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  • Analysen und Berichte

    Um­set­zung der Grund­steu­er­re­form – Ab­ga­be ei­ner Er­klä­rung

    • Von der Grundsteuerreform sind circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) in ganz Deutschland betroffen. Die Reform ist damit neben der Einführung der Steueridentifikationsnummer eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in jüngerer Zeit.
    • Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt soll elektronisch eingereicht werden. Die Finanzverwaltung bietet mit „Mein ELSTER“ ab dem 1. Juli 2022 eine kostenfreie Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe an.
    • Erklärungsabgabefrist ist der 31. Oktober 2022. Diese Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt gleichermaßen für steuerlich beratene und steuerlich nicht beratene Erklärungspflichtige.
    • Gegebenenfalls erteilte Vollmachten sind dem Finanzamt mit dem Erklärungsvordruck anzuzeigen.

    Die Grundsteuer – digital zum Erfolg

    Die Umsetzung der Grundsteuerreform beschreitet als größte Steuerreform der vergangenen Jahrzehnte in vielen Bereichen neue Wege – so auch bei der Digitalisierung und der Zusammenarbeit zwischen der Finanzverwaltung und den Städten und Gemeinden.

    Grundsteuerreform
    Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Bisher wird die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese werden nach den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern beziehungsweise aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern berechnet. Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz demzufolge unterschiedlich behandelt. Deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin haben Bund und Länder im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet.

    Auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 müssen circa 36 Millionen Grundstücke bundesweit neu bewertet werden. Dies ist mit enormen Kraftanstrengungen für alle Beteiligte verbunden. Umso wichtiger ist ein effektives und gemeinsames Agieren, um dem politischen Reformwillen gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck wurde die Chance genutzt, die sich durch die umfassende Grundsteuerreform bietet: Verschiedene Bearbeitungsschritte in der Finanzverwaltung wurden innerhalb kürzester Zeit digitalisiert und neu strukturiert, um dem Massengeschäft der Hauptfeststellung begegnen zu können. Die Auswirkungen sind für jeden an der Reform beteiligten Akteur erlebbar.

    Verpflichtung zur Erklärungsabgabe

    Im Zuge der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Parallel findet auch der Zensus 2022 statt, der ebenfalls eine Erklärungspflicht begründet.

    Zensus 2022
    Das BMF hat am 30. März 2022 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, die bei der Grundsteuer das sogenannte Bundesmodell anwenden1, eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts veröffentlicht. Die vom Bundesmodell abweichenden Länder haben ebenfalls vergleichbare Aufforderungen veröffentlicht (s. a. grauer Kasten). Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz müssen hiernach im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform an das Finanzamt übersenden.

    Diese Erklärungen sind von der ab Mai 2022 im Rahmen des Zensus 2022 stattfindenden Gebäude- und Wohnungszählung unabhängig. Wegen der pandemiebedingten Verschiebung des Zensus fallen beide Erklärungspflichten zusammen. Eine parallele Datenerhebung ist dabei unvermeidlich, da unterschiedliche Merkmale abgefragt und erhoben werden. Aus Datenschutzgründen können die Befragung des Zensus und die Erklärungsabgabe im Rahmen der Grundsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht in einer gemeinsamen Erklärung erfolgen. Auch ein Austausch der abgefragten Daten untereinander ist dadurch ausgeschlossen. Daher müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz beiden Erklärungspflichten nachkommen, soweit sie auch vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden.

    Weitere Informationen zum Thema Zensus 2022 erhalten Sie unter www.zensus2022.de.

    Die benötigten Angaben in der Erklärung im Rahmen der Grundsteuer hängen vom zugrunde liegenden Grundsteuermodell ab, welches im Land der Belegenheit des Grundbesitzes Anwendung findet.

    Öffentliche Bekanntmachungen
    Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 für die Finanzverwaltungen der Länder, die das Bundesmodell anwenden (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) ist öffentlich bekannt gemacht im Bundessteuerblatt I 2022 auf S. 205 f.

    Die entsprechenden öffentlichen Bekanntmachungen der Länder mit Ländermodell sind hier zu finden:

    Erklärungsabgabe – künftig elektronisch

    Die Finanzverwaltung bietet mit „Mein ELSTER“ ab dem 1. Juli 2022 eine kostenfreie Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe an.

    Hierfür wird ein entsprechendes Benutzerkonto bei ELSTER benötigt, das kostenfrei unter www.elster.de beantragt werden kann. Sofern Erklärungspflichtige noch kein Benutzerkonto für „Mein ELSTER“ besitzen, können sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de erstellen. Zu beachten ist, dass der Abschluss der Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

    Ein Benutzerkonto bei ELSTER
    wird benötigt, um eine Erklärung über ELSTER einreichen zu können. Dieses kann kostenlos beantragt und auch steuerartenübergreifend verwendet werden. Wer bereits über ein solches Benutzerkonto verfügt, weil er etwa seine Einkommensteuererklärung bereits elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt, kann dieses Konto auch für die Abgabe der Feststellungserklärung im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform verwenden. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig. Umgekehrt gilt: Wer sich im Zuge der Grundsteuerreform für eine Registrierung bei ELSTER entscheidet, kann das Benutzerkonto in den kommenden Jahren auch für andere Erklärungen gegenüber dem Finanzamt verwenden.

    Mit dem Benutzerkonto bei ELSTER dürfen auch Erklärungen für Angehörige elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

    Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wird ab Juli 2022 unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt.

    Alternativ ist die elektronische Erklärungsabgabe auch mit in der Regel kostenpflichtigen Steuerprogrammen anderer Anbieter möglich. Hierfür besteht über die ERiC-Schnittstelle (ELSTER Rich Client) die Möglichkeit, dass auch Drittsoftwareanbieter in eigener Initiative einen entsprechenden Übertragungsweg an ELSTER programmieren können.

    ERiC
    stellt eine C-Bibliothek (Standardbibliothek der Programmiersprache C) mit Schnittstellenspezifikationen zur Verfügung, die von der Steuerverwaltung kostenlos zur Integration in die eigenen Steuer-, Finanz- und Lohnbuchhaltungsprogramme angeboten wird. ERiC plausibilisiert dabei die Steuerdaten und übermittelt diese verschlüsselt über eine sichere Verbindung an die Annahmeserver der Finanzverwaltung. Über diese Schnittstelle können bereits jetzt die erforderlichen Erklärungsdaten als Entwickler eingesehen werden, um eine entsprechende Software programmieren zu können.

    Viele Bescheide

    Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Finanzämter die neuen Besteuerungsgrundlagen fest und übermitteln kontinuierlich die für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlichen Daten an die Städte und Gemeinden.

    Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide gehen den Erklärungspflichtigen in Papier zu. Eine elektronische Rückübermittlung konnte wegen des hohen Zeitdrucks derzeit noch nicht realisiert werden. Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide enthalten keine Zahlungsverpflichtung. Sie geben lediglich verbindlich Auskunft über die festgestellten Werte, die ihrerseits Grundlage der weiteren Berechnung und letztlich der Steuerfestsetzung durch die Stadt oder Gemeinde sind.

    Die auf der Neuregelung basierenden Grundsteuerbescheide, mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung ab dem Jahr 2025, werden von den Städten und Gemeinden den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern bekannt gegeben.

    Hilfe bei der Erklärungsabgabe

    Zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt können sich Eigentümerinnen und Eigentümer jederzeit einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, einer oder eines Steuerbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers bedienen. Lohnsteuerhilfevereine sind hingegen nicht befugt, Erklärungspflichtige bei der Erstellung der Feststellungserklärung im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zu unterstützen. Eine derartige Hilfeleistung ist in § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht genannt.

    Zudem sind Grundstücks- und Hausverwaltungen nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte bei den Feststellungserklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Haus- und Grundeigentümervereine können nach § 4 Nr. 7 StBerG Hilfeleistungen bei Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht erbringen.

    Die Hilfeleistung in Steuersachen kann sich erstrecken auf

    • die Abgabe der Erklärung,
    • die Entgegennahme der Bescheide,
    • die Stellung von Anträgen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren,
    • und die Einlegung von Rechtsbehelfen.

    Wichtiger Hinweis:
    Die elektronische Anzeige und Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für den Bereich der Grundsteuer technisch nicht möglich. Empfangsvollmachten sind ausschließlich in der Feststellungserklärung dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Dafür wurden entsprechende Felder im Vordruck eingefügt. Nur so kann eine automatisierte Berücksichtigung im Verarbeitungsprozess gewährleistet werden.

    Informationen rund um die Uhr

    Informationen zur Grundsteuer werden u. a. auf den verschiedenen Internetseiten der Länder bereitgestellt. Darüber hinaus steht mit dem Grundsteuer-Chatbot ein textbasiertes Dialogsystem zur Verfügung, welches das Chatten mit einem technischen System ermöglicht. In den vergangenen Monaten wurden umfangreiche Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform eingepflegt. Erreichbar ist der Chatbot unter www.steuerchatbot.de.

    Einen Überblick über die Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern bietet die gemeinsame länderübergreifende Internetseite www.grundsteuerreform.de.

    Fazit

    Schon jetzt können sich alle Erklärungspflichtigen auf die Grundsteuerreform vorbereiten. Egal, ob man sich für ELSTER entscheidet und ein Benutzerkonto anlegt oder nach einer anderen frei verfügbaren Erklärungssoftware Ausschau hält – das BMF empfiehlt eine frühzeitige Befassung mit dem Thema der elektronischen Erklärungsabgabe.

    Die überwiegende Mehrzahl der Länder informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz mit einem gesonderten Informationsschreiben, das auf die Erklärungsabgabeverpflichtung ab dem 1. Juli 2022 hinweist. Es ist empfehlenswert, dass Erklärungspflichtige sich bereits vor Erhalt des Informationsschreibens mit den verschiedenen Datenportalen vertraut machen, welche die Erklärungsabgabe unterstützen.

    Die Finanzverwaltung hofft auf einen zügigen und kontinuierlichen Erklärungseingang, der eine zeitnahe Bearbeitung der Erklärungen ermöglicht

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