- Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder.
- In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2024 bundesweit 12.359 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 10,9 Mrd. Euro festgestellt.
- Von den 8.832.707 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, sind 140.764 Betriebe geprüft worden. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 1,6 Prozent im Durchschnitt. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 29,6 Prozent.
- Ferner wurden 6.214 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften.
Die Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist Teil des Außenprüfungsdiensts der Steuerverwaltung der Länder. Sie ist für die Finanzbehörden der Länder ein wesentliches Instrument, um Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Sie hat die für die Bemessung der Steuern maßgebenden Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie auch zuungunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Betriebsprüfung ist eine abschließende, nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und bestimmte Besteuerungszeiträume. Außenprüfungen sind bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind oder sogenannte bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
Im folgenden Beitrag werden ausschließlich die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder dargestellt.
Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitzsteuern und Verkehrsteuern. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und die besonderen Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern.
Besitzsteuern
knüpfen an den Ertrag beziehungsweise das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) oder das Vermögen (z. B. Erbschaftsteuer) an.
Verkehrsteuern
sind Steuern, die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs erfassen (z. B. Umsatzsteuer).
Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerpflichtigen in folgende Größenklassen eingeteilt:
- Großbetriebe (G),
- Mittelbetriebe (M),
- Kleinbetriebe (K),
- Kleinstbetriebe (Kst).
Die Einordnung in die Größenklassen erfolgt stichtagsbezogen in der Regel alle drei Jahre. Die ab dem 1. Januar 2024 gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das BMF mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 (Bundessteuerblatt I 2022 Seite 1669) bekannt gegeben. Die für die einzelnen Betriebsarten im Jahr 2024 geltenden Abgrenzungsmerkmale sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Betriebe, welche die vorgegebenen Grenzen gemäß der Abgrenzungsmerkmale nicht erreichen, werden als Kleinstbetriebe (Kst) bezeichnet.
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus (1. Januar 2024)
Tabelle vergrößernAnzahl der Betriebe, geprüfte Betriebe und Prüfungszeitraum
Im Jahr 2024 waren in der Betriebskartei der Finanzämter 8.832.707 Betriebe erfasst, von denen 140.764 Betriebe geprüft wurden. Dies entspricht einer durchschnittlichen Prüfungsquote von 1,6 Prozent (s. a. Tabelle 2).
Anzahl der Betriebe nach Größenklassen im Berichtszeitraum 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024
Tabelle vergrößernPrüfereinsatz und Mehrergebnis der Betriebsprüfung
In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2024 bundesweit 12.359 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein steuerliches Mehrergebnis von rund 10,9 Mrd. Euro festgestellt, wovon 7,6 Mrd. Euro auf die Prüfung von Großbetrieben entfielen (s. a. Abbildung 1).
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Den größten Anteil am Mehrergebnis für das Jahr 2024 insgesamt haben die Gewerbesteuer mit 28,4 Prozent beziehungsweise 3,1 Mrd. Euro und die Körperschaftsteuer mit 27,5 Prozent beziehungsweise 3,0 Mrd. Euro (s. a. Abbildung 2). Daneben haben aber auch die Einkommensteuer mit 22,0 Prozent und die Umsatzsteuer mit 12,8 Prozent einen wesentlichen Anteil am Mehrergebnis. Auf die sonstigen Steuern entfällt ein Anteil von 8,3 Prozent.
Das Mehrergebnis,
das durch die Betriebsprüfungen festgestellt wurde, ist nicht mit dem haushaltswirksamen Mehraufkommen gleichzusetzen. Das festgestellte Mehrergebnis dient der statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung. Das Herausrechnen von nach Abschluss der Betriebsprüfung erforderlichen Änderungen – z. B. wegen des Ausgangs oft langjähriger Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren, der Zahlungsbereitschaft oder auch der Zahlungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen – nur aus statistischen Gründen wäre zu aufwendig und würde der zeitnahen periodengerechten statistischen Darstellung der Arbeitsergebnisse der Betriebsprüfung entgegenstehen.
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Die Verzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (Vollverzinsung) schafft einen Ausgleich dafür, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einer Außenprüfung unterliegen, besteht zwischen dem Entstehungszeitpunkt der Steuer und der Fälligkeit der abschließenden Zahlung nach einer Außenprüfung ein erheblicher Zeitraum. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.