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BMF-Monatsbericht April 2024

Inhalt

Steuereinnahmen im März 2024 und konjunkturelles Umfeld

23.04.2024

Entwicklung des Steueraufkommens

Steueraufkommen insgesamt

Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) lagen im März 2024 um rund 4 ½ Prozent niedriger als im Vorjahresmonat (s. a. Tabelle „Entwicklung der Steuereinnahmen“). Sowohl Gemeinschaftsteuern als auch Bundes- und Ländersteuern hatten Einnahmerückgänge gegenüber dem Vergleichszeitraum zu verzeichnen. Das Aufkommen aus den Gemeinschaftsteuern, die den größten Teil des Steueraufkommens ausmachen, ging gegenüber März 2023 um rund 4 Prozent zurück. Hier ergab sich – wie in den vorangegangenen Monaten – wieder ein sehr starker Zuwachs bei den Einnahmen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge. Auch die Lohnsteuer verzeichnete ein – allerdings deutlich moderateres – Plus. Veranlagte Einkommensteuer sowie Körperschaftsteuer wiesen hingegen im ersten Vorauszahlungsmonat des Jahres 2024 Einnahmerückgänge gegenüber dem Vorjahr auf. Weiterhin ergab sich auch bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag sowie bei den Steuern vom Umsatz ein – gegenüber dem Vergleichsmonat März 2023 – geringeres Aufkommen. Bei den Steuern vom Umsatz wurde dies durch eine aufgrund eines Kasseneffekts sehr starke Vergleichsbasis der Einfuhrumsatzsteuer verursacht (siehe Anmerkungen zu den Einzelsteuern unten).

Der mit -12 Prozent beträchtliche Einnahmerückgang bei den Bundessteuern war vor allem durch die Tabaksteuer bedingt. Das Aufkommen ging hier um rund 36 Prozent zurück. Bei Einbeziehung des starken Einnahmezuwachses im Vormonat Februar 2024 in die Betrachtung, so deutet sich hier eine Einnahmeverschiebung zwischen den beiden Monaten relativ zum Vorjahr an. Bei kumulierter Betrachtung veränderte sich das Aufkommen der Tabaksteuer im 1. Quartal 2024 nur unwesentlich gegenüber dem 1. Quartal 2023. Das Strompreispaket der Bundesregierung dürfte – wie bereits im Februar 2024 – Hauptursache für das kräftige Minus von circa 11 Prozent im Aufkommen der Stromsteuer gewesen sein. Unter den anderen aufkommensstarken Bundessteuern wies die Versicherungsteuer einen kräftigen Einnahmeanstieg um rund 11 Prozent auf, das Aufkommen der Energiesteuer sowie des Solidaritätszuschlags blieb gegenüber dem Vergleichszeitraum nahezu unverändert und die Kraftfahrzeugsteuer verzeichnete ein Minus von 6 Prozent am Aufkommen.

Die Einnahmen aus den Ländersteuern gingen im Berichtsmonat um rund 12 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurück. Die Grunderwerbsteuereinnahmen lagen um rund 18 Prozent niedriger als im März 2023. Das Aufkommen im März 2024 befand sich jedoch durchaus auf dem Niveau der vergangenen Monate und bestätigt somit den Stabilisierungstrend der Einnahmen auf einem gegenüber den vorhergehenden Jahren deutlich abgesenkten monatlichen Einnahmeniveau von etwa 1 Mrd. Euro. Auch die zweite aufkommensstarke Ländersteuer – die Erbschaftsteuer – wies mit einem Rückgang der Einnahmen um 15 Prozent ein beträchtliches Minus auf.

Verteilung auf die Gebietskörperschaften

Die Steuereinnahmen des Bundes nach Bundesergänzungszuweisungen sanken um fast 6 Prozent. Grundsätzlich spiegelt sich darin der Rückgang des Aufkommens der Bundessteuern sowie der Gemeinschaftsteuern wider. Aufgrund gegenüber dem Vergleichsmonat März 2023 erhöhter Festbeträge sank der Anteil des Bundes an den Steuern vom Umsatz aber noch stärker als das Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt. Die Festbeträge werden gemäß § 1 Abs. 2, 2a und 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) aus dem gemäß § 1 Abs. 1 FAG festgelegten Anteil des Bundes am Umsatzsteueraufkommen vom Bund an die Länder übertragen (s. a. zur aktuellen Verteilung Tabelle „Umsatzsteuerverteilung im März 2024“). Dementsprechend sanken die Einnahmen der Länder aus den Steuern vom Umsatz im Berichtsmonat nicht so stark wie das Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt. Unter Berücksichtigung des Rückgangs des Aufkommens aus den Ländersteuern gingen die Steuereinnahmen der Länder nach Bundesergänzungszuweisungen um etwas mehr als 3 Prozent zurück.

Die vom Bund an die Länder gezahlten Regionalisierungsmittel lagen im März 2024 um fast 17 Prozent höher als im Vorjahresmonat. Dies wurde maßgeblich von der monatlichen Rate für die Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Deutschlandtickets (§ 9 Regionalisierungsgesetz – RegG) verursacht. Daneben trug die in § 5 RegG festgeschriebene Dynamisierung der Regionalisierungsmittelzahlungen um 3 Prozent pro Jahr zum Anstieg bei. Die Bundesergänzungszuweisungen an die Länder gingen dagegen im März 2024 um rund 5 Prozent gegenüber März 2023 zurück.

Die Eigenmittelzahlungen an die Europäische Union (EU), die aus dem Steueraufkommen des Bundes abgeführt werden, fielen deutlich niedriger als im Vorjahresmonat aus.

Der Gemeindeanteil an den Gemeinschaftsteuern stieg um knapp 1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.

Umsatzsteuerverteilung im März 2024
BundLänderGemeinden
USt-Anteil gemäß § 1 FAG52,8 Prozent45,2 Prozent2,0 Prozent
am Aufkommen (19.699 Mio. Euro)10.404 Mio. Euro8.902 Mio. Euro393 Mio. Euro
Hinzu (+)/ab (-):
1/12 der Festbeträge gemäß § 1 Abs. 2, 2a und 5 FAG (12.740 Mio. Euro)
-1.062 Mio. Euro+862 Mio. Euro+200 Mio. Euro
Anteil nach Festbeträgen:47,4 Prozent49,6 Prozent3,0 Prozent
9.342 Mio. Euro9.764 Mio. Euro593 Mio. Euro

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Konjunkturelles Umfeld

Die Konjunkturindikatoren zeigen weiterhin ein gemischtes Bild, der Ausblick hat sich, gemessen an den Stimmungsindikatoren, jedoch aufgehellt. So konnte sich das ifo Geschäftsklima im März verbessern, vor allem die Erwartungen fielen in allen Wirtschaftsbereichen weniger pessimistisch aus. Unter den sogenannten harten Indikatoren legte die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Februar 2024 gegenüber dem Vormonat erneut zu. Dabei verzeichnete besonders das Baugewerbe einen kräftigen Produktionsanstieg, was auch an der außergewöhnlich warmen Witterung gelegen haben dürfte. Innerhalb der Industrie wurde insbesondere die Automobilproduktion gesteigert. Auch die energieintensiven Industriezweige konnten zulegen. Die nominalen Exporte gingen nach deutlichen Zuwächsen zu Beginn des Jahres 2024 im Februar dagegen wieder zurück, was u. a. auf eine Gegenbewegung zum starken Anstieg im Januar zurückzuführen war. Die nominalen Importe expandierten dagegen weiter.

Aktuelle Konjunkturindikatoren

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Der Welthandel ist im Frühjahr 2024 insgesamt aufwärtsgerichtet. Frühindikatoren deuten auf eine moderate Belebung des deutschen Exportgeschäfts hin. Die ifo Exporterwartungen sind im März gestiegen, nun rechnen deutlich mehr Branchen als noch im Februar mit steigenden Exporten. Insbesondere im Automobilsektor hat sich die Stimmung spürbar ins Positive gedreht. Die zu erwartende Erholung der Auslandsnachfrage dürfte im weiteren Verlauf auch eine verhaltene Erholung der Industrieproduktion tragen.

Die Dynamik des privaten Konsums war zuletzt noch verhalten. Der Umsatz im Gastgewerbe stieg im Januar leicht an. Die Entwicklung im Einzelhandel blieb dagegen im Februar trotz zuletzt zu verzeichnender Wiederanstiege der Reallöhne weiter schwach. Dies dürfte widerspiegeln, dass sich zwar das Konsumklima der Gesellschaft für Konsumforschung zuletzt auf niedrigem Niveau leicht verbessern konnte. Die Sparneigung bewegt sich aber immer noch auf hohem Niveau, die steigenden Einkommenserwartungen manifestieren sich somit noch nicht in einer höheren Anschaffungsneigung. Nach vorn blickend verbesserten sich im Handel und im Dienstleistungsbereich laut ifo Geschäftsklima aber die Erwartungen über zukünftige Geschäfte; der Pessimismus nahm spürbar ab. Der private Konsum dürfte sich im Laufe des Jahres erholen, wenn es zu weiteren Zuwächsen in der realen Kaufkraft kommt und die Anschaffungsneigung steigt. Die Entwicklung der realen Kaufkraft profitiert dabei neben steigenden Löhnen und der robusten Beschäftigungssituation davon, dass die Inflationsrate im März 2024 ihren Abwärtstrend fortgesetzt hat. Sie hat zuletzt nur noch leicht über 2 Prozent gelegen, wobei sich u. a. durch Basiseffekte (Auslaufen der temporären Umsatzsteuersatzsenkung auf Gas und Fernwärme, 49-Euro-Ticket) in den nächsten Monaten noch Volatilität ergeben dürfte. Die Kerninflation lag dagegen, auch wegen der anhaltenden Teuerung bei Dienstleistungen, noch über 3 Prozent.

Mit der Frühjahrsprojektion legt die Bundesregierung am 24. April 2024 eine aktualisierte Einschätzung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vor, die auch als Basis für die Steuerschätzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ im Mai in Hannover dient.

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Anmerkungen zu einzelnen Steuerarten

Entwicklung der Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) im laufenden Jahr

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Lohnsteuer

Das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer erhöhte sich im März 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat um rund 4 Prozent. Dass der Anstieg trotz des robusten Arbeitsmarkts und zuletzt spürbaren Zuwächsen in den Nominallohnindizes nicht höher ausfiel, war auch auf steuerliche Entlastungen zurückzuführen: Mit Beginn des Jahres trat die zweite Stufe der Tarifanpassungen durch das Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich der Kalten Progression in Kraft. Die in einigen Tarifabschlüssen für 2024 vereinbarten unterjährigen Tarifsteigerungen, die dann häufig auch die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ersetzen, dürften die Zuwachsrate des Bruttoaufkommens der Lohnsteuer im Jahresverlauf für sich genommen erhöhen. Die Summe des aus dem Lohnsteueraufkommen gezahlten Kindergelds veränderte sich im März 2024 aufgrund unveränderter Kindergeldsätze im Vergleich zum Vorjahresmonat kaum. Das Kassenaufkommen der Lohnsteuer erhöhte sich um etwa 5 Prozent.

Ertragsteuern

Bei der veranlagten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer war im März 2024 die erste Rate der Vorauszahlungen für das Jahr 2024 fällig. Daneben resultierten aus der Veranlagungstätigkeit der Finanzverwaltung Steuernachzahlungen beziehungsweise -erstattungen. Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das laufende Jahr gingen im Vergleich zum März 2023 etwa um rund 2 Prozent zurück. Unter Einschluss der aus den Veranlagungen resultierenden nachträglichen Vorauszahlungen für vergangene Jahre ging das Volumen der Vorauszahlungen um circa 3 Prozent zurück. Der Saldo der aus den Veranlagungen resultierenden Nachzahlungen und Erstattungen verschlechterte sich im Vergleich zum Vorjahresmonat etwas. Insgesamt ergab sich damit ein Rückgang des Kassenaufkommens der veranlagten Einkommensteuer gegenüber März 2023 um knapp 5 Prozent. Die Auszahlung der Forschungszulage aus dem Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer hat sich gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt, aufgrund des geringen absoluten Auszahlungsbetrags ist die Forschungszulage allerdings für das Kassenergebnis quantitativ kaum relevant.

Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr erhöhte sich leicht um 1 Prozent. Unter Einbeziehung der nachträglichen Vorauszahlungen für vergangene Jahre betrug der Zuwachs der Vorauszahlungen insgesamt knapp 2 Prozent. Bei der Veranlagung von Steuerfällen ergab sich im Vergleich zum Vorjahresmonat ein deutlich stärkerer Zuwachs der Erstattungen gegenüber den Nachzahlungen, der auf einen größeren Einzelfall zurückzuführen war. Das Volumen der aus dem Körperschaftsteueraufkommen ausgezahlten Forschungszulage war wesentlich größer als bei der veranlagten Einkommensteuer. Dennoch hatte die kräftige Steigerung des Auszahlungsvolumens um rund 43 Prozent nur relativ geringe Auswirkungen auf das Kassenaufkommen. Im Ergebnis ging das Kassenaufkommen der Körperschaftsteuer gegenüber dem Vorjahresmonat um rund 9 Prozent zurück.

Bei der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge war im März 2024 wie schon in den vergangenen Monaten ein sehr starker Zuwachs des Aufkommens gegenüber dem Vorjahresmonat zu verzeichnen (+165 Prozent). Dies dürfte weiterhin grundlegend auf das kräftig gestiegene Zinsniveau sowie höhere Anlagebestände zurückzuführen sein. Das Aufkommen aus der Besteuerung der Veräußerungserträge dürfte hingegen für die Aufkommensentwicklung aktuell weniger ins Gewicht fallen. Die Einnahmen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag gingen im März 2024 gegenüber dem Vorjahr um 10 Prozent zurück. Bei dieser Steuerart liegen die aufkommensstärksten Monate, die das Jahresergebnis wesentlich bestimmen, eher in der Jahresmitte.

Steuern vom Umsatz

Die Einnahmen aus den Steuern vom Umsatz verzeichneten im März 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat einen Rückgang um rund 11 Prozent. Dies war jedoch auf einen Basiseffekt bei der Einfuhrumsatzsteuer zurückzuführen. Hier kam es im Vorjahr zu Aufkommensverschiebungen aus dem Februar in den März, da nach dem Fälligkeitstermin für die Abführung der Einnahmen (26. eines Monats) im Februar 2023 der Bundesfinanzverwaltung nur sehr wenige Werktage für die notwendige Bearbeitung zur Verfügung standen. Im Ergebnis ist das Aufkommen im Vergleichsmonat März 2023 stark überzeichnet. Dies erklärt den starken Aufkommensrückgang bei der Einfuhrumsatzsteuer um rund 49 Prozent im Berichtsmonat. Auch nach Bereinigung um diesen Basiseffekt ergibt sich für die Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer aber noch ein beträchtlicher Rückgang. Dies steht im Einklang mit der Entwicklung der nominalen Importe, die – trotz Zuwächsen in der Monatsbetrachtung am aktuellen Rand – auch infolge von Preisrückgängen zuletzt im Februar rund 9 Prozent niedriger lagen als im Vorjahr.

Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt wäre rechnerisch ohne Basiseffekt im Berichtsmonat März 2024 angestiegen, da sich die Einnahmen aus der (Binnen-)Umsatzsteuer im Vorjahresvergleich um fast 25 Prozent erhöhten. Zum Teil lässt sich der Anstieg der Umsatzsteuereinnahmen mit der Verringerung des Vorsteuerabzugs aus gezahlter Einfuhrumsatzsteuer erklären. Ein Teil der unterjährigen Aufkommensschwankungen dürfte auch durch das Abrechnungsverhalten der Unternehmen verursacht sein. Der Blick auf die Entwicklung der Einnahmen aus den Steuern vom Umsatz im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2023 zeigt eine Stagnation im Aufkommen. Dies spiegelt die noch eher schwache Konsumentwicklung und deutlich gedämpfte Anschaffungsneigung (s. o.) wider. Aus der erwarteten Erholung des privaten Konsums im Jahresverlauf dürften sich dann moderat positive Impulse für die Aufkommensentwicklung der Steuern vom Umsatz ergeben.

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Im Fokus: Verteilung der Steuereinnahmen auf die Gebietskörperschaften

Rechtliche Grundlagen

Die Aufteilung des erzielten Steueraufkommens (Ertragshoheit) gehört zu den wesentlichen Merkmalen des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland und ist daher auch im Grundgesetz (GG) verankert. Die Regelungen hierzu finden sich in den Art. 106ff. GG. Hieraus folgt die allgemeine Gliederungsstruktur der Steuereinnahmen in

  • Bundessteuern (Art. 106 Abs. 1 GG),
  • Ländersteuern (Art. 106 Abs. 2 GG),
  • Gemeinschaftsteuern (Art. 106 Abs. 3 bis 5a GG) und
  • Gemeindesteuern (Art. 106 Abs. 6 GG).

Die Zuordnung der einzelnen Steuerarten gemäß der kassenmäßigen Statistik der Steuereinnahmen zu diesen Kategorien kann der Übersichtstabelle über die aktuelle Einwicklung der Steuereinnahmen entnommen werden. Die in dieser Tabelle nicht enthaltenen Gemeindesteuern sind die Gewerbesteuer, Grundsteuern A und B und eine Vielzahl kleinerer Gemeindesteuern, die gewöhnlich unter der Kategorie „sonstige Gemeindesteuern“ zusammengefasst werden.

Gemeinschaftsteuern stehen Bund und Ländern sowie zum Teil den Gemeinden zu bestimmten Teilen zu. Das Aufteilungsverhältnis der Gemeinschaftsteuern ergibt sich ebenfalls aus Art. 106 GG. Bund und Länder stehen bei Einkommensteuer und Körperschaftsteuer je hälftige Anteile zu. Bei verschiedenen Abzugsarten der Einkommensteuer (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) gilt dies jeweils nach Abzug des Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG i. V. m. § 1 Gemeindefinanzreformgesetz, kurz GemFinRefG). Hinsichtlich der Umsatzsteuer verweist Art. 106 Abs. 3 GG auf die Regelung durch das Bundesgesetz. Diese erfolgt – vermittelt über das Maßstäbegesetz – im FAG. Hier ist auch der seit 1. Januar 1998 den Gemeinden zustehende Anteil an der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5a GG) geregelt. In der aktuell geltenden Fassung des FAG stehen Bund, Ländern und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 FAG feste Anteile am Aufkommen zu, die durch in absoluter Höhe festgelegte Beträge (sogenannte Festbeträge) gemäß § 1 Abs. 2 FAG modifiziert werden (vergleiche Tabelle „Umsatzsteuerverteilung im März 2024“).

Die Verteilung der den Ländern zustehenden Steuereinnahmen zwischen den Ländern ist insbesondere im Art. 107 GG (hinsichtlich der Ertragsteuern i. V. m. dem Zerlegungsgesetz; hinsichtlich der Umsatzsteuer i. V. m. dem FAG) geregelt.

Die Verteilung der Steuereinnahmen auf Bund und Länder wird durch weitere „nachgelagerte“ Vorgänge beeinflusst. Dies sind aktuell im Einzelnen die Zahlung

  • von Regionalisierungsmitteln vom Bund an die Länder (Art. 106a GG i. V. m. dem RegG),
  • einer Kompensation vom Bund an die Länder infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Art. 106b GG i. V. m. dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund),
  • von Sanierungshilfen vom Bund an die Länder Bremen und Saarland (Sanierungshilfengesetz) und
  • von Bundesergänzungszuweisungen vom Bund an die Länder (§ 11 FAG)

Zudem haben die Gemeinden gemäß § 6 GemFinRefG aus dem Aufkommen der Gewerbesteuer einen Anteil in Form der sogenannten Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abzuführen.

Die Ausstattung der EU mit Finanzmitteln basiert auf Art. 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. V. m. dem jeweils geltenden Eigenmittelbeschluss. Der aktuelle Eigenmittelbeschluss sieht folgende vier Arten an Eigenmitteln vor, die an die EU abgeführt werden:

  1. Zölle (sogenannte traditionelle Eigenmittel)
  2. Kunststoff-Eigenmittel
  3. Mehrwertsteuer-Eigenmittel
  4. Eigenmittel auf Basis des Bruttonationaleinkommens

Die Eigenmittelzahlungen 2 bis 4 an die EU werden aus dem Steueraufkommen des Bundes abgeführt und vermindern in der kassenmäßigen Statistik in entsprechender Höhe das Steueraufkommen des Bundes.

Entwicklung der Verteilung seit 1980

Die Anteile der Gebietskörperschaften am Steueraufkommen haben sich im Zeitablauf stetig verändert (s. a. Abbildung „Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Gesamtsteueraufkommen 1980 bis 2023“ und Tabelle „Kennzahlen zur Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Gesamtsteueraufkommen 1980 bis 2023“). Die Veränderungen sind für alle Gebietskörperschaften beträchtlich. Besonders augenfällig ist in der Abbildung „Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Gesamtsteueraufkommen 1980 bis 2023“ jedoch die Entwicklung der Anteile von Bund und Ländern, da sich hier auf den ersten Blick zwei Zeitpunkte abzeichnen, in denen sich die Anteile jeweils gegenläufig zueinander verändert haben. Die erste große Veränderung setzt im Jahr 1995 ein, die zweite Veränderung im Jahr 2020. Beide Veränderungen sind jeweils verbunden mit einer Neuordnung des Finanzausgleichs, d. h. der Aufteilung der Einnahmen aus der Umsatzsteuer auf die Gebietskörperschaften. Dies wird in der Abbildung „Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Umsatzsteueraufkommen 1980 bis 2023“ deutlich, welche die Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Aufkommen der Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer) zwischen 1980 und 2023 darstellt.

Die erste Veränderung im Jahr 1995 wurde durch das Inkrafttreten des Solidarpakts I bedingt. Dieser brachte insbesondere die Einbeziehung der neuen Bundesländer in den Länderfinanzausgleich und war verbunden mit einer Anhebung des Länderanteils an der Umsatzsteuer sowie einer beträchtlichen Aufstockung der Bundesergänzungszuweisungen. Im Jahr 2020 wurde der Finanzausgleich mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften geändert. Zudem wurden in diesem Jahr mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in beträchtlichem Umfang Umsatzsteuereinnahmen des Bundes in Form von Festbeträgen an die Länder umverteilt.

Neben dem Finanzausgleich haben auch noch die Zahlungen von Regionalisierungsmitteln vom Bund an die Länder seit dem Jahr 1996 den Anteil des Bundes am Steueraufkommen zugunsten der Länder in zunehmendem Maße gemindert. Betrugen die Regionalisierungsmittel im Jahr 1996 noch 4,4 Mrd. Euro, wurden im Jahr 2023 12,4 Mrd. Euro an die Länder gezahlt (vergleiche auch Fokusthema im Artikel „Steuereinnahmen und konjunkturelles Umfeld im Juli 2023“ im Monatsbericht August 2023).

Kennzahlen zur Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Gesamtsteueraufkommen 1980 bis 2023
 Anteil BundAnteil LänderAnteil GemeindenAnteil EU
im Jahr 1980 in Prozent48,334,814,02,9
im Jahr 2023 in Prozent38,941,815,53,9
Minimaler Anteil im Betrachtungszeitraum in Prozent37,634,211,72,9
Maximaler Anteil im Betrachtungszeitraum in Prozent48,742,915,55,2
Schwankungsbreite in Prozentpunkten11,18,73,82,3
Mittelwert in Prozent43,738,613,44,3
Abbildung: Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Gesamtsteueraufkommen 1980 bis 2023 (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern
Quelle:Bundesministerium der Finanzen: Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen
Abbildung: Entwicklung der Anteile der Gebietskörperschaften am Umsatzsteueraufkommen 1980 bis 2023 (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern
Quelle:Bundesministerium der Finanzen: Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen