- Am 10. September 2025 hat das Kabinett das vom BMF vorgelegte Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) verabschiedet.
- Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Impulse für private Investitionen zu setzen und unnötige Bürokratiekosten abzubauen. Damit setzt er sowohl die entsprechenden Vorgaben des Koalitionsvertrags um als auch das Sofortprogramm der Bundesregierung vom 28. Mai 2025.
- Das Gesetz verbessert die Rahmenbedingungen für private Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) und entlastet Unternehmen im Finanzmarktbereich von unnötiger Bürokratie.
Einleitung
Die deutsche Wirtschaft steht vor strukturellen Herausforderungen, die das Wachstum dämpfen können, wie die Dekarbonisierung, geoökonomische Fragmentierungen und eine geringere Produktivität, auch durch eine schleppende Digitalisierung. Um diesen Herausforderungen entgegenzutreten und Wachstumspotenziale zu heben, bedarf es der Verbesserung allgemeiner Rahmenbedingungen für Unternehmen und des Abbaus von Investitionshemmnissen.
Entscheidend für Innovationen, private Investitionen und volkswirtschaftliches Wachstum insgesamt ist dabei auch, wie gut Unternehmen sich finanzieren können. Dies gilt besonders für junge, innovative Unternehmen wie Start-ups und Scale-ups (größere Start-ups), die noch stark wachsen. Für sie ist der Zugang zu Finanzierungen besonders herausfordernd. Denn Banken – die in Deutschland traditionell die meisten Unternehmen finanzieren – sind hier häufig zurückhaltend, da junge Unternehmen noch nicht genügend vorzuzeigen haben. Für diese Unternehmen sind daher alternative Finanzierungsquellen wie der Kapitalmarkt oder Wagniskapitalgeber besonders wichtig.
In Deutschland besteht zur Bewältigung der genannten strukturellen Herausforderungen ein erheblicher Investitionsbedarf. Allein der Investitionsbedarf in den nächsten zehn Jahren ist immens, um die Infrastruktur, auch im digitalen Bereich, zukunftsfest zu machen. Verschiedene Studien schätzen diesen Bedarf auf einen hohen dreistelligen Milliardenbetrag für die deutsche Volkswirtschaft. Dieser Bedarf kann nicht allein aus staatlichen Mitteln aufgebracht werden.
Ziele des Gesetzentwurfs
Das Standortfördergesetz1 leistet einen Beitrag, um verschiedene zentrale Aspekte anzugehen: Ziel ist es, die Finanzierungsbedingungen insbesondere von jungen, dynamischen Unternehmen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts zu stärken. Zudem schafft das Gesetz mehr Möglichkeiten, damit insbesondere Investmentfonds verstärkt in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren können. Das Gesetz zielt darauf ab, Impulse für private Investitionen zu setzen und unnötige Bürokratiekosten abzubauen. Es soll dafür sorgen, dass das Geld da ankommt, wo es in Deutschland gebraucht wird: bei den Unternehmen. Damit die Wirtschaft wieder wächst und Arbeitsplätze sicher sind.
Investmentfonds
Als besonders kapitalstarkes Instrument eignen sich Investmentfonds, da sie den Vorteil haben, privates Kapital zu bündeln und kollektiv in Vermögenswerte (z. B. Sachwerte, Anlagen, Wertpapiere) zu investieren. Dadurch spielen Investmentfonds eine wichtige Rolle als Kapitalsammelstellen und können große Investitionen tätigen. Es handelt sich um europäisch regulierte Produkte, die für die Anleger mit großen Vorteilen verbunden sind, da aufgrund gesetzlicher Vorgaben Kleinanlegerinnen und Kleinanleger über Chancen und Risiken informiert und Anlegerinteressen in angemessener Weise geschützt werden. Das Gros der Fondsanlagen wird in Deutschland aber über professionelle Investoren (in Deutschland größtenteils Versicherungen, Versorgungswerke oder Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge) – vor allem über sogenannte Spezialfonds (Fonds für professionelle Anleger) getätigt. Viele Investmentfonds können sehr einfach über das sogenannte Pass-Verfahren EU-weit vertrieben werden, weshalb Anlegern in Deutschland auch viele Investmentfonds aus anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
Der Regierungsentwurf ist daher aus gutem Grund Teil des Sofortprogramms der Bundesregierung vom 28. Mai 2025. Es ist ein Baustein der darin enthaltenen Investitionsoffensive; zusammen mit dem Sondervermögen und dem Wachstumsbooster, dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm.
Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investments in Start-ups und Scale-ups
Gründerinnen und Gründer sowie junge, dynamische Unternehmen sind der Motor für Investitionen und die Grundlage für zukünftiges Wachstum und Beschäftigung. Um jedoch ihre volle Wirkung entfalten zu können, benötigen sie stabile und verlässliche Finanzierungsmöglichkeiten. Daher ist es erforderlich, den deutschen und europäischen Unternehmen Finanzierungsmöglichkeiten und Kapital für Innovationen zu bieten.
Venture Capital bezeichnet eine in der Regel zeitlich begrenzte Investition in das Eigenkapital junger, nicht-börsennotierter Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial (Start-ups). Da sich diese Unternehmen noch in der Aufbau- oder Wachstumsphase befinden, erwirtschaften sie meist (noch) keine oder geringe Erträge und kommen daher für eine Kreditaufnahme bei einer Bank nicht infrage. Sie zeichnen sich jedoch durch ein überdurchschnittliches Wachstumspotenzial aus. Die Investition von Venture-Capital-Gebern ist meist langfristig gebunden und kann bei Scheitern des Unternehmens komplett verloren gehen. Wenn jedoch ein Unternehmen erfolgreich wächst, kann dieser Wertzuwachs bei dem Ausstieg aus der Beteiligung („Exit“) Verluste aus Investitionen in andere, nicht erfolgreicheUnternehmen im Portfolio des Investors wettmachen. Venture-Capital-Investitionen tragen daher gleichzeitig ein hohes Risiko und ein hohes Ertragspotenzial.
Anreize und ein rechtssicherer Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und in Infrastruktur
Nach dem Koalitionsvertrag sollen daher mehr private Mittel für Investitionen zum Ausbau erneuerbarer Energien und zum Erhalt und Ausbau der Infrastruktur mobilisiert werden, indem es Investmentfonds möglich gemacht wird, in größerem Ausmaß als bisher in erneuerbare Energien und Infrastruktur zu investieren. In deutsche Investmentfonds sind erhebliche Gelder angelegt; laut Bundesbankstatistik rund 2,8 Bio. Euro.
Denn Investitionen in erneuerbare Energien, z. B. in Windkraft- und Solaranlagen, Geothermieanlagen oder Batteriespeicheranlagen sind sehr kapitalintensiv. Meist handelt es sich hierbei um großvolumige Investitionsprojekte mit hohen Beträgen und langer Projektdauer, die durch Infrastrukturgesellschaften realisiert werden. Ebenso ist klar, dass die öffentliche Hand die insgesamt erforderlichen Investitionen nicht allein und in der erforderlichen Geschwindigkeit (Planung, Umsetzung, Betrieb) aufbringen kann. Hier spielen Finanzmärkte eine entscheidende Rolle, um Investitionen in die Modernisierung der Wirtschaft über verschiedene Instrumente zu ermöglichen.
In Deutschland gibt es aktuell keinen klaren Rechtsrahmen bei Investitionen über Investmentfonds in Erneuerbare Energien und Infrastruktur: Der rechtliche Rahmen sieht vor, dass Investmentfonds das von Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital in Wertpapiere, Immobilien und vergleichbare Vermögensgegenstände anlegen. Dagegen ist es im Grundsatz unzulässig, dass Investmentfonds unmittelbar selbst ein gewerbliches Unternehmen (z. B. im Bereich der Produktion, des Handwerks, des Handels oder der Dienstleistung) betreiben. Ausnahmen gibt es nur für Immobilienfonds, die im Zusammenhang mit ihren vermieteten oder verpachteten Immobilien gewerbliche Einkünfte aus der Erzeugung oder Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzielen dürfen. Diese Ausnahmeregelungen für Immobilienfonds werden im Zuge des Standortfördergesetzes ausgeweitet, damit das Potenzial für die Nutzung erneuerbarer Energien besser ausgeschöpft werden kann.
Außerdem gab es bislang bei der Frage, was eine Kapitalanlage ist beziehungsweise wann die Grenze zu einer unzulässigen gewerblichen Tätigkeit überschritten ist, Unterschiede zwischen dem Investmentaufsichts- und dem Investmentsteuerrecht. Diese Unterschiede betrafen im Wesentlichen die Investitionen von Investmentfonds in gewerbliche Personengesellschaften, da dies aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine zulässige Form der Kapitalanlage darstellt, aber im Steuerrecht die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit gilt. Im Steuerrecht droht daher bislang die Aberkennung des Status als Investmentfonds, wenn in zu großem Umfang Einkünfte aus gewerblichen Einkunftsquellen erzielt werden. Hier kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Statusverlust bedeutet, dass der Investmentfonds seine partielle Steuerbefreiung verliert. Auf Anlegerebene (= Inhaber von Anteilen an einem Investmentfonds) bedeutet der Statusverlust, dass die Anteile eines Anlegers an dem Investmentfonds als veräußert gelten, sodass der Anleger sämtliche Wertsteigerungen sofort versteuern muss (sogenannte Aufdeckung stiller Reserven).
