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BMF-Monatsbericht September 2025

Inhalt

Abrechnung der Schuldenbremse des Bundes 2024

23.09.2025
  • Gemäß § 7 Abs. 1 Artikel 115-Gesetz wurde turnusgemäß zum 1. September 2025 die Einhaltung der grundgesetzlichen Regel zur Begrenzung der Neuverschuldung des Bundes (Schuldenbremse) im Haushaltsvollzug 2024 abschließend geprüft.
  • Die strukturelle Nettokreditaufnahme in Abgrenzung der Schuldenbremse belief sich im Jahr 2024 auf 0,22 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Die strukturelle Obergrenze von 0,35 Prozent des BIP wurde damit um 5,4 Mrd. Euro unterschritten. Damit wurde das Kontrollkonto um diesen Betrag entlastet.
  • Im Jahr 2024 waren Einnahmen aus Rückflüssen mit Bezug zu Notlagemitteln aus früheren Haushaltsjahren, sogenannte nicht-strukturelle Einnahmen, in Höhe von rund 8,5 Mrd. Euro im Bundeshaushalt zu verbuchen, die zur Tilgung früherer Notlagenkredite verwendet wurden.

Einleitung

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Grundgesetz (GG) sind Einnahmen und Ausgaben des Bundes grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem wird entsprochen, wenn die strukturelle Nettokreditaufnahme (NKA) 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreitet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Artikel 115-Gesetz und § 3 der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 Artikel 115-Gesetz (Artikel 115-Verordnung) erfolgt zweimal im Folgejahr des abzurechnenden Haushaltsjahres eine Prüfung, inwieweit die Schuldenbremse im Haushaltsvollzug eingehalten wurde. Dabei wird die tatsächliche NKA mit der nach der Schuldenbremse definierten maximal zulässigen NKA verglichen und die Abweichung auf einem Kontrollkonto gebucht. Die erste Überprüfung und vorläufige Buchung des Ergebnisses auf dem Kontrollkonto wird zum 1. März des Folgejahres durchgeführt und in der Haushaltsrechnung des vorangegangenen Jahres veröffentlicht. Die abschließende Prüfung erfolgt zum 1. September des Folgejahres. Im Ergebnis wird eine Über- oder Unterschreitung der strukturellen Obergrenze endgültig auf dem Kontrollkonto gebucht.

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Abweichung der zulässigen von der tatsächlichen NKA

Grundlagen für die Abrechnung der Schuldenbremse für das Jahr 2024 zum 1. September 2025 sind die Ergebnisse des Statistischen Bundesamts zum nominalen BIP der Jahre 2023 und 2024 vom 22. August 2025 sowie der Abschluss des Bundeshaushalts 2024.

Im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Schuldenbremse im Haushaltsvollzug wird die tatsächliche strukturelle NKA mit der maximal zulässigen strukturellen NKA (beziehungsweise die tatsächliche NKA mit der zulässigen NKA) verglichen. Zur Berechnung der tatsächlichen strukturellen NKA sind der Saldo finanzieller Transaktionen und die Konjunkturkomponente zu berücksichtigen. Ausgangspunkt ist die tatsächliche NKA in Höhe von rund 33,3 Mrd. Euro (s. a. Tabelle 1, Zeile 8, Ist). Hinzu kommen der Saldo der finanziellen Transaktionen von -1,4 Mrd. Euro (s. a. Tabelle 1, Zeile 6, Ist) und die Konjunkturkomponente von -22,9 Mrd. Euro (s. a. Tabelle 1, Zeile 5, Ist). Auf Basis der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts zum nominalen BIP für das Jahr 2023 und der Veränderung des nominalen BIP des Jahres 2024 gegenüber dem Vorjahr in Prozent erfolgte eine Anpassung der Konkunkturkomponente an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung. Im Ergebnis belief sich die tatsächliche strukturelle NKA des Bundes auf rund 9,0 Mrd. Euro beziehungsweise 0,22 Prozent des BIP (s. a. Tabelle 1, Zeile 9, Ist). Damit wurde die Obergrenze für die strukturelle NKA (0,35 Prozent des BIP = rund 14,4 Mrd. Euro) um rund 5,4 Mrd. Euro unterschritten (s. a. Tabelle 1, Zeile 10, Ist).

