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BMF-Monatsbericht Februar 2024

Inhalt

Sollbericht 2024: Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushalts

22.02.2024
  • Der Bundeshaushalt kommt nach vier Jahren wieder ohne Notlagenkredite aus und kehrt zur Einhaltung der regulären Obergrenze für die Nettokreditaufnahme (NKA) zurück. Der Haushaltsplan sieht eine NKA im Umfang von bis zu 39,0 Mrd. Euro vor.
  • Die Bundesregierung hat im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 Maßnahmen beschlossen, um Rechtssicherheit herzustellen. Diese werden auch im Bundeshaushalt 2024 umgesetzt. Zudem werden im Haushalt Prioritäten – bei Investitionen und steuerlicher Entlastung – gesetzt, um die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren.
  • Die Ausgaben im Bundeshaushalt 2024 sind mit 476,8 Mrd. Euro veranschlagt, gegenüber dem Ist 2023 bedeutet dies einen Anstieg um 4,3 Prozent. Für investive Ausgaben sind Mittel in Höhe von 70,5 Mrd. Euro vorgesehen. Auch ohne Sondereffekte – wie 12 Mrd. Euro schuldenregelneutrales Darlehen zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung und 5,5 Mrd. Euro Erhöhung des Eigenkapitals der Deutschen Bahn AG – und preisbereinigt liegen die Investitionen deutlich über dem Vorkrisenniveau von 2019.

Ausgangslage

Die deutsche Wirtschaft hat sich in der Energiepreiskrise grundsätzlich als widerstands- und anpassungsfähig erwiesen. Gleichwohl belasteten im vergangenen Jahr die hohen Inflationsraten und die in der Folge deutlich gestiegenen Zinsen die binnenwirtschaftliche Nachfrage spürbar. Auch die außenwirtschaftliche Nachfrage zeigte sich schwach. Zudem belasteten strukturelle Faktoren wie Fachkräfteknappheit und hohe regulatorische Anforderungen die deutsche Wirtschaft. Insgesamt war das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2023 nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts um 0,3 Prozent niedriger als im Vorjahr. Im Jahresverlauf 2023 entwickelte sich die Wirtschaftsleistung dabei zunächst tendenziell seitwärts, gefolgt von einem Rückgang im 4. Quartal.

Die schwache konjunkturelle Entwicklung um den Jahreswechsel hat das Ausgangsniveau für 2024 verschlechtert, was für sich genommen die erwartete Wachstumsrate des BIP für 2024 mindert (über einen sogenannten statistischen Unterhang). Erst im Verlauf dieses Jahres ist mit einer moderat aufwärtsgerichteten wirtschaftlichen Dynamik zu rechnen. Angesichts wieder deutlich niedrigerer Inflationsraten und spürbarer Lohnsteigerungen sowie der robusten Arbeitsmarktlage dürfte hierzu insbesondere der private Konsum beitragen. Beim außenwirtschaftlichen Umfeld ist derzeit allenfalls von einer leichten Belebung im Jahresverlauf auszugehen. Insgesamt ist die Prognoseunsicherheit weiterhin hoch und vor allem angesichts geopolitischer Faktoren bestehen konjunkturelle Risiken. Die Bundesregierung erwartet in ihrer Jahresprojektion zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung für das laufende Jahr einen leichten Zuwachs des BIP um 0,2 Prozent.

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Gesamtübersicht

Das Haushaltsgesetz 2024 wurde am 2. Februar 2024 vom Bundestag verabschiedet und am 12. Februar 2024 im BGBl. 2024 I Nr. 38 verkündet.

Nachdem in den vergangenen vier Jahren der Deutsche Bundestag die Ausnahmeklausel für außergewöhnliche Notsituationen nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 Grundgesetz (GG) in Anspruch genommen hatte, kehrt der Bund im Jahr 2024 wieder zur Einhaltung der regulären Obergrenze der NKA gemäß Art. 115 Abs. 2 GG zurück. Gleichzeitig werden auch in diesem Jahr wichtige Zukunftsaufgaben angegangen. So stehen im Bundeshaushalt umfangreiche Mittel für Investitionen in die Digitalisierung und in die Verkehrsinfrastruktur, in den Klimaschutz sowie in eine verlässliche Energie- und Stromversorgung zur Verfügung. Hinzu kommt ein Darlehen zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung, mit dem langfristig die Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung abgesichert werden soll.

Die Tabelle 1 zeigt wesentliche Positionen des Bundeshaushalts 2024. Die Zahlen beziehen sich hierbei auf den Kernhaushalt, d. h. Sondervermögen sind nicht enthalten. Mit Blick auf den Bund insgesamt ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie (WSF-E) im Jahr 2023 noch eine NKA von 41,5 Mrd. Euro aufgewiesen hat und zum Jahresende 2023 geschlossen worden ist. Zudem spielt bei den investiven Ausgaben neben dem hier dargestellten Kernhaushalt auch der Klima- und Transformationsfonds eine entscheidende Rolle (s. a. Details in Abschnitt „Fortsetzung der Investitionsoffensive“).

Gesamtübersicht des Kernhaushalts des Bundes

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Tabelle 1

Ausgaben und Einnahmen

Die geplanten Ausgaben des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 betragen rund 476,8 Mrd. Euro. Sie liegen damit um rund 4,3 Prozent über den Ist-Ausgaben des Jahres 2023. Die Primärausgaben – Gesamtausgaben ohne Zinsausgaben – steigen um 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Zinsausgaben verbleiben nahezu auf dem Niveau des Vorjahres.

Die Einnahmen sind insgesamt mit rund 427,5 Mrd. Euro veranschlagt. Damit würde das Ergebnis des Vorjahres um rund 9,0 Prozent überschritten werden. Es wird erwartet, dass sowohl die Steuereinnahmen (rund +6,0 Prozent) als auch die Sonstigen Einnahmen (Verwaltungseinnahmen) gegenüber dem Ist 2023 deutlich steigen (rund +37,9 Prozent, vergleiche Abschnitt Darstellung der Einnahmenstruktur des Bundes).

Finanzierungssaldo

Aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 ein Finanzierungsdefizit für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 49,4 Mrd. Euro. Nach Berücksichtigung der Einnahmen aus der „ungebundenen“ Rücklage zur Haushaltsfinanzierung in Höhe von 10,2 Mrd. Euro und Münzeinnahmen (ohne Umlaufmünzen) von rund 0,2 Mrd. Euro ist eine NKA in Höhe von 39,0 Mrd. Euro erforderlich, um das Finanzierungsdefizit abzudecken. Dem BMF wird mit dem Haushaltsgesetz 2024 eine Kreditermächtigung in Höhe der erforderlichen NKA erteilt.

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Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme des Bundes 2024

In die Berechnung der für die Schuldenregel relevanten NKA einzubeziehen sind neben der NKA des Bundeshaushalts auch die NKA der gemäß Art. 143d Abs. 1 GG nach dem 31. Dezember 2010 neu eingerichteten Sondervermögen mit eigenen Kreditermächtigungen. In diesen Sondervermögen ist für das Haushaltsjahr 2024 keine für die Schuldenregel relevante NKA eingeplant.1

Die Berechnung der im Haushaltsjahr 2024 zulässigen NKA ist in Tabelle 2 dargestellt und wird im folgenden Absatz erläutert.

Zur Berechnung der strukturellen NKA sind der Saldo der finanziellen Transaktionen und die Konjunkturkomponente zu berücksichtigen. Die finanziellen Transaktionen betragen im Jahr 2024 im Soll im Saldo -16,9 Mrd. Euro (vergleiche Tabelle 2, Zeile 6). Dieses Ergebnis geht insbesondere auf Ausgaben für eine Darlehensvergabe in Höhe von 12 Mrd. Euro zum Aufbau des Generationenkapitals sowie auf Ausgaben in Höhe von 5,5 Mrd. Euro für die Erhöhung des Eigenkapitals der Deutschen Bahn AG zurück. Ausgehend von der NKA des Bundes in Höhe von rund 39,0 Mrd. Euro zuzüglich des Saldos finanzieller Transaktionen und zuzüglich der Konjunkturkomponente zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung von rund -7,7 Mrd. Euro (vergleiche Tabelle 2, Zeile 5) beläuft sich die strukturelle NKA des Bundes im Soll des Jahres 2024 auf rund 14,4 Mrd. Euro beziehungsweise 0,35 Prozent des BIP (vergleiche Tabelle 2, Zeile 9). Damit wird die reguläre Obergrenze für die strukturelle NKA (0,35 Prozent des BIP des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres, in diesem Fall des Jahres 2023 = rund 14,4 Mrd. Euro) eingehalten. Gegenüber dem Ist-Ergebnis 2023 (vergleiche Monatsbericht vom Januar 2024 „Vorläufiger Abschluss des Bundeshaushalts 2023“) sinkt die für die Schuldenregel relevante strukturelle NKA des Bundes um 39,522 Mrd. Euro – im Jahr 2023 lag die strukturelle NKA noch bei 53,946 Mrd. Euro.

Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme des Bundes für das Haushaltsjahr 2024

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Tabelle 2

Entwicklung wesentlicher finanz- und wirtschaftspolitischer Kennziffern

Die nachfolgenden Kennziffern zeigen Beziehungen der Einnahmen und Ausgaben im Soll des Bundeshaushalts 2024 untereinander und zu externen Faktoren.

  • Die Ausgabenquote ergibt sich aus den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts in Relation zur Wirtschaftsleistung in Deutschland (BIP 2024: 4.264 Mrd. Euro gemäß Jahresprojektion). Die Quote ist im aktuellen Haushalt 2024 mit rund 11,18 Prozent gegenüber dem Ist des Jahres 2023 (11,09 Prozent) nahezu unverändert. Dabei werden die Ausgaben gemäß Haushaltsplan 2024 gegenüber dem Vorjahr um 4,3 Prozent steigen und das nominale BIP im Jahr 2024 gemäß Jahresprojektion der Bundesregierung um 3,5 Prozent zunehmen. Die Quote liegt damit wie im vergangenen Jahr unter den Niveaus der Krisenjahre 2020 bis 2022, aber noch über dem Vorkrisenniveau von 2019 (rund 9,9 Prozent).
  • Die Zinsausgabenquote bezeichnet den Anteil der Zinsausgaben an den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts. Im Jahr 2024 dürfte die Quote gemäß Soll rund 7,9 Prozent betragen. Die Zinsausgabenquote würde sich damit gegenüber dem Vorjahr (8,2 Prozent) wieder etwas reduzieren, nachdem sie in den Jahren 2022 und 2023 angestiegen war.
  • Die Zins-Steuer-Quote zeigt, wie viel Prozent der Steuereinnahmen für Zinsausgaben verwendet werden. Die Quote sinkt voraussichtlich leicht um 0,7 Prozentpunkte gegenüber 2023 auf 9,9 Prozent. Dabei liegen die Zinsausgaben in etwa auf dem Niveau des Vorjahres, während die Steuereinnahmen um rund 6 Prozent ansteigen. Von 2014 bis 2021 war in jedem Jahr ein Rückgang der Quote zu verzeichnen. In den Jahren 2022 und 2023 wurde mit 4,5 Prozent und 10,6 Prozent das jeweilige Vorjahresniveau deutlich überschritten.
  • Die Steuerfinanzierungsquote weist den Anteil der durch Steuereinnahmen gedeckten Gesamtausgaben des Bundeshaushalts aus. Dieser Anteil beträgt im Soll des Jahres 2024 rund 79,2 Prozent. Es wird erwartet, dass die Steuereinnahmen im Jahr 2024 stärker steigen als die Gesamtausgaben (+6,0 Prozent bzw. +4,3 Prozent). Die Steuerfinanzierungsquote 2024 fällt in der Folge höher aus als in den Jahren 2020 bis 2023, liegt aber deutlich unter dem Vorkrisenniveau von 2019.

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Politische Schwerpunkte im Bundeshaushalt 2024

Der Bundeshaushalt 2024 wurde weiter unter schwierigen Bedingungen aufgestellt – wesentliche Faktoren sind die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, globale Unsicherheiten, Inflation, Zinsanstieg sowie der Konsolidierungsbedarf aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushalt 2021. Über den Inhalt der Änderungen verständigte sich die Bundesregierung am 19. Dezember 2023 mit dem „Paket für zukunftsfeste Finanzen, soziale Sicherheit und Zukunftsinvestitionen“ und einer weiteren Vereinbarung vom 4. Januar 2024. Der Deutsche Bundestag hat das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 am 2. Februar 2024 beschlossen, die Befassung des Bundesrates mit dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetz ist für den 22. März 2024 geplant.

Wesentliche Anpassungen:

  • Die Eigenkapitalzuführung an die Deutsche Bahn AG wird für das Jahr 2024 bis zu 5,5 Mrd. Euro betragen (abhängig von Einnahmen aus Privatisierungserlösen). Dies bedeutet eine Erhöhung gegenüber dem Haushaltsentwurf um 4,4 Mrd. Euro.
  • Die Annahmen für die Zinsausgaben des Bundes werden auf Basis des neuen Emissionskalenders und veränderter Zins- und Inflationsdaten an die im Vergleich zur Aufstellung des Regierungsentwurfs 2024 veränderten Marktbedingungen angepasst (Entlastung in Höhe von 2,3 Mrd. Euro).
  • In der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Regelungen bei willentlicher Verweigerung der Aufnahme zumutbarer Arbeit durch die Einführung eines Leistungsentzugs verschärft.
  • Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft, die finanziellen Anreize für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie bleiben erhalten.
  • Der sogenannte Job-Turbo bei der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten wird ausgeweitet.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhält zusätzliche Mittel, um Asylverfahren schneller abschließend bearbeiten zu können.
  • Der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung wird um jeweils (weitere) 600 Mio. Euro in den Jahren 2024 bis 2027 abgesenkt, dies führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts.
  • Des Weiteren ist eine Absenkung der nach dem Ergebnis der Bereinigungssitzung vom 16. November 2023 vorgesehenen Ausgaben von Bundesministerien (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie Auswärtiges Amt je 200 Mio. Euro, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 400 Mio. Euro, Bundesministerium für Bildung und Forschung 200 Mio. Euro, Bundesministerium für Digitales und Verkehr um 380 Mio. Euro und Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft um 25 Mio. Euro) veranschlagt.
  • Die derzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze im Luftverkehrsteuergesetz werden zum 1. Mai 2024 erhöht. Es entfällt mit Ablauf des 30. April 2024 der sogenannte Absenkungsmechanismus gemäß § 11 Abs. 2 Luftverkehrsteuergesetz. Mit diesem waren die Steuersätze regelmäßig angepasst worden, um Belastungen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel auszugleichen.
  • Das Windenergie-auf-See-Gesetz wird angepasst, um die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen breiter verwenden zu können. Ein Teil fließt als Transformationskomponente in den Bundeshaushalt, womit dieser entlastet wird. Gleichzeitig stehen im Jahr 2024 knapp 0,5 Mrd. Euro für zusätzliche Ausgaben im Bereich der Fischerei und des Meeresnaturschutzes zur Verfügung.
  • Die Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz (Begünstigung von Dieselkraftstoff für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter Agrardiesel) läuft schrittweise aus. Im Jahr 2024 erfolgt eine Reduzierung des Entlastungssatzes um 40 Prozent. In den Jahren 2025 und 2026 wird jeweils eine weitere Reduzierung um 30 Prozent erfolgen, sodass für im Jahr 2026 verbrauchte Mengen keine Subvention mehr erfolgt.
  • Die Wiederbeschaffung von Waffensystemen, die an die Ukraine geliefert wurden, wird im Umfang von 520 Mio. Euro aus dem Sondervermögen Bundeswehr finanziert.

Mit dem Haushalt 2024 wurde so der Anfang für eine qualitative Konsolidierung gemacht, die mit einer Stärkung von Arbeits- und privaten Investitionsanreizen einhergeht und so insgesamt den Standort Deutschland und das Wirtschaftswachstum strukturell stärkt.

Fortsetzung der Investitionsoffensive

Für investive Ausgaben sind im Bundeshaushalt 2024 Mittel in Höhe von 70,5 Mrd. Euro vorgesehen. Hierzu tragen das Darlehen zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 12 Mrd. Euro sowie die Erhöhung des Eigenkapitals der Deutschen Bahn AG in Höhe von 5,5 Mrd. Euro bei, die haushaltsrechtlich als Investitionen zu buchen sind. Ohne diese Sondereffekte liegen die Investitionen mit 53,0 Mrd. Euro trotzdem auch preisbereinigt deutlich über dem Vorkrisenniveau des Jahres 2019 (38,1 Mrd. Euro).

Die Investitionsausgaben umfassen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die „klassischen“ Verkehrsinvestitionen machen mit rund 26,2 Mrd. Euro einen signifikanten Anteil an den Investitionen des Bundeshaushalts aus. Dabei ist vorgesehen, mit 16,3 Mrd. Euro in den Schienenverkehr knapp doppelt so viel wie in die Straße (8,5 Mrd. Euro) zu investieren. Im Vorjahr wurden noch 9,2 Mrd. Euro in die Schiene und 8,9 Mrd. Euro in die Bundesfernstraßen investiert. Ein großer Teil der Investitionen in die Schiene ist auf die Eigenkapitalerhöhung bei der Deutschen Bahn AG, die von 1,1 Mrd. Euro im Jahr 2023 auf 5,5 Mrd. Euro im Jahr 2024 erhöht wurde, zurückzuführen. Für Investitionen in Bundeswasserstraßen sind im Jahr 2024 1,4 Mrd. Euro eingeplant.
  • Für Investitionen in die digitale Infrastruktur sind z. B. zur Unterstützung des flächendeckenden Breitbandausbaus Ausgaben in Höhe von rund 1,8 Mrd. Euro vorgesehen. Des Weiteren sind rund 1,3 Mrd. Euro für Zuweisungen an die Länder zur Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur für Schulen nach dem Digitalinfrastrukturgesetz veranschlagt. Diese Mittel waren bisher im Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ verortet, das zum 31. März 2024 geschlossen werden soll.
  • Darüber hinaus sind für Länder weitere investive Zuweisungen und Finanzhilfen in Höhe von 6,5 Mrd. Euro im Bundeshaushalt veranschlagt, darunter Finanz- und Strukturhilfen zur Unterstützung der Kohleregionen zur Abmilderung der Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung in Höhe von 1,1 Mrd. Euro sowie Mittel für den sozialen Wohnungsbau in Höhe von 1,6 Mrd. Euro. Hinzu kommen zusätzliche investive Zuweisungen an die Länder, vor allem aus den Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“, „Aufbauhilfe“, und „Aufbauhilfe 2021“ (vergleiche Abschnitt Unterstützung der Länder und Kommunen). Die investiven Zuweisungen, die aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ finanziert werden sollen, werden dem Sondervermögen aus dem Bundeshaushalt 2024 in Höhe von 2,7 Mrd. Euro zugeführt.
  • In den investiven Ausgaben ist ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 12 Mrd. Euro für den Aufbau eines Kapitalstocks zur langfristigen Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten. Aus den Erträgen des sogenannten Generationenkapitals sollen langfristig Zuführungen an die gesetzliche Rentenversicherung generiert werden. Damit wird deren Finanzierung zukünftig nicht nur durch Beiträge und Leistungen des Bundes, sondern auch durch Kapitalerträge getragen.

Auch im Klima- und Transformationsfonds (KTF) sind umfangreiche Investitionen vorgesehen beziehungsweise Ausgaben, die Investitionen entfalten, geplant.

  • Im KTF sind Ausgaben für Investitionen in Höhe von rund 29,9 Mrd. Euro vorgesehen. Zusammen mit den nichtinvestiven Ausgaben belaufen sich die Programmausgaben des KTF im Jahr 2024 insgesamt auf rund 49,1 Mrd. Euro.
  • Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 ist aufgrund der Streichung von 60 Mrd. Euro aus der Rücklage des Sondervermögens eine Neustrukturierung des KTF notwendig. Der CO2-Preispfad für Benzin, Heizöl und Gas gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz wird ab 2024 wieder auf das 2019 beschlossene Niveau angepasst, nachdem die Erhöhung des CO2-Preises zum 1. Januar 2023 aufgrund des damals starken Energiepreisanstiegs um ein Jahr verschoben worden war.
  • Es bleibt aber bei der Entlastung beim Strompreis. Zusätzlich zu der Absenkung der Stromsteuer (siehe Kapitel „Stromsteuergesetz“) stehen im KTF 10,6 Mrd. Euro zur Entlastung durch den Wegfall der EEG-Umlage für Bürgerinnen und Bürger sowie große Teile der Wirtschaft zur Verfügung. Außerdem erhalten die im internationalen Wettbewerb stehenden besonders energieintensiven Unternehmen einen Ausgleich für die Kosten des deutschen CO2-Emissionshandels. Dafür sind 3,9 Mrd. Euro vorgesehen, einschließlich der Fortführung des „Super-Cap“ für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen.
  • Die Förderung von Projekten im Bereich Mikroelektronik für die Digitalisierung wird mit rund 4,8 Mrd. Euro fortgesetzt (u. a. Intel Cooperation, Robert Bosch GmbH).
  • Des Weiteren bleiben die zentralen Programme im Bereich der Wärmewende erhalten. Beispielsweise werden die Bürgerinnen und Bürger in großem Umfang finanziell unterstützt, wenn sie ihre Gebäude sanieren oder die Heizung klimafreundlich umstellen. Dafür stehen im Jahr 2024 rund 16,7 Mrd. Euro zur Verfügung.

Wie im KTF sind auch im Bundeshaushalt Ausgaben enthalten, die nicht im haushälterischen Sinn als Investitionen veranschlagt sind, aber investive Wirkungen entfalten. Dies betrifft z. B. Ausgaben in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Forschung und Umweltschutz.

Entlastungen von Bürgerinnen und Bürgern

Zusätzlich zu den bereits genannten Entlastungen werden Inflationsausgleichsmaßnahmen ergriffen, die dafür sorgen sollen, Auswirkungen von Preissteigerungen auf Haushalte abzufedern. Mit dem bereits im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Inflationsausgleichsgesetz werden im Umfang von rund 14 Mrd. Euro Effekte der kalten Progression ausgeglichen. Neben einer Erhöhung des Bürgergelds steigen auch der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende sowie der Kinderzuschlag.

Unterstützung der Länder und Kommunen

Der Bund hat Länder und Kommunen in den vergangenen Jahren umfassend unterstützt und setzt dies trotz Konsolidierungsbedarfs auch im Jahr 2024 in diversen Politikfeldern auf hohem Niveau fort. Insgesamt wird der Bund in diesem Jahr mehr als 100 Mrd. Euro für gemeinsame Finanzierungen von Bund und Ländern/Kommunen sowie Leistungen des Bundes an die Länder/Kommunen aufwenden. Darüber hinaus unterstützt der Bund die Länder über verschiedene Sondervermögen.

Eine Auswahl bedeutsamer Entlastungen der Länder und Kommunen durch den Bund wird nachfolgend näher dargestellt:

Entlastungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit sowie bei Migration und Flucht

Die Bundesbeteiligung im Bereich Soziales wurde in den vergangenen Jahren mehrfach aufgestockt. Die größte Entlastung der Kommunen erfolgt dabei im Bereich des Bürgergelds (vormals Arbeitslosengeld II). Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) und damit die finanzielle Entlastung der Kommunen in diesem Bereich bleibt auch im Jahr 2024 auf hohem Niveau: Insgesamt beträgt die entsprechende Bundesbeteiligung 9,7 Mrd. Euro (2023: 10,4 Mrd. Euro).

Die Kommunen werden im Sozialbereich des Weiteren durch die seit dem Jahr 2014 geltende vollständige Übernahme der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entlastet, im Jahr 2024 um rund 9,5 Mrd. Euro, d. h. 450 Mio. Euro mehr als im vergangenen Jahr. Zudem beteiligt sich der Bund weiterhin an den Kosten aus den Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz): Im Jahr 2024 beträgt die Entlastung der ostdeutschen Länder rund 1,9 Mrd. Euro und die Zuschüsse zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die in Integrationseinrichtungen beschäftigten behinderten Menschen belaufen sich auf rund 1,6 Mrd. Euro. Die Leistungen aus dem Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die an Länder und Kommunen fließen, betragen für das Jahr 2024 insgesamt rund 23,4 Mrd. Euro.

Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen weiterhin bei der Finanzierung der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Geflüchteten aus der Ukraine sowie anderen Ländern. So trägt der Bund bei den anerkannten Geflüchteten zu 100 Prozent die Kosten für den Lebensunterhalt gemäß Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehungsweise bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Darüber hinaus übernimmt der Bund für alle Personen, die SGB-II-Leistungen erhalten, bis zu 75 Prozent der KdU.

Ab dem Jahr 2024 wird in der Verteilung der Umsatzsteuer zudem ein System mit einer Pro-Kopf-Pauschale etabliert. Der Bund wird pro Asylerstantragsteller eine jährliche Pauschale in Höhe von 7.500 Euro leisten und gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zudem in der 1. Jahreshälfte eine Abschlagszahlung in Höhe von 1,75 Mrd. Euro vornehmen. Diese vereinbarten Veränderungen führen zu weiteren erheblichen Entlastungen bei Ländern und Kommunen. Im Jahr 2020 haben Bund und Länder einen Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst geschlossen. In diesem Rahmen stellt der Bund den Ländern und Kommunen insgesamt Mittel in Höhe von 4 Mrd. Euro zur Verfügung, davon im Jahr 2024 insgesamt rund 766 Mio. Euro, einschließlich einer Erhöhung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen um weitere 600 Mio. Euro zulasten des Bundes.

Unterstützung in den Bereichen Bildung, Betreuung und Forschung

Im Bereich Bildung und Forschung belaufen sich die Unterstützungen der Länder und Kommunen auf rund 11 Mrd. Euro allein im Kernhaushalt. Zusätzlich dazu wurden insbesondere im Bereich Betreuung in den vergangenen Jahren Sondervermögen zur Förderung der Investitionstätigkeit der Länder und ihrer Kommunen gegründet und mit massiven Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt finanziell ausgestattet. Diese Mittel können auch im Jahr 2024 abgerufen werden.

So stellt der Bund etwa zur Finanzierung der Einrichtungen von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt seit dem Jahr 2007 über das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Finanzhilfen in Höhe von 5,4 Mrd. Euro zur Verfügung. Im Hinblick auf die zusätzlichen Betriebskosten, die mit diesen Betreuungsplätzen einhergehen, erhalten die Länder jährlich 845 Mio. Euro im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung. Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz wurde zum 1. Januar 2023 durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) geändert und inhaltlich weiterentwickelt. Der Bund setzt die langjährige Unterstützung der Länder in diesem Bereich im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung auch 2024 mit insgesamt rund 2 Mrd. Euro fort. Für den Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter stellt der Bund den Ländern gemäß Ganztagsfinanzierungsgesetz und Ganztagsfinanzhilfegesetz über das im Jahr 2020 eingerichtete Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen von insgesamt 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Zum Ausgleich der durch den Ausbau der Ganztagsbetreuung entstehenden zusätzlichen Betriebskosten wird die vertikale Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder geändert, und zwar ab dem Jahr 2026 um 135 Mio. Euro und jährlich aufwachsend auf 1,3 Mrd. Euro p. a. ab dem Jahr 2030. Zur Förderung der Investitionen der Länder und Kommunen in die digitale Schulinfrastruktur stehen im Rahmen des DigitalPakts Schule insgesamt 6,5 Mrd. Euro an Finanzhilfen bereit.

Im Hochschulbereich unterstützt der Bund die Länder ebenfalls umfangreich. Bedeutsame finanzielle Leistungen sind u. a. die vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) seit dem Jahr 2015 durch den Bund (2024: rund 1,6 Mrd. Euro BAföG für Studierende), der Mittel für die Exzellenzstrategie (2024: 400 Mio. Euro) und des „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ (2024: 2,05 Mrd. Euro).

Investitionen in Verkehr und Wohnungsbau

Auch im Verkehrsbereich unterstützt der Bund Länder und Kommunen weiterhin auf hohem Niveau. So stellt er im Jahr 2024 Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Höhe von rund 13,2 Mrd. Euro bereit. Zudem unterstützt der Bund die Länder und Kommunen bei Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Bezug auf den schienengebundenen ÖPNV mit Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (2024: 1 Mrd. Euro, 2025: 2 Mrd. Euro, danach Dynamisierung in Höhe von +1,8 Prozent).

Auch im Bereich des sozialen Wohnungsbaus setzt der Bund seine finanzielle Unterstützungsleistung fort. Darüber hinaus gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2024 Finanzhilfen zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen in Höhe von 762,3 Mio. Euro. Zusätzlich unterstützt der Bund die Kommunen gezielt bei weiteren Investitionen, z. B. bei der Sanierung kommunaler Einrichtungen für Sport, Jugend und Kultur (2024: 364,6 Mio. Euro) oder beim Investitionspakt Sportstätten (2024: 60,5 Mio. Euro).

Der Bund hat zudem zugesagt, Länder und Kommunen bei der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen in der Implementierungsphase finanziell zu unterstützen. Hierzu wird sich der Anteil des Bundes am Aufkommen der Umsatzsteuer im Jahr 2024 um weitere 100 Mio. Euro verringern.

Kommunalentlastungen

Zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen stellt der Bund zudem bereits seit dem Jahr 2015 Ländern und Kommunen über den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvFG) Mittel in Höhe von insgesamt 7 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Förderzeiträume wurden zuletzt im Jahr 2021 verlängert. Während das KInvFG I bereits ausgelaufen ist, läuft das KInvFG II noch bis ins Jahr 2025.

Zur weiteren Verbesserung der kommunalen Finanzlage unterstützt der Bund die Kommunen bereits seit dem Jahr 2018 mit 5 Mrd. Euro pro Jahr. Die Finanzmittel werden sowohl durch eine Erhöhung des Länder- und Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zulasten des Bundes als auch über die Bundesbeteiligung an den KdU gewährt (Entlastung ist in der o. g. Gesamtsumme der Bundesbeteiligung an den KdU enthalten).

Gemeinschaftsaufgaben und Sanierungshilfen

Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben wirkt der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit. Zu diesem Zweck stellt er im Jahr 2024 Mittel zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in Höhe von rund 679 Mio. Euro bereit. Mit insgesamt rund 907 Mio. Euro beteiligt sich der Bund im Jahr 2024 an der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Der Bund gewährt außerdem den Ländern Bremen und Saarland Sanierungshilfen von jährlich zusammen 800 Mio. Euro.

Weitere steuerliche Maßnahmen

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

Mit dem Wachstumschancengesetz werden Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und für mehr Innovationen in Deutschland umgesetzt. Dies sind u. a. die befristete Wiederermöglichung der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter, die befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, die Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung und die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs. Daneben werden Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Dazu gehören u. a. die Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften. Durch die zeitlich gestaffelte Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen wird die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft gefördert. Zugleich haben Unternehmen damit die Möglichkeit, sich im Zusammenhang mit der zu einem späteren Zeitpunkt geplanten Einführung eines bundeseinheitlichen Systems zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen an die Verwaltung auf die Verwendung der E-Rechnung einzustellen. Die geplanten Maßnahmen müssen noch im vom Bundesrat angerufenen Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Ländern geeint werden.

Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)

Mit den Regelungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) verbessert die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für einen moderneren, international wettbewerbs- und zukunftsfähigen Kapitalmarkt und erweitert die Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups und Wachstumsunternehmen am Kapitalmarkt. Dabei leistet die Bundesregierung auch einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau. Im steuerlichen Bereich werden u. a. Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung umgesetzt und Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeweitet, die der Entschärfung der Problematik rund um das Dry Income dienen. Dry Income ist Einkommen in Form von Sachbezügen (z. B. Beteiligungen). Den Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern fließen steuerpflichtige Arbeitslöhne zu, aber keine liquiden Mittel. Die Regelungen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung helfen den Unternehmen nicht nur bei der Gewinnung und Bindung wichtiger Talente und Fachkräfte, sondern tragen auch zur Verbesserung der Aktienkultur in Deutschland bei. Außerdem sieht das Gesetz eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage vor, die Anreize zur Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schafft.

Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen wird nunmehr die Verwaltung sämtlicher Alternativer Investmentfonds von der Umsatzsteuer befreit. Damit wird der deutsche Fondsstandort vor allem im Vergleich zum europäischen Ausland wettbewerbsfähiger gemacht.

Stromsteuergesetz

Die Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sinkt beginnend ab dem 1. Januar 2024 auf das EU-rechtlich mögliche Minimum von 0,5 Euro/MWh (0,05 Cent/kWh). Gesetzgeberisch wurde dies im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 umgesetzt.

Erreicht wird dies durch eine Erhöhung des Entlastungssatzes der Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) von 5,13 Euro je MWh auf 20,00 Euro je MWh. Dies gilt zunächst für den im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 entnommenen Strom. Zugleich wurde mit dieser faktischen Absenkung auf den EU-Mindeststeuersatz die regulär zum 31. Dezember 2023 ausgelaufene Steuerentlastung in Sonderfällen nach § 10 StromStG (sogenannter Spitzenausgleich) obsolet.

Hierdurch wird eine bürokratiearme Entlastungsmöglichkeit geschaffen. In Anbetracht der Herausforderung durch die zuletzt hohen Strompreise auch für die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowie der insbesondere für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu stemmenden Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien und fortschrittlicher Produktionstechniken ist eine solch unbürokratische Entlastung im Umfang von insgesamt bis zu 6,5 Mrd. Euro für den Zeitraum von zunächst zwei Jahren bei den Stromkosten angezeigt. Auch ohne weitere Entlastungsvoraussetzungen oder Nachweise zur Verwendung der durch die Steuerbegünstigung erhaltenen Mittel sind die begünstigten Unternehmen angehalten, diesen Zeitraum zu nutzen, um den durch das erhöhte Entlastungsvolumen gewährten finanziellen Vorteil gezielt z. B. für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einzusetzen.

Finanzlage der Sozialversicherungen

Nach Jahren mit teils extrem hohen Defiziten, welche die Rücklage der Bundesagentur für Arbeit von 25,8 Mrd. Euro vollständig aufgebraucht und Unterstützungen von knapp 23,8 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt nötig gemacht haben, beläuft sich der voraussichtliche Finanzierungssaldo für das Jahr 2024 auf rund +1,9 Mrd. Euro. Damit können nach Entnahme aus den umlagefinanzierten Rücklagen bereits wieder voraussichtlich rund 2,1 Mrd. Euro der allgemeinen Rücklage zur Risikovorsorge zugeführt werden. Das voraussichtliche Einnahmeplus im Jahr 2024 ergibt sich vor allem aus dem erwarteten weiteren Anstieg der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und steigenden Löhnen. Ein Anstieg der Gesamtausgaben ist wegen höherer Ausgaben für Arbeitslosengeld und allgemeinen Preissteigerungen zu erwarten.

In ihrem Rentenversicherungsbericht 2023 stellt die Bundesregierung fest, dass im Jahr 2023 die Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bis zum September gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um rund 5,4 Prozent gestiegen sind. Für das Jahr 2024 wird ein Zuwachs der Beitragseinnahmen gegenüber dem Vorjahr von knapp 5,9 Prozent erwartet. Angesichts der anhaltend positiven Entwicklung der Beitragseinnahmen geht der Rentenversicherungsbericht davon aus, dass die für das Jahresende 2023 geschätzte Nachhaltigkeitsrücklage der allgemeinen Rentenversicherung von rund 44,5 Mrd. Euro zum Jahresende 2024 auf gut 46,3 Mrd. Euro steigen wird. Dies entspricht 1,64 Monatsausgaben. Die diskretionäre Minderung des zusätzlichen Bundeszuschusses um 600 Mio. Euro im Rahmen des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde dabei allerdings noch nicht berücksichtigt. Folglich wird die Nachhaltigkeitsrücklage im Jahr 2024 – unter sonst gleichen Bedingungen – entsprechend weniger stark aufwachsen. Die Nachhaltigkeitsrücklage dient dazu, Defizite und Einnahmenschwankungen unterjährig auszugleichen, um kurzfristige Beitragssatzänderungen zu vermeiden. Damit beträgt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2024 weiterhin 18,6 Prozent. Insgesamt sind – unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Anpassungen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 und des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 – im Jahr 2024 Bundesmittel in Höhe von rund 116,3 Mrd. Euro für Leistungen an die Rentenversicherung vorgesehen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde im Jahr 2004 ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen in der GKV eingeführt. Im Jahr 2024 beträgt der Bundeszuschuss erneut 14,5 Mrd. Euro. Er wurde ab dem Jahr 2017 auf diesen jährlichen Betrag festgeschrieben. In den drei Corona-Pandemiejahren 2020 bis 2022 wurden aus dem Bundeshaushalt ergänzende Zuschüsse mit einem Gesamtvolumen von 22,5 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds gewährt. Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes wurden im Jahr 2023 ein ergänzender Bundeszuschuss von 2 Mrd. Euro sowie ein Bundesdarlehen von 1 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds geleistet; für das Jahr 2024 sind keine ergänzenden Zuschüsse vorgesehen. Nach Berechnungen des GKV-Schätzerkreises (Stand der Schätzung: 12. Oktober 2023) dürften im Jahr 2024 die Ausgaben der GKV stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder: So rechnet das Gremium für das Jahr 2024 mit einem Ausgabenwachstum von 5,8 Prozent (2023: +4,5 Prozent; 2022: +4,3 Prozent), dem ein Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen von 5,4 Prozent (2023: +5,2 Prozent; 2022: +4,5 Prozent) gegenübersteht. Aus den Schätzergebnissen ergibt sich für das Jahr 2024 eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent.

Bis einschließlich Dezember 2023 ergab sich in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) ein Überschuss von rund 1,78 Mrd. Euro. Damit betrug der Mittelbestand der SPV am 31. Dezember 2023, unter Berücksichtigung des nach § 12 Abs. 4a Haushaltsgesetz 2022 gewährten zinslosen Bundesdarlehens in Höhe von 1 Mrd. Euro, rund 6,9 Mrd. Euro (circa 1,4 Monatsausgaben der SPV). Zum 1. Juli 2023 wurde zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche sowie zur Deckung vorgesehener Leistungsanpassungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) der reguläre Beitragssatz zur SPV um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Ferner wurde der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert und der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Im Weiteren wird durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 in den Jahren 2024 bis 2027 der jährliche Bundeszuschuss zur SPV von 1 Mrd. Euro ausgesetzt. Um die Finanzstabilität der SPV zu gewährleisten, wurde im Gegenzug die Zuführung von Mitteln der SPV an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 um jährlich 1 Mrd. Euro abgesenkt. Für eine stabile und dauerhafte Finanzierung der SPV plant die Bundesregierung, bis zum 31. Mai 2024 Empfehlungen vorzulegen, die unter der Leitung des Bundesministeriums für Gesundheit erarbeitet werden. Dabei soll laut PUEG insbesondere auch die Ausgabenseite der SPV betrachtet werden.

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Darstellung der Ausgabenstruktur des Bundes nach Aufgabenbereichen

In § 14 der Bundeshaushaltsordnung ist festgelegt, dass dem Haushaltsplan als Anlage eine Funktionenübersicht für Einnahmen und Ausgaben beizufügen ist. Die Zuordnung richtet sich nach dem Funktionenplan. Als Teil der Haushaltssystematik des Bundes enthält der Funktionenplan die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung nach einzelnen Aufgabenbereichen. Diese ermöglicht eine Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, unabhängig von der institutionellen (nach Einzelplänen orientierten) Darstellungsweise im Bundeshaushalt. Abweichungen der Zahlen gegenüber anderen Berichten mit anderer Zuordnung beziehungsweise anderer Berechnungsmethode sind daher möglich.

Tabelle 3 zeigt auszugsweise die Ausgaben des Bundeshaushalts nach Aufgabenbereichen und deren Anteil an den Gesamtausgaben. Die Nummerierung und Darstellung entspricht der Systematik des Funktionenplans und ist daher nicht mit der Darstellung der Ausgaben nach Einzelplänen vergleichbar. Der vollständige Bundeshaushalt 2024 ist im Internetangebot des BMF verfügbar.2

Ausgaben des Bundeshaushalts nach Aufgabenbereichen

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Tabelle 3

Im Folgenden werden einige ausgewählte Aufgabenbereiche dargestellt.

Soziale Sicherung, Familie und Jugend, Arbeitsmarktpolitik

Die Ausgaben für Soziale Sicherung, Familie und Jugend, Arbeitsmarktpolitik stellen den mit Abstand größten Ausgabenblock des Bundeshaushalts dar. Die Sozialleistungsquote – der Anteil der Sozialausgaben an den Gesamtausgaben des Bundeshaushalts – beträgt auf der Basis des Solls 2024 rund 45,8 Prozent und fällt damit gegenüber dem Ist des Jahres 2023 um knapp 1,3 Prozentpunkte niedriger aus, was aber auf einen deutlichen Anstieg der Gesamtausgaben zurückzuführen ist. Die Ausgaben in diesem Bereich sind dagegen um 1,4 Prozent beziehungsweise rund 3,1 Mrd. Euro auf 218,3 Mrd. Euro gegenüber dem Ist des Jahres 2023 angestiegen. Zwar sind die Ausgaben leicht erhöht, liegen jedoch weiterhin unter dem Wert des Jahres 2022 (253,7 Mrd. Euro), das noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geprägt war.

In diesem Bereich gehen die höchsten Ausgaben an die Sozialversicherungen und hier an die allgemeine Rentenversicherung. Die Ausgaben für Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung sind zwar im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, der Anteil an den Gesamtausgaben ist jedoch nahezu unverändert.

Für Familienhilfe, Wohlfahrtspflege u. Ä. sind im Jahr 2024 Ausgaben in Höhe von 14,6 Mrd. Euro vorgesehen. Sie fallen damit 8,8 Prozent beziehungsweise 1,2 Mrd. Euro höher aus als im Ist des vergangenen Jahres. In der Position enthalten sind unter anderem Ausgaben für Elterngeld in Höhe von insgesamt 8,0 Mrd. Euro (+0,6 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr) und für den Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte nach § 6a Kindergeldgesetz in Höhe von 2,4 Mrd. Euro (+0,5 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr).

Die Ausgaben im Bereich Arbeitsmarktpolitik betragen im Haushaltsjahr 2024 rund 47,3 Mrd. Euro. Sie sinken gegenüber dem Ist des Vorjahres um 1,8 Prozent. Dabei sind für das Bürgergeld rund 26,5 Mrd. Euro veranschlagt, das sind rund 0,7 Mrd. Euro mehr, als der Bundeshaushalt im Jahr 2023 in diesem Titel verausgabt hat. Demgegenüber sind für die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit 5,1 Mrd. Euro in diesem Jahr 1,3 Mrd. Euro weniger eingeplant, als im Vorjahr abgeflossen sind.

Allgemeine Dienste

Der Bundeshaushalt 2024 sieht Ausgaben für den Bereich Allgemeine Dienste in Höhe von 113,9 Mrd. Euro vor. Das sind rund 23,9 Prozent der Gesamtausgaben im Bundeshaushalt 2024. Im Vergleich zum Haushaltsabschluss des Jahres 2023 handelt es sich um eine Erhöhung der Ausgaben um 2,4 Prozent. Unter den allgemeinen Diensten ist der Bereich der Verteidigung mit einem Umfang von 58,3 Mrd. Euro am größten. Dabei sind diese Ausgaben um 5,1 Prozent höher, als im vergangenen Jahr dafür verausgabt worden sind. Der Anteil an den Gesamtausgaben beträgt 12,2 Prozent. Zur Ertüchtigung von Partnerstaaten im Bereich Sicherheit, Verteidigung und Stabilisierung sind für 2024 Hilfen in Höhe von 7,5 Mrd. Euro vorgesehen. Sie liegen um 2,1 Mrd. Euro über denen des Vorjahres. Hier sind insbesondere Mittel zur Unterstützung der Ukraine eingeplant.

Finanzwirtschaft

Im Bereich Finanzwirtschaft werden für den Gesamthaushalt relevante Ausgaben der Aufgabenbereiche Sondervermögen, Schulden, Beihilfen, Rücklagen und Globalposten erfasst. Der Bundeshaushalt 2024 sieht Ausgaben im Bereich Finanzwirtschaft von 53,4 Mrd. Euro vor. Der Anteil an den Gesamtausgaben beträgt 11,2 Prozent. Die veranschlagten Mittel sind um 15,5 Prozent beziehungsweise 7,2 Mrd. Euro höher, als im vergangenen Jahr verausgabt worden sind.

Der Anstieg der Ausgaben ist fast ausschließlich auf die Position Grund- und Kapitalvermögen, Sondervermögen zurückzuführen. Darin enthalten ist das Darlehen für den Aufbau eines Generationenkapitals zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung („Generationenkapital“) in Höhe von 12,0 Mrd. Euro. Außerdem ist eine Zuweisung an das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ von 2,7 Mrd. Euro eingeplant. Sie liegt damit 1,3 Mrd. Euro über der Zuweisung des Vorjahres in Höhe von 1,4 Mrd. Euro.

Bildungswesen, Wissenschaft, Forschung, kulturelle Angelegenheiten

Im Bereich Bildungswesen, Wissenschaft, Forschung, kulturelle Angelegenheiten sind im Bundeshaushalt 2024 rund 30,7 Mrd. Euro veranschlagt. Das entspricht einem Anteil an den Gesamtausgaben von 6,4 Prozent. Für diesen Bereich sind 4,1 Prozent (+1,2 Mrd. Euro) mehr veranschlagt, als im Jahr 2023 verausgabt worden sind.

Die größte Veränderung im Vergleich zum Jahr 2023 liegt im Bereich allgemeinbildender und beruflicher Schulen: Im Jahr 2023 betrugen die Ausgaben 25 Mio. Euro. Für 2024 sind nun 1,3 Mrd. Euro höhere Ausgaben veranschlagt. Hierbei handelt es sich um Zuweisungen an die Länder zur Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur für Schulen nach dem Digitalinfrastrukturgesetz, die bisher aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ finanziert worden sind.

Gesundheit, Umwelt, Sport und Erholung

Für den Bereich Gesundheit, Umwelt, Sport und Erholung sind im Jahr 2024 Aufwendungen in Höhe von rund 5,5 Mrd. Euro veranschlagt. Das sind rund 1,2 Prozent der Gesamtausgaben des Bundeshaushalts. Sie liegen um 1,1 Mrd. Euro beziehungsweise 16,4 Prozent unter den Ausgaben von 2023. Die Ausgaben für diesen Bereich wurden bereits im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 nahezu halbiert. Auch hier sind die Reduzierung beziehungsweise der Wegfall pandemiebedingter Ausgaben im Bundeshaushalt deutlich zu erkennen. Im Bereich Gesundheitswesen sind als Ausgaben mit Pandemiebezug beispielsweise noch 0,49 Mrd. Euro zur Finanzierung von Pandemiebereitschaftsverträgen (+0,47 Mrd. Euro im Vergleich zum Vorjahr) und 0,3 Mrd. Euro für Zuschüsse zur zentralen Beschaffung von Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 (-0,8 Mrd. Euro im Vergleich zum Vorjahr) eingeplant. Andere Ausgaben wie die Förderung von infektionsschutzgerechten raumlufttechnischen Anlagen, die 2023 noch 0,6 Mrd. Euro betragen haben, sind weggefallen.

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Darstellung der Einnahmenstruktur des Bundeshaushalts

Tabelle 4 zeigt die Einnahmen des Bundeshaushalts im Soll für das Jahr 2024. Diese werden mit rund 427,5 Mrd. Euro veranschlagt. Steuereinnahmen bilden mit rund 377,6 Mrd. Euro die größte Einnahmequelle des Bundeshaushalts.

Einnahmen des Bundeshaushalts

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Tabelle 4

Steuereinnahmen

Basis der Einnahmenplanung des Bundeshaushalts für das Jahr 2024 waren die Ergebnisse der 165. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 24. bis 26. Oktober 2023. Vorausgeschätzt wurden die Steuereinnahmen für die Jahre 2023 bis 2028. Die Schätzung ging wie üblich vom geltenden Steuerrecht aus.3 Ihr lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2023 der Bundesregierung zugrunde.

Über die Steuerschätzung hinaus wurden im Bundeshaushalt 2024 die im Abschnitt „Steuerpolitik“ aufgeführten steuerlichen Maßnahmen und folgende Rechtsänderungen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Steuerschätzung noch nicht vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossen waren (vergleiche Tabelle 4 „Veränderungen aufgrund steuerlicher Maßnahmen und Einnahmeentwicklung“): Entwurf des ZuFinG, Änderung des Stromsteuergesetzes, Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes, Entwurf des Wachstumschancengesetzes, einschließlich der aus dem Wachstumschancengesetz ausgegliederten und bereits im Kreditzweitmarktfördergesetz4 beschlossenen Maßnahmen.

Die Bundesanteile an den Gemeinschaftsteuern sind die Hauptfinanzierungsquelle des Bundes. Grundlage für die Aufteilung des Steueraufkommens ist Art. 106 GG. Die Erträge der Gemeinschaftsteuern werden auf Basis unterschiedlicher Vergabeschlüssel zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Tabelle 5 zeigt die jeweiligen Anteile der Gebietskörperschaften am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und an der Gewerbesteuerumlage im Jahr 2024.

Das Steueraufkommen der Bundessteuern steht allein dem Bund zu.

Anteil an den Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Grundgesetz und Gewerbesteuerumlage

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Tabelle 5

Sonstige Einnahmen

Als Sonstige Einnahmen, die sich aus einer Vielzahl von Einzelpositionen zusammensetzen, sind im Bundeshaushalt 2024 rund 49,8 Mrd. Euro eingeplant. Das sind um rund 13,7 Mrd. Euro höhere Einnahmen als im Ist des Jahres 2023.

Die Position enthält u. a. Einnahmen aus der streckenbezogenen Lkw-Maut in Höhe von 15,1 Mrd. Euro. Diese sind um rund 7,7 Mrd. Euro höher veranschlagt, als im Jahr 2023 Mittel für diesen Zweck vereinnahmt wurden. Grundlage hierfür sind die Erwartungen, die sich aus dem Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften mit der Einführung einer CO2-Differenzierung und der Ausdehnung der Mautpflicht auf Lkw ab 3,5 Tonnen ergeben. Des Weiteren enthalten die Sonstigen Einnahmen Zuweisungen aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ in Höhe von 4,1 Mrd. Euro, die sich als Folge der Auflösung des Fonds ergeben. Auch Einnahmen aus der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen schlagen hier mit 1,5 Mrd. Euro positiv zu Buche.

Darüber hinaus wäre bei den Sonstigen Einnahmen auch der Bundesbankgewinn zu veranschlagen. Gemäß § 27 Bundesbankgesetz hat die Deutsche Bundesbank den jährlichen Reingewinn (abzüglich einer erforderlichen Auffüllung einer gesetzlichen Rücklage) an den Bund abzuführen. Die Abführung erfolgt nach der Gewinnfeststellung im 1. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres (Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr). Im Bundeshaushalt 2024 ist, wie schon in den drei vorhergehenden Jahren, kein Bundesbankgewinn veranschlagt.

Bei den Sonstigen Einnahmen werden auch die Zuschüsse aus der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität vereinnahmt, die Deutschland nach der Erfüllung von definierten Meilensteinen und Zielen im Rahmen der Umsetzung des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans erhält. Als Soll sind im Bundeshaushalt 2024 rund 13,2 Mrd. Euro als Einnahmen veranschlagt. Darin enthalten sind auch Teilbeträge, die im Vorjahr noch nicht eingegangen sind.

Fußnoten

1
Themenseite zu Fiskalregeln
2
www.bundeshaushalt.de
3
Monatsbericht des BMF vom November 2023, Artikel „Ergebnisse der Steuerschätzung vom 24. bis 26. Oktober 2023“.
4
Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz).