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  • Analysen und Berichte

    In­ter­na­tio­na­ler In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zu Trans­ak­tio­nen über Kryp­to-Ver­mö­gens­wer­te

    • Deutschland hat gemeinsam mit anderen Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen einheitlichen Melderahmen für den automatischen Austausch von Informationen über Krypto-Vermögenswerte, den Crypto-Asset Reporting Framework (CARF), erarbeitet.
    • Der CARF trägt dazu bei, steuerrechtliche Transparenz im Bereich der Krypto-Vermögenswerte zu schaffen, indem er Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, Informationen zu ihren Kundinnen und Kunden sowie den von ihnen durchgeführten Transaktionen über Krypto-Vermögenswerte zu erfassen und diese den Finanzbehörden zu melden.
    • Die gemeldeten Daten werden von den Finanzbehörden nicht unmittelbar der Besteuerung zugrunde gelegt, sondern dienen der Finanzverwaltung als wichtige Erkenntnisquelle über Einnahmen aus Krypto-Vermögenswerten – gegebenenfalls werden die Steuerpflichtigen zur weiteren Mitwirkung aufgefordert.

    Einleitung

    Einkünfte im Zusammenhang mit Krypto-Vermögenswerten1 können steuerpflichtig sein und sollten daher in der Steuererklärung angegeben werden. Darüber hinaus besteht das Bedürfnis der Finanzbehörden, erklärte Angaben zu kontrollieren sowie gegebenenfalls nicht erklärte Einkünfte aufzudecken. Nur so lässt sich der Steueranspruch gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern gleichmäßig durchsetzen. Deshalb benötigt die Finanzverwaltung eigene Erkenntnisquellen über Einkünfte im Zusammenhang mit Krypto-Vermögenswerten.

    Allerdings stellen Kryptografie und damit verbundene global erreichbare Datenbanken die Finanzbehörden vor große Herausforderungen, diesem Kontrollbedürfnis gerecht zu werden. Denn obgleich sämtliche Krypto-Vermögenswerte auf der Blockchain-Technologie basieren, unterscheiden sie sich in Bezug auf den Grad an Anonymität voneinander. Transaktionen über Krypto-Vermögenswerte sind mindestens pseudoanonym (z. B. Bitcoin). Das heißt, die Transaktionsdaten sind auf der jeweiligen Blockchain zwar öffentlich und jeder kann sie nachverfolgen. Welche Person sich jedoch hinter der verwendeten Adresse verbirgt, wer also über die Krypto-Vermögenswerte verfügt, ist hingegen nicht erkennbar. Krypto-Vermögenswerte können deswegen allein anhand der Transaktionsdaten keiner bestimmten Person zugeordnet werden.

    Krypto-Vermögenswerte
    definiert der CARF als die digitale Darstellung von Werten, die auf einem kryptografisch gesicherten Distributed Ledger oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern. Distributed-Ledger-Technologie ist eine Technologie zur Aufzeichnung von Informationen über eine auf mehrere Computersysteme verteilte, d. h. dezentrale Datenbank. Regelmäßig beruht Distributed-Ledger-Technologie auf dem Public-Key-Krypto-System, das Schlüsselpaare verwendet: zum einen öffentliche Schlüssel („Public Keys“), die öffentlich bekannt sind und der Identifizierung des Nutzers dienen, und zum anderen private Schlüssel („Private Keys“), die geheim gehalten werden und zur Authentifizierung des Nutzers durch digitale Signatur verwendet werden.

    Blockchain-Technologie
    ist ein Unterfall der Distributed-Ledger-Technologie, bei der mehrere Informationen zu einem Block zusammengefasst und Blöcke in chronologischer Reihenfolge miteinander unter Einsatz kryptografischer Verfahren verkettet in auf mehrere Computersysteme verteilten Datenbanken gespeichert werden.

    Da viele Plattformbetreiber aus dem Ausland operieren, stoßen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Ermittlung der steuerlichen Grundlagen an ihre Grenzen. Die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich ist daher von besonderer Bedeutung. Im Auftrag der G20-Finanzministerinnen und -minister hat daher die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemeinsam mit insgesamt 51 Staaten einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Krypto-Vermögenswerten erarbeitet. Ziel war es, einen einheitlichen Melderahmen zu vereinbaren, der die zwischen den teilnehmenden Staaten und Gebieten auszutauschenden Informationen, die davon betroffenen Personen sowie die zu beachtenden Sorgfaltspflichten festlegt. Dies ist nun mit dem CARF gelungen. Der Monatsbericht gibt einen Überblick über die technischen Regeln des CARF.