Anpassung der Konjunkturkomponente an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung
Zunächst wird die Differenz zwischen der am 22. August 2025 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zuwachsrate des nominalen BIP des Jahres 2024 gegenüber dem Jahr 2023 und des zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung (Januar 2024) von der Bundesregierung projizierten Anstiegs des nominalen BIP für das Jahr 2024 berechnet (Herbstprojektion der Bundesregierung vom Oktober 2023). Die Differenz wird mit dem BIP des Jahres 2023 multipliziert. Da der tatsächliche Anstieg des nominalen BIP für das Jahr 2024 mit 2,6 Prozent deutlich geringer ausfiel als im Herbst 2023 erwartet, ergibt sich ein negativer Anpassungswert (-75,1 Mrd. Euro, s. a. Tabelle 1, Zeile 5b, Ist). Dieser Wert wird zu der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelten Produktionslücke für das Jahr 2024 (Herbstprojektion der Bundesregierung vom Oktober 2023) addiert und mit der Budgetsemielastizität von 0,203 multipliziert. Ergebnis ist die an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung angepasste Konjunkturkomponente (s. a. Tabelle 1, Zeile 5, Ist).

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Buchungen auf dem Kontrollkonto

Der Betrag, um den die Obergrenze für die strukturelle NKA unterschritten wird, ist auf dem Kontrollkonto zu buchen. Eine Unterschreitung der Obergrenze führt zu einer Positivbuchung (Entlastung) auf dem Kontrollkonto. Im Ist des Jahres 2024 wird das Kontrollkonto um 5,4 Mrd. Euro entlastet. Der Saldo auf dem Kontrollkonto erhöht sich damit auf 58,0 Mrd. Euro.

Demgegenüber würde eine Überschreitung der Obergrenze zu einer Negativbuchung (Belastung) auf dem Kontrollkonto führen. Die Buchungen auf dem Kontrollkonto werden saldiert und über die Jahre hinweg kumuliert. Das Kontrollkonto stellt ein virtuelles „Gedächtnis“ dar, indem es die Einhaltung der Schuldenbremse im Vollzug dokumentiert. Das Kontrollkonto ist fiktiv; ein positiver Saldo bedeutet daher kein Guthaben. Wenn ein negativer kumulierter Saldo der Buchungen des Kontrollkontos einen negativen Schwellenwert von 1,5 Prozent des BIP überschreitet (Art. 115 Abs. 2 Satz 5 GG), entsteht unmittelbarer haushaltspolitischer Handlungsbedarf. Die Überschreitung des Schwellenwerts muss nach grundgesetzlichen Vorgaben zurückgeführt werden. Nach der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung (§ 7 Abs. 3 Artikel 115-Gesetz) beginnt die Rückführungsverpflichtung bereits, wenn der kumulierte negative Saldo auf dem Kontrollkonto einen Schwellenwert von 1 Prozent des BIP übersteigt. So soll die unzulässige Überschreitung des kumulierten negativen Saldos auf dem Kontrollkonto von 1,5 Prozent des BIP von vornherein verhindert werden. Um die Abbauverpflichtung möglichst konjunkturunschädlich zu gestalten, sieht § 7 Abs. 3 Artikel 115-Gesetz vor, dass der Abbau nur bei positiver Veränderung der Produktionslücke erfolgen soll und die Abbauschritte nicht höher als 0,35 Prozent des BIP sein dürfen.

Im Jahr 2024 waren Einnahmen aus Rückflüssen mit Bezug zu Notlagemitteln aus früheren Haushaltsjahren, sogenannte nicht-strukturelle Einnahmen, in Höhe von rund 8,5 Mrd. Euro im Bundeshaushalt zu verbuchen. In der ausgewiesenen NKA (s. a. Tabelle 1, Zeilen 8 und 9) ist der Bruttotilgungsbetrag aus den nicht-strukturellen Einnahmen enthalten. Die Überschreitung der Obergrenze aufgrund der Inanspruchnahme von Notlagemitteln in den Jahren 2020 bis 2023 hat das Kontrollkonto nicht belastet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Artikel 115-Gesetz). Daher führt der Tilgungsbetrag auch nicht zu einer Entlastung des Kontrollkontos. Er wurde zur Tilgung eines früheren Notlagenkredits verwendet.

Tabelle 1 zeigt die endgültige Feststellung der Abweichung der tatsächlichen NKA von der zulässigen NKA (beziehungsweise der tatsächlichen strukturellen NKA von der maximal zulässigen strukturellen NKA) im Sinne der Schuldenbremse des Bundes für das Jahr 2024.

Aufstellung und Abrechnung des Haushalts des Bundes gemäß Artikel 115 Grundgesetz für das Jahr 2024

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Tabelle 1

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Auswirkungen von Rückflüssen mit Bezug zu Notlagenmitteln auf den Tilgungsplan

In den Beschlüssen des Deutschen Bundestags zur Feststellung der Notlage und Festlegung eines Tilgungsplans (Beschluss des Bundestags vom 7. Dezember 2023 in Verbindung mit Beschluss des Bundestags vom 3. Juni 2022) heißt es bezüglich einer Anpassung der Tilgungspläne durch höhere Rückführungen: „Höhere Rückführungen sind möglich. Dadurch verringert sich der Tilgungszeitraum.“

Im Rahmen der Schuldenbremse werden die Einnahmen aus Rückflüssen mit Bezug zu Notlagemitteln auf die zu tilgenden Notlagenkredite angerechnet und führen zu einer Verringerung der Gesamtrückführungsbeträge pro Jahr in späteren Jahren.

In der Tabelle 2 wird daher der Notlagenkredit des Bundeshaushalts aus dem Jahr 2020, der bisher mit Tilgungsbeträgen für den Zeitraum von 2028 bis 2058 in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro pro Jahr beziffert worden ist, im Jahr 2028 zusätzlich mit den nicht-strukturellen Rückflüssen in Höhe von 8,5 Mrd. Euro getilgt (Spalte 9, Zeile 1 ergibt sich aus Spalte 4, Zeile 1 zuzüglich 8,5 Mrd. Euro nicht-strukturelle Rückflüsse, d. h. 2,2+8,5 = 10,7 Mrd. Euro). Aufgrund der zusätzlichen Tilgung ergeben sich in den Jahren 2055 bis 2058 niedrigere Gesamttilgungsverpflichtungen. Sie belaufen sich im Jahr 2055 auf rund 8,9 Mrd. Euro und in den Jahren 2056 bis 2058 auf rund 8,6 Mrd. Euro pro Jahr (Spalte 3, Zeilen 28 bis 31), anstatt auf konstant 10,8 Mrd. Euro pro Jahr ohne Berücksichtigung der Tilgung aus den nicht-strukturellen Rückflüssen (alle Angaben in Tabelle 2 ohne Sondervermögen (SV) Bundeswehr). Auswirkungen der zusätzlichen Tilgung auf den Tilgungsplan werden in Tabelle 2 in pinker Schrift hervorgehoben.

Tilgungsplan 2028 bis 2061 für Notlagenkredite des Bundeshaushalts und WSF-Energie

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Tabelle 2

In den Jahren 2028 bis 2058 kommen die Rückführungsbeträge aus dem Kredit des SV Bundeswehr in Höhe von rund 3,2 Mrd. Euro pro Jahr hinzu. In § 8 Abs. 2 Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz heißt es: „Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.“

Nach Planungen für das Sondervermögen ist dieses bereits Ende 2027 ausgeschöpft. Daher wird von einem Beginn der Rückführung des aufgenommenen Kredits im Jahr 2028 ausgegangen. Auf Basis der Berechnungen in Tabelle 2 und der Tilgung des aufgenommenen Kredits des SV Bundeswehr beginnend im Jahr 2028 über 31 Jahre ergibt sich der in Tabelle 3 dargestellte Tilgungsplan.

Tilgungsplan für Notlagenkredite der Jahre 2020 bis 2023 und für den Kredit des SV Bundeswehr

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Tabelle 3