- Die Financial Action Task Force (FATF) ist der wichtigste internationale Standardsetzer zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ihre Mitgliedsstaaten werden regelmäßig auf die Umsetzung der FATF-Standards überprüft.
- Die Serie „Deutschlandprüfung der Financial Action Task Force“ berichtete bisher in fünf Beiträgen über die verschiedenen Etappen des Prüfungsprozesses. Teil 6 befasst sich mit dem Folgeverfahren und den gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, die bereits im ersten Jahr nach der Prüfung in Kraft getreten sind.
- Deutschland wird auch in den folgenden Jahren über die Fortschritte berichten.
Einleitung
Die Financial Action Task Force (FATF) wurde im Jahr 1989 als G7-Initiative gegründet und beobachtet die weltweiten Risiken im Bereich der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen (Proliferationsfinanzierung), legt internationale Standards zu ihrer Bekämpfung fest und prüft die Länder und Jurisdiktionen auf Einhaltung dieser Standards.
Die FATF hat die internationalen Anti-Money-Laundering/Counter-Terrorism Financing Standards in 40 Empfehlungen festgelegt. Anti-Geldwäscheexperten aus den jeweiligen Mitgliedstaaten der FATF und ihrer Regionalorganisationen überprüfen regelmäßig sowohl den Stand der Umsetzung der 40 Empfehlungen in nationales Regelwerk (Technical Compliance) als auch ihre effektive Umsetzung in der Praxis (Effectiveness) in den jeweils anderen Mitgliedstaaten der Organisation. Die Überprüfungen der Länder erfolgen in einem umfassenden und standardisierten Prozess. In Deutschland fand diese Evaluierung von Herbst 2020 bis Juni 2022 statt. Über die gesamte Prüfung wurde im Rahmen einer fünfteiligen Serie über die verschiedenen Etappen in vorangegangenen Ausgaben berichtet.
Veröffentlichungen im Rahmen der Serie „Deutschlandprüfung der Financial Action Task Force“:
Teil 1: Grundlagen der FATF sowie über die Länderprüfungen im Allgemeinen (s. a. BMF-Monatsbericht Ausgabe Juni 2020)
Teil 2: Prüfungsgegenstand sowie die einzelnen Schritte, Akteure und Abläufe (s. a. BMF-Monatsbericht Ausgabe Dezember 2020)
Teil 3: Auswirkung der COVID-19-Pandemie sowie Maßnahmen und Verbesserungen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (s. a. BMF-Monatsbericht Ausgabe August 2021)
Teil 4: Der Vor-Ort-Besuch der FATF-Prüferinnen und -Prüfer in Deutschland (s. a. BMF-Monatsbericht Ausgabe Februar 2022)
Teil 5: Ergebnisse der Prüfung und das daraufhin beschlossene Maßnahmepaket (s. a. BMF-Monatsbericht Ausgabe Oktober 2022)
Um den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken, wird die Beseitigung der in der Prüfung festgestellten Defizite durch das geprüfte Land bei der FATF nachgehalten. Dieser Prozess wird auch Folgeverfahren oder „Follow-up“ genannt. Deutschland befindet sich ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung in diesem Follow-up-Verfahren und hat erste Fortschritte erzielt, worüber in diesem Beitrag berichtet werden soll.
Follow-up-Verfahren
Grundsätzlich müssen alle von der FATF geprüften Länder nach der Verabschiedung des Abschlussberichts über ihre Fortschritte bei der Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität insbesondere durch in Kraft getretene gesetzliche Maßnahmen Bericht erstatten. Dieser Follow-up-Prozess kann, abhängig von den Ergebnissen des Abschlussberichts, in drei Intensitätsstufen erfolgen:
- „Regular Follow-up“: Das Land muss nach drei Jahren ein Mal über Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen berichten.
- „Enhanced Follow-up“: Das Land muss für drei Jahre jährlich über Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen berichten. Die meisten von der FATF geprüften Mitgliedstaaten fallen unter diese Kategorie.
- Listungsverfahren mit Grau- und Schwarzlistung: Das Land hat gravierende Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung und erhält einen Aktionsplan zur Behebung festgestellter Defizite samt zeitlicher Fristen zur Umsetzung mit enger Überwachung. Die FATF überwacht die Umsetzung der Maßnahmen und wenn das Land die Defizite in einer bestimmten Frist nicht abbaut, wird es öffentlich gelistet, bis alle Maßnahmen abgearbeitet sind. Bei einer Graulistung führt das namentliche Anprangern („naming and shaming“) in der Praxis häufig zu wirtschaftlich spürbaren Effekten für das betroffene Land. Bei einer Schwarzlistung ruft die FATF die Weltgemeinschaft zusätzlich zur Einhaltung erhöhter Sorgfaltspflichten und gegebenenfalls darüber hinaus zu konkreten Gegenmaßnahmen auf, die auf eine Beschränkung/Einstellung insbesondere des Finanz- und Zahlungsverkehrs mit dem Land abzielen.
