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  • Analysen und Berichte

    Bei­trag des Steu­er­rechts zur Be­wäl­ti­gung der Fol­gen der Co­ro­na-Pan­de­mie

    • Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft vor große Herausforderungen. Das Steuerrecht trägt maßgeblich dazu bei, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise zu bewältigen. Durch die Befristung der steuerlichen Maßnahmen wird ein gezielter Konjunkturimpuls gesetzt.
    • Unternehmen werden mit vereinfachten Steuerstundungen, Vollstreckungsaufschub oder herabgesetzten Vorauszahlungen umfangreich unterstützt. Auch durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen werden Steuerpflichtige und ihre Beraterinnen und Berater entlastet. Zudem wird gesamtgesellschaftliches Engagement steuerlich gefördert.
    • Die drei Corona-Steuerhilfegesetze tragen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und zur Sicherung der Beschäftigung bei. Unter anderem wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 verzehnfacht. Außerdem wurde für beide Jahre der Mechanismus des vorläufigen Verlustrücktrags eingeführt, die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet zugelassen, ein Kinderbonus in den Jahren 2020 und 2021 ausgezahlt und der Umsatzsteuersatz vorübergehend gesenkt.
    • Mit dem Steuerrecht kann auf unvorhergesehene Entwicklungen und Änderungen der Lebenssachverhalte zielgerichtet reagiert werden: Befristet wurden die Homeoffice-Pauschale eingeführt oder Sachspenden von Saisonware oder verderblicher Ware umsatzsteuerlich begünstigt.
    • Gleichzeitig werden Zukunftsinvestitionen in Digitalisierung und Klimaschutz angestoßen.

    Vorwort

    Die Corona-Krise ist ein immenser exogener Schock, bei dem Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung unvorhergesehene Einschränkungen ihrer Freiheit hinnehmen mussten und zum Teil immer noch müssen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde und wird erheblich beeinträchtigt. Um die damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, haben die Bundesregierung und der Gesetzgeber schnell, umfangreich und zielgerichtet reagiert. Das Steuersystem hat dabei eine Reihe wichtiger Stellschrauben geboten.

    Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation

    Unmittelbar mit den ersten Einschränkungen Mitte März 2020 haben Bund und Länder steuerliche Sofortmaßnahmen in Kraft gesetzt, um Unternehmen in der Corona-Pandemie zu unterstützen und ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern. Das BMF hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.1

    Stundung von Steuerzahlungen

    Wenn Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen waren, konnten ihnen fällige Steuerzahlungen in einem vereinfachten Verfahren auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Damit wurde die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wurde. Steuerpflichtige konnten längstens bis zum 30. Juni 2021 Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung fällig gewordener Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer) stellen. Die Steuern werden längstens bis zum 30. September 2021 gestundet. Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. September 2021 hinaus ist in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Weitergehende Stundungen sind unter den allgemein geltenden Bestimmungen – d. h. außerhalb dieses vereinfachten Verfahrens – möglich.

    An die Bewilligung der Stundung wurden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Steuerpflichtige mussten lediglich glaubhaft darlegen, dass sie unmittelbar und nicht unwesentlich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Die Höhe entstandener Schäden mussten sie nicht im Einzelnen belegen.

    Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen

    Unternehmen, Selbstständige sowie Angehörige der freien Berufe konnten für die Jahre 2020 und 2021 außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.2 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 im erleichterten Verfahren Anträge bei ihrem Finanzamt stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte dieser Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

    Steuerpflichtige konnten zudem die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag ganz oder teilweise durch die Finanzämter herabsetzen lassen. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Erstattung bestehen. Für das Jahr 2021 konnte die Sondervorauszahlung auf bis zum 31. März 2021 eingegangenen Antrag zudem ganz oder teilweise herabgesetzt werden, sofern das Unternehmen unter Darlegung seiner Verhältnisse unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der Corona-Krise betroffen war.

    Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

    Längstens bis zum 30. Juni 2021 konnten vollstreckungsrechtliche Erleichterungen in einem vereinfachten Verfahren beantragt werden. Bei den von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ Betroffenen wird dann längstens bis zum 30. September 2021 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordener Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer) abgesehen (Vollstreckungsaufschub). Ein darüber hinausgehender (Anschluss-)Vollstreckungsaufschub soll im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, maximal bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Säumniszuschläge, die im vereinfachten Verfahren bis zum 31. Dezember 2021 entstanden wären, sind grundsätzlich zu erlassen.

    Bei den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Gemeinschaftssteuern wurden die vorgenannten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 93,2 Mrd. € in Anspruch genommen (s. a. Tabelle 1). In diesem Betrag sind Stundungen in Höhe von knapp 29 Mrd. € enthalten. Da etwaige Anschlussstundungen im automatisierten Verfahren der Länderfinanzverwaltungen zur Ermittlung der Corona-Stundungen jedoch als solche nicht erkannt werden, kommt es in diesen Fällen zu einem Mehrfachausweis von gestundeten Beträgen. Deshalb dürfte die tatsächliche Gesamtinanspruchnahme unterhalb der vorgenannten Summe liegen.

    Umfang der untergesetzlichen Sofortmaßnahmen bei den von den Ländern verwalteten Gemeinschaftsteuern

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    Tabelle 1

    Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das BMF darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen, welche die Einfuhrumsatzsteuer, die Verbrauchsteuern (u. a. die Energiesteuer) und die Luftverkehr- sowie die Kraftfahrzeugsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungsteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet werden. Für die von der Zollverwaltung erhobenen bundesgesetzlich geregelten Steuern wurden bis zum 30. Juni 2021 Erleichterungen in Höhe von über 2,9 Mrd. € zugestimmt.

    FAQ „Corona“ (Steuern)

    Von Beginn an erreichten das BMF und die Länderfinanzbehörden unzählige steuerliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Daher ist Anfang April 2020 ein Fragen-Antwort-Katalog auf der Internetseite des BMF veröffentlicht worden, der fortlaufend – mit den Ländern abgestimmt – aktualisiert wird.3 Dieser Katalog – die FAQ (häufig gestellte Fragen) „Corona“ (Steuern) – gibt einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Mit weit mehr als 100.000 Zugriffen bis Ende Juni 2021 war das Interesse an den FAQ „Corona“ (Steuern) groß.

    Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen

    Aufgrund der erheblichen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurden auch die Fristen zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen wiederholt verlängert (s. a. Abbildung 1).

    Im Frühjahr 2020 betraf dies – als Sofortmaßnahme – zunächst die Erklärungen für den Besteuerungszeitraum 2018, die in beratenen Fällen regulär bis Ende Februar 2020 abzugeben waren. Wenn Angehörige der steuerberatenden Berufe die Steuererklärungen ihrer Mandanten aufgrund der beginnenden Pandemie und der damit einhergehenden erheblichen Kontakteinschränkungen nicht pünktlich abgeben konnten, war ein Antrag auf Fristverlängerung bis längstens zum 31. Mai 2020 möglich. Bereits festgesetzte Verspätungszuschläge wurden insoweit erlassen.

    Seit ihrem Beginn stellt die Corona-Pandemie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in besonderer Weise vor zusätzliche Herausforderungen. Sie unterstützen die Unternehmen fortlaufend nicht nur bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, sondern auch bei der Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen und bei der Beantragung u. a. von Corona-Hilfeleistungen des Bundes und der Länder. Aus diesem Grund wurden die Abgabefristen für die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2019 allgemein um sechs Monate verlängert. Die Steuererklärungen sind daher erst bis zum 31. August 2021 abzugeben. Bei beratenen Land- und Forstwirtinnen und -wirten mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die Frist um fünf Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

    Im Frühjahr 2021 hat der Gesetzgeber diese Maßnahme grundsätzlich auf den Besteuerungszeitraum 2020 ausgeweitet und die Steuererklärungsfristen für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe zu erstellende Erklärungen erneut – nun aber einheitlich um drei Monate – verlängert.4 In beratenen Fällen sind die Steuererklärungen für 2020 daher erst bis zum 31. Mai 2022 abzugeben (bei beratenen Land- und Forstwirtinnen und -wirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022 beziehungsweise dem nächsten darauffolgenden Werktag). Da auch viele nicht beratene Steuerpflichtige im privaten Umfeld durch die Corona-Pandemie belastet sind (z. B. durch Homeschooling oder erhöhten Betreuungsbedarf für Kinder), wurde die Abgabefrist für den Besteuerungszeitraum 2020 auch in nicht beratenen Fällen um drei Monate verlängert. Sie endet nun am 31. Oktober 2021 (beziehungsweise dem darauffolgenden Werktag).5

    Zusammen mit den Fristverlängerungen der Besteuerungszeiträume 2019 und 2020 wurde auch die Dauer der zinsfreien Karenzzeiten und damit der Beginn der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen entsprechend verlängert. Damit wird insgesamt gewährleistet, dass – trotz des hohen coronabedingten Arbeitsaufwands – alle Erklärungen und Anträge unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet werden können. Flankierend wurden die Regelungen zur nachträglichen Fristverlängerung für Änderungen bei den Vorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 getroffen.

    Infografik: Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung BildVergroessern
    Abbildung 1

    Gesamtgesellschaftliches Engagement unterstützen

    Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene haben Bund und Länder Anfang April 2020 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen.

    Damit werden für die steuerbegünstigten Körperschaften und ehrenamtlich Engagierten umfangreiche Erleichterungen geschaffen. Das entsprechende BMF-Schreiben ist seit dem 9. April 2020 auf der Website des BMF verfügbar.6 Es enthält u. a. Regelungen

    • zu vereinfachten Zuwendungsnachweisen bei der Einrichtung von Spendenkonten zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene,
    • zur Erlaubnis satzungsfremder Mittelverwendung für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene und
    • für eine vereinfachte Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

    Die Maßnahmen zum gesamtgesellschaftlichen Engagement wurden mit BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020 ergänzt7 und mit BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 bis Ende 2021 verlängert.8

    Internationales Steuerrecht: Vereinbarung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

    Auch im Bereich des internationalen Steuerrechts setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass persönliche Belastungen für Bürgerinnen und Bürger, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen, möglichst geringgehalten werden.

    Grenzschließungen und Ausgangssperren in der ersten Phase der Pandemie trafen Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn sie nun, aufgrund von behördlichen Empfehlungen oder Anordnungen, Anweisungen des Arbeitgebers oder der Schließung der Grenze, vermehrt von zu Hause aus arbeiten (Homeoffice), kann dies auch steuerliche Folgen auslösen. Dies ist z. B. der Fall, wenn nach den zugrundeliegenden Regelungen eines anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens Tage, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem (teilweisen) Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

    Das BMF hat mit den Nachbarstaaten Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen und der Schweiz zeitlich befristete Vereinbarungen getroffen, um eine Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund einer durch die Corona-Krise bedingten höheren Anzahl von Homeoffice-Tagen zu verhindern. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen so behandelt werden, als hätten sie ihre Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort ausgeübt. Mit Luxemburg, Österreich, Polen und der Schweiz wurde sich zudem darauf verständigt, dass dies entsprechend auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt.

    In Abhängigkeit von der pandemischen Entwicklung sind die Vereinbarungen regelmäßig geprüft worden und gelten bis dato noch weiter fort.

    Corona-Steuerhilfegesetze zur Unterstützung besonders betroffener Akteure und zur Stärkung der Konjunktur

    Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sind die zentralen Zielsetzungen der Krisenbewältigung des Bundes. Besonders von der Pandemie betroffene Akteure wurden deshalb schnell und umfangreich unterstützt. Dazu trugen die Maßnahmen der drei Corona-Steuerhilfegesetze vom 19. Juni 2020, 29. Juni 2020 und vom 10. März 2021 bei. Durch die Befristung der steuerlichen Maßnahmen wurde dabei ein gezielter Konjunkturimpuls gesetzt.

    Mit dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz9 wurde die Liquidität verbessert. Steuerliche Entlastungen konnten in Anspruch genommen werden:

    • Der Umsatzsteuersatz wurde für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent (beziehungsweise 5 Prozent bis 31. Dezember 2020) abgesenkt. Erbringen Freizeitparks und ähnliche Unternehmen gastronomische Dienstleistungen, profitieren diese ebenfalls von der Steuersatzsenkung für die Abgabe von Speisen. Die Regelung ist mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden.
    • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, steuerfrei gestellt. Auch diese Regelung ist im weiteren Verlauf der Pandemie nochmals um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 202010).
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit 1. März 2020 coronabedingte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 3 Nr. 11a EStG). Die mit dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerfreiheit wurde im Pandemieverlauf nochmals zeitlich bis zum 31. März 2022 gestreckt (§ 3 Nr. 11a EStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 25. Juni 2021). Eine Erhöhung des Freibetrags ist damit nicht verbunden.

    Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz11 wurden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Aufgrund der fortwirkenden Pandemielage im Jahr 2021 wurden die Maßnahmen im Rahmen eines Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes12 zum Teil fortgeführt und nachjustiert. Dabei war es das Ziel, die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere der Familien mit Kindern zu stärken. Unternehmen wurden zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt, die auch zu einer Verbesserung der Liquidität beigetragen haben. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält dazu u. a. folgende Regelungen:

    • Die Umsatzsteuersätze wurden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Die damit einhergehenden Steuermindereinnahmen der Länder sowie der Gemeinden wurden durch Änderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung im Rahmen des Finanzausgleichgesetzes vollständig vom Bund übernommen. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
    • Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehende wurden in Zeiten der Corona-Pandemie durch besondere Einschränkungen belastet. Mit dem Ziel des sozialen Ausgleichs wurde für jedes Kind, für das im Jahr 2020 ein Kindergeldanspruch bestand, ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz ist für jedes Kind, für das im Jahr 2021 ein Kindergeldanspruch besteht, nochmals ein Kinderbonus von 150 € für das Jahr 2021 gewährt worden. Auch die aus der Gewährung der Kinderboni entstehenden Mindereinnahmen der Länder sowie der Gemeinden wurden durch Änderungen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung im Rahmen des Finanzausgleichgesetzes vollständig vom Bund übernommen. Es ist keine Anrechnung der Kinderboni auf Sozialleistungen erfolgt, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde zunächst befristet für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehoben. Die Anhebung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 ab dem Jahr 2022 entfristet.
    • Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 zunächst auf 5 Mio. € beziehungsweise 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen: Mit der Steuererklärung 2019 kann die finanzwirksame Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags beantragt werden. Mit der Jahressteuerfestsetzung 2020 (ab Mitte 2021) wird der Verlustrücktrag abschließend vorgenommen. Sollte der Rücktrag nicht der Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags entsprechen, ist die Steuererstattung für das Jahr 2019 (gegebenenfalls anteilig) zinslos zurückzuzahlen. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 nochmals verdoppelt und auf 10 Mio. € beziehungsweise 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für das Jahr 2020. Für das Jahr 2021 wurde zudem ebenfalls ein vorläufiger Verlustrücktrag ermöglicht.
    • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ist die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal in Höhe von 25 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten, geschaffen worden.
    • Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz von 100.000 € auf 200.000 € erhöht.
    • Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz wurde verdoppelt. Dadurch können förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstehen, bis zu insgesamt 4 Mio. € pro Wirtschaftsjahr bei der Berechnung der Forschungszulage berücksichtigt werden. Dies schafft für forschende Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, trägt zur Stabilisierung der Wirtschaft bei und stärkt Zukunftsinvestitionen in Forschung und Entwicklung.
    • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle wurden die im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert.13
    • Vorübergehend wurden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert.14 Dies erhielt die Liquidität der Unternehmen während der Corona-Pandemie, indem keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen wurden.
    • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmen durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

    Die umfangreichen fiskalischen und konjunkturellen Maßnahmen der drei Corona-Steuerhilfegesetze führen – laut den jeweiligen Finanztableaus – zu Steuermindereinnahmen von über 37 Mrd. € in voller Jahreswirkung für alle Gebietskörperschaften (s. a. Tabelle 2). Einschließlich der zur Kompensation der Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden durch die Umsatzsteuersatzsenkung 2020 und die Kinderboni vorgenommenen Änderungen bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung belaufen sich dabei allein die Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr 2020 auf rund 20,2 Mrd. €. Durch ihre inhaltliche Breite leisten die Steuerhilfegesetze einen gezielten Beitrag zur Stabilisierung und Belebung der Wirtschaft, zur Sicherung der Beschäftigung und zum sozialen Ausgleich.

    Steuermindereinnahmen durch die drei Corona-Steuerhilfegesetze

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    Tabelle 2

    Abbildung der veränderten Arbeitswelt im Steuerrecht (Homeoffice-Pauschale)

    Die Corona-Pandemie hat große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag, insbesondere durch den Wunsch nach oder die Pflicht zur Heimarbeit (Homeoffice). Insofern war es Konsens, auch Aufwendungen für das Homeoffice zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Das Steuerrecht öffnete sich daher der pandemiebedingt veränderten Arbeitswelt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 202015 wurde befristet eine Pauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Homeoffice-Pauschale) eingeführt. Für die Jahre 2020 und 2021 kann für jeden Tag, an dem Steuerpflichtige ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig werden, ein pauschaler Betrag von 5 € – maximal 600 € pro Jahr – als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden. Diese Regelung gilt auch für den Werbungskostenabzug bei z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Fahrtkosten (wie z. B. die Entfernungspauschale oder die Kilometerpauschale bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten) kommen für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale für eine ausschließliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung geltend gemacht wird, grundsätzlich nicht in Betracht. Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar, soweit die Kosten für die Jahreskarte die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.

    Die Homeoffice-Pauschale ist ein Beispiel dafür, wie das Steuerrecht mit vorübergehenden gesellschaftlichen Entwicklungen Schritt halten kann. Dabei sind auch notwendige Anpassungen an unvorhergesehene und überraschende Entwicklungen wie die Corona-Pandemie kurzfristig möglich.

    Umgang mit Saisonware und Sachspenden

    Aufgrund der Schließungsanordnungen im 4. Quartal des Jahres 2020 und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020 ist der Umfang der nicht verkauften Saisonware (z. B. Feuerwerks- oder Weihnachtsartikel) gestiegen. Diese Waren sind in den Bilanzen der Unternehmen als „Wert“ im Umlaufvermögen bilanziert. Sollte aufgrund des Verkaufsrückgangs der Wert dieser Ware am Bilanzstichtag dauerhaft unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sein, kann dies über das Instrument der Teilwertabschreibung (also einer Wertberichtigung) von den Unternehmen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die bestehenden Regelungen des Steuerrechts können somit auch die derzeitige Situation der Unternehmen bereits zielgerichtet in den Steuerbilanzen abbilden.

    Unter Berücksichtigung der einzigartigen Belastung des Einzelhandels durch den Lockdown wird zudem eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden beziehungsweise gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.  Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgen.16

    Anstoß für wichtige Investitionen in Digitalisierung und Klimawandel

    Die Krise bietet auch die Chance, wichtige Veränderungen und Investitionen in die Zukunft anzustoßen. Hiervon wurde bei den ergriffenen steuerlichen Maßnahmen regelmäßig Gebrauch gemacht.

    Bei der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge), das keine Kohlendioxidemission ausstößt, muss nur ein Viertel des Bruttolistenpreises steuerlich angesetzt werden. Der hierzu geltende Höchstbetrag des Bruttolistenpreises wurde im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes dauerhaft von 40.000 € auf 60.000 € erhöht, um die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität zu steigern.

    Die Abschreibungsbedingungen für digitale Wirtschaftsgüter standen auf dem Prüfstand und wurden mit BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 verbessert.17 Sie leisten damit einen Beitrag zur Bewältigung der wirtschaftlichen Krisenfolgen und zur konjunkturellen Unterstützung. Für die lineare Abschreibung zentraler digitaler Wirtschaftsgüter kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die Regelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Damit können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und für die bei der Abschreibung noch eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist.

    Fazit

    Die Pandemie war und ist mit großen Herausforderungen für Gesellschaft und Wirtschaft verbunden. Bundesregierung und Gesetzgeber haben darauf sehr schnell und zielgerichtet in vielen Lebens- und Wirtschaftsbereichen reagiert. Dabei wurden die zur Verfügung stehenden steuerpolitischen Instrumente genutzt, um eine Stabilisierung der Wirtschaft zu erzielen, Bürgerinnen und Bürger in Zeiten der Pandemie zu unterstützen und für die nachhaltige Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft wichtige Zukunftsinvestitionen zu stimulieren. Der steuerpolitische Instrumentenmix hilft somit, die Krise insgesamt gut zu meistern.

    Eines ist aber besonders deutlich geworden: Das Steuerrecht sichert faire, leistungsgerechte und wachstumsfreundliche Rahmenbedingungen. Dadurch leistet das Steuerrecht einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und unterstützt eine schnelle Erholung nach der Krise.

    Fußnoten

    1

    BMF-Schreiben beziehungsweise gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. März 2020 hier abrufbar
    Ergänzung der Erleichterung mit Schreiben vom 18. März 2021; hier abrufbar

    2
    Gleichlautende Ländererlasse vom 25. Januar 2021 hier abrufbar
    3
    FAQ „Corona“ (Steuern) hier abrufbar
    4
    Gesetz hier abrufbar
    5
    ATAD--Anti-Steuervermeidungsrichtline-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021, hier abrufbar
    6
    BMF-Schreiben hier abrufbar
    7
    BMF-Schreiben hier abrufbar
    8
    BMF-Schreiben hier abrufbar
    9
    Erstes Corona-Steuerhilfegesetz hier abrufbar
    10
    Jahressteuergesetz 2020 hier abrufbar
    11
    Zweites Corona-Steuerhilfegesetz hier abrufbar
    12
    Drittes Corona-Steuerhilfegesetz hier abrufbar
    13
    Nochmals um ein Jahr verlängert sowie auf im Jahr 2021 endende Fristen erweitert mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), hier abrufbar
    14
    Ebenfalls nochmals um ein Jahr verlängert sowie auf im Jahr 2021 endende Fristen erweitert (mit KöMoG--Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts; vergleiche vorherige Fußnote).
    15
    Jahressteuergesetz 2020 hier abrufbar
    16
    BMF-Schreiben hier abrufbar
    17
    BMF-Schreiben hier abrufbar

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