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    Er­geb­nis­se der steu­er­li­chen Be­trieb­sprü­fung der Län­der im Jahr 2020

    • Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder.
    • In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2020 bundesweit 12.664 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 11,2 Mrd. Euro festgestellt.
    • Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 152.649 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 1,8 Prozent im Durchschnitt. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,4 Prozent.
    • Ferner wurden 6.151 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften.

    Die Betriebsprüfung

    Die Betriebsprüfung ist ein Teil des Außenprüfungsdiensts der Steuerverwaltung der Länder. Sie ist für die Finanzbehörden der Länder ein wesentliches Instrument, mit dem sie ihre Aufgabe erfüllen, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Sie hat die für die Bemessung der Steuern maßgebenden Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie auch zuungunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Betriebsprüfung ist eine abschließende, nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und bestimmte Besteuerungszeiträume. Außenprüfungen sind bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind oder sogenannte bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.

    Im folgenden Beitrag wird ausschließlich das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder dargestellt.

    Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und speziellen Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern.

    Besitzsteuern
    knüpfen an den Ertrag beziehungsweise das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder das Vermögen (z. B. Erbschaftsteuer) an.

    Verkehrsteuern
    sind Steuern, die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs erfassen (z. B. Umsatzsteuer).

    Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerpflichtigen in folgende Größenklassen eingeteilt:

    • Großbetriebe (G),
    • Mittelbetriebe (M),
    • Kleinbetriebe (K),
    • Kleinstbetriebe (Kst).

    Die Einordnung in die Größenklassen erfolgt stichtagsbezogen in der Regel alle drei Jahre. Die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das BMF mit Schreiben vom 13. April 2018 (Bundessteuerblatt I S. 614) bekanntgegeben. Die für die einzelnen Betriebsarten im Jahr 2019 geltenden Abgrenzungsmerkmale sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Betriebe, welche die vorgegebenen Grenzen gemäß der Abgrenzungsmerkmale nicht erreichen, werden als Kleinstbetriebe (Kst) bezeichnet.

    Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus (1. Januar 2019)

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    Tabelle 1

    Anzahl der Betriebe und geprüfte Betriebe

    Im Jahr 2020 waren in der Betriebskartei der Finanzämter 8.409.661 Betriebe erfasst, von denen 152.649 Betriebe geprüft wurden. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 1,8 Prozent (s. a. Tabelle 2).

    Anzahl der Betriebe nach Größenklassen im Berichtszeitraum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020

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    Tabelle 2

    Prüfungszeitraum

    Bei Großbetrieben soll der jeweilige Prüfungszeitraum an den vorhergehenden anschließen, um eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume zu erreichen. Für die übrigen Betriebe ist vorgesehen, dass ein Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfasst. Um eine effektive Betriebsprüfung zu erreichen, werden die zu prüfenden Betriebe unter Risikogesichtspunkten ausgewählt. Das heißt, Großbetriebe werden grundsätzlich lückenlos geprüft, andere Betriebe gezielt. In Großbetrieben, bei denen im Jahr 2020 eine Außenprüfung abgeschlossen wurde, umfasste der Prüfungszeitraum durchschnittlich 3,3 Veranlagungsjahre, während er sich bei Mittel- und Kleinbetrieben auf 3,0 Veranlagungsjahre und bei Kleinstbetrieben auf 2,9 Veranlagungsjahre belief.

    Prüfereinsatz und Mehrergebnis der Betriebsprüfung

    In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2020 bundesweit 12.664 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 11,2 Mrd. Euro festgestellt. 7,9 Mrd. Euro Mehrergebnis entfielen auf die Prüfung von Großbetrieben. Die Prüfung der Kleinstbetriebe erbrachte ein Mehrergebnis von 1,0 Mrd. Euro (s. a. Abbildung 1).

    Das Mehrergebnis,
    das durch die Betriebsprüfungen festgestellt wurde, ist nicht mit dem haushaltswirksamen Mehraufkommen gleichzusetzen. Das festgestellte Mehrergebnis dient der statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung. Das Herausrechnen von nach Abschluss der Betriebsprüfung erforderlichen Änderungen – z. B. wegen des Ausgangs oft langjähriger Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren, der Zahlungsbereitschaft oder auch der Zahlungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen – nur aus statistischen Gründen wäre zu aufwendig und würde der zeitnahen periodengerechten statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung entgegenstehen.

    Mehrergebnis nach Größenklassen im Fünfjahresvergleich

    in Mrd. Euro

    Das Säulendiagramm veranschaulicht das Mehrergebnis nach Größenklassen im Fünfjahresvergleich in den Jahren 2016 bis 2020.
    nullMehrergebnis 2016Mehrergebnis 2017Mehrergebnis 2018Mehrergebnis 2019Mehrergebnis 2020
    Großbetriebe10,413,810,111,67,9
    Mittelbetriebe1,31,41,31,21,1
    Kleinbetriebe0,70,70,70,70,6
    Kleinstbetriebe1,10,91,01,11,1
    Sonstige0,60,70,60,60,6
    Abbildung 1

    Den größten Anteil am Mehrergebnis für das Jahr 2020 insgesamt haben die Gewerbesteuer mit 23,4 Prozent beziehungsweise 2,6 Mrd. Euro und die Einkommensteuer mit 20,6 Prozent beziehungsweise 2,3 Mrd. Euro (s. a. Abbildung 2). Daneben haben die Körperschaftsteuer mit 20,4 Prozent und die Umsatzsteuer mit 13,7 Prozent einen wesentlichen Anteil am Mehrergebnis. Auf die sonstigen Steuern entfällt ein Anteil von 7,3 Prozent.

    Das Mehrergebnis im Bereich der Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) beträgt 1,6 Mrd. Euro (14,5 Prozent).

    Mehrergebnis nach Steuerarten im Fünfjahresvergleich

    in Mrd. Euro

    Das Säulendiagramm veranschaulicht das Mehrergebnis nach Steuerarten im Fünfjahresvergleich in den Jahren 2016 bis 2020.
    nullMehrergebnis 2016Mehrergebnis 2017Mehrergebnis 2018Mehrergebnis 2019Mehrergebnis 2020
    UmsatzSt1,31,91,91,71,5
    EinkommenSt2,22,62,72,62,3
    KörperschaftSt3,44,52,63,62,3
    GewerbeSt3,43,83,13,62,6
    Zinsen2,22,92,32,51,6
    Sonstiges1,01,81,31,20,8
    Abbildung 2

    Die Verzinsung nach § 233a AO (Vollverzinsung) schafft einen Ausgleich dafür, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einer Außenprüfung unterliegen, ergibt sich zwischen dem Entstehungszeitpunkt der Steuer und der Fälligkeit der abschließenden Zahlung nach einer Außenprüfung ein erheblicher Zeitraum. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

    Im Jahr 2020 ist im Vergleich zum Vorjahr die Quote der geprüften Betriebe um 0,4 Prozent und das festgestellte Mehrergebnis um 4,0 Mrd. Euro zurückgegangen. Die geringere Prüfquote sowie die damit im Zusammenhang stehenden Mindereinnahmen verglichen zum Vorjahr sind u. a. auf die pandemischen Herausforderungen aufgrund SARS-CoV-2 zurückzuführen. Trotz der Bemühungen der Finanzbehörden, Außenprüfungen weiterhin in angepasster Art und Weise stattfinden zu lassen, mussten dennoch die jeweiligen (lokalen) Gegebenheiten der Corona-Krise berücksichtigt werden. Dadurch konnte es zu Verzögerungen und Verschiebungen beabsichtigter und zur Unterbrechung laufender Außenprüfungen kommen.

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