Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) lagen im Januar 2023 um 0,8 Prozent über dem Ergebnis vom Januar 2022. Der Anstieg war auf ein Plus von 2,1 Prozent bei den Gemeinschaftsteuern zurückzuführen. Die Einnahmen aus den beiden aufkommensstärksten Steuerarten, der Lohnsteuer sowie den Steuern vom Umsatz, verzeichneten erhebliche Zuwächse. Demgegenüber standen Aufkommensrückgänge bei den übrigen Gemeinschaftsteuern: im Wesentlichen bei der Körperschaftsteuer, den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag sowie der Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserlöse. Die Einnahmen aus den Bundessteuern gingen um 3,8 Prozent zurück. Hier wiesen Energie-, Tabak- und Stromsteuer nennenswerte Rückgänge auf. Die Einnahmen aus den Ländersteuern verzeichneten ein Minus von 19,2 Prozent zum Vorjahresmonat, bedingt vor allem durch Einnahmerückgänge der beiden aufkommensstärksten Ländersteuern - der Grunderwerb- sowie der Erbschaftsteuer.
EU-Eigenmittel
Im Berichtsmonat Januar 2023 lag die Abführung von EU-Eigenmitteln (inklusive Zölle) um 31,9 Prozent niedriger gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die monatlichen Anforderungen der Europäischen Union (EU) orientieren sich grundsätzlich an dem jeweils gültigen Jahreshaushalt der EU und verteilen sich in der Regel recht gleichmäßig auf die einzelnen Monate. In einzelnen Monaten können sich aber auch größere Schwankungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum ergeben.
Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden
Die Steuereinnahmen des Bundes nach Verrechnung von Bundesergänzungszuweisungen, die der Bund leistungsschwachen Ländern im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs aus seinen Einnahmen gewährt, verzeichneten im Januar 2023 einen Anstieg um 7,3 Prozent gegenüber dem Ergebnis vom Januar 2022. Die Einnahmen des Bundes aus den Gemeinschaftsteuern stiegen dabei mit 3,2 Prozent stärker als das Steueraufkommen der Gemeinschaftsteuern insgesamt (+2,1 Prozent). Dies war darauf zurückzuführen, dass der Bundesanteil am Aufkommen der Steuern vom Umsatz einen Zuwachs von 7,9 Prozent verzeichnete, während das Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt weniger stark um 5,5 Prozent anstieg.
Der Bund ist gemäß § 1 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz mit rund 52,81 Prozent am Aufkommen der Steuern vom Umsatz beteiligt. Dieser Anteil wird im Weiteren durch die Zuweisung von Festbeträgen vom Bund an die Länder und Gemeinden im vertikalen Finanzausgleich gemindert. Der stärkere Anstieg des Bundesanteils im Januar 2023 ist auf die Wirkung der Festbeträge zurückzuführen:
- Durch die Verringerung der Festbeträge gegenüber dem Vergleichszeitraum um circa 0,2 Mrd. Euro erhöhte sich der Bundesanteil erheblich. Im Vorjahr hatten die Länder noch zusätzliche Mittel aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz sowie dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ erhalten.
- Selbst unter der Voraussetzung gleichbleibender Festbeträge wächst bei steigendem Umsatzsteueraufkommen der Anteil des Bundes am Aufkommen, da der Umfang der Festbeträge von der Veränderung des Aufkommens nicht betroffen ist.
Die Einnahmen des Bundes aus den Bundessteuern verringerten sich gegenüber Januar 2022 um 3,8 Prozent. Zudem stiegen die Bundesergänzungszuweisungen um 11,5 Prozent. Demgegenüber lagen die Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) an die Länder im Berichtsmonat Januar 2023 leicht unter dem Niveau des Vorjahresmonats. Zudem hatte der Bund geringere Eigenmittelabführungen an die EU zu leisten als im Vorjahresmonat (s. o.).
Die Länder verbuchten im Januar 2023 einen leichten Rückgang ihrer Steuereinnahmen um 0,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Der oben beschriebene Mechanismus der Umsatzsteuerverteilung führte dabei zu einem im Vergleich mit dem Bund geringeren Anstieg der Einnahmen der Länder aus den Steuern vom Umsatz (+3,1 Prozent) und aus den Gemeinschaftsteuern insgesamt (+0,8 Prozent). Darüber hinaus war bei den Ländersteuern ein deutliches Minus von 19,2 Prozent zu verzeichnen. Die Einnahmen aus Regionalisierungsmitteln ÖPNV lagen um 3,8 Prozent unter dem Vorjahresmonatsniveau. Demgegenüber standen höhere Einnahmen der Länder aus Bundesergänzungszuweisungen (+11,5 Prozent).
Der Gemeindeanteil an den Gemeinschaftsteuern stieg im Berichtszeitraum um 3,3 Prozent. Die Einnahmen der Gemeinden aus den Steuern vom Umsatz stiegen um 3,8 Prozent.
Gemeinschaftsteuern
Lohnsteuer
Das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer lag im Januar 2023 um 6,0 Prozent über dem Aufkommen im Vorjahresmonat. Darin zeigte sich u. a., dass die Entwicklung des Arbeitsmarkts auch im Dezember 2022 trotz der gesamtwirtschaftlichen Belastungen weiterhin robust verlief (siehe Bericht zur konjunkturellen Entwicklung in diese Ausgabe). Das aus dem Lohnsteueraufkommen gezahlte Kindergeld stieg um 15,3 Prozent gegenüber Januar 2022. Dieser Anstieg wurde im Wesentlichen durch die Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2023 verursacht. Im Ergebnis erhöhte sich das kassenmäßige Lohnsteueraufkommen um 4,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.
Körperschaftsteuer
Das Körperschaftsteueraufkommen brutto wird im Januar vor allem aus der Veranlagungstätigkeit der Finanzverwaltung generiert. Es lag im Januar 2023 deutlich um 41,2 Prozent unter dem Ergebnis des Januar 2022. Aus dem Aufkommen wurden in Summe geringe Beträge an Forschungs- und Investitionszulage mit einem Volumen von insgesamt rund 24,4 Mio. Euro gezahlt, sodass deren Einfluss auf das Körperschaftsteueraufkommen marginal war. Im Januar 2023 lag das kassenmäßige Körperschaftsteueraufkommen insgesamt um 42,8 Prozent niedriger als im Januar 2022.
Veranlagte Einkommensteuer
Das Aufkommen aus veranlagter Einkommensteuer brutto stieg im Januar 2023 um 7,7 Prozent gegenüber Januar 2022. Vom Bruttoaufkommen waren die Arbeitnehmererstattungen abzuziehen, deren Niveau um 43,9 Prozent höher lag als im Januar 2022. Ebenso wie bei der Körperschaftsteuer resultierte die Entwicklung der Einnahmen von veranlagter Einkommensteuer brutto sowie der Arbeitnehmererstattungen aus der Veranlagung. Zudem waren in geringem Ausmaß noch Investitions-, Forschungs- und Eigenheimzulagen zu berücksichtigen. Per saldo verringerte sich das kassenmäßige Aufkommen aus veranlagter Einkommensteuer um 1,1 Prozent gegenüber Januar 2022.
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag
Im Januar 2023 lag das Bruttoaufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag um 15,8 Prozent unter demjenigen im Vorjahresmonat. Aus dem Bruttoaufkommen wurden rund 7 Mio. Euro Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern geleistet (-47,2 Prozent gegenüber Januar 2022). Insgesamt ergab sich damit ein Rückgang des Kassenaufkommens der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag um 15,6 Prozent gegenüber Januar 2022.
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge
Das Aufkommen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge lag im Januar 2023 um 13,2 Prozent unter dem Niveau des entsprechenden Vorjahreszeitraums.
Steuern vom Umsatz
Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz erhöhte sich im Januar 2023 um 5,5 Prozent gegenüber dem Niveau des Vorjahresmonats. Die Einnahmen aus der (Binnen-)Umsatzsteuer stiegen leicht um 0,3 Prozent und die Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer um 19,5 Prozent im Vergleich zum Januar 2022. Das Aufkommen der Einfuhrumsatzsteuer stieg im Einklang mit dem gegenüber Vorjahr deutlich höheren Wert der Warenimporte merklich. Da die Einfuhrumsatzsteuer bei der (Binnen-)Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, führen steigende Einnahmen bei der Einfuhrumsatzsteuer tendenziell zu einer schwächeren Einnahmeentwicklung bei der (Binnen-)Umsatzsteuer. Dazu dürfte sich im Berichtsmonat die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 spürbar dämpfend auf die Entwicklung des Aufkommens der (Binnen-)Umsatzsteuer ausgewirkt haben.
Bundessteuern
Das Aufkommen aus den Bundessteuern insgesamt lag im Januar 2023 um 3,8 Prozent unter dem entsprechenden Steueraufkommen im Vorjahresmonat. Das Energiesteueraufkommen wies mit 27,5 Prozent einen hohen Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat auf. Bei der Tabaksteuer ergab sich ein Minus von 14,4 Prozent gegenüber dem Januar 2022. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag stieg durch den Anstieg seiner Bemessungsgrundlagen um 1,8 Prozent. Zuwächse zeigten weiterhin die Versicherungsteuer (+1,4 Prozent) sowie – merklich, da gegenüber einem durch die Pandemie noch deutlich betroffenen Vorjahresmonat – die Luftverkehrsteuer (+51,2 Prozent). Rückgänge im Vergleich zum Vorjahresmonat ergaben sich dagegen bei der Kraftfahrzeugsteuer (-1,2 Prozent), der Stromsteuer (-2,7 Prozent), der Alkoholsteuer (-7,2 Prozent) und der Kaffeesteuer (5,1 Prozent). Die Veränderungen der übrigen Steuerarten hatten nur geringfügige Auswirkungen auf das Steueraufkommen.
Ländersteuern
Das Aufkommen der Ländersteuern lag im Januar 2023 um 19,2 Prozent unter dem Ergebnis aus dem Januar 2022, maßgeblich bedingt durch den Rückgang der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (-24,1 Prozent) und der Erbschaftsteuer (-15,2 Prozent). Bei der Grunderwerbsteuer dürfte die Eintrübung am Immobilienmarkt infolge der stark gestiegenen Baupreise und der verschlechterten Finanzierungskonditionen die Aufkommensentwicklung beeinträchtigen. Bei den Rennwett- und Lotteriesteuern ergab sich ein Rückgang um 8,1 Prozent sowie bei der Biersteuer um 4,7 Prozent; Zuwächse verzeichnete dagegen die Feuerschutzsteuer um 2,7 Prozent jeweils gegenüber Januar 2022.