- Mit dem am 17. Dezember 2025 im Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf für das Altersvorsorgereformgesetz wird die steuerlich geförderte private Altersvorsorge künftig renditestärker, kostengünstiger und unbürokratischer.
- Das neu zugelassene Altersvorsorgedepot ermöglicht es, ohne Garantien und mit höheren Renditechancen für das Alter vorzusorgen. Es wird auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten.
- Vom Neustart der privaten Altersvorsorge wird vor allem die junge Generation profitieren. Mit der Frühstart-Rente, deren Eckpunkte zeitgleich beschlossen wurden, sollen Schulkinder zukünftig ein Startkapital für die private Altersvorsorge erhalten.
Private Altersvorsorge als Beitrag zur Sicherung des Lebensstandards im Alter
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz und der Frühstart-Rente hat die Bundesregierung einen Neustart für die private Altersvorsorge eingeleitet. Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge (im Folgenden „private Altersvorsorge“, kurz pAV) wird renditestärker, kostengünstiger und unbürokratischer. Ergänzend sollen junge Menschen mit der Frühstart-Rente erste Erfahrungen mit dem Kapitalmarkt sammeln können und auf Altersvorsorgethemen vorbereitet werden. Das Zusammenspiel beider Maßnahmen kann dazu beitragen, die Verbreitung der pAV zu erhöhen und den Blick der Menschen in Deutschland auf die Renditechancen des Kapitalmarkts zu verändern.
Die beiden Vorhaben sind Teil der umfassenden Rentenreform der Bundesregierung, die Verbesserungen in allen drei Säulen der Alterssicherung umsetzt. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Stärkung der zweiten Säule1 wurde bereits im Dezember 2025 von Bundestag und Bundesrat beschlossen, ebenso wie ein erstes Rentenpaket für die gesetzliche Rentenversicherung (erste Säule). Dieses beinhaltet die Fortschreibung der Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 und die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für Mütter, deren Kinder vor dem Jahr 1992 geboren worden sind („Mütterrente III“). Im Dezember 2025 hat die Bundesregierung zudem die Alterssicherungskommission eingesetzt. Sie soll auf den bisher verabschiedeten Reformen aufsetzen und bis Mitte dieses Jahres ihre Vorschläge für weitere Reformen der Alterssicherung als Gesamtsystem vorlegen.
Das Altersvorsorgereformgesetz schafft ein effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung im Ruhestand
Das Altersvorsorgereformgesetz stellt die pAV für alle ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossenen Verträge grundlegend neu auf. Wesentliche Ziele sind eine renditestärkere Kapitalanlage, geringere Kosten und eine möglichst einfache steuerliche Förderung mit Fokus auf die Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen. Dabei werden viele der Reformempfehlungen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ aufgegriffen. Riester-Bestandsverträge können wie bisher weitergeführt werden, alternativ ist auch ein Wechsel in die neue Förderung oder ein Wechsel in einen Altersvorsorgevertrag der neuen Produktwelt möglich.
Empfehlungen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“
Die Fokusgruppe private Altersvorsorge unter Beteiligung von Wissenschaft, Anbietern und Verbraucherschutz hat in ihrem Abschlussbericht2 vom 18. Juli 2023 Empfehlungen für eine grundlegende Reform der pAV ausgesprochen. Unter den zentralen Reformempfehlungen weitgehend konsensual waren insbesondere:
- Zielbild: Schaffung eines effizienten Angebots zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für eine breite Bevölkerungsgruppe mit hinreichender Sparfähigkeit
- Produktwelt: Zulassung eines förderfähigen und zertifizierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien, in dessen Rahmen in Fonds und andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen investiert werden kann
- Maßnahmen zur Kostensenkung: geeignete Erweiterung des Zertifizierungsverfahrens, u. a. mit einer Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die Vertragslaufzeit
- Auszahlungsphase: neben Leibrenten die Zulassung von Auszahlungsplänen, deren Länge so bemessen sein sollte, dass sie in der Regel einen hohen Anteil der erwarteten Rentenzeit abdeckt
- Steuerliche Förderung: grundsätzliches Festhalten an der bisherigen Systematik mit besser nachvollziehbarer Zulagenberechnung und weiterhin höheren Förderquoten für untere Einkommensgruppen, junge Menschen und Eltern
Maßnahmen für höhere Renditechancen
Die kapitalgedeckte Zusatzvorsorge im Alter eignet sich grundsätzlich für realwertorientierte Anlageklassen mit attraktiven Renditeerwartungen: Der lange Anlagehorizont verstärkt den Zinseszinseffekt und relativiert üblicherweise kurz- bis mittelfristige Wertschwankungen bis zum Renteneintritt. In der pAV wird dieses Potenzial attraktiver Renditen für die Altersvorsorge bisher nur teilweise ausgeschöpft, was wesentlich durch die Produktvorgaben bedingt ist: Bei der bisherigen Riester-Förderung müssen Anbieter garantieren, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die Summe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) zur Verfügung steht (100 Prozent Beitragserhaltungsgarantie). Sie haben daher verringerten Spielraum, chancenreich anzulegen, und investieren überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere, auf Basis derer ein Erwirtschaften der Beitragsgarantie sicherer zu erreichen ist.