Deutschland findet sich im guten Mittelfeld wieder und ist damit im „Enhanced Follow-up“-Verfahren.
Verbesserungen bei der Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung
Das BMF berichtete der FATF bereits im April 2023 entsprechend den Vorgaben des Follow-up-Verfahrens über erste Fortschritte in Bezug auf die Technical Compliance, also in Kraft getretene gesetzliche Maßnahmen. Dabei geht es um umgehend nach Abschluss der Deutschlandprüfung behobene Defizite im Bereich der Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung. Auf diese zwei Bereiche geht die FATF insbesondere mit zwei Empfehlungen ein:
- Empfehlung Nr. 6: Gezielte Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung sowie
- Empfehlung Nr. 7: Gezielte Finanzsanktionen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Atomwaffen oder Mitteln zu deren Herstellung (Proliferation).
Für beide Empfehlungen erhielt Deutschland in seinem Prüfbericht von 2022 in der Notenvergabe nur ein „PC – partially compliant“, also nur ein „teilweise umgesetzt“.
Notenvergabe
Es können vier Noten vergeben werden: „C – compliant“ (umgesetzt), „LC – largely compliant“ (größtenteils umgesetzt), „PC – partially compliant“ (teilweise umgesetzt) und „NC – non-compliant“ (nicht umgesetzt).
Im Kern richtete sich die Kritik an Deutschland, dass der gesetzliche Rahmen keine unverzügliche Umsetzung in den Fällen ermögliche, in denen der UN-Sicherheitsrat Personenlistungen unmittelbar vor Wochenenden oder Feiertagen veröffentlicht. Die Listungen beruhen auf bestimmten UN-Resolutionen, die auf das Einfrieren solcher Vermögenswerte abzielen, die der Terrorismus- oder Proliferationsfinanzierung dienen könnten.
In dem im April 2023 eingereichten Bericht hat Deutschland die bisherigen Fortschritte aufgezeigt und eine Neubewertung der Empfehlungen Nr. 6 und Nr. 7 angestrebt. Grundlage war insbesondere die zwischenzeitliche Einführung einer gesetzlichen Regelung1, welche die unmittelbare Umsetzung von UN-Resolutionen in Deutschland ermöglicht.
Die FATF-Mitgliedstaaten hatten den Fortschrittsbericht in der FATF-Plenumssitzung im Oktober 2023 abschließend diskutiert und einheitlich die angestrebte Neubewertung beschlossen. Damit wurde die Note für beide Empfehlungen Nr. 6 und Nr. 7 nun offiziell auf „LC – largely compliant“ („größtenteils umgesetzt“) verbessert.
FATF-Plenumssitzung
Das Plenum ist das höchste Entscheidungsgremium der FATF. Es tritt drei Mal pro Jahr zusammen; in der Regel im Februar, Juni und Oktober. Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen werden im Nachgang veröffentlicht.
Weitere Schritte im Follow-up-Verfahren
Wie auch den Abschlussbericht hat die FATF den Follow-up-Bericht im Dezember 2023 auf ihrer Website veröffentlicht.2
Deutschland wird seiner Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung nachkommen und im April 2024 einen zweiten Bericht mit weiteren Fortschritten des deutschen Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung vorlegen.
Ausblick
Die vorstehenden Fortschritte sind Teil einer langfristigen Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität, die in Deutschland höchste Priorität hat. Das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Integrität des Wirtschafts- und Finanzstandorts müssen geschützt werden.
Kriminalität darf kein lukratives Geschäft sein und Deutschland kein sicherer Ort für schmutziges Geld. Ein weiterer wesentlicher Schritt auf diesem Weg ist der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität, den die Bundesregierung am 11. Oktober 2023 beschlossen hat.
Das Gesetz adressiert wesentliche Kritikpunkte aus dem Deutschlandbericht der FATF von 2022: Schlüsselkompetenzen werden im neuen Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität gebündelt, um die bestehende Fragmentierung zu beenden; originäre Zuständigkeiten stellen eine dauerhafte Priorisierung der Geldwäschebekämpfung sicher; eine konsequente Verfolgung des „Follow the money“-Ansatzes führt zu den Hintermännern und damit zu den „großen Fischen“ der Finanzkriminalität. Der Entwurf befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren und könnte bereits im 1. Halbjahr 2024 in Kraft treten.3
Fußnoten
- 1
- Es handelt sich um Einführung des neuen § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes (Art. 2 Abs. 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752).
- 2
- Abrufbar auf der FATF-Seite
- 3
- Siehe auch Artikel „Neuausrichtung der Bekämpfung von Finanzkriminalität“ im BMF-Monatsbericht Oktober 2023