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BMF-Monatsbericht September 2025

Inhalt

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern

23.09.2025
  • Die Statistiken über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern bestätigen weiterhin, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung eine hohe Filterwirkung entfaltet.
  • Nur etwa 12,7 Prozent der im Kalenderjahr 2024 erledigten Einsprüche mussten durch förmliche Einspruchsentscheidung entschieden werden. Lediglich 1,1 Prozent der erledigten Einsprüche führten zu einer Klage.
  • Die Einspruchsstatistik des Kalenderjahres 2024 zeigt, dass die Zahl der eingelegten Einsprüche gegenüber dem Vorjahr um 40,4 Prozent gesunken ist.

Rechtsweg in Steuersachen

Nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes steht der Weg zu den Gerichten allen Steuerpflichtigen offen, die geltend machen möchten, durch den Staat in ihren Rechten verletzt zu sein, z. B. durch einen fehlerhaften Steuerbescheid.

Grundsätzlich können die Finanzgerichte nicht unmittelbar angerufen werden. Vielmehr müssen die Steuerpflichtigen im Regelfall zunächst Einspruch bei der Finanzbehörde einlegen. Hierdurch wird der Verwaltung Gelegenheit gegeben, den Steuerfall noch einmal zu überprüfen, bevor sich das Gericht mit der Angelegenheit befasst. Die meisten Rechtsstreitigkeiten erledigen sich bereits im Einspruchsverfahren, das somit eine hohe „Filterwirkung“ entfaltet und die Finanzgerichte entlastet (mehr s. u. „Statistik zur Klageerhebung“).

Einspruch
Die gesetzlichen Grundlagen für das Einspruchsverfahren ergeben sich aus den §§ 347 bis 367 der Abgabenordnung (AO). Darüber hinaus enthält der Anwendungserlass zur AO hierzu entsprechende Verwaltungsanweisungen, die die Finanzbehörden binden.

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Statistiken zur Einspruchsbearbeitung

Gegenstand der Einspruchsstatistiken

Das BMF erstellt jährlich eine Einspruchsstatistik und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Darüber hinaus hat das BMF in verschiedenen Monatsberichten die Statistikdaten für die Jahre 2009 bis 2023 veröffentlicht.1 Diese Statistiken erfassen allerdings nur die bei den Finanzämtern eingegangenen Einsprüche, nicht aber Einsprüche, die bei anderen Finanzbehörden erhoben werden, insbesondere

  • beim Bundeszentralamt für Steuern,
  • bei den Familienkassen und
  • bei den Behörden der Zollverwaltung.

Einspruchsstatistiken der Jahre 2020 bis 2024

Für die vergangenen fünf Jahre hat das BMF die in Tabelle 1 ersichtlichen Daten zusammengestellt.

Einspruchsstatistiken der Jahre 2020 bis 2024

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Tabelle 1

Eingegangene Einsprüche

Nachdem die Zahl der jährlich eingelegten Einsprüche im Kalenderjahr 2023 aufgrund von Einsprüchen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform enorm gestiegen war, war für das Jahr 2024 eine Minderung um 40,4 Prozent zu verzeichnen.

Zu der Statistik ist anzumerken, dass dem BMF keine Daten über die Gesamtzahl der durch die Finanzämter erlassenen Verwaltungsakte vorliegen. Daher ist nicht bekannt, wie häufig gegen die von den Finanzämtern erlassenen Steuerbescheide Einspruch eingelegt wird. Grund ist, dass mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige Verwaltungsakte wie z. B. die Ablehnung einer Stundung, eines Steuererlasses oder einer Aussetzung der Vollziehung, die Anordnung einer Außenprüfung, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder eine Pfändung. Daten zur Anzahl der insoweit erlassenen Verwaltungsakte liegen dem BMF ebenfalls nicht vor.

Erledigte Einsprüche

Nachdem sich die Zahl der erledigten Einsprüche im Berichtszeitraum bis 2021 konstant weiter verringert hatte, stieg sie seit dem Kalenderjahr 2022 wieder deutlich. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2024 fort. Die Steigerung auf knapp 4,1 Mio. Einspruchserledigungen entsprach dabei einer Steigerung von 10,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die absoluten Erledigungszahlen erhöhten sich im Jahr 2024 im Hinblick auf sämtliche Erledigungsarten.

Prozentual stellt sich die Verteilung der Einspruchserledigungen auf die unterschiedlichen Arten wie folgt dar:

Von den vorgenannten Einspruchserledigungen entfielen 68,0 Prozent im Kalenderjahr 2024 auf Abhilfen. Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder steuerlich begünstigte Aufwendungen geltend gemacht oder belegt werden. Des Weiteren kann einem Einspruch abgeholfen werden, wenn der Steuerpflichtige seinen ursprünglichen Einspruchsantrag nach einer Erörterung mit dem Finanzamt eingeschränkt hat und das Finanzamt dem noch aufrechterhaltenen Antrag stattgeben kann. Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt worden sind, kann auch durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein.

Darüber hinaus wurden 17,6 Prozent der Einsprüche im Kalenderjahr 2024 durch Rücknahme des Einspruchs durch die Steuerpflichtigen erledigt. Die Rücknahme des Einspruchs deutet zunächst darauf hin, dass der angefochtene Bescheid fehlerfrei gewesen ist und das Finanzamt Fragen zum Steuerbescheid mit den Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren geklärt hat. Einer Einspruchsrücknahme kann aber auch ein Änderungsbescheid vorausgegangen sein, der dem Antrag der Steuerpflichtigen teilweise entsprochen hat.

Auch in einer Einspruchsentscheidung kann den Anträgen der Steuerpflichtigen teilweise entsprochen worden sein. Im Jahr 2024 wurden 12,7 Prozent der Einsprüche durch Einspruchsentscheidung erledigt.

Teil-Einspruchsentscheidungen nach § 367 Abs. 2a Abgabenordnung (AO) werden ebenfalls in der Statistik als Erledigungsfall dargestellt. Die Verwaltung geht in diesen Fällen davon aus, dass über den durch die Teil-Einspruchsentscheidung nicht entschiedenen Teil des Einspruchs durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO entschieden werden kann. Dies ist dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik. Diese Zählweise ändert jedoch nichts daran, dass nach Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung das Einspruchsverfahren weiter anhängig bleibt; wenn auch in beschränktem Umfang. Im Jahr 2024 entfielen 0,4 Prozent der erledigten Einsprüche auf Teil-Einspruchsentscheidungen.

Unter der Erledigungsart „Auf andere Weise“ werden z. B. Verfahren erfasst, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung vor einer Entscheidung über den Einspruch mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle, in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a Einkommensteuergesetz) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann. Im Jahr 2024 wurden 1,3 Prozent der erledigten Einsprüche auf diese Art abgeschlossen.

Die Einspruchsstatistik enthält ferner den Posten „Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen“. Darin sind die Abgaben und Übernahmen von Einsprüchen zwischen den Ländern sowie sonstige Bestandskorrekturen, z. B. nach Aufdecken fehlerhafter Einträge in den Rechtsbehelfslisten, enthalten. „Abgaben“ können nicht nur darauf beruhen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts wegen eines Wohnsitzwechsels oder der Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung geändert hat, sondern auch auf einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit.

Anfangsbestand und Endbestand

Der Bestand der zum Ende des Jahres 2024 anhängigen Einspruchsverfahren ist gegenüber den Jahren 2020 bis 2023 weiterhin erhöht. Dies ist im Wesentlichen weiterhin auf die im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform im Jahr 2023 eingelegten Einsprüche zurückzuführen. Viele der unerledigten Einsprüche waren nicht „bearbeitungsreif“. Vielmehr waren von den vorgenannten zum Jahreswechsel anhängigen Einsprüchen

  • zum 31. Dezember 2024 insgesamt 7.792.920 Einspruchsverfahren,
  • zum 31. Dezember 2023 insgesamt 4.821.274 Einspruchsverfahren,
  • zum 31. Dezember 2022 insgesamt 1.151.261 Einspruchsverfahren,
  • zum 31. Dezember 2021 insgesamt 1.634.223 Einspruchsverfahren und
  • zum 31. Dezember 2020 insgesamt 1.543.711 Einspruchsverfahren

nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt oder ruhten gemäß § 363 Abs. 2 AO. Die steigende Zahl der ruhenden oder ausgesetzten Verfahren ist häufig darauf zurückzuführen, dass wegen einer für den einzelnen Steuerfall rechtserheblichen Frage noch ein Gerichtsverfahren geführt wird. Bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage im Gerichtsverfahren kann die Entscheidung über den Einspruch dann zurückgestellt werden.

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Statistik zur Klageerhebung

Die Zahl der gegen die Finanzämter erhobenen Klagen war im Jahr 2024 auch weiterhin rückläufig. Gegenüber den Vorjahren sank sie erneut deutlich um 2,5 Prozent auf 46.120 Klagen. Im Vergleich zu den im Jahr 2024 insgesamt durch die Finanzämter erledigten Einsprüchen entspricht dies einer gegenüber den Vorjahren ebenfalls gesunkenen Klagequote von nur etwa 1,1 Prozent.

Statistik zur Klageerhebung 2020 bis 2024

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Tabelle 2

Bei einem Vergleich mit der vom Statistischen Bundesamt erstellten Statistik der Finanzgerichte2 ist zu beachten, dass diese auch Klagen erfasst, die sich nicht gegen die Finanzämter, sondern gegen andere Finanzbehörden richten (s. o.). Außerdem sind die Zählweisen nicht identisch. Für die Einspruchs- und Klagestatistik der Finanzämter ist maßgebend, wie viele Verwaltungsakte ein Einspruch betrifft. In der Statistik der Finanzgerichte wird eine Klage, die sich gegen mehrere Verwaltungsakte richtet, dagegen nur als ein Fall gezählt. Beispielsweise können Änderungsbescheide für mehrere Veranlagungszeiträume, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, mit einem Klageverfahren erledigt werden.

Fußnoten

1
Zuletzt im Monatsbericht September 2024 für das Jahr 2023. Der Monatsbericht ist hier abrufbar.
2

Abrufbar unter: https://www-genesis.destatis.de