Entwicklung des Steueraufkommens
Steueraufkommen insgesamt
Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) lagen im Februar 2024 um rund 6 Prozent höher als im Vorjahresmonat (s. a. Tabelle „Entwicklung der Steuereinnahmen“). Beim Aufkommen aus den Gemeinschaftsteuern, die den größten Teil des Steueraufkommens ausmachen, lag der Anstieg gegenüber Februar 2023 bei rund 5 Prozent. Die Einnahmeentwicklung verlief hier bei den einzelnen Steuerarten unterschiedlich: Starke Zuwächse ergaben sich bei den Einnahmen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge und aus der veranlagten Einkommensteuer. Auch die Lohnsteuer verzeichnete ein – allerdings deutlich moderateres – Plus. Zu Rückgängen des Aufkommens kam es hingegen bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag sowie der Körperschaftsteuer. Die Steuern vom Umsatz zeigten lediglich aufgrund einer durch einen Kasseneffekt verursachten sehr schwachen Vergleichsbasis bei der Einfuhrumsatzsteuer einen Zuwachs (s. a. Anmerkungen zu den Einzelsteuern unten). Ohne diesen Kasseneffekt wäre sowohl bei den Steuern vom Umsatz als auch bei den Gemeinschaftsteuern insgesamt ein schwaches Ergebnis zu verzeichnen gewesen.
Die Einnahmen aus den Bundessteuern lagen im Februar 2024 spürbar, nämlich um rund 9 Prozent, höher als im Februar 2023. Den größten Anteil der Einnahmen im Februar machte dabei, wie in den vergangenen Jahren auch, die Versicherungsteuer aus. Hier ist der Februar mit etwa 1/3 des Jahresaufkommens der mit Abstand aufkommensstärkste Monat. Der kräftige Anstieg der Einnahmen aus der Versicherungsteuer um rund 7 ½ Prozent dürfte vor allem die gestiegenen Versicherungsprämien bei den Kfz-Versicherungen reflektieren. Unter den anderen aufkommensstarken Bundessteuern lagen die Tabaksteuer, die Energiesteuer und die Kraftfahrzeugsteuer sowie, moderat, die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag im Plus. Ein spürbarer Rückgang der Einnahmen war dagegen bei der Stromsteuer zu verzeichnen, der auf die erstmals im Kassenaufkommen sichtbare entlastende Wirkung des Strompreispakets der Bundesregierung zurückzuführen ist (s. u.).
Beim Aufkommen aus den Ländersteuern lag im Berichtsmonat erstmals seit Mai 2022 mit einem Zuwachs von knapp 8 Prozent wieder ein Plus vor. Dahinter stand, dass die Grunderwerbsteuer erstmals seit Mitte 2022 mit rund +5 Prozent wieder einen Einnahmeanstieg im Vorjahresvergleich aufwies.
Damit deutet sich weiterhin eine Stabilisierung der Einnahmen auf einem gegenüber den vorhergehenden Jahren deutlich abgesenktem monatlichen Einnahmeniveau von etwa 1 Mrd. Euro an. Ein wieder einsetzender Aufwärtstrend lässt sich aus dem leichten Plus nicht ableiten, aktuelle Indikatoren vom Immobilienmarkt beziehungsweise aus dem Bausektor deuten darauf nicht hin.
Ein Zuwachs gegenüber dem Vorjahresmonat ergab sich auch bei der Erbschaftsteuer, der zweiten aufkommensstarken Ländersteuer.
Die Berechnung des Anteils von Bund, Ländern und Gemeinden am Aufkommen der Steuern vom Umsatz für den Monat Februar 2024 entnehmen Sie bitte der Tabelle „Umsatzsteuerverteilung im Februar 2024“.
Bund | Länder | Gemeinden | |
USt-Anteil gemäß § 1 FAG | 52,8 Prozent | 45,2 Prozent | 2,0 Prozent |
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am Aufkommen (28.427 Mio. Euro) | 15.014 Mio. Euro | 12.846 Mio. Euro | 567 Mio. Euro |
Hinzu (+)/ab (-): 1/12 der Festbeträge gemäß § 1 Abs. 2, 2a und 5 FAG (12.740 Mio. Euro) | -1.062 Mio. Euro | +862 Mio. Euro | +200 Mio. Euro |
Anteil nach Festbeträgen: | 49,1 Prozent | 48,2 Prozent | 2,7 Prozent |
13.952 Mio. Euro | 13.708 Mio. Euro | 767 Mio. Euro | |
Abweichungen in den Summen durch Rundung der Zahlen möglich. | |||
Quelle: Bundesministerium der Finanzen |
Verteilung auf die Gebietskörperschaften
Die Einnahmen des Bundes aus den Gemeinschaftsteuern erhöhten sich im Februar 2024 gegenüber dem Vorjahr um knapp 4 Prozent. Die Einnahmeentwicklung beim Bund liegt damit grundsätzlich im Einklang mit der oben beschriebenen Entwicklung der einzelnen Gemeinschaftsteuern in diesem Monat. Lediglich bei den Steuern vom Umsatz blieb der Anstieg der Einnahmen des Bundes hinter dem Anstieg des Aufkommens insgesamt zurück. Dies lag an den Festbeträgen, die gemäß § 1 Abs. 2, 2a und 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) aus dem gemäß § 1 Abs. 1 FAG festgelegten Anteil des Bundes am Umsatzsteueraufkommen vom Bund an die Länder übertragen wurden. Im Berichtsmonat lagen diese höher als im Februar des vergangenen Jahres (s. a. zur aktuellen Verteilung Tabelle „Umsatzsteuerverteilung im Februar 2024“). Dementsprechend stiegen die Einnahmen der Länder aus den Steuern vom Umsatz im Berichtsmonat stärker als die Einnahmen aus den Steuern vom Umsatz insgesamt.
Die vom Bund an die Länder gezahlten Regionalisierungsmittel lagen im Februar 2024 um fast 17 Prozent höher als im Vorjahresmonat. Dies wurde maßgeblich von der monatlichen Rate für die Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket (§ 9 Regionalisierungsgesetz – RegG) verursacht. Daneben trägt die in § 5 RegG festgeschriebene Dynamisierung der Regionalisierungsmittelzahlungen um 3 Prozent p. a. zum Anstieg bei. Die Bundesergänzungszuweisungen an die Länder gingen dagegen im Februar 2024 um rund 5 Prozent gegenüber dem Februar 2023 zurück. Deutlich niedriger als im Vorjahresmonat fielen die Eigenmittelzahlungen an die Europäische Union (EU) aus, die aus dem Steueraufkommen des Bundes abgeführt wurden. Insgesamt ergab sich inklusive der Bundessteuern im Februar 2024 bei den Steuereinnahmen des Bundes nach Umsatzsteuerverteilung und Verrechnung von Bundesergänzungszuweisungen ein Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat von knapp 10 Prozent. Bei den Ländern lag der Anstieg nach Umsatzsteuerverteilung und Verrechnung von Bundesergänzungszuweisungen bei rund 6 ½ Prozent. Der Gemeindeanteil an den Gemeinschaftsteuern stieg um knapp 9 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.
Konjunkturelles Umfeld
Die Konjunkturindikatoren zeigten zuletzt Licht und Schatten. So stieg die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Januar 2024 an, u. a. aufgrund von spürbaren Zuwächsen im Baugewerbe, das von milder Witterung profitierte, sowie in der Chemie- und Nahrungsmittelindustrie. Der deutsche Warenhandel startete mit deutlichen Zuwächsen in das Jahr 2024, insbesondere bei den Exporten. Dies war vor allem auf den Handel innerhalb der EU zurückzuführen und dürfte zumindest zum Teil eine Gegenbewegung zu der schwachen Entwicklung im Dezember 2023 darstellen. Stimmungsbasierte Frühindikatoren zeigen aktuell aber noch keine Trendumkehr in der Industrie und im Außenhandel an. Laut ifo Geschäftsklima sind die Unternehmenserwartungen im Verarbeitenden Gewerbe weiterhin pessimistisch und der Auftragsbestand geht zurück. Dies gilt insbesondere in der Automobilbranche. Vor dem Hintergrund verlängerter Lieferzeiten nach Angriffen auf Schiffe im Roten Meer und dem Bahnstreik haben laut ifo Institut auch die Materialengpässe wieder etwas zugenommen. Im Baugewerbe sanken die Geschäftserwartungen im Februar 2024 auf den niedrigsten Wert seit über 30 Jahren. Die ifo Exporterwartungen stiegen im gleichen Monat dagegen leicht, bleiben damit aber nach wie vor pessimistisch ausgerichtet. Mit steigenden Exporten rechnen aktuell nur wenige Branchen, beispielsweise die Hersteller von Bekleidung und Nahrungsmitteln. Eine weiter spürbar schwache Exportentwicklung wird im Maschinenbau und der Automobilindustrie erwartet.
Im Gegensatz zu Produktion und Außenhandel verzeichnete der Einzelhandel einen schwachen Jahresauftakt. Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland setzten im Januar 2024 kalender- und saisonbereinigt weniger um als im Dezember 2023, nachdem die Umsätze in den vergangenen zwei Monaten bereits rückläufig gewesen waren. Frühindikatoren deuten hier für den weiteren Verlauf zunächst eher auf eine Seitwärtsbewegung hin. Allerdings dürfte der private Konsum im Laufe des Jahres wieder an Dynamik gewinnen, wenn sich Zuwächse bei den verfügbaren Einkommen zunehmend in zusätzliche Konsumausgaben übersetzen.
Maßgeblich für die realen Einkommenszuwächse sind dabei neben den nominalen Lohn- und Gehaltsanstiegen (s. u.) auch die deutlich gesunkene Inflationsrate und die stabile Lage am Arbeitsmarkt. Die Inflationsrate ging im Februar weiter zurück auf 2 ½ Prozent. Dazu trug vor allem ein Rückgang der Nahrungsmittelpreise bei, die (nicht saisonbereinigt) gegenüber dem Vormonat rückläufig gewesen waren und deren Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahreszeitraum auf den niedrigsten Wert seit Ende 2020 gefallen war. Von den Verbraucherpreisen für Energie ging wie im Vormonat ein leicht negativer Beitrag zur Gesamtinflation aus. Die Kernrate ohne Energie und Nahrungsmittel lag im Februar 2024 allerdings gegenüber dem Vormonat unverändert bei über 3 Prozent. Der Arbeitsmarkt zeigte sich trotz konjunktureller Flaute weiterhin relativ robust: Nach Zuwächsen im Schlussquartal 2023 entwickelte sich die Erwerbstätigkeit zum Jahresbeginn weiter positiv. Aber es waren auch die Spuren der anhaltenden Wirtschaftsschwäche zu sehen: Die Arbeitslosigkeit folgt ebenfalls seit einigen Quartalen einem ansteigenden Trend und hat im Februar weiter zugenommen.
Insgesamt betrachtet dürften spürbare Impulse für die Entwicklung des Steueraufkommens aus der Konjunktur vorerst ausbleiben.
Anmerkungen zu einzelnen Steuerarten
Lohnsteuer
Das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer stieg im Februar 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat um rund 3 Prozent. Der Anstieg blieb damit hinter dem zuletzt verzeichneten Anstieg der Nominallöhne zurück, der nach neusten Daten des Statistischen Bundesamts im 4. Quartal 2023 bei über 5 Prozent lag. Dies ist teils darauf zurückzuführen, dass mit Beginn des Jahres die zweite Stufe der Tarifanpassungen durch das Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich der kalten Progression in Kraft getreten ist. Zudem dürfte ein Teil der Lohnsteigerungen nach wie vor auf Zahlungen der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie zurückzuführen gewesen sein. Unterjährige Tarifsteigerungen sind in einigen Tarifabschlüssen für 2024 vereinbart worden, was für sich genommen die Zuwachsrate beim Bruttoaufkommen der Lohnsteuer im Jahresverlauf erhöhen dürfte. Vom Arbeitsmarkt gingen in der Summe zuletzt wohl tendenziell eher neutrale Impulse für die Lohnsteuer aus: Sowohl Beschäftigung als auch Kurzarbeit lagen nur geringfügig höher als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Der Betrag des aus dem Lohnsteueraufkommen gezahlten Kindergelds verharrte im Februar 2024 angesichts der unveränderten Kindergeldsätze in etwa auf dem Niveau des Vorjahresmonats. Der Anstieg des Kassenaufkommens der Lohnsteuer bewegte sich daher in sehr ähnlicher Größenordnung wie der Anstieg des Bruttoaufkommens.
Ertragsteuern
Bei der veranlagten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer wurde das Kassenaufkommen im Februar 2024 von den Ergebnissen der Veranlagungstätigkeit der Finanzverwaltung für vergangene Zeiträume geprägt. Bei der veranlagten Einkommensteuer lag das Niveau der aus den Veranlagungen resultierenden Nachzahlungen und Erstattungen sowie der nachträglichen Vorauszahlungen oberhalb des Niveaus im Vorjahresmonat. Im Saldo ergab sich ein spürbarer Zuwachs des Kassenaufkommens gegenüber dem Februar 2023 um knapp 38 Prozent. Die Auszahlung von Forschungszulagen aus dem Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer hat sich gegenüber dem Vorjahr fast verdreifacht, das Auszahlungsniveau bleibt allerdings für das Kassenergebnis quantitativ kaum relevant.
Bei der Körperschaftsteuer hatte die Veranlagung von Steuerfällen aus vergangenen Jahren einen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich stärkeren Anstieg der Erstattungen als der Nachzahlungen zur Folge. Die aus den Veranlagungen resultierenden nachträglichen Vorauszahlungen für das Vorjahr waren rückläufig. Zudem spielen die Auszahlungen von Forschungszulagen aus dem Aufkommen bei der Körperschaftsteuer eine quantitativ bedeutendere Rolle als bei der veranlagten Einkommensteuer. Diese lagen im Februar 2024 gut doppelt so hoch wie im Februar des Vorjahres. Im Ergebnis ging das Kassenaufkommen der Körperschaftsteuer gegenüber dem Vorjahresmonat spürbar um rund 52 Prozent zurück. Rückschlüsse für den weiteren Jahresverlauf lassen sich bei beiden Steuerarten aus dem Februarergebnis kaum ziehen. Hier dürfte das Märzergebnis eine erste Indikation geben, wenn die erste Vorauszahlung für das laufende Jahr vereinnahmt wird.
Bei der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge war im Februar 2024 wie schon in den vergangenen Monaten ein sehr starker Zuwachs des Aufkommens gegenüber dem Vorjahresmonat zu verzeichnen (+262 Prozent). Dies dürfte weiterhin grundlegend auf das kräftig gestiegene Zinsniveau zurückzuführen sein. Damit verbunden stieg auch das Volumen der Bankeinlagen privater Haushalte mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren im Verlauf des vergangenen Jahres sehr stark. Dadurch wurde der aus den höheren Zinsen resultierende Aufkommenszuwachs wohl wesentlich verstärkt. Das Aufkommen aus der Besteuerung der Veräußerungserträge dürfte aktuell für die Aufkommensentwicklung weniger ins Gewicht fallen. Bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag war im Februar 2024 ein deutlicher Aufkommensrückgang gegenüber dem Vorjahr festzustellen (-65 Prozent). Allerdings war im Februar 2023 das Aufkommen auch durch aus einer Sonderausschüttung resultierende Steuereinnahmen deutlich erhöht. Bei dieser Steuerart liegen die aufkommensstärksten Monate, die das Jahresergebnis wesentlich bestimmen, eher in der Mitte des Jahres.
Steuern vom Umsatz
Die Einnahmen aus den Steuern vom Umsatz verzeichneten im Februar 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat einen Anstieg von rund 7 Prozent. Dies war jedoch allein auf einen Basiseffekt bei der Einfuhrumsatzsteuer zurückzuführen. Hier kam es im Vorjahr zu Aufkommensverschiebungen aus dem Februar in den März, da nach dem Fälligkeitstermin für die Abführung der Einnahmen (26. eines Monats) im Februar 2023 der Bundesfinanzverwaltung nur sehr wenige Werktage für die notwendige Bearbeitung zur Verfügung standen. Im Ergebnis war das Aufkommen im Vergleichsmonat Februar 2023 stark unterzeichnet, was den kräftigen Anstieg um rund 87 Prozent im Berichtsmonat erklärte. Bereinigt um diesen Sondereffekt wären die Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer spürbar rückläufig gewesen. Dies steht im Einklang mit der Entwicklung der nominalen Importe, die auch infolge von Preisrückgängen zuletzt rund 8 Prozent niedriger gelegen haben als im Vorjahresmonat.
Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt wäre rechnerisch ohne Sondereffekt ebenfalls rückläufig gewesen, da auch die Einnahmen aus der (Binnen-)Umsatzsteuer im Vorjahresvergleich um 3 Prozent zurückgingen. Dass das Aufkommen dieser Steuerart rückläufig war, obwohl sich der Vorsteuerabzug durch die Einfuhrumsatzsteuer im Vergleich zum Vorjahr verringert haben dürfte, ist wohl u. a. auf das eher schwache Weihnachtsgeschäft zurückzuführen, auf das die Einzelhandelszahlen hindeuten. Bei der Umsatzsteuer liegen zwischen Entstehungszeitpunkt und Kassenwirksamkeit grundsätzlich zwei Monate.
Stromsteuer
Mit dem Strompreispaket hat die Bundesregierung die Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf den Mindestwert gesenkt, der in der EU vorgeschrieben ist. Sie beträgt nun noch 0,05 Cent pro Kilowattstunde (statt vorher über 1,5 Cent). Dies war im Februar 2024 erstmals im Aufkommen der Stromsteuer gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu sehen, da in diesem Monat die Stromsteuerzahlungen beziehungsweise die Vorauszahlungen für die Stromsteuer für Januar 2024 und damit den ersten von der Senkung betroffenen Monat fällig geworden waren. Gegenüber dem Vorjahresmonat lag das Aufkommen der Stromsteuer im Februar 2024 daher um rund 16 ½ Prozent niedriger.
Im Fokus: Steuerquote auf Basis der kassenmäßigen Steuereinnahmen
Definition der Steuerquote
Die Steuerquote ist der Quotient aus den Steuereinnahmen im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP). Sie wird u. a. als Indikator für die Belastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen durch Steuern angeführt. Mit Blick auf die zugrundeliegende Statistik gibt es verschiedene Varianten der Steuerquote. Während der Nenner, das BIP, bei allen Varianten gleich ist, gibt es hinsichtlich der verwendeten Steuereinnahmen, dem Zähler, definitionsbedingte Unterschiede. Diese ergeben sich aus folgenden Gesichtspunkten:
- Definitorische Abgrenzung der Zahlungen von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen an den Staat als Steuern: Welche Zahlungen sind als Steuern anzusehen und in welchem Umfang?
- Zeitliche Abgrenzung der Zahlungen: Zeitpunkt der Vereinnahmung der Steuern (Kassenzufluss) versus Zeitpunkt der Entstehung der Steuern (Erhebungszeitraum).
Grundsätzlich lassen sich folgende Steuerquoten unterscheiden:
- Die Steuerquote basierend auf der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen: Die Abgrenzung der kassenmäßigen Steuereinnahmen ist an den Bedürfnissen der deutschen Haushaltsführung ausgerichtet.1
- Die ausgehend von den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) ermittelte Steuerquote: Für die EU-Mitgliedstaaten basiert die VGR einheitlich auf dem Europäischen System VGR.
- Die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf Basis einer für alle Mitgliedsländer gültigen Rechenvorschrift im Rahmen der jährlich publizierten OECD Revenue Statistics ermittelte Steuerquote.
Entwicklung der Steuerquote seit 1991
Grundsätzlich würde sich aus dem deutschen Steuersystem – ohne Tarifanpassungen – eine leicht progressive Tendenz bei der Steuerquote ergeben. Das heißt, bei steigendem BIP steigt auch die Steuerquote. Umgekehrt wäre ein Rückgang des BIP tendenziell auch mit einem Rückgang der Steuerquote verbunden. Dies liegt in der Progressivität des Steuertarifs für Lohn- und Einkommensteuer begründet, die zusammen einen beträchtlichen Anteil an den Steuereinnahmen insgesamt haben. Diesem grundsätzlichen Zusammenhang wirken allerdings immer wieder die Anpassungen des Einkommensteuertarifs entgegen. Diese wurden mit dem im Jahr 2012 beschlossenen Gesetz zum Abbau der kalten Progression systematisiert, das inflationsbedingte und „nicht gewollte“ Steuerbelastungen abbauen sollte. Mit dem Gesetz wurde eine regelmäßige Überprüfung der Wirkung der kalten Progression im Zwei-Jahres-Rhythmus beschlossen. Der erste Steuerprogressionsbericht mit den Ergebnissen dieser Überprüfung wurde im Jahr 2015 von der Bundesregierung vorgelegt. Die Ergebnisse der Progressionsberichte werden regelmäßig in entsprechende Tarifanpassungen umgesetzt.
