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  • Analysen und Berichte

    Die wich­tigs­ten steu­er­li­chen Än­de­run­gen 2022

    • Am 1. Januar 2022 sind verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auf den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen auswirken werden.
    • Im Vordergrund stehen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die vor allem Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen entlasten.
    • Weitere Maßnahmen sind verfassungs- und europarechtlich geboten und wirken sich auf Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und die Landwirtschaft aus.

    Für Alleinerziehende

    Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 unbefristet.

    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige

    Der Grundfreibetrag wird erhöht

    Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wurde er zum Jahr 2022 erneut angehoben, und zwar auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wurde ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.

    Die kalte Progression wird weiter abgebaut

    Höhere Löhne und Gehälter sollen sich im Geldbeutel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb wurde der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der kalten Progression ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

    Als kalte Progression
    wird der Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer bezeichnet, der allein auf Lohn- und Gehaltserhöhungen zurückzuführen ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten haben, um den allgemeinen Preisanstieg (Inflation) auszugleichen.

    Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden

    Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022.

    Für Unternehmen und Selbstständige

    Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. Ä., können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Dreijahresfrist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

    Für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer

    Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümerinnen und Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

    Für den Schutz der Gesundheit

    Von E-Zigaretten bis hin zu sogenannten Heat-not-Burn-Produkten – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb wurden die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 angepasst – um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis zum Jahr 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wurde die Besteuerung von erhitztem Tabak (Heat-not-Burn-Produkte) und Wasserpfeifentabak angepasst. Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, unterliegen ab dem 1. Juli 2022 erstmals einer Besteuerung.

    Für die Landwirtschaft

    Um unionsrechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Zukünftig wird der Durchschnittssatz jährlich anhand der jeweils aktuellen makroökonomischen Daten überprüft und erforderlichenfalls angepasst. Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene werden so vermieden.

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