- Eine Aufgabe in der 19. Legislaturperiode war es, eine Anpassung des steuerlichen Behinderten-Pauschbetrags zu prüfen. Der Prüfauftrag hat Eingang in das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9. Dezember 2020 gefunden, welches im Jahr 2021 in Kraft getreten ist.
- Das Gesetz umfasst nicht nur die Verdopplung des Behinderten-Pauschbetrags. Es enthält auch ein Maßnahmenbündel im Kontext der verbesserten steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen von Menschen mit Behinderungen sowie für die Leistungen von pflegenden Angehörigen in der häuslichen Pflege.
- Auch wurden mit dem Gesetzgebungsvorhaben Verfahrensabläufe wesentlich vereinfacht und Nachweispflichten abgebaut. Dies führt für alle Beteiligten zu spürbaren Entlastungen.
- Insbesondere für Menschen mit Behinderungen sollen die steuerlichen Verbesserungen auch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe und zur Unterstützung leisten.
Status quo – Beweggründe für eine Anpassung der steuerlichen Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen entstehen in der Regel behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Steuerlich können diese Mehraufwendungen, wenn sie nicht von dritter Seite ersetzt werden, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des gleichen Familienstands betreffen und zwangsläufig entstehen. Hierbei kann es sich z. B. um Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit oder Behinderung, Kurkosten, behinderungsbedingte Umbauaufwendungen oder die Aufwendungen zur Beseitigung von Unwetterschäden handeln. Erfüllen Aufwendungen diese Voraussetzungen, führen sie zu einer Ermäßigung bei der Einkommensteuer, soweit ihre Höhe die zumutbare Belastung übersteigt.
Die zumutbare Belastung
ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, vom Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie wird anhand gestaffelter Prozentsätze individuell ermittelt (§ 33 Abs. 3 EStG).
Als Sonderregelung besteht bei der steuerlichen Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen folgende Möglichkeit: Für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf entstehen, kann anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag soll Menschen mit Behinderungen den Einzelnachweis dieser behinderungsbedingt entstandenen Mehraufwendungen ersparen. Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags genügt daher die Feststellung einer Behinderung, ohne dass es eines konkreten Nachweises der tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens bedarf.
Die Prüfung einer Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderungen war eine der steuerlichen Aufgaben in der 19. Legislaturperiode. Die Ergebnisse dieser Prüfung wurden mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I S. 2770) umgesetzt.
Das Gesetz enthält neben den Anpassungen und Vereinfachungen bei der steuerlichen Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehraufwendungen auch Verbesserungen bei der Anerkennung von Aufwendungen, die pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege von pflegebedürftigen Personen entstehen können.
Überblick über die steuerlichen Änderungen
Das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen, die im Jahr 2021 in Kraft getreten sind:
- die Verdopplung der Höhe der bestehenden Behinderten-Pauschbeträge,
- die Aktualisierung der Systematik der Behinderten-Pauschbeträge, wodurch nunmehr bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Pauschbetrag geltend gemacht werden kann,
- der Verzicht auf die bislang geltenden zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50,
- die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
- die Anhebung des bestehenden Pflege-Pauschbetrags von 924 Euro auf 1.800 Euro und
- die Einführung von Pflege-Pauschbeträgen für den Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.
Änderungen beim Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG)
Bedeutung des Behinderten-Pauschbetrags
Um Menschen mit Behinderungen den Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf zu ersparen, besteht als Sonderregelung zu § 33 EStG die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises typisierende Pauschbeträge nach § 33b EStG in Anspruch zu nehmen.
Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 EStG) dient der Vereinfachung im steuerlichen Massenverfahren. Der Pauschbetrag umfasst die Aufwendungen für die sogenannten Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Aufwendungen für die Körperpflege, Hygieneartikel oder Pflegeleistungen). Für diese Aufwendungen kann anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Das mühsame Sammeln und Vorhalten von Einzelbelegen ist dann nicht erforderlich. Der Pauschbetrag kommt unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zum Ansatz. Durch diesen Nachweisverzicht entfällt für Menschen mit Behinderungen Aufwand bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung sowie für das zuständige Finanzamt Aufwand bei der späteren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung. Lediglich der Nachweis der Behinderung wird für den Behinderten-Pauschbetrag benötigt. Dies kann der Feststellungsbescheid der nach Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuständigen Behörde (z. B. des zuständigen Versorgungsamts) sein oder bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 eine Bescheinigung dieser Behörde beziehungsweise bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 der Schwerbehindertenausweis.
Beim Behinderten-Pauschbetrag handelt es sich stets um einen Jahresbetrag. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist in § 33b Abs. 3 EStG in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung geregelt. Entscheidend für die Höhe des Pauschbetrags ist jeweils der höchste festgestellte Grad der Behinderung des jeweiligen Jahres. Es erfolgt keine monatsbezogene Berechnung, auch wenn die Feststellung zum Grad der Behinderung nicht für das gesamte Kalenderjahr gilt.
Für alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht vom Wahlrecht zum Behinderten-Pauschbetrag umfasst sind, gilt die allgemeine Vorschrift zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG. Diese Aufwendungen führen zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer, soweit die Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen insgesamt die Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG) übersteigen.
Die Ermäßigung der Einkommensteuer
durch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen funktioniert stark vereinfacht wie folgt:
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2020 Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.000 Euro. Die Höhe seiner zumutbaren Belastung beträgt 1.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen verringert sich dadurch um 2.000 Euro. Das heißt, in dieser Höhe wird sein Einkommen von der Einkommensbesteuerung für 2020 freigestellt, weil ihm wegen seiner außergewöhnlichen Belastungen in diesem Jahr tatsächlich weniger Mittel zur freien Verfügung gestanden haben. Der Behinderten-Pauschbetrag führt gleichermaßen zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens. Allerdings wird der Pauschbetrag in voller Höhe – ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – angesetzt.
Die Höhe der Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen wird mittels Einkommensteuertarifformeln nach § 32a Abs. 1 EStG berechnet. Der Tarifverlauf ist progressiv ausgestaltet: Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent und der Höchststeuersatz 45 Prozent.
Anpassungen der Regelungen zum Behinderten-Pauschbetrag
Damit der Behinderten-Pauschbetrag auch zukünftig seine Vereinfachungsfunktion erfüllen kann, wurde die in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung geregelte Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ab dem Jahr 2021 prozentual einheitlich um jeweils 100 Prozent angehoben. Zugleich wurde die veraltete Systematik aktualisiert. Dadurch kann ab dem Jahr 2021 bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Bislang war dies erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25 der Fall.
Außerdem wurden die Anspruchsvoraussetzungen reduziert und zeitgemäß ausgestaltet: Ganz konkret wurde das Verfahren für die Steuerpflichtigen vereinfacht, deren Grad der Behinderung nicht mindestens 50 beträgt. Bislang konnte diese Gruppe den Behinderten-Pauschbetrag nur dann geltend machen, wenn sie neben dem Grad der Behinderung bestimmte Zusatzvoraussetzungen erfüllte. In dieser Konstellation musste aufgrund der Behinderung entweder ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente beziehungsweise andere laufende Bezüge bestehen oder alternativ musste die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben oder durch eine typische Berufskrankheit entstanden sein. Diese Zusatzvoraussetzungen waren historisch bedingt. Aus Gründen der Steuervereinfachung sind sie ab dem Jahr 2021 ersatzlos entfallen. Im Ergebnis haben damit alle Steuerpflichtigen mit Behinderungen die Möglichkeit, ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags zu wählen.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ab dem Jahr 2021 ist in Tabelle 1 dargestellt.
Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) ist der einzige Behinderten-Pauschbetrag, der an Zusatzvoraussetzungen in Form von bestimmten Merkzeichen geknüpft ist. Er kann unabhängig vom Grad der Behinderung und den genannten Merkzeichen auch von Steuerpflichtigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 geltend gemacht werden.
Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG)
Menschen mit Behinderungen können bei Einschränkungen ihrer körperlichen Beweglichkeit Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrtkosten entstehen. Bislang war die Anerkennung einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für diese Fahrtkosten innerhalb bestimmter Maximalbeträge nur auf der Grundlage eines individuellen Einzelnachweises möglich. Ab dem Jahr 2021 wurde die in den BMF-Schreiben vom 29. April 1996 (Bundessteuerblatt I S. 446) und vom 21. November 2001 (Bundessteuerblatt I S. 868) geregelte Anerkennung von Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen als behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 33 Abs. 2a EStG). Eines konkreten Einzelnachweises der tatsächlichen Fahrtkosten bedarf es dadurch nicht mehr. Die Pauschale hat abgeltende Wirkung, d. h. anstelle oder zusätzlich zu der Pauschale sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.
Die neue Pauschale können alle Steuerpflichtigen mit Behinderungen beantragen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Eltern mit einem Kind mit Behinderungen können die Pauschale ebenfalls nutzen, wenn sie die Pauschale von ihrem Kind auf sich übertragen. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind in Tabelle 2 dargestellt.
Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
Tabelle vergrößernSollten die Anspruchsvoraussetzungen für beide Pauschalbeträge erfüllt sein, wird die höhere Pauschale gewährt. Die Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale fließt in die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ein.
Im Ergebnis vereinfacht sich mit der Einführung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale das bisherige Verfahren für alle Beteiligten und führt zu spürbaren Erleichterungen.
Änderungen beim Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
Bedeutung des Pflege-Pauschbetrags
Mit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzblatt I S. 1093) wurde der Pflege-Pauschbetrag eingeführt (§ 33b Abs. 6 EStG). Er stärkt die häusliche Pflege und erkennt die vielfältigen Belastungen, welche die persönliche Pflege einer schwerstpflegebedürftigen Person mit sich bringt, in angemessenem Rahmen auch steuerlich an.
Der Pflege-Pauschbetrag soll pflegenden Angehörigen Erleichterung verschaffen, indem auf Aufzeichnungen und Belege verzichtet wird. Denn die persönliche Pflege einer ständig pflegebedürftigen Person bringt neben leicht nachweisbaren finanziellen Aufwendungen auch eine Vielzahl von Belastungen mit sich, die schwer oder gar nicht zu belegen sind. Der Zweck des Pflege-Pauschbetrags beschränkt sich daher darauf, den Nachweis zu erleichtern. Ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen ist mithin bei Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages nicht erforderlich. Er ist hingegen nötig, wenn anstelle des Pflege-Pauschbetrags eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG beantragt wird.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags ist, dass die Pflege der pflegebedürftigen Person persönlich in der eigenen oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchgeführt wird. Die Pflege kann beispielsweise in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens bestehen. Verrichtungen in diesem Sinne beziehen sich auf den Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ebenso gehören betreuende oder die Pflegeperson anleitende Unterstützungsleistungen dazu.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der oder die pflegende Steuerpflichtige für die häuslichen Pflegeleistungen keine Einnahmen erhält.
Einnahmen
im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind grundsätzlich sämtliche der pflegebedürftigen Person im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Einnahmen, sei es als Pflegevergütung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen der pflegebedürftigen Person. Zu diesen Einnahmen zählt jedoch nicht das Pflegegeld, das die Eltern eines Kindes mit Behinderungen erhalten.
Wird die pflegebedürftige Person von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Anzahl der Pflegepersonen geteilt.
Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag
Aufgrund des veränderten Altersaufbaus in der Gesellschaft hat die Zahl der Pflegebedürftigen in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Um einen steuerlichen Beitrag zur Anerkennung der häuslichen Pflege zu leisten, wurde der Pflege-Pauschbetrag ab dem Jahr 2021 angehoben und gleichzeitig die Systematik grundlegend umgestellt.
Bislang war Voraussetzung für die Anerkennung des Pflege-Pauschbetrags der Nachweis des Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit) der pflegebedürftigen Person. Dem Merkzeichen „H“ waren aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von bürokratischen Zusatzaufwänden der Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 beziehungsweise die bisherige Pflegestufe III gleichgestellt.
Nunmehr kann ein Pflege-Pauschbetrag in Abhängigkeit vom Pflegegrad unter Angabe der Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Der nach dem Pflegegrad gestaffelte Pflege-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2021
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro und
- bei Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5: 1.800 Euro.
Der Pflege-Pauschbetrag wird unverändert auch gewährt, wenn es sich um die häusliche Pflege eines Menschen mit Behinderungen und dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) handelt.
Fazit
Das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I S. 2770) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steuervereinfachung und Nachweiserleichterung und führt dadurch zu spürbaren Entlastungen, z. B. beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung oder bei der späteren Bearbeitung und Prüfung der Erklärung durch das zuständige Finanzamt. Für viele Menschen mit Behinderungen sind die Verbesserungen bei der steuerlichen Anerkennung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen zusätzlich eine wirkliche Hilfe im Alltag. Sie leisten insoweit einen Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe.