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  • Analysen und Berichte

    Ver­fol­gung von Steu­er­straf­ta­ten und Steu­er­ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Jahr 2021

    • Auf der Grundlage der Meldungen aller Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung.
    • Im Jahr 2021 wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt knapp 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund 3.800 Bußgeldverfahren abgeschlossen und für die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder in einer Gesamthöhe von circa 56 Mio. Euro festgesetzt.
    • Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 32.000 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro festgestellt und Freiheitsstrafen in einem Gesamtumfang von 1.293 Jahren verhängt.

    Einleitung

    Steuerhinterziehung oder andere Formen der Steuerstraftaten sind keine Kavaliersdelikte. Es sind Straftaten, die der Gemeinschaft die finanziellen Grundlagen entziehen. Steuereinnahmen sind notwendig, damit ein Staat seinen Aufgaben gerecht werden und funktionieren kann. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass alle nach ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Einkommen einen angemessenen Anteil an den Steuerzahlungen tragen. Wer sich dem auf illegale Weise entzieht, handelt zutiefst unsolidarisch.

    Zu den in der Statistik erfassten Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten gehört die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) genauso wie z. B. die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Taten werden in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

    Steuerordnungswidrigkeiten sind demgegenüber Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können, wie z. B. die leichtfertige Steuerverkürzung (Leichtfertigkeit) nach § 378 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO.

    Leichtfertigkeit
    ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er die Folgen leicht hätte vorhersehen und vermeiden können.

    Im Folgenden werden die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2021 dargestellt. Die Darstellung erfolgt getrennt nach der Arbeit der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter auf der einen und der Arbeit der Steuerfahndung auf der anderen Seite. In den Statistiken werden die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern erfasst.

    Besitzsteuern
    knüpfen an den Ertrag beziehungsweise das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder das Vermögen (z. B. Erbschaftsteuer) an.

    Verkehrsteuern
    sind Steuern, die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs erfassen (z. B. Umsatzsteuer).

    Arbeitsergebnisse der Bußgeld- und Strafsachenstellen

    Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-) Finanzämter. Sie entscheiden über die Einleitung oder auch über Einstellung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, können Strafbefehle beantragen, die Strafsache gegebenenfalls an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben und auch Bußgeldbescheide erlassen.

    Verfolgung von Steuerstraftaten

    Im Jahr 2021 wurden von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt 49.765 Strafverfahren abgeschlossen.

    Anzahl der von Bußgeld- und Strafsachenstellen abgeschlossenen Strafverfahren nach Ergebnissen
    Kreisdiagramm zur Anzahl der von Bußgeld- und Strafsachenstellen abgeschlossenen Strafverfahren nach den Ergebnissen.Einstellung der Verfahren: 18.470
    Einstellung gegen Auflagen: 12.799
    Einstellung wegen Geringfügigkeit: 7.071
    Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen: 287
    Antrag auf Strafbefehl: 5.852
    Abgabe an die Staatsanwaltschaft: 5.198
    Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen: 88Quelle: Bundesministerium der Finanzen
    nullAnzahl der von Bußgeld- und Strafsachenstellen abgeschlossenen Strafverfahren nach Ergebnissen
    Einstellung der Verfahren 18470
    Einstellung gegen Auflagen12799
    Einstellung wegen Geringfügigkeit 7071
    Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen287
    Antrag auf Strafbefehl5852
    Abgabe an die Staatsanwaltschaft5198
    Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen88
    Abbildung 1

    Unter den 18.470 eingestellten Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) sind 5.480 Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis 25.000 Euro. In weiteren 287 Fällen erfolgte ein Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse von insgesamt circa 6,2 Mio. Euro. Die 12.799 Einstellungen der Steuerstrafverfahren bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO waren mit Geldauflagen in Höhe von 50,4 Mio. Euro verbunden.

    Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen
    Hierbei handelt es sich um Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Steuerbetrag von mehr als 25.000 Euro. Von der Strafverfolgung wird gemäß § 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige – zusätzlich zur Nachentrichtung der Steuer – einen Geldbetrag in folgender Höhe an die Staatskasse zahlt:

    • 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt;
    • 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1 Mio. Euro nicht übersteigt,
    • 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. Euro übersteigt.

    Von den Staatsanwaltschaften und Gerichten wurden im gleichen Zeitraum 11.254 Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

    Anzahl der von Staatsanwaltschaften und Gerichten abgeschlossenen Strafverfahren nach Ergebnissen
    Kreisdiagramm zur Anzahl der von Staatsanwaltschaften und Gerichten abgeschlossenen Strafverfahren nach den Ergebnissen.Einstellung gegen Auflagen: 1.369
    Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen: 29
    Strafbefehle: 5.623
    Urteil mit Straf- beziehungsweise Bußgeldfestsetzung: 1.427
    Freispruch: 52
    Sonstige Einstellungen: 2.754Quelle: Bundesministerium der Finanzen
    nullAnzahl der von Staatsanwaltschaften und Gerichten abgeschlossenen Strafverfahren nach Ergebnissen
    Einstellungen gegen Auflagen 1369
    Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen29
    Strafbefehle5623
    Urteil mit Straf- beziehungsweise Bußgeldfestsetzung1427
    Freispruch52
    Sonstige Einstellungen2754
    Abbildung 2

    Die Einstellungen der Steuerstrafverfahren durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO waren mit Geldauflagen von circa 22,1 Mio. Euro verbunden. In 29 Fällen der Selbstanzeige mit einem hinterzogenen Betrag von jeweils mehr als 25.000 Euro wurde gegen zusätzliche Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von insgesamt circa 1,2 Mio. Euro von den Strafverfolgungen abgesehen.

    Im Jahr 2021 ergingen 7.003 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Den verhängten Freiheits- und Geldstrafen in einem Gesamtumfang von 1.580 Jahren lagen 1,2 Mrd. Euro hinterzogene Steuern zugrunde.

    Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten

    Neben den als Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter im Berichtszeitraum bundesweit insgesamt 3.785 Bußgeldverfahren abgeschlossen.

    Bußgelder werden insbesondere wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO), Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO), Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26b UStG) sowie wegen Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgesetzt. Des Weiteren werden Bußgeldbescheide auch in Fällen der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 29a OWiG erlassen.

    Anzahl der rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide bezogen auf die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten
    Kreisdiagramm zur Anzahl der rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide bezogen auf die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten.Leichtfertige Steuerverkürzung: 355
    Steuergefährdung: 579
    Gefährdung der Abzugsteuern: 328
    Schädigung des Umsatzsteueraufkommens: 628
    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen: 84
    Ordnungswidrigkeiten nach Steuerberatungsgesetz: 19
    Ordnungswidrigkeiten OWiG: 137
    Einziehung des Wertes von Taterträgen: 60
    Sonstige Ordnungswidrigkeiten: 11Quelle: Bundesministerium der Finanzen
    nullAnzahl der rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheide bezogen auf die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten
    Leichtfertige Steuerverkürzung355
    Steuergefährdung579
    Gefährdung der Abzugsteuern328
    Schädigung des Umsatzsteueraufkommens628
    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen84
    Ordnungswidrigkeiten nach Steuerberatungsgesetz19
    Ordnungswidrigkeiten OWiG137
    Einziehung des Wertes von Taterträgen60
    Sonstige Ordnungswidrigkeiten11
    Abbildung 3

    Mit den rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden bezogen auf diese wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten wurden Bußgelder in Höhe von 56,5 Mio. Euro festgesetzt. Der größte Teil – 46,4 Mio. Euro – entfiel auf Verstöße gegen das OWiG. Den Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung, für die Bußgelder von insgesamt 4,9 Mio. Euro festgesetzt wurden, lagen verkürzte Steuerbeträge in Höhe von insgesamt 22,9 Mio. Euro zugrunde. Die Verfahren wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens führten zu Bußgeldfestsetzungen von 0,8 Mio. Euro und basierten auf nicht oder nicht vollständig entrichteter Umsatzsteuer in Höhe von 60,2 Mio. Euro.