Mit dem Standortfördergesetz wird die Sichtweise des Steuerrechts an die des Aufsichtsrechts angeglichen, sodass alle aufsichtsrechtlich zulässigen Kapitalanlagen auch steuerrechtlich als zulässige Vermögensgegenstände gelten und nicht zum Statusverlust führen. Gleichzeitig wird mit der Gesetzänderung sichergestellt, dass alle Einkünfte aus inländischen gewerblichen Einkunftsquellen einer Besteuerung auf der Ebene des Investmentfonds unterliegen, um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber regulär besteuerten Unternehmen zu vermeiden. Dadurch sollen einerseits Investitionen von Investmentfonds in gewerbliche Projekte im Bereich der Infrastruktur oder der erneuerbaren Energien in größerem Umfang ermöglicht werden. Andererseits soll eine steuerrechtliche Gleichbehandlung von Investmentfonds und Unternehmen erreicht werden (sogenanntes Level Playing Field).
Besteuerung
von Investmentfonds und ihren Anlegern:
- Investmentfonds unterliegen nur mit bestimmten inländischen Einkünften der Besteuerung in Deutschland. Steuerpflichtig sind im Wesentlichen inländische Dividenden, inländische Immobilienerträge und inländische gewerbliche Einkünfte. Andere Einkünfte, also insbesondere Zinsen, Veräußerungsgewinne und alle Einkünfte aus ausländischen Einkunftsquellen sind dagegen steuerfrei. Diese partielle Steuerpflicht von Investmentfonds sichert das deutsche Besteuerungsrecht für die genannten inländischen Einkünfte und gewährleistet eine aus EU-rechtlichen Gründen gebotene Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Investmentfonds.
- Die Anleger eines Investmentfonds müssen die Ausschüttungen des Investmentfonds, die Gewinne aus der Veräußerung des Anteils an einem Investmentfonds und die sogenannte Vorabpauschale versteuern. Die Vorabpauschale ist ein Mindestertrag, der von dem Anleger nur dann zu versteuern ist, wenn der Investmentfonds Wertsteigerungen erzielt hat, aber keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale wird jährlich anhand des Werts des Investmentanteils am Jahresanfang und einem von der Bundesbank ermittelten Basiszins berechnet.
Rückbau überflüssiger Bürokratie und Stärkung der Attraktivität des Finanzstandorts
Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe und ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland. Gemäß der ifo-Studie „Firmenbefragung zum Thema Bürokratie in Deutschland“ sahen im Juni 2024 70 Prozent der befragten Expertinnen und Experten die Bürokratiebelastung als eine Hauptursache der negativen Standortentwicklung in Deutschland. Die Bundesregierung hat sich mit dem Koalitionsvertrag ambitionierte Ziele zum Bürokratieabbau gesetzt. So sollen die Bürokratiekosten um 25 Prozent gesenkt werden. Der Gesetzentwurf ist daher ein Baustein, um diese ambitionierten Ziele auch im Finanzmarkt zu erreichen.
Von effizienteren Strukturen in Finanzwirtschaft und Aufsicht profitieren letztlich auch Privatkundinnen und -kunden sowie Unternehmenskunden der Finanzdienstleistungsinstitute. Zusammen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das BMF daher die bestehende Finanzmarktregulierung untersucht, um Möglichkeiten für administrative Vereinfachungen im nationalen Finanzmarktrecht zu finden. Wichtig ist dabei, zugleich notwendige Standards in Aufsicht und Verbraucherschutz zu bewahren.
Inhalte des Gesetzentwurfs
Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investments in Start-ups und Scale-ups
Der Gesetzentwurf sieht eine ganze Reihe verschiedener Maßnahmen im Steuer- und Finanzmarktrecht vor, um Anreize für Investitionen in Venture Capital und damit in innovative, junge Unternehmen zu setzen:
- Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds unter dem Investmentsteuergesetz: Denn Venture Capital wird den Start-ups und Scale-ups häufig durch Venture-Capital-Fonds gewährt, die als sogenannte geschlossene Fonds strukturiert sind. Steuerrechtlich sind sie damit gewerbliche Personengesellschaften. Wenn Investmentfonds (sogenannte offene Fonds) in solche Gesellschaften investieren, bestanden bislang auch hier die bereits bei der Investition in Infrastruktur beschriebenen steuerlichen Unsicherheiten. Durch die Anpassungen wird dieser Grund für zurückhaltende Investitionen beseitigt.
- Anpassungen im Steuerrecht bei der Übertragung stiller Reserven von Gewinnen aus Veräußerungen bestimmter Beteiligungen an Kapitalgesellschaften („Rollover“): Erfasst werden Beteiligungen, die im Betriebsvermögen von Unternehmen gehalten werden (also nicht von Privatpersonen), wenn die Gewinne aus ihrer Veräußerung in bestimmte Wirtschaftsgüter wie andere Anteile an Kapitalgesellschaften reinvestiert werden. Kern der Regelung ist, dass der bisherige Höchstbetrag von 500.000 Euro je Wirtschaftsjahr vervierfacht wird auf 2 Mio. Euro. Das soll einen Anreiz schaffen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen zu reinvestieren, statt diese Gewinne auszuschütten oder lange auf Konten zu parken.
- Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro von bislang 1 Euro: Andere Länder ermöglichen dies bereits jetzt und sind damit für Unternehmen ein attraktiverer Standort. Diese Flexibilität bei der Ausgestaltung des Nennbetrags ist wichtig, um durch Annäherung an internationale Standards die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland als Standort für börsennotierte Aktiengesellschaften zu stärken. Zugleich wird die Finanzierung der Sanierung börsennotierter Unternehmen einfacher, da diese leichter neue Aktien auflegen können, die nicht unter dem aktuellen Marktwert der bisherigen Papiere ausgegeben werden dürfen. Gerade für Unternehmen in der Krise konnte dieser leicht unter einem Euro liegen.
- Im Rahmen der Umsetzung des Europäischen Listing Act, der ebenfalls durch das Standortfördergesetz erfolgt, wird die Möglichkeit rein englischsprachiger Wertpapier-Prospekte (inklusive Zusammenfassung) in Deutschland geschaffen. Bislang muss zwingend die Zusammenfassung auf Deutsch erstellt werden, wenn Wertpapiere in Deutschland ausgegeben werden sollen. In anderen Ländern waren hingegen rein englischsprachige Prospekte möglich, was den deutschen Markt und deutsche Wertpapiere vergleichsweise unattraktiv gemacht hat. Die Regelung erleichtert damit den EU-weiten Vertrieb von Wertpapieren deutscher Emittenten.
Listing Act
Der von der Europäischen Kommission am 7. Dezember 2022 vorgelegte Legislativvorschlag zum Listing Act soll die Bedingungen für öffentliche Börsennotierungen von Unternehmen verbessern sowie den Kapitalmarktzugang erleichtern, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen. Er sieht Änderungen bei den Anforderungen für eine Börsenzulassung, im Prospektrecht und dem Insider- und Marktmissbrauchsrecht vor. Darüber hinaus gehört zu dem Paket der Vorschlag für eine Richtlinie zu Mehrstimmrechtsaktien. Die Verhandlungen zum Listing Act sind abgeschlossen. Die finalen Rechtstexte wurden Ende 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und sind zum Teil bereits in Kraft getreten.
Anreize und ein rechtssicherer Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und in Infrastruktur
Kernregelung, um bestehende Investitionshemmnisse zu beseitigen, ist es, dass Investmentfonds künftig prinzipiell unbeschränkt in gewerbliche oder gewerblich geprägte Personengesellschaften investieren können. Der Entwurf schafft hier Rechtssicherheit, indem klargestellt wird, dass es für die investmentsteuerrechtliche Qualifikation als Investmentfonds unschädlich ist, wenn ein Fonds die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Fonds beachtet, aber dabei die von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände ganz oder teilweise aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
Wichtig ist: Steuerbefreiungen auf Fondsebene werden abgeschafft. Einkünfte aus unmittelbar gewerblichen Einkunftsquellen sollen nunmehr auf Fondsebene stets mit Körperschaftsteuer besteuert werden (z. B. bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die einen Windpark betreibt). Dadurch sind Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Fonds gegenüber Unternehmen, z. B. der Energiebranche, ausgeschlossen.
Fonds müssen auch Gewerbesteuer zahlen, wenn sie in den oben angeführten Ausnahmefällen unmittelbar selbst gewerbliche Einkünfte erzielen. Wenn der Fonds sich an einer gewerblichen Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft beteiligt, fällt Gewerbesteuer auf Ebene der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft an. Eine zusätzliche Gewerbesteuerpflicht auf Fondsebene für diese bereits gewerbesteuerlich belasteten Einkünfte wird ausgeschlossen.
Rückbau überflüssiger Bürokratie und Stärkung der Attraktivität des Finanzstandorts
Mit dem geplanten Gesetz werden überflüssige Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten gestrichen, die für eine effektive Aufsicht nicht (mehr) erforderlich sind, ohne aber Abstriche bei notwendigen Standards im Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen. Diese Vereinfachungen administrativer Prozesse führen zu einer Entlastung der Wirtschaft von mehr als 76 Mio. Euro pro Jahr.
Beispiele administrativer Vereinfachungen im Standortfördergesetzentwurf:
- Deutsche Bundesbank und BaFin haben vorgeschlagen, das nationale Meldewesen für Millionenkredite zum 30. Dezember 2026 einzustellen, weil aus europäischen Datenquellen mittlerweile ausreichende aussagekräftige Informationen zur Verfügung stehen. Hierdurch werden die Meldepflichten für Kreditinstitute und Versicherungen deutlich reduziert. Das Millionenkreditmeldewesen ist eine nationale Erhebung für die deutsche Bankenaufsicht. Die Meldepflichtigen, wie Banken und Versicherungen, melden quartalsweise der Deutschen Bundesbank verschiedene Angaben zu einzelnen Krediten, wenn diese 1 Mio. Euro oder mehr betragen. Basis ist § 14 des Kreditwesengesetzes.
- Vorgesehen ist eine Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters, das die statistische Erfassung von Beschwerden gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Unternehmen enthält. Hierdurch entfallen für die Unternehmen rund 2,1 Mio. Euro Kosten pro Jahr. Der Vorschlag bewahrt das Anlegerschutzniveau, weil die regulatorischen Vorgaben auf EU-Ebene und nationaler Ebene seit dem Jahr 2011 wesentlich weiterentwickelt wurden (beispielsweise Aufzeichnung von Beratungen, Mystery Shopping durch die BaFin, weitergehende Meldepflichten der Institute), sodass der BaFin inzwischen andere, effektivere Instrumente zur Verfügung stehen, um das bestehende Schutzniveau sicherzustellen.
- Es gibt Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige durch die Eltern, indem in bestimmten Fällen in Zukunft die Vorlage einer (digitalen) Kopie der Geburtsurkunde (statt des Originals) ausreicht.
Umsetzung wichtiger Bausteine der europäischen Spar- und Investitionsunion
Durch das Standortfördergesetz erfolgt eine standortfreundliche Umsetzung wichtiger kapitalmarktrechtlicher EU-Rechtsakte (insbesondere des Listing Act, der überarbeiteten EU-Finanzmarktrichtlinie Markets in Financial Instruments Directive II oder der Rechtsakte zum European Single Access Point (ESAP) zur Errichtung des europäischen Unternehmensdatenregisters). Diese EU-Rechtsakte leisten einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion. Ihre Umsetzung beziehungsweise Durchführung in Deutschland stärkt auch den hiesigen Finanzmarkt, erleichtert private Investitionen und trägt zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei.
European Single Access Point (ESAP)
Die Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAP-Verordnung) richtet ein zentrales europäisches Zugangsportal ein, das einen EU-weit zentralisierten Zugriff auf Unternehmensdaten, wie Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen, ermöglichen soll. Durch den so verbesserten Informationszugang sollen grenzüberschreitende Investitionen gefördert werden. Das Zugangsportal wird durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority) betrieben, wobei die BaFin und das Unternehmensregister als Sammelstellen für Informationen fungieren. So können bestehende Meldewege und bestehende IT-Infrastruktur genutzt werden.
Ausblick
Der Entwurf des Standortfördergesetzes wird nunmehr im parlamentarischen Verfahren von Bundesrat und Bundestag, den gesetzgebenden Organen, beraten. Ziel ist es, das Verfahren bis Ende Januar 2026 abzuschließen, damit die Regelungen möglichst schnell Wirkung entfalten können. Das Ziel des Gesetzentwurfs ist klar: Die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskräfte Deutschlands und Europas sollen gestärkt werden. Ein effizienter und wettbewerbsfähiger Finanzstandort spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Fußnoten
- 1
- Der vollständige Regierungsentwurf kann hier [pdf, 2MB] abgerufen werden.