Die Entwicklung der Steuerquote basierend auf der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen seit 1991 ist in der Abbildung „Entwicklung der Steuerquote basierend auf der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen seit 1991“ dargestellt. Im Jahr 1991 lag die Steuerquote bei 21,3 Prozent. Im Jahr 2022 betrug sie 23,1 Prozent und fiel im Jahr 2023, u. a. aufgrund der Tarifanpassung durch das Inflationsausgleichsgesetz sowie durch die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze auf Gas und Fernwärme, voraussichtlich auf circa 22,2 Prozent. Die Steuerquote für das Jahr 2023 basierend auf der Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen kann derzeit nur geschätzt werden, da die Informationen über das Steueraufkommen aus den Gemeindesteuern für dieses Jahr noch nicht vorliegen. Neben den Steuerrechtsänderungen dürfte bei der Entwicklung der Steuerquote im Jahr 2023 auch die gedämpfte konjunkturelle Entwicklung eine Rolle gespielt haben, die sich insbesondere in einem schwachen Konsum und einer ungünstigeren Gewinnentwicklung insbesondere bei kleineren, unter die Einkommensteuer fallenden Unternehmen zeigte.
Der Verlauf der Steuerquote zeigt im Betrachtungszeitraum beträchtliche Schwankungen. Ihre Veränderung (in Prozentpunkten) sowie die prozentuale Veränderung ihrer Bezugsgrößen ist in der Abbildung „Veränderung der Steuerquote und ihrer Bezugsgrößen“ dargestellt. In den Jahren 1996 und 1997 sank die Steuerquote deutlich ab. Der Anstieg der Steuerquote ab 1998 ist durch entsprechende steuerliche Maßnahmen bedingt (Anhebung des Umsatzsteuersatzes um 1 Prozentpunkt zum 1. April 1998). Der Rückgang der Steuerquote ab dem Jahr 2001 wurde ebenfalls durch steuerliche Maßnahmen induziert. So reduzierten sich die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer aufgrund der Unternehmenssteuerreform von 23,6 Mrd. Euro im Jahr 2000 auf -0,4 Mrd. Euro im Jahr 2001 und stiegen nur allmählich in den Folgejahren wieder an. Die ab dem Jahr 2002 einsetzende konjunkturelle Schwächephase ließ die Steuerquote noch weiter fallen. Ab dem Jahr 2006 stieg die Steuerquote im Einklang mit kräftigen gesamtwirtschaftlichen Zuwachsraten an, verstärkt wiederum durch die Anhebung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2007 um 3 Prozentpunkte auf 19 Prozent. In den Jahren 2009 und 2010 führte die Finanz- und Wirtschaftskrise wieder zu einem Rückgang der Steuerquote mit nachfolgendem Anstieg im Rahmen der konjunkturellen Erholung. Das gleiche Muster wiederholte sich mit der Corona-Krise im Jahr 2020, hier zudem verstärkt durch die steuerlichen Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie. Ab dem Jahr 2012 führten die regelmäßigen Tarifanpassungen der Einkommensteuer zum Abbau der kalten Progression (s. o.) zu einer Abflachung des Anstiegs der Steuerquote, der durch die allgemein grundsätzlich aufwärtsgerichtete gesamtwirtschaftliche Entwicklung verursacht wurde.
Fußnoten
- 1
- Details zur Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen können dem Fokusthema des Artikels „Steuereinnahmen und konjunkturelles Umfeld im April 2023“ der Mai-2023-Ausgabe des BMF-Monatsberichts entnommen werden.