Zentrale Neuerung in der Produktwelt ist die Einführung eines Altersvorsorgedepots, mit dem ohne Garantien für das Alter vorgesorgt werden kann. Dadurch werden beispielsweise ETF-Sparpläne3 in der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge nutzbar. Die Auswahlmöglichkeiten für die Kapitalanlage werden in einer Positivliste geregelt: Investiert werden kann in Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten, aber insbesondere auch in Produkte, die eine Risikodiversifizierung vorsehen: Dies beinhaltet bestimmte „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“-Fonds (OGAW-Fonds, z. B. einen ETF auf den MSCI World), europäisch regulierte Fonds für langfristige Investments (sogenannte ELTIF-Fonds) sowie bestimmte Alternative Investmentfonds (Fonds, die in andere Fonds investieren). Von der steuerlich geförderten Altersvorsorge ausgeschlossen bleiben sehr riskante Anlageklassen wie z. B. Einzelaktien oder Kryptowährungen.
Anbieter müssen auch ein sogenanntes Standarddepot anbieten4: Dabei handelt es sich um ein besonders einfaches Altersvorsorgedepot, in dem zwei vom Anbieter festgelegte OGAW-Fonds bespart werden. Einer davon fungiert als „Rendite-Baustein“ (z. B. ein Aktien-ETF auf den MSCI World), der andere OGAW ist der „Sicherheits-Baustein“ (z. B. ein Staatsanleihen-ETF). Die Aufteilung der Beiträge auf die Fonds und das Ablaufmanagement gegen Ende der Ansparphase sind vom Anbieter so voreingestellt, dass Altersvorsorgende keine eigenen Anlageentscheidungen treffen müssen. Altersvorsorgende können von diesen Voreinstellungen allerdings auch abweichen. Die Grundstruktur des Standarddepots entspricht der Empfehlung von Verbraucherschützern für eine möglichst einfache und zugleich flexible Kapitalanlage (vergleiche z. B. das sogenannte Pantoffel-Portfolio der Stiftung Warentest). Anbieter müssen für das Standarddepot einen Online-Abschluss ermöglichen, können aber auch andere Abschlusswege eröffnen. Das Standarddepot eignet sich prinzipiell auch für einen Abschluss ohne Beratung.
Daneben gibt es für Altersvorsorgende mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis weiterhin Garantieprodukte, bei denen für das Ende der Ansparphase ein bestimmtes Kapital garantiert wird. Künftig ist bei diesen Produkten eine 100-Prozent-Beitragsgarantie oder eine Garantie in Höhe von 80 Prozent der eingezahlten Beiträge möglich. So sollen auch bei Garantieprodukten Spielräume für eine moderat chancenreichere Kapitalanlage geöffnet werden.
Maßnahmen für geringere Kosten
Bei den bislang angebotenen pAV-Produkten werden immer wieder hohe Kosten kritisiert; zu beobachten ist zudem eine große Streuung der Kosten verschiedener Produkte. Ursächlich dafür sind u. a. komplexe Produktgestaltungen und fehlender Wettbewerb um Bestandskundinnen und Bestandskunden. Ein Anbieterwechsel kann unattraktiv sein, da sich die Abschluss- und Vertriebskosten an den über die Vertragslaufzeit zu zahlenden Beiträgen bemessen können und bislang bereits in den ersten Vertragsjahren komplett abgezogen werden dürfen. Bei einem Anbieterwechsel würden dann auf die Beiträge, die an den neuen Anbieter zu zahlen sind, noch einmal Abschlusskosten erhoben werden. In der Kritik steht auch die Teilkapitalverrentung ab Vollendung des 85. Lebensjahrs, obwohl der Altersvorsorgende sich für einen Auszahlungsplan entscheidet: Viele wünschen sich hier für die freiwillige Zusatzversorgung, die die Grundabsicherung der ersten Säule ergänzt, mehr Flexibilität und unkomplizierte Lösungen.
Einfachere Produkte und mehr Wettbewerb können die Kosten in der künftigen Produktwelt senken: Die Leistung muss daher künftig nicht mehr zwingend eine lebenslange Zahlung sein; auch ein Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr ohne eine Teilkapitalverrentung wird möglich sein. Mit dem zusätzlichen Angebot von Altersvorsorgedepots beziehungsweise Standarddepots sowie Auszahlungsplänen wird der Wettbewerb in der pAV für Produkte wie ETF-Sparpläne und Anbieter wie Direktbanken und Neo-Broker geöffnet.
