- Mit Beschluss des Bundeskabinetts wurden am 6. November 2024 die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (Grundsätze) aktualisiert.
- Die Grundsätze sind das zentrale Dokument für die Unternehmen mit Bundesbeteiligung und deren Beteiligungsführung. Sie sorgen für eine verantwortungsvolle und zukunftsorientierte Unternehmensverfassung und eine aktive Beteiligungsführung. Sie werden regelmäßig überprüft und wurden zuletzt 2023 aktualisiert.
- Der Fokus der Anpassungen 2024 liegt auf Bürokratievermeidung und -abbau für die Bundesunternehmen. Dazu gehört insbesondere die Klarstellung, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften beantragen können, nicht wie große Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss aufzustellen und als solche geprüft zu werden. Weiterhin wurde u. a. klargestellt, dass das sogenannte Konzernprivileg auch auf Bundesunternehmen anwendbar ist.
Moderne Corporate Governance für Bundesunternehmen
Für eine moderne und verantwortungsvolle Führung dieser Bundesunternehmen sorgen die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung (Grundsätze). Sie sind nach der Neufassung 2020 und dem Update 2023 fest im Beteiligungsalltag etabliert. Daher konnte das BMF sich dieses Jahr auf gezielte, punktuelle Anpassungen konzentrieren, um Bürokratie weitestmöglich zu vermeiden beziehungsweise abzubauen. Sie beinhalten zudem wichtige Klarstellungen, u. a. zu Interessenkonflikten von Mandatsträgerinnen und -trägern in Überwachungsorganen.
Bekannte Bundesunternehmen
sind beispielsweise die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH und die Autobahn GmbH.
Zu den Grundsätzen
Der Public-Corporate-Governance-Kodex des Bundes (PCGK)
Teil I der Grundsätze, der Public-Corporate-Governance-Kodex (PCGK), ist das Herzstück und adressiert mit seinen Standards guter Unternehmensführung die Unternehmen und ihre Organe. Er findet Anwendung auf unmittelbare Mehrheitsbeteiligungen sowie auf qualifizierte mittelbare Mehrheitsbeteiligungen des Bundes. Darüber hinaus wird seine Anwendung auf unmittelbare Minderheitsbeteiligungen angeregt. Der PCGK ist das Leitbild für alle nicht-börsennotierten Unternehmensbeteiligungen des Bundes und wirtschaftlich agierenden Anstalten.
Bei unmittelbaren Unternehmen des Bundes hält der Bund direkt oder über einen ihm zurechenbaren Vermögensträger, etwa ein Sondervermögen, die Anteile an den Bundesunternehmen. Ergänzend zum besseren Verständnis: Bei mittelbaren Unternehmen hält der Bund Anteile an Unternehmen, die wiederum die Anteile an dem Bundesunternehmen halten.
Die Richtlinien
Die Anlagen 1 bis 7 und die Anlage 11 der Grundsätze enthalten schließlich Mustertexte samt Vorlagen für die Statuten der Unternehmen.
Hintergrund der Anpassungen
Die Bundesregierung prüft fortwährend auf allen Ebenen, wo Bürokratie abgebaut und arbeitsintensive Anforderungen an Unternehmen – zu denen auch die Bundesunternehmen gehören – abgesenkt werden können. Parallel zu den Bemühungen der Wachstumsinitiative hat das BMF für die Bundesunternehmen Verbesserungspotenzial insbesondere bei der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung identifiziert. Daran anknüpfend bot es sich an, gezielt einige wenige Passagen sprachlich klarstellend zu glätten, die in der Beteiligungspraxis Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum Umgang mit Interessenkonflikten aufgeworfen hatten.
Die Anpassungen im Einzelnen
Bürokratievermeidung und -abbau
Im Bereich der Jahresabschlusserstellung und -prüfung wurden die im Folgenden ausgeführten Punkte für Bürokratievermeidung und -abbau identifiziert.
Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften können künftig davon befreit werden, nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) wie große Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss zu erstellen, wenn der Aufwand außer Verhältnis zum Erkenntnisgewinn auch mit Rücksicht auf das besondere Transparenzbedürfnis der Bundesregierung steht. Hierfür ist – auf besondere Konstellationen beschränkt – in eng begrenzten Ausnahmefällen und unter Wahrung der Bundesinteressen im Rahmen des Antrags nach § 65 BHO eine entsprechende Ausnahme, begrenzt auf fünf Jahre, zu beantragen. Es gelten dann die jeweiligen Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) für die betreffende Unternehmensgrößenklasse. Der jeweilige Jahresabschluss ist aber immer offenzulegen und durch eine Abschlussprüferin oder einen -prüfer prüfen zu lassen. Diese in begründeten Einzelfällen bereits mögliche Ausnahme von der Soll-Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO wird nun in Ziffer 8.1.1 PCGK und Tz. 18 der Richtlinien explizit niedergelegt.
Zudem wurde die Geltung des gesetzlich vorgesehenen sogenannten Konzernprivilegs auch für Bundesunternehmen in Ziffer 8.1.1 PCGK und Tz. 18 der Richtlinien ausdrücklich klargestellt. Der Verweis in § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts entsprechend den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften umfasst auch das Konzernprivileg.
Neben diesen beiden Klarstellungen in den Grundsätzen ist unabhängig hiervon bezüglich des Themenkreises Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Fortentwicklung des § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO im Zuge der Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (EU) 2022/2464) geplant. Um eine Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaktivitäten der Bundesunternehmen nach Unternehmensgröße sicherzustellen, wie auch in der CSRD angelegt, ist eine gesetzliche Konkretisierung von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO angezeigt und befindet sich im parlamentarischen Verfahren.
Interessenkonflikte
Die Passagen zu Interessenkonflikten in den Textziffern 60, 125 und 127 der Richtlinien wurden klarstellend überarbeitet, um eine noch bessere Orientierung zu deren Vermeidung zu bieten. Danach können insbesondere Abgeordnete des Bundestags ebenso wie andere Personen Mitglieder in Aufsichtsgremien von Unternehmen des Bundes werden, vorausgesetzt, das Vorliegen von Interessenkonflikten kann – wie bei allen anderen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern – vorab grundsätzlich ausgeschlossen werden, oder in Ausnahmefällen kann – bei einer Haupttätigkeit außerhalb der Bundesverwaltung durch die Mandatsträgerin beziehungsweise den Mandatsträger selbst – sichergestellt werden, dass Interessenkonflikte mittels geeigneter Maßnahmen vermieden werden. Für alle potenziellen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gilt das Postulat der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Klarstellungen und sprachliche Glättungen
Sprachlich geglättet wurden die Passagen, die eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der CSRD vorsehen, beispielsweise nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex oder einem vergleichbaren Rahmenwerk, das auch Menschenrechtsaspekte umfasst, Ziffer 8.1.3 PCGK, Tz. 18 und 99 der Richtlinien, Fußnote 69b des Muster-Gesellschaftsvertrags. Damit werden Lesbarkeit und Verständlichkeit verbessert.
Prozess und Anwendbarkeit
Die Grundsätze werden jedes Jahr auf ihre Aktualität überprüft. Sie sind nach der Neufassung 2020 und dem Update 2023 fest im Beteiligungsalltag etabliert, sodass der Fokus im Jahr 2024 auf gezielten Anpassungen zum Bürokratieabbau lag. Die Fassung 2024 wurde mit den Ressorts abgestimmt und anschließend am 6. November 2024 im Bundeskabinett verabschiedet. Der Bundesrechnungshof wurde beteiligt.
Die Grundsätze treten grundsätzlich am 1. Januar 2025 in Kraft, während die Klarstellungen denklogisch ab sofort gelten.