BMF-Monatsbericht November 2025

Inhalt

Stiftungsbericht des Bundes

20.11.2025
  • Das BMF veröffentlicht mit Unterstützung des Bundesministeriums des Innern jährlich einen Stiftungsbericht, der über die vom Bund errichteten oder miterrichteten Stiftungen informiert.
  • Zum Stichtag am 31. Dezember 2024 bestanden insgesamt 99 Stiftungen, die durch den Bund, die mittelbare Bundesverwaltung oder auf Veranlassung des Bundes durch Dritte errichtet beziehungsweise miterrichtet worden sind. Die Stiftungen verfolgen vorwiegend gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  • Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hat der Bund diesen Stiftungen rund 7,57 Mrd. Euro als Stiftungsvermögen bereitgestellt.
  • Im Jahr 2024 haben die Stiftungen des Bundes darüber hinaus insgesamt rund 2,28 Mrd. Euro weitere Förderungen aus Bundesmitteln erhalten.

Stiftungsarten in Deutschland

Stiftungen begegnen uns in vielen Bereichen der Gesellschaft. Das deutsche Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung, Organisation und Verwaltung von Stiftungen des privaten (bürgerlichen) Rechts. Zentrale Vorschriften finden sich in den §§ 80 bis 89 BGB, ergänzt um weitere Bestimmungen in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen. Daneben können Stiftungen auch als öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden. Unabhängig von der Rechtsform gilt: Eine Stiftung ist ein dauerhaft gewidmetes Vermögen, das einem klar definierten Zweck dient und in der Regel langfristig dem Gemeinwohl verpflichtet ist.

Rechtsfähige Stiftungen des privaten (bürgerlichen) Rechts
Rechtsfähige (selbstständige) Stiftungen sind die Stiftungen bürgerlichen Rechts, die eine Stiftungsbehörde der Länder als rechtsfähig anerkennt. Sie werden häufig auch als privatrechtliche Stiftungen bezeichnet. Rechtsfähige Stiftungen sind als juristische Personen selbst Träger von Rechten und Pflichten und können im eigenen Namen handeln. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht durch die jeweiligen Stiftungsbehörden der Länder.


Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch einen Hoheitsakt, beispielsweise durch Gesetz oder Rechtsverordnung, und können ebenfalls im eigenen Namen handeln. Meist sind sie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ihre Gründung erfordert keine Anerkennung durch die Stiftungsbehörden der Länder. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird im jeweiligen Hoheitsakt bestimmt.


Unselbstständige Stiftungen (beispielsweise Treuhandstiftungen)
Anders als rechtsfähige Stiftungen, die als juristische Personen selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, sind unselbstständige Stiftungen keine eigenständigen Rechtsträger. Unselbstständige Stiftungen beruhen auf einem vertraglichen Rechtsverhältnis zwischen dem Stifter und dem Träger des Stiftungsvermögens. Sie werden von ihrem jeweiligen Träger verwaltet und von diesem unter Beachtung der in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke geführt. Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung unterliegen unselbstständige Stiftungen keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. Unselbstständige Stiftungen des Bundes unterstehen in der Regel der Rechtsaufsicht eines Ressorts und können als privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet werden.

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Stiftungen des Bundes

Um Transparenz über die vom Bund errichteten oder miterrichteten Stiftungen herzustellen, veröffentlicht das BMF seit dem Jahr 2023 mit Unterstützung des Bundesministeriums des Innern jährlich den Stiftungsbericht des Bundes. Neben Stiftungen, an deren Errichtung der Bund selbst als Stifter beteiligt gewesen ist, umfasst er auch Stiftungen, die durch die mittelbare Bundesverwaltung oder von Dritten im Auftrag des Bundes errichtet oder miterrichtet worden sind. Stiftungen, bei denen der Bund im Rechtsverkehr nicht selbst als Stifter auftritt, denen das Parlament als Haushaltsgesetzgeber jedoch Mittel als Stiftungskapital beziehungsweise Zustiftungen bereitgestellt hat, sind ebenfalls enthalten.

Der Stiftungsbericht des Bundes für das Jahr 2024 ist auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.1 Der Aufbau des Stiftungsberichts sowie die Reihenfolge und Bezeichnung der Ressorts ergeben sich aus den Vorgaben des Kabinetts zur amtlichen Reihenfolge für die 20. Legislaturperiode (Kabinettsbeschluss vom 8. Dezember 2021). Der Stiftungsbericht gliedert sich in Teil A (privatrechtliche Stiftungen) und Teil B (öffentlich-rechtliche Stiftungen).

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 bestehen insgesamt 62 privatrechtliche Stiftungen (davon vier unselbstständige Stiftungen) und 37 öffentlich-rechtliche Stiftungen (davon zwei unselbstständige Stiftungen), die durch den Bund, die mittelbare Bundesverwaltung oder auf Veranlassung des Bundes durch Dritte errichtet beziehungsweise miterrichtet worden sind. Insbesondere seit der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 beteiligte sich der Bund an der Gründung von Stiftungen. Der Großteil wurde im heutigen Zuständigkeitsbereich der beziehungsweise des Beauftragten für Kultur und Medien sowie dem für Forschung zuständigen Ressort errichtet.

Abbildung: Anzahl der Stiftungen des Bundes nach Ressort (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern
Abbildung 1 Quelle:Bundesministerium der Finanzen
Abbildung: Stiftungsgründungen des Bundes nach Jahrzehnten (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern
Abbildung 2 Quelle:Bundesministerium der Finanzen

Neben einem zusammenfassenden Überblick gibt der Stiftungsbericht Auskunft über den Sitz, das Gründungsjahr sowie Aufgaben und Zweck der Stiftungen. Die Stiftungen werden dabei jeweils auch einer Stiftungsart zugeordnet. Dabei wird zwischen Kapital-, Verbrauchs- und Einkommensstiftungen unterschieden. Bei Mischformen erfolgt die Zuordnung anhand der überwiegenden Finanzierungsform.

Kapitalstiftung
Bei einer Kapitalstiftung werden die Zwecke der Stiftung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens verwirklicht. Das sogenannte Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck wird in der Regel aus den Erträgen des Grundstockvermögens verwirklicht.

Verbrauchsstiftung
Eine Verbrauchsstiftung wird nicht nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens heraus tätig, sondern verbraucht das Stiftungsvermögen. Insofern ist eine Verbrauchsstiftung in der Regel nur für einen gewissen Zeitraum angelegt.

Einkommensstiftung
Ist eine Stiftung von vornherein auf regelmäßige Einkommen oder Zuwendungen der Stifter und/oder von Dritten für ihre Zweckerfüllung neben den Erträgen des Grundstockvermögens angewiesen, spricht man von einer Einkommensstiftung.

Abbildung: Stiftungen des Bundes nach Stiftungsart (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern
Abbildung 3 Quelle:Bundesministerium der Finanzen

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Finanzierung der Stiftungen

Der Stiftungsbericht gibt zudem Auskunft über die Finanzierung der Stiftungen des Bundes aus Bundesmitteln. Neben dem ursprünglich vom Bund eingebrachten Stiftungskapital und der Gesamthöhe eventueller Zustiftungen wird auch dargestellt, in welcher Höhe die Stiftungen weitere finanzielle Förderungen durch den Bund im Jahr 2024 erhalten haben. Ergänzend werden die Haushaltstitel angegeben, aus denen die Finanzierung erfolgt ist.

Eingebrachtes Stiftungskapital bei Stiftungen des Bundes

Nach Auskunft der zuständigen Ressorts hat der Bund bei insgesamt 53 Stiftungen zumindest anteilig Stiftungskapital eingebracht. 23 Stiftungen haben seit ihrem Bestehen weitere Zustiftungen erhalten. Für die Errichtung von Stiftungen hat der Bund seit dem Jahr 1947 rund 6,06 Mrd. Euro als Stiftungsvermögen bei Gründung und rund 1,50 Mrd. Euro als Zustiftungen – gerundet insgesamt 7,57 Mrd. Euro – bereitgestellt. 19 Stiftungen wurden auch Vermögensgegenstände übertragen. Hierbei lassen sich die Werte in den überwiegenden Fällen nicht beziffern, da es sich zumeist um Devotionalien, Sammlungsgegenstände oder Archive handelt.

Das nachfolgende Diagramm enthält alle Stiftungen, denen Stiftungsvermögen (einschließlich Zustiftungen) ab einer Höhe von 50. Mio. Euro aus Bundesmitteln bereitgestellt wurden. Diese 15 Stiftungen erhielten in Summe rund 7,17 Mrd. Euro und damit rund 95 Prozent aller bereitgestellten Mittel.

Abbildung: Stiftungen mit bereitgestelltem Stiftungsvermögen ab 50 Mio. Euro durch den Bund (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern
Abbildung 4 Quelle:Bundesministerium der Finanzen

Finanzielle Förderung im Jahr 2024

Zahlreiche Stiftungen werden zudem jährlich aus Mitteln des Bundeshaushalts gefördert. Bei diesen finanziellen Förderungen wird in der Regel zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung unterschieden.

Institutionelle Förderung
Eine institutionelle Förderung dient zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nr. 2.2 zu § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)).

Projektförderung
Eine Projektförderung dient zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne (zeitlich und inhaltlich) abgegrenzte Vorhaben (vergleiche VV-BHO Nr. 2.1 zu § 23 BHO).

Im Jahr 2024 wurden insgesamt 57 Stiftungen aus Bundesmitteln durch eine institutionelle Förderung unterstützt. 38 Stiftungen haben Projektfördermittel erhalten. Insgesamt wurden 2,04 Mrd. Euro für institutionelle Förderungen und Projektfördermittel in Höhe von 246,25 Mio. Euro – gerundet insgesamt 2,28 Mrd. Euro – aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt.

Der größte Teil der Förderungen mit rund 1,98 Mrd. Euro wurde den nachfolgenden 15 Stiftungen zur Verfügung gestellt. Diese erhielten damit rund 87 Prozent der finanziellen Förderung aus Bundesmitteln.

Abbildung: Stiftungen des Bundes mit der größten finanziellen Förderung aus dem Bundeshaushalt 2024 (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern
Abbildung 5 Quelle:Bundesministerium der Finanzen

Der Stiftungsbericht des Bundes für das Jahr 2024 enthält jeweils im Anhang zu Teil A (privatrechtliche Stiftungen) und Teil B (öffentlich-rechtliche Stiftungen) eine Übersicht aller den Stiftungen des Bundes zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Bundeshaushalt 2024 sowie dem eingebrachten Stiftungsvermögen.

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Ausblick auf den Stiftungsbericht für das Jahr 2025

Der Stiftungsbericht für das Jahr 2025 wird voraussichtlich im Sommer 2026 erscheinen und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Der Aufbau des Stiftungsberichts sowie die Reihenfolge und Bezeichnung der Ressorts werden sich an den Vorgaben des Kabinetts zur amtlichen Reihenfolge für die 21. Legislaturperiode orientieren (Kabinettsbeschluss vom 6. Mai 2025). Dies wird in einzelnen Fällen auch zu Anpassungen in der Zuständigkeit der Ressorts für einzelne Stiftungen des Bundes führen.