    Ergebnisse der Steuerfahndung

    Tätigkeitsgebiet der Steuerfahndung

    Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Pflichten – also der Erklärung seiner Einkünfte – in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung vorsätzlich unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In diesem sowie in anderen als Steuerstraftat definierten Fällen wird die Steuerfahndung tätig. Dabei handelt es sich um mit besonderen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden.

    Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Ländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in anderen Ländern wurden eigenständige Finanzämter für Steuerfahndung eingerichtet.

    Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder für das Jahr 2021 vorgestellt. Darin nicht enthalten sind die besonderen Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Kosten und Zinsen. Mehrergebnisse aufgrund von Selbstanzeigen sind in der Statistik ebenfalls nicht erfasst.

    Anzahl der Ermittlungsfälle

    Die Fahndungsstellen der Länder führen hauptsächlich Fahndungsprüfungen durch, sind aber in den vergangenen Jahren in hohem Maße auch mit der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen beschäftigt. Amts- und Rechtshilfeersuchen werden von anderen Behörden an eine Fahndungsstelle gerichtet, um Amtshandlungen, wie z. B. die Beschaffung von Beweismitteln, für die ersuchende Behörde vornehmen zu lassen.

    Im Jahr 2021 erledigten die Steuerfahndungen der Länder insgesamt 32.050 Prüfungen, davon 23.276 Fahndungsprüfungen und 8.774 Prüfungen aufgrund von nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfeersuchen.

    Festgestellte Mehrsteuern

    Die Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermittelt die Steuerfahndung sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Statistisch erfasst wurden für das Jahr 2021 die vorläufig festgestellten Mehrergebnisse der Steuerfahndung. Die Erfassung der vorläufigen Ergebnisse ermöglicht eine periodengerechte Betrachtungsweise in Bezug auf die im Jahr abgeschlossenen Fahndungsprüfungen. Ausgewiesen werden sämtliche Ergebnisse der Steuerfahndung, die in die Steuerfestsetzung eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie auch in die Strafzumessung eingegangen sind.

    Im Jahr 2021 wurden durch die Steuerfahndungsstellen der Länder Mehrergebnisse von insgesamt circa 2,2 Mrd. Euro festgestellt.

    Höhe der vorläufig festgestellten Mehrsteuern nach Steuerarten

    in Mio. Euro

    Kreisdiagramm zur Höhe der vorläufig festgestellten Mehrsteuern nach Steuerarten in Millionen Euro.Umsatzsteuer: 738,2 Mio. Euro
    Einkommensteuer: 354,4 Mio. Euro
    Körperschaftsteuer: 129,5 Mio. Euro
    Lohnsteuer: 93,7 Mio. Euro
    Gewerbesteuer: 153,7 Mio. Euro
    Zinsen: 258,2 Mio. Euro
    Sonstige Steuern: 429,6 Mio. EuroQuelle: Bundesministerium der Finanzen
    nullHöhe der vorläufig festgestellten Mehrsteuern nach Steuerarten (in Mio. Euro)
    Umsatzsteuer738,2
    Einkommensteuer354,4
    Körperschaftsteuer129,5
    Lohnsteuer93,7
    Gewerbesteuer153,7
    Zinsen258,2
    Sonstige Steuern429,6
    Abbildung 4

    Einleitung und Abschluss von Strafverfahren

    Auf der Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung wurden im Jahr 2021 bundesweit 9.893 Strafverfahren eingeleitet. Im Ergebnis der abgeschlossenen Strafverfahren haben die Gerichte sowohl Freiheitsstrafen von bundesweit 1.293 Jahren als auch Geldstrafen in Höhe von insgesamt 17,4 Mio. Euro verhängt.

    In bestimmten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilt dem Beschuldigten die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§153a StPO). Bundesweit wurden in diesen Fällen im vergangenen Jahr Geldbeträge von 26,3 Mio. Euro festgesetzt.

    Leichtfertige Verstöße gegen die Steuergesetze werden mit einer Geldbuße gemäß dem OWiG geahndet. Im Jahr 2021 wurden Geldbußen in Höhe von 50,4 Mio. Euro rechtskräftig festgesetzt.

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