sein. Seit dem 10. Februar 2021 kann die Überbrückungshilfe über die elektronische Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beantragt werden. Unternehmen, die einen coronabedingten Umsatzeinbruch erlitten haben, wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt. Damit sollen Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann – etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien – gefördert werden können. Bereits vor einigen Wochen hatten Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier diese Hilfe bis Ende Juni 2021 verlängert und – gegenüber der Überbrückungshilfe II – verbessert. Die Überbrückungshilfe III sieht gezielte Hilfen für von der Corona-Pandemie besonders betroffene Branchen vor, z. B. für den Einzelhandel, die Reisebranche und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Für Soloselbstständige gibt es eine „Neustarthilfe“.

    Wer ist antragsberechtigt?

    Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie Selbstständige in Freien Berufen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“), die coronabedingte Umsatzeinbußen haben. Bei direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen (etwa im Einzelhandel, der Gastronomie, Hotels und der Veranstaltungsbranche) gibt es keine Umsatzgrenze. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe.

    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in dem Monat, für den sie die Hilfe beantragen, aufgrund der Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

    Die Höhe der Zuschüsse zur Erstattung der monatlichen Fixkosten bemisst sich jeweils an der Höhe des Umsatzausfalls in dem Monat, für den die Förderung beantragt wird (siehe unten).

    Wie hoch sind die Zuschüsse?

    Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (verbundene Unternehmen bis zu 3 Millionen Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Nach der fünften Überarbeitung des Temporary Framework durch die Europäische Kommission sind aktuell insgesamt maximal 12 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung (inklusive De-Minimis-Verordnung) möglich.

    Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Bei staatlichen Zuschüssen über die Kleinbeihilfen gemeinsam mit der De-Minimis-Verordnung wird ein Nachweis von Verlusten nicht benötigt. Bei Hilfen auf Basis der Fixkostenhilfe ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 Prozent (Unternehmen mit 50 Beschäftigten oder mehr oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro) beziehungsweise 90 Prozent (mit weniger als 50  Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro) der ungedeckten Fixkosten möglich, welche durch Verluste im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Für die Überbrückungshilfe II wird ein nachträgliches Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung ermöglicht.

    Um die Antragsteller und Prüfenden Dritten (Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsbüros sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) bei der Antragstellung zu unterstützen, hat die Bundesregierung auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Beihilfefragen der Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe veröffentlicht.1

    Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro für einen Monat, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Die ersten Abschlagszahlungen fließen.

    Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei gilt: Je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Es gelten folgende Förderstufen:

    • bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
    • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
    • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

    Beispiel: Ein Elektromarkt hatte im Dezember 2019 einen Umsatz von 800.000 Euro. Aufgrund der staatlichen Schließungsanordnung ist das Geschäft seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Dadurch macht er im Dezember 2020 einen deutlich geringeren Umsatz als im Jahr 2019. Im Vergleich zum Dezember 2019 ist der Umsatz um 55 Prozent auf 320.000 Euro zurückgegangen. Die Eigentümerin kann also für den Dezember 60 Prozent ihrer berücksichtigungsfähigen Fixkosten (siehe unten) als Zuschuss erhalten – bis maximal 1.500.000 Euro im Monat Dezember.

    Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt eine Sonderregelung mit einem geänderten Referenzzeitraum. Die Gesamtsumme der Förderung ist für diese jungen Unternehmen entsprechend den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf maximal 1.800.000 Euro begrenzt.

    Welche Kosten sind förderfähig?

    Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es eine Positivliste fixer Kosten, die berücksichtigt werden können. Diese werden auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de aufgeführt und erläutert.

    Zu den förderfähigen Fixkosten zählen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV sowie Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen sowie betriebliche Lizenzgebühren. Auch die Kosten für die Einschaltung von Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsbüros oder vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfern, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind zuschussfähig – ebenso wie Kosten für Auszubildende. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.

