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BMF-Monatsbericht April 2025

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Im Interview: Prof. Dr. Luise Hölscher, Staatssekretärin im BMF

23.04.2025
Porträtfoto von Prof. Dr. Luise Hölscher BildVergroessern
Quelle:Bundesministerium der Finanzen/Photothek

Seit Ende März gibt es nun den Direktauszahlungsmechanismus. Warum braucht Deutschland einen Direktauszahlungsmechanismus?

Die Krisen der jüngeren Vergangenheit (Ahrtal-Flut, Corona-Pandemie, Energiekrise) haben deutlich den Bedarf an der Zurverfügungstellung umfangreicher finanzieller Unterstützungspakete aufgezeigt. Die Bundesregierung wurde hierbei jeweils aktiv, wobei eine Herausforderung darin bestand, finanzielle Leistungen an Bürgerinnen und Bürger unmittelbar auszuzahlen – dies war bisher nicht möglich. Der Direktauszahlungsmechanismus stellt nun erstmals einen direkten Weg für den Bund dar, solche Auszahlungen vorzunehmen. Gerade die Reaktionen zur Energiepreispauschale im Jahr 2022 haben uns u. a. gezeigt, dass die Bevölkerung einen solchen unmittelbaren Weg erwartet.

Wann kommt der Direktauszahlungsmechanismus zum Einsatz?

Ein konkreter Leistungsfall muss zunächst vom Gesetzgeber definiert werden, damit der Direktauszahlungsmechanismus zum Einsatz kommen kann. In einem Leistungsgesetz wäre dazu die konkrete Leistung zu definieren sowie die Frage zu beantworten, ob es ein antragsgebundenes oder antragsloses Verfahren sein soll. Würde beispielsweise das Leistungsgesetz Differenzierungen etwa nach dem Personenkreis vorsehen (z. B. nur Rentnerinnen und Rentner), könnte die Deutsche Rentenversicherung als fachlich kompetente Leistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Konkrete Auszahlungskriterien wären ebenfalls noch zu bestimmen.

Man muss also einen Antrag stellen, wenn man im Falle eines Leistungsgesetzes eine Zahlung bekommen möchte?

Nur wenn es das Leistungsgesetz so vorsieht. Das Antragsverfahren wird aber sehr unkompliziert sein. Ratsam ist, dass die Bürgerinnen und Bürger schon jetzt Ihre Bankverbindung zu ihrer Steuer-Identifikationsnummer zuspeichern lassen. Ohne diese Zuspeicherung funktioniert es nicht, unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt werden muss oder nicht. Mit der Zuspeicherung kann z. B. die Hausbank beauftragt werden oder man macht es selbst via ELSTER. Will beziehungsweise muss man dann einen Antrag stellen, authentifiziert man sich über ein ELSTER-Zertifikat oder die BundID. Wenn man beides noch nicht hat, kann man sich jetzt schon eines davon besorgen. Dann ist man bestens vorbereitet und kann einen möglichen Antrag in wenigen Minuten stellen.

Sie erwähnten eine Leistungsbehörde. Dieser Begriff sowie der Begriff der Direktauszahlungsbehörde wird auch im Schlaglichtartikel erwähnt. Wie unterscheiden sich diese Behörden?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die rechtlichen Grundlagen für den Direktauszahlungsmechanismus geschaffen und das Bundeszentralamt für Steuern wurde mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Direktauszahlungsbehörde betraut. Zu den Aufgaben der Direktauszahlungsbehörde gehören im Anwendungsfall u. a. die Erstellung von Auszahlungsanordnungen, die Ermittlung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung, die Bekanntgabe von Bescheiden und das Fehlermanagement.

Fachlich kompetente Leistungsbehörden würden dann durch die notwendigen Leistungsgesetze für den konkreten Auszahlungsfall bestimmt. Ihre Aufgabe wäre insbesondere die Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie die Abwicklung von Klageverfahren und die zugehörigen Nachbearbeitungstätigkeiten. Konkretere Vorgaben bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten. Diese Leistungsbehörde wäre dann auch der richtige Ansprechpartner für alle Fragen zum jeweiligen Leistungsgesetz.

Wie geht es nun weiter?

Mit der Fertigstellung der Basisversion des Direktzahlungsmechanismus haben wir einen wichtigen Meilenstein erreicht. In einem weiteren Schritt könnten beispielsweise die Voraussetzungen für nach Einkommen differenzierte Auszahlungen an Teilgruppen der Bevölkerung geschaffen werden. Wie genau es hier weitergeht, wird dann die neue Bundesregierung zu entscheiden haben.