    Inhalt des CARF

    Der CARF umfasst im Wesentlichen Regelungen zu den folgenden vier Bereichen:

    1. erfasste Krypto-Vermögenswerte
    2. diejenigen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Datenerhebungs- und Meldepflichten unterliegen
    3. meldepflichtige Daten
    4. den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen obliegende Sorgfaltspflichten

    Vom CARF umfasste Krypto-Vermögenswerte

    Die Definition von Krypto-Vermögenswerten konzentriert sich auf den Einsatz der kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie, da diese entscheidend für den Besitz und die Übertragung von Krypto-Vermögenswerten ist. Vom Anwendungsbereich des CARF werden alle derzeit bekannten Arten von Krypto-Vermögenswerten erfasst. Dazu zählen z. B. Payment-Token, Utility-Token, Security-Token, Stablecoins und Non-Fungible-Token.

    Payment-Token
    kommt die Funktion eines privaten Zahlungsmittels zu. Sie verfügen über keinen inneren Wert und werden nicht von einer Zentralbank emittiert. Mit Ausnahme von El Salvador und der Zentralafrikanischen Republik, die den Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel anerkennen, werden Payment-Token nicht als gesetzliches Zahlungsmittel behandelt.

    Utility-Token
    vermitteln gegenüber dem Herausgeber des Tokens bestimmte Nutzungsrechte (z. B. Zugang zu einem gegebenenfalls noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, gegebenenfalls noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen.

    Security-Token
    sind Token, die mit herkömmlichen Wertpapieren nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II”) vergleichbar sind, insbesondere konventionelle Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente (z. B. in Kryptoform herausgegebene Aktien und Schuldverschreibungen).

    Stablecoins
    sind wertstabilisierte Kryptowerte, die z. B. auf Währungen oder Währungskörbe referenzieren und häufig zu Zahlungszwecken eingesetzt werden.

    Non-Fungible-Token (NFTs)
    sind einzigartige Krypto-Vermögenswerte, die z. B. digitale Bilder, Video- oder Audioaufnahmen repräsentieren können.

    Damit auch neue Anlageklassen, die in Zukunft entstehen und funktionell ähnlich wie Krypto-Vermögenswerte funktionieren, vom Informationsaustausch umfasst werden, ist außerdem ein Verweis auf „ähnliche Technologien“ enthalten.

    Nach dem CARF sind solche Krypto-Vermögenswerte nicht zu melden, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht generell für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können. Für diese Einordnung müssen nun Leitlinien entwickelt werden, die „Zahlungs- oder Investmentzwecke“ konkretisieren.

    Die Frage, ob Krypto-Vermögenswerte für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können, kann sich insbesondere bei NFTs stellen. NFTs werden in vielen Fällen als Sammlerobjekte vermarktet. Diese Funktion allein schließt jedoch nicht aus, dass ein NFT aus steuerrechtlicher Sicht auch für Zahlungs- oder Anlagezwecke genutzt werden kann. Es ist daher wichtig, die Art der NFTs und ihre Funktion in der Praxis zu berücksichtigen, und nicht, welche Terminologie oder Marketingbegriffe verwendet werden.

    Ausgenommen vom Anwendungsbereich des CARF sind solche Krypto-Vermögenswerte, bei denen es sich um digitales Zentralbankengeld oder spezifizierte elektronische Geldprodukte (E-Geld-Produkte) handelt. Spezifizierte E-Geld-Produkte sind nach dem geänderten Common Reporting Standard (CRS) Geldprodukte, die eine einzige staatliche Währung abbilden und beim Herausgeber jederzeit zum Nennwert einlösbar sind. Digitales Zentralbankengeld und spezifizierte E-Geld-Produkte werden zukünftig vom Anwendungsbereich des CRS erfasst.

    Meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

    Der CARF zielt darauf ab, Sorgfalts- und Meldepflichten für solche Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einzuführen, die im Bereich des Austauschs und der Übertragung von Krypto-Vermögenswerten tätig sind. Das sind natürliche oder juristische Personen, die geschäftlich

    • den Tausch von Krypto-Vermögenswerten für oder im Namen von Kundinnen und Kunden durchführen,
    • als Gegenpartei oder Vermittler auftreten oder
    • Handelsplattformen für die Durchführung von Transaktionen über Krypto-Vermögenswerte zur Verfügung stellen.

    Der Tausch von Krypto-Vermögenswerten umfasst alle Dienstleistungen, durch die die Kundin oder der Kunde Krypto-Vermögenswerte gegen staatliche Währung oder umgekehrt erhalten oder durch die die Kundin oder der Kunde Krypto-Vermögenswerte gegen andere Krypto-Vermögenswerte tauschen kann. Der Tausch muss für oder im Auftrag der Kundin oder des Kunden durchgeführt werden. Nicht erfasst ist daher die Beteiligung an der Validierung von Transaktionen (z. B. Mining, Forging).

    Eine natürliche oder juristische Person kann Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kundinnen oder Kunden tätigen, indem sie als Gegenpartei oder Vermittlerin der Transaktionen agiert. Beispiele dafür sind

    • das Betreiben von Automaten, die den Austausch steuerlich relevanter Krypto-Vermögenswerte gegen staatliche Währungen oder andere relevante Krypto-Vermögenswerte ermöglichen, und
    • die Abwicklung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Krypto-Vermögenswerten im Auftrag von Kundinnen oder Kunden.

    Eine Handelsplattform stellt zur Verfügung, wer Software bereitstellt und es Nutzern dadurch ermöglicht, Transaktionen durchzuführen. Nicht als Zurverfügungstellen einer Handelsplattform gelten hingegen die Programmierung und anschließende Veräußerung solcher Software.

    Hinsichtlich der Meldepflicht von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen enthält der CARF eine Rangfolge: Meldepflichtig sind primär solche Dienstleister, die in dem am CARF teilnehmenden Staat für steuerliche Zwecke ansässig sind. Handelt es sich bei dem Dienstleister z. B. um eine Körperschaft (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG)), so ist diese dann für Zwecke der Besteuerung in Deutschland ansässig, wenn die Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland hat. Ist der Dienstleister eine natürliche Person, ist diese für steuerliche Zwecke in Deutschland ansässig, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in keinen am CARF teilnehmenden Staat ansässig, besteht dennoch eine Meldepflicht, wenn der Dienstleister

    • nach dem Recht eines teilnehmenden Staates gegründet worden ist und Rechtspersönlichkeit besitzt oder verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben oder
    • von einem am CARF teilnehmenden Staat aus verwaltet wird oder
    • in einem am CARF teilnehmenden Staat einen Geschäftssitz hat.

    Dadurch soll gewährleistet werden, dass möglichst viele Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Daten nach dem CARF melden müssen.

    Meldepflichtige Daten

    Zu melden sind sowohl Daten zur Person der Kundin oder des Kunden als auch zu den von ihnen durchgeführten Transaktionen über Krypto-Vermögenswerte.

    Die personenbezogenen Daten dienen dazu, den Steuerpflichtigen zu identifizieren. Mitzuteilen sind der Name, die Anschrift, der Ansässigkeitsstaat, die Steueridentifikationsnummer sowie das Geburtsdatum (bei natürlichen Personen).

    Unter Bezeichnung des jeweiligen Krypto-Vermögenswertes sind zu den durchgeführten Transaktionen jeweils zusammengefasste Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln. Mitgeteilt werden also keine transaktionsbezogenen Daten. Die Daten können daher nicht direkt in die Steuererklärung übernommen werden, sondern dienen dazu, die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung zu verifizieren und sind gegebenenfalls Ansätze für weitere Ermittlungen.

    Der CARF unterscheidet folgende fünf Gruppen meldepflichtiger Transaktionen:

    • Erwerb und Veräußerung von Krypto-Vermögenswerten im Tausch gegen staatliche Währung,
    • Erwerb und Veräußerung von Krypto-Vermögenswerten im Tausch gegen andere Krypto-Vermögenswerte,
    • Übertragungen von Krypto-Vermögenswerten als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistungen (Einzelhandelstransaktionen),
    • sonstige Transaktionen über Krypto-Vermögenswerte an oder von der Kundin oder dem Kunden und
    • Transaktionen an nicht von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwaltete Wallet-Adressen.

    Wallet-Adressen
    Wallet bedeutet wörtlich übersetzt Geldbörse oder Brieftasche. Eine genauere Übersetzung wäre jedoch Schlüsselbund. Das Wallet dient dem Speichern privater und öffentlicher Schlüssel, die für den Zugriff auf die Krypto-Vermögenswerte erforderlich sind. In dem Wallet selbst werden keine Krypto-Vermögenswerte gehalten; diese verlassen die Blockchain nicht. Die Wallet-Adresse dient dazu, Krypto-Vermögenswerte eindeutig zu verwalten.