    Schließlich können bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Zusätzlich werden Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, für Investitionen in die Digitalisierung gilt dies einmalig bis zu einem Betrag von 20.000 Euro. Ferner können Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 gefördert werden.

    Die Aufwendungen für diese fixen Kosten werden entsprechend den Fördersätzen mit bis zu 90 Prozent und maximal 1,5 Millionen Euro pro Monat bezuschusst.

    Besondere Regelungen für spezielle Branchen

    Für die Branchen, die länger andauernd von der Corona-Krise betroffen sind, etwa die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen können weitere Fixkosten bezuschusst werden. Auch für den von den Schließungen betroffenen Einzelhandel und die durch die praktische Absage des Silvesterfeuerwerks stark getroffene Pyrotechnikindustrie gelten Sonderregeln.

    Regelungen für den Einzelhandel

    Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließungen nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte. Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 gilt daher eine Sonderregelung für Einzelhändler. Das betrifft z. B. Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die oben genannte Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrags als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.

    Die Regelung betrifft Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die im Jahr 2020 eingekauft wurde. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

    Missbrauch soll so weit wie möglich ausgeschlossen und eine effektive Kontrolle gewährleistet werden. Voraussetzung ist daher, dass das Unternehmen im Jahr 2019 aus seiner regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist. Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregeln. Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib beziehungsweise die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind vorzulegen.

    Regelungen für die Reisebranche

    Für die Reisebranche, die bereits seit Anfang der Pandemie hart von den nötigen Einschränkungen getroffen ist, werden coronabedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern erstattet. Zudem werden kurzfristige Buchungen berücksichtigt. Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Damit wird der hohe Personalaufwand bei der Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.

    Regelungen für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft

    Die schwer getroffene Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wird ebenfalls umfassend unterstützt. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf ihren gesamten Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen coronabedingt ausfallen mussten. Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (vor allem Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B. Grafikerinnen und Grafiker) förderfähig.

    Regelungen für die Pyrotechnikindustrie

    Auch für die Pyrotechnikindustrie gelten besondere Regeln. Die Branche hat sehr stark unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten. Unternehmen der Pyrotechnikindustrie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei die Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

    „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

    Soloselbstständige können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen. Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Auch sogenannte unständig und in den darstellenden Künsten darüber hinaus auch kurz befristet Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Damit wird insbesondere Schauspielerinnen und Schauspielern geholfen, die häufig sowohl Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus diesen Beschäftigungsformen werden insoweit den Umsätzen aus Soloselbstständigkeit gleichgestellt, sofern zu Beginn des Förderzeitraums kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde.

    Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal bis zu 7.500 Euro. Der Zuschuss wird als Einmalzahlung für den sechsmonatigen Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 ausbezahlt.

    Der für die Berechnung der Neustarthilfe maßgebliche sechsmonatige Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.

    Beispiel: Eine Soloselbstständige hat im Jahr 2019 insgesamt 20.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet (das entspricht dem Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse). Der sechsmonatige Referenzumsatz beträgt somit 10.000 Euro (50 Prozent von 20.000 Euro). Von diesem Referenzumsatz werden 50 Prozent als einmalige Betriebskostenpauschale erstattet, also in diesem Fall 5.000 Euro.

    Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu dem sechsmonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes nicht überschreiten.

    Beispiel: Es stellt sich heraus, dass die Soloselbstständige aus obigem Beispiel zwischen Januar und Juni 2021 ihrer Tätigkeit zumindest teilweise nachgehen kann. Insgesamt erwirtschaftet sie dabei einen Umsatz von 6.000 Euro (also 60 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019). Zwischen Januar und Juni hat sie also insgesamt 11.000 Euro erhalten (5.000 Euro Neustarthilfe und 6.000 Euro Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit). Da dies 90 Prozent ihres Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 übersteigt, muss sie 2.000 Euro zurückzahlen.

    Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung. Es handelt sich – wie die anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.

    Form der Antragstellung

    Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsbüros oder vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer über die Überbrückungshilfe-Plattform. Diese Form hat sich bewährt, da sie verhältnismäßig einfach ist und gleichzeitig Missbrauch erschwert. Bei der Antragsstellung wird die Plausibilität der voraussichtlichen Höhe des Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von den prüfenden Dritten bestätigt.

    Soloselbstständige können bis zu einem Betrag von 7.500 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung z. B. eines Steuerberatungsbüros – Anträge stellen.

    Wann können die Anträge gestellt werden?

    Anträge können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden. Es werden Abschlagszahlungen bis 50 Prozent der beantragten Fördersumme (maximal aber 100.000 Euro pro Monat) ermöglicht (nur bei einer Antragstellung über einen prüfenden Dritten).

    Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III reicht vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021. Für den November und Dezember 2020 können Unternehmen, die in diesen Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten haben, Überbrückungshilfe III beantragen. Eine Doppelförderung ist allerdings ausgeschlossen. Deshalb sind Unternehmen, die November- beziehungsweise Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Sollten die Unternehmen im November oder Dezember Leistungen nach der Überbrückungshilfe II erhalten haben, werden diese angerechnet.

    Vorausgehende Wirtschaftshilfen

    Bereits zuvor standen umfangreiche Hilfen zur Verfügung, auch als Reaktion auf die Schließungen im November und Dezember 2020. Zwar sind die Förderzeiträume dieser Hilfen am 31. Dezember 2020 abgelaufen, sie können jedoch rückwirkend noch bis Ende April (außerordentliche Wirtschaftshilfe) beziehungsweise bis Ende März (Überbrückungshilfe II) beantragt werden.

    Die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe)

    Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen waren, können die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- beziehungsweise Dezemberhilfe) beantragen. Im Fokus stehen insbesondere diejenigen Unternehmen, bei denen nicht mit Nachholeffekten beim Konsum zu rechnen ist, etwa bei Restaurants, Bars, Hotels oder Theatern. Die Hilfe besteht in einem Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vorjahresmonats, also zum November beziehungsweise Dezember 2019. Da der Umsatz des Jahres 2019 bereits feststeht, ist die Hilfe unbürokratisch zu berechnen.

    Antragsberechtigt sind drei Arten von Unternehmen, die von den damaligen Schließungsanordnungen erfasst waren:

    1. Direkt betroffen sind solche Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 (mit Verlängerungsbeschluss vom 25. November 2020) ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
    2. Indirekt betroffen sind solche Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen, aber faktisch durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder dennoch an der Ausübung ihres Geschäfts gehindert sind. Als indirekt betroffen zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, z. B. eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
    3. Mittelbar betroffen sind Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Dritte können z. B. Veranstaltungsagenturen sein. Mittelbar Betroffene müssen zusätzlich einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im November beziehungsweise Dezember im Vergleich zum Vorjahresmonat aufweisen. Damit hilft die Bundesregierung Unternehmen, die aufgrund der Schließung ihre Geschäftsgrundlage verlieren, aber keine direkte Vertragsbeziehung mit einem Unternehmen haben, das unmittelbar von den Schließungsanordnungen betroffen ist. Das hilft z. B. vielen Betroffenen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft aus Bereichen wie Tontechnik, Bühnenbau und Beleuchtung.

    Der Förderzeitraum der außerordentlichen Wirtschaftshilfe endete am 31. Dezember 2020. Anträge können aber noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Inzwischen sind Anträge für die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Höhe von über 9,6 Milliarden Euro gestellt und Hilfen von über 5,8 Milliarden Euro ausbezahlt worden. Soloselbstständige können bis zu einer Höhe von 5.000 Euro Anträge selbst stellen. Zur Authentifizierung nutzen sie ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat. Für darüber hinausgehende Anträge wird die Antragstellung durch Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsbüros oder vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer vorgenommen. Die Antragstellung erfolgt über www.novemberhilfe.de. Auf dieser Internetseite finden sich auch regelmäßig aktualisierte Hinweise (FAQ), mit denen auf viele der auftretenden Einzelfragen Antworten gegeben werden.

    Da die Schließungsanordnungen des 2. November 2020 auch Anfang 2021 andauern, steht den meisten Betroffenen seit dem 1. Januar 2021 die Überbrückungshilfe III (siehe oben) zur Verfügung.

    Die Überbrückungshilfe II

    Parallel zu den seit Anfang November zusätzlich zur Verfügung gestellten Hilfen lief die Überbrückungshilfe II bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können noch bis zum 31. März 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II ermöglicht Fixkostenzuschüsse bis zu 50.000 Euro je Fördermonat für die Monate September bis Dezember 2020. Voraussetzung sind coronabedingte Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen April und August 2020 oder ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent in der gesamten Periode von April bis August 2020. Die Erstattungssätze entsprechen jenen der Überbrückungshilfe III (40 Prozent/60 Prozent/70 Prozent beziehungsweise 90 Prozent). Dabei sind die Regelungen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Die Überbrückungshilfe II basiert auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Dabei gilt, dass entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten erhalten Unternehmen mit 50 Beschäftigten oder mehr oder einem Jahresumsatz/Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro. Bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten erhalten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro. Die ungedeckten Fixkosten müssen durch Verluste im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Beihilfefragen der Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe wurden online veröffentlicht.2

    Für die meisten Unternehmen sind die November- und Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe III aufgrund der jeweiligen Bedingungen oft vorteilhafter als die Überbrückungshilfe II. Wer z. B. die Überbrückungshilfe II beantragt hat, kann deshalb zusätzlich die Überbrückungshilfe III beantragen. Dann findet eine entsprechende Verrechnung statt, um dieselben Fixkosten nicht zweimal zu fördern. Es wird jedoch ein nachträgliches Wahlrecht des Beihilferahmens (zur Kleinbeihilferegelung) im Rahmen der Schlussabrechnung ermöglicht.

    Weitere Hilfen und Erleichterungen

    Rechtliche Erleichterungen

    In ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2020 haben die Bundesregierung und die Länder auch Erleichterungen für Gewerbemieter beziehungsweise Pächter vereinbart. Die Verhandlungen mit den Eigentümern sollen erleichtert werden. Dazu wird gesetzlich klargestellt, dass es für Gewerbemietverhältnisse eine „schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage“ bedeutet, wenn das Gewerbe von den COVID-19-Maßnahmen betroffen ist. Diese Klarstellung hilft den Mietern. Denn solch eine schwerwiegende Störung führt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dazu, dass die Anpassung des Mietvertrags verlangt werden kann (§ 313 BGB).

    Bereits im März 2020 hat die Bundesregierung krisenbetroffenen Unternehmen die Möglichkeiten eröffnet, dass sie die durch staatliche Hilfsleistungen eröffneten Sanierungsoptionen ausschöpfen können. Zu diesem Zweck wurde die übliche dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: für zahlungsunfähige Unternehmen befristet bis Ende September 2020, für überschuldete Unternehmen bis Ende Dezember 2020. Diese Aussetzung bei bilanzieller Überschuldung wurde bereits bis Ende Januar verlängert. Nunmehr soll die Aussetzung für Unternehmen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht, bis zum 30. April 2021 verlängert werden. Es soll kein Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, nur weil die Hilfen noch nicht beantragt werden konnten beziehungsweise nicht ausgezahlt wurden.

    KfW-Kreditprogramme zur Sicherung der Liquidität

    Der sogenannte KfW-Schnellkredit steht inzwischen auch für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Bei diesem Kredit mit einer maximalen Kreditsumme von 800.000 Euro übernimmt der Bund über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Ausfallrisiko zu 100 Prozent. Er kann über die eigene Hausbank beantragt werden, welche die Kreditanträge an die KfW durchreicht. Das Instrument wurde bis Ende Juni 2021 verlängert.3

    Auch die weiteren Kreditprogramme des KfW-Sonderprogramms 2020 wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Diese Kredite bieten Unternehmen eine günstige Finanzierungsmöglichkeit, da die KfW dabei bis zu 90 Prozent des Ausfallrisikos übernimmt. Für Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt tätig sind, steht der KfW-Unternehmerkredit zur Verfügung. Junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, können den ERP-Gründerkredit nutzen.4

    Wirtschaftsstabilisierungsfonds

    Für Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte, steht der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Verfügung. In der Regel handelt es sich um große Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten. Der WSF ist für großvolumige staatliche Stützungsmaßnahmen wie Kreditgarantien und Stärkungen des Eigenkapitals vorgesehen. Über ihn kann sich der Staat, wenn nötig, direkt an Unternehmen beteiligen, die aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten, etwa mit einer stillen Beteiligung.5

    Mittelständische Beteiligungsgesellschaften

    Ein ähnliches Instrument steht über die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBG) der Länder auch für kleine und mittelständische Unternehmen zur Verfügung. Diese Beteiligungsgesellschaften unterstützen kleine und mittlere Unternehmen mit Eigenkapital. Ihre Gesellschafter sind Kammern und Wirtschaftsverbände aller Branchen, Kreditinstitute und Versicherer sowie in einigen Fällen auch Förderinstitute der jeweiligen Länder. Um das MBG-Angebot für kleine und mittelständische Unternehmen noch besser nutzbar zu machen, sind die Möglichkeiten zur Rekapitalisierung deutlich verbessert worden: Die staatlichen Garantien des Bundes und die Beteiligungsvolumina wurden erhöht und Verfahren für die Unternehmen erleichtert. So wurde die Regelobergrenze für stille Beteiligungen von 1 Million Euro auf 2,5 Millionen Euro erweitert und die Verwendung der Mittel flexibilisiert. Zudem ist die Kombination mit anderen Hilfsprogrammen, wie dem KfW-Schnellkredit, ausdrücklich erlaubt. Interessierte können sich auf den Internetseiten der mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den einzelnen Ländern informieren.6

    Erleichterungen im steuerlichen Bereich

    Die vielfältigen Erleichterungen im steuerlichen Bereich (Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags, bessere Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen Wirtschaftsgütern, Stundungen von bereits fälligen oder bis zum 31. März 2021 fällig werdenden Steuern), mit denen die Unternehmen bei der Bewältigung der Krise unterstützt werden, sind ebenfalls online zu finden.7

    Anträge für Stundungen können weiterhin bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

    Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung sollen zentrale digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Die Maßnahme begünstigt auch Arbeitgeber, die anlässlich der andauernden Corona-Pandemie die Digitalisierung ihres Unternehmens vorantreiben, indem sie z. B. durch Anschaffung von Computerhardware die Voraussetzungen für das Arbeiten ihres Personals aus dem Homeoffice schaffen. Aber auch die Beschäftigten können hiervon profitieren, wenn sie sich selbst die notwendige Computerhardware für das Homeoffice anschaffen und diese zumindest fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern dauern hierzu noch an.

    Ausweitung des Kurzarbeitergelds

    Schließlich steht den Unternehmen das Kurzarbeitergeld weiterhin als eines der wichtigsten Instrumente zur Sicherung von Liquidität und Beschäftigung zur Verfügung. Seit dem 1. März 2020 gelten deutliche Verbesserungen und Erleichterungen. Für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit beginnen, wurde der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Das Kurzarbeitergeld hilft den Unternehmen, Beschäftigung zu sichern und solidarisch mit ihrer Belegschaft durch die Krise zu kommen.8 Anträge können bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.9

    Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

    Um Soloselbstständige bei den Kosten der privaten Lebensführung zu unterstützen, insbesondere bei der Miete für die eigene Wohnung, wurde der Zugang zur Grundsicherung für die Zeit der Krise deutlich vereinfacht und verbessert. Diese Sonderregelungen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Selbstständige sind keine Arbeitnehmer: Sie haben keinen fixen Lohn und sorgen selbst vor – für Alter, Krankheit, Pflege und auftragsschwache Zeiten. Mit den neuen Regelungen der Grundsicherung wird das besser berücksichtigt:

    • Eigenes Vermögen führt erst dann zum Ausschluss der steuerfinanzierten staatlichen Leistung, wenn es „erheblich“ ist – also wenn es den Antragstellern zuzumuten ist, den Lebensunterhalt vollständig aus eigenem Ersparten zu finanzieren, ohne dass die Gesamtheit der Steuerpflichtigen unterstützt. „Erheblich” ist sofort verwertbares Vermögen über 60.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich dieser Betrag um weitere 30.000 Euro. Typische Altersvorsorgeprodukte werden bei dem „erheblichen Vermögen“ nicht eingerechnet. Liegt das Vermögen von Selbstständigen über 60.000 Euro, werden für die Altersvorsorge davon pro Jahr der Selbstständigkeit bis zu 8.000 Euro freigestellt, sofern keine ausreichende Altersvorsorge vorhanden ist. Beispielhaft bedeutet das für Soloselbstständige, die bereits seit zehn Jahren selbstständig sind und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt haben: Neben einem sofort verwertbaren Vermögen von bis zu 60.000 Euro und klassischen Altersvorsorgeprodukten in unbegrenzter Höhe ist auch sofort verwertbares Vermögen von bis zu weiteren 80.000 Euro (10 x 8.000 Euro) als Altersvorsorge geschützt. Eine selbstgenutzte Immobilie wird bei der Vermögensberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.
    • Die Wohnung muss nicht gewechselt werden. Die Angemessenheit der Wohnkosten wird nicht überprüft. Die tatsächlichen Wohnkosten gelten als angemessen.
    • Vorläufig gezahlte Leistungen werden im Nachhinein nur in Ausnahmefällen erneut überprüft. Das Jobcenter prüft nur auf Antrag, ob das zunächst geschätzte Einkommen vom tatsächlich erzielten Einkommen abweicht. Wer vorläufige Leistungen erhält, muss im Regelfall daher nicht befürchten, Leistungen zurückzahlen zu müssen, wenn die Einkommensschätzungen sich als nicht exakt herausgestellt haben.
    • Diese Erleichterungen gelten jeweils für sechs Monate.

    Weitergehende Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.10 Um Soloselbstständige bei vielen Fragen zu unterstützen, hat die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus eine gesonderte telefonische Hotline eingerichtet. Diese ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr unter der Servicerufnummer 0800/4555521 erreichbar.

    Fußnoten

    1
    www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html
    2
    www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html
    3
    Ausführliche Informationen zum Schnellkredit für Unternehmen finden sich unter www.kfw.de/corona/schnellkredit
    4
    Detaillierte Informationen zu den einzelnen Angeboten sowie der KfW-Förderassistent, der bei der Suche des passenden Angebots unterstützt, können hier abgerufen werden: www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/
    5
    Detaillierte Informationen zum WSF, einschließlich zu Zugangskriterien, Art und Höhe der Hilfen und zur Antragstellung, finden sich auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds. Anträge können über das Antragsportal unter wsf-antrag.pwc.de/ gestellt werden.
    6
    Eine Übersicht findet sich unter www.vdb-info.de/mitglieder
    7
    Die FAQ finden Sie hier.
    8
    Weitere Informationen zu diesem seit der Finanzkrise bewährten Instrument der Krisenbewältigung finden sich unter www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html
    9
    www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
    10
    www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.html


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