    Die ersten beiden Gruppen meldepflichtiger Transaktionen betreffen Transaktionen, bei denen der meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen tatsächlich Kenntnisse über Leistung und Gegenleistung hat. Die Informationen zu den Transaktionen müssen daher zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Krypto-Vermögenswerte unterscheiden. Den Finanzbehörden mitzuteilen sind der gezahlte und der erhaltene Gesamtbetrag für von der Kundin oder vom Kunden erworbene und veräußerte Krypto-Vermögenswerte, die Gesamtzahl der erworbenen und veräußerten Einheiten und die Anzahl der Transaktionen. Der gezahlte und erhaltene Gesamtbetrag sind dabei in einer einheitlichen staatlichen Währung anzugeben.

    Die dritte Gruppe meldepflichtiger Transaktionen – die sogenannten Einzelhandelstransaktionen – umfasst die Übertragung von Krypto-Vermögenswerten im Tausch gegen eine Ware oder Dienstleistung. Die Mitteilung dieser Daten trägt der Praxis Rechnung, dass immer mehr Onlinehändler Waren oder Dienstleistungen im Tausch gegen Krypto-Vermögenswerte anbieten. Tauscht ein Kunde des Händlers seine Krypto-Vermögenswerte gegen eine Ware oder Dienstleistung, so führt das gleichzeitig zu einer Veräußerung seiner hingegebenen Krypto-Vermögenswerte. Hat sich der Wert der hingegebenen Krypto-Vermögenswerte seit ihrer Anschaffung verändert, so kann der Tausch der Krypto-Vermögenswerte gegen eine Ware oder Dienstleistung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn/-verlust führen. Daher haben die Finanzbehörden ein berechtigtes Interesse an diesen Daten. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss derlei Einzelhandelstransaktionen den Finanzbehörden allerdings nur dann mitteilen, wenn er die Kundin oder den Kunden des Händlers als eigene Kundin oder eigenen Kunden behandeln muss. Das ist immer dann der Fall, wenn er selbst nach den nationalen rechtlichen Regeln gegen Geldwäsche verpflichtet ist, die Kundin oder den Kunden des Händlers zu identifizieren, z. B. wenn die Kundin oder der Kunde des Händlers zugleich Vertragspartnerin oder Vertragspartner des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist. Die Mitteilungspflicht seitens des Anbieters für Krypto-Dienstleistungen besteht nur, wenn die Transaktion den Wert von 50.000 US-Dollar überschreitet. Der Dienstleister hat der Finanzbehörde den Gesamtwert der von der Kundin oder von dem Kunden durchgeführten Einzelhandeltransaktionen, die Gesamtzahl der hingegebenen Krypto-Vermögenswerte sowie die Anzahl der Einzelhandelstransaktionen mitzuteilen.

    Die vierte Gruppe meldepflichtiger Transaktionen umfasst Transaktionen an beziehungsweise durch eine Kundin oder einen Kunden des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen. Dabei handelt es sich um Transaktionen, die entweder keine Gegenleistung auslösen oder bei denen die Gegenleistung für den Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht erkennbar ist. Hierunter fallen beispielsweise Krypto-Vermögenswerte, die von der Kundin oder von dem Kunden aus der Überlassung eines Kredits oder aufgrund eines Hard-Fork zufließen. Für die Mitteilung dieser Daten an die Finanzbehörden muss der meldende Dienstleister danach unterscheiden, ob die Transaktion an oder durch die Kundin oder den Kunden erfolgt ist. Darüber hinaus muss der Dienstleister die Transaktionen nach der zugrunde liegenden Übertragungsart (z. B. Hard-Fork, Staking, Lending, Airdrop) unterscheiden, sofern ihm diese bekannt ist. An die Finanzbehörden mitzuteilen sind vom meldenden Dienstleister, unterteilt nach der Übertragungsart, der Gesamtwert der Krypto-Vermögenswerte, die aggregierte Anzahl der Einheiten und die Anzahl der Transaktionen.

    Hard-Fork
    Fork“ bedeutet Gabelung oder Aufspaltung einer Blockchain. Das heißt, der Quellcode des Netzwerks wird veröffentlicht und ist kostenfrei nutz- und veränderbar. Dadurch kann der Quellcode von jedermann eingesehen, heruntergeladen und verändert werden und sich im weiteren Verlauf in eine Richtung entwickeln, welche zumindest von zwei Teilnehmern unterstützt wird. Es können sich damit innerhalb des Netzwerks Meinungsverschiedenheiten zur weiteren Ausgestaltung der Blockchain herausbilden. Kann kein Konsens gefunden werden, so führt dies zur Aufspaltung der Blockchain, dem sogenannten Hard-Fork. Die Blockchains der beiden Krypto-Vermögenswerte entwickeln sich dann nach der Spaltung getrennt weiter. Auf diese Weise entsteht eine zusätzliche Version der Krypto-Vermögenswerte, die neben der ursprünglichen Version koexistiert. Im Zuge der Spaltung erlangen die Inhaberinnen und Inhaber von Einheiten der vor der Hard-Fork existierenden Krypto-Vermögenswerte zu ihren Einheiten dieser Krypto-Vermögenswerte die gleiche Anzahl von Einheiten der neuen Krypto-Vermögenswerte, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.

    Forging, Staking
    Damit eine Transaktion über Krypto-Vermögenswerte wirksam ist, muss sie in der Blockchain abgelegt sein. Die Blockerstellung wird bei Krypto-Vermögenswerten, deren Konsensverfahren auf dem Proof of Stake beruht, meist als Forging bezeichnet. Beim Proof of Stake erfolgt die Auswahl der oder des nächsten Block-Erstellenden in der Regel über eine gewichtete Zufallsauswahl. Die Chance, einen Block an die Blockchain anfügen zu dürfen und die Blockbelohnung nebst Transaktionsgebühren zu vereinnahmen, steigt z. B. mit der Zahl der eingesetzten Krypto-Vermögenswerte (dem „Stake“). Beim Stake handelt es sich um eine Anzahl von Einheiten einer virtuellen Währung, die die Inhaberinnen und Inhaber für einen bestimmten Zeitraum sperren, sodass sie in der Regel nicht darauf zugreifen können, und mit denen die Block-Ersteller gegenüber dem Netzwerk nachweisen, dass sie Interesse an einer ordnungsgemäßen Block-Erstellung haben. Die Person, die den nächsten Block im Rahmen des Proof of Stake erstellt, kann als Stake eigene Krypto-Vermögenswerte einsetzen oder diese von einer anderen Person zur Verfügung gestellt bekommen. Wenn eine andere Person ihre Krypto-Vermögenswerte zur Verfügung stellt, wird dies als Staking bezeichnet. Der Staker erhält für diese Leistung eine Vergütung, den sogenannten Staking-Reward.

    Lending
    Beim Lending werden Krypto-Vermögenswerte einem Dritten gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen.

    Airdrop
    Als Airdrop werden Aktionen bezeichnet, bei denen Krypto-Vermögenswerte verteilt werden.

    Die Bedeutung der hier verwendeten Begriffe ist nicht international abgestimmt.

    Die fünfte Gruppe meldepflichtiger Transaktionen betrifft Transaktionen an Wallet-Adressen, die weder einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch einem Finanzinstitut zugeordnet werden können. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kennen bei diesen Transaktionen gewöhnlich weder den Inhaber der Wallet-Adresse noch den Grund für diese Transaktion. Es kann sich dabei beispielsweise um Übertragungen an die eigene Wallet-Adresse einer Kundin oder eines Kunden handeln. Eine solche Transaktion wäre steuerlich unbeachtlich. Möglich ist aber auch, dass es sich um Übertragungen an die Wallet-Adresse eines sogenannten Smart Contracts handelt. Mithilfe von Smart Contracts werden Finanzdienstleistungen abgewickelt, die ohne eine zentrale Stelle auskommen, z. B. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Smart Contracts stellen keinen Vertrag im juristischen Sinne dar; sie dienen aber der automatisierten Durchführung unterschiedlicher Vertragsbedingungen. Mithilfe von Smart Contracts können Geschäfte abgewickelt werden, die zu steuerlich relevanten Erträgen führen. An solchen Sachverhalten besteht deshalb auch seitens der Finanzbehörden ein berechtigtes Interesse. Daher haben Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Finanzbehörden den Gesamtwert der Krypto-Vermögenswerte und die Anzahl der Einheiten, die an externe Wallet-Adressen übertragen wurden, mitzuteilen. Diese Daten können für die Finanzbehörden Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen sein. Damit die Finanzbehörden bei Bedarf weitere Informationen zu diesen Transaktionen von den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen anfordern können, sind diese verpflichtet, die Einzelheiten zu diesen Transaktionen einschließlich der Wallet-Adresse zu erfassen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

    Sorgfaltspflichten von Anbietern für Krypto-Dienstleistungen

    Jeder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss seine Kundinnen und Kunden identifizieren, um zu wissen, wer seine Vertragspartner sind. Dafür sieht der CARF bestimmte, als Sorgfaltspflichten bezeichnete, Regeln vor. Inhaltlich lehnen sich die Sorgfaltspflichten an die Regelungen des CRS an.

    Darüber hinaus umfassen die Sorgfaltspflichen der Anbieter für Krypto-Dienstleistungen die Feststellung, ob die Daten zu einer Kundin oder einem Kunden überhaupt meldepflichtig sind, denn dies trifft nicht auf alle Kundinnen und Kunden zu. Wegen staatlicher oder innerbetrieblicher Kontrollsysteme zur Einhaltung und Erfüllung steuerlicher Pflichten sind beispielsweise AGs, deren Aktien regelmäßig an Börsen gehandelt werden, internationale Organisationen sowie Zentralbanken und andere Finanzinstitute keine meldepflichtigen Kunden.

    Je nach dem, ob eine Kundin oder ein Kunde eine natürliche Person oder ein Rechtsträger (z. B. eine GmbH) ist, sind unterschiedliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger müssen gegenüber dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft abgeben, die dieser auf Schlüssigkeit zu überprüfen hat. Bei natürlichen Personen muss die Selbstauskunft Vor- und Nachnamen, die Wohnsitzadresse, die steuerliche Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum enthalten. Die Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit dienen der Einordnung, welchem Staat die Transaktionsdaten mitzuteilen sind, während mithilfe der Steueridentifikationsnummer die zuständige Finanzbehörde die Transaktionsdaten einem bestimmten Steuerpflichtigen zuordnen kann. Rechtsträger haben mit der Selbstauskunft hingegen die gesetzliche Bezeichnung, die steuerliche Ansässigkeit und – sofern vergeben – die Steueridentifikationsnummer mitzuteilen. Darüber hinaus muss der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen feststellen, ob es eine das Unternehmen beherrschende Person gibt, der die Transaktionen über die Krypto-Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind. Ist das der Fall, muss die das Unternehmen beherrschende Person entweder eine eigene Selbstauskunft erteilen oder der Rechtsträger muss Angaben zur beherrschenden Person machen.

    Fazit

    Die Welt der Krypto-Vermögenswerte ist vielfältig: Krypto-Vermögenswerte werden zu Zahlungszwecken eingesetzt und inzwischen werden auch viele klassische Finanzprodukte unter Verwendung der Blockchain-Technologie herausgegeben.

    Mit dem CARF werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, Informationen zu ihren Nutzern und den von ihnen durchgeführten Transaktionen über Krypto-Vermögenswerte zu erfassen und den Finanzbehörden in zusammengefasster Form zu melden. Die gemeldeten Daten werden von den Finanzbehörden jedoch nicht unmittelbar der Besteuerung zugrunde gelegt, sondern sie dienen ihr als wichtige Erkenntnisquelle über Einnahmen aus Krypto-Vermögenswerten – gegebenenfalls wird die oder der Steuerpflichtige zur weiteren Mitwirkung aufgefordert. Der CARF ist damit ein wichtiges Instrument für mehr Transparenz bei grenzüberschreitenden Investitionen in Krypto-Vermögenwerte sowie für eine gleichmäßige Durchsetzung des Steueranspruchs. Zugleich trägt der CARF zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern im Bereich der Finanzdienstleistungen bei.

    Geschäfte mit Krypto-Vermögenswerten, die direkt zwischen den Teilnehmern – ohne einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einzubeziehen – abgewickelt werden, sind vom Anwendungsbereich des CARF nicht umfasst. Hierzu wird auf internationaler Ebene weiter überlegt werden müssen, wie derartige Geschäfte erfasst und gemeldet werden können.

    Die Europäische Kommission plant parallel zum CARF demnächst einen Entwurf zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vozulegen, der u. a. auch Regeln zum Informationsaustausch über Krypto-Transaktionen enthalten wird. Damit wird auch die Europäische Kommission einen weiteren Schritt zu mehr steuerlicher Transparenz und Steuergerechtigkeit machen.

    Fußnoten

    1
    Aufsichtsrechtlich wird der Begriff Kryptowert verwendet.

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