Um Produktvergleiche zu vereinfachen, sollen die Produktinformationen der am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge künftig standardisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden. Außerdem werden Möglichkeiten für Anbieter eingeschränkt, Altersvorsorgeverträge mit zusätzlichen Absicherungen (z. B. gegen Berufsunfähigkeit) zu verknüpfen: Solche Absicherungen können sinnvoll sein – Verbraucherschützer empfehlen aber einen separaten Abschluss, der die Vergleichbarkeit erhöht.
Außerdem verbessern sich die Möglichkeiten für Altersvorsorgende, die Entscheidung zur langfristigen Bindung an einen bestimmten Anbieter zu revidieren und das Kapital auf einen Vertrag mit einem anderen Anbieter zu übertragen: Künftig müssen Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die Ansparphase verteilt werden. Die jährliche Kostenbelastung des Vertrags ist damit mit derjenigen aus Fondssparplänen vergleichbar, bei denen Abschluss- und Vertriebskosten als Ausgabeaufschlag auf den gezahlten Beitrag erhoben werden. Anbieter können zudem künftig Produkte allein für die Auszahlungsphase anbieten: So können Altersvorsorgende ihre Alterssicherung beispielsweise von einem Auszahlungsplan in eine Leibrente wechseln oder umgekehrt. Sie können aber auch zu einem Anbieter mit besseren Konditionen wechseln.
Für das Standarddepot gilt zudem eine Gesamtkostenbegrenzung: Sämtliche Kosten dürfen die durchschnittliche jährliche Rendite eines Standarddepot-Vertrags über die Vertragslaufzeit („Effektivkosten“) um höchstens 1,5 Prozentpunkte pro Jahr mindern. Diese Kostenbegrenzung ist so bemessen, dass mit Blick auf vergleichbare, heute am Markt befindliche Produkte jeweils ein signifikanter Anteil oberhalb und unterhalb des Kostendeckels liegt.5 Damit soll sichergestellt werden, dass das Standarddepot durch einen vielfältigen Anbieterkreis und für eine breite Zielgruppe angeboten werden kann (z. B. auch mit persönlicher Beratung; bei Banken und Versicherern; mit kürzeren und längeren Laufzeiten sowie geringeren oder höheren Eigenbeiträgen). Gleichzeitig soll das Standarddepot die durchschnittlichen Kosten senken, indem teurere Produkte ausgeschlossen werden. Insbesondere bei passiv gemanagten Aktien-ETFs und Direktbanken werden auch Kosten deutlich unterhalb dieser Obergrenze darstellbar sein.
Maßnahmen für eine einfache steuerliche Förderung mit Fokus auf kleine und mittlere Einkommen
Beiträge zur pAV können bereits bisher als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Erträge aus dem Altersvorsorgevermögen werden in der Ansparphase zudem noch nicht besteuert6: So kommt der Zinseszinseffekt voll zum Tragen und der Altersabsicherung zugute. Die Auszahlung im Alter unterliegt dafür dann der persönlichen Einkommensteuer. Für viele Personen besteht ein Vorteil der pAV darin, dass Steuerzahlungen aufgeschoben und erst im Alter fällig werden, wenn der persönliche Einkommensteuersatz niedriger ist. Die ergänzende Zulagenförderung der pAV ist insbesondere für Personen mit kleinen und mittleren Einkommen vorteilhaft: Altersvorsorgende erhalten vom Staat eine Altersvorsorgezulage, die direkt dem Altersvorsorgevertrag zufließt. Im Unterschied zur pAV-Fördersystematik in vielen anderen Ländern profitieren somit alle Altersvorsorgenden von der steuerlichen Förderung – auch solche, die wegen eines geringen Einkommens gar keine Einkommensteuer zahlen. Für Personen, bei denen der Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug den Zulagenanspruch übersteigt, wirken die Zulagen dagegen als Vorauszahlung auf ihren Sonderausgabenabzug.
An diesen Grundsätzen der steuerlichen Fördersystematik (steuerliche Förderung während der Ansparphase und nachgelagerte Besteuerung während der Auszahlungsphase) wird festgehalten. Allerdings wird die Berechnung der Zulagen sowie des maximal geförderten Eigenbeitrags vereinfacht: Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss bisher ein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag geleistet werden, ansonsten wird die Zulage anteilig gekürzt. Die Förderung setzt in vielen Konstellationen keinen Anreiz, die Eigenbeiträge zu erhöhen. Um stärkere und leicht verständliche Sparanreize zu setzen, wird die Zulagenförderung zukünftig beitragsproportional ausgestaltet: Für jeden Euro Eigenbeitrag bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 Euro fließen zusätzlich 30 Cent Zulage in den Vertrag (35 Cent ab dem Jahr 2029), für zusätzliche Eigenbeiträge bis 1.800 Euro wird eine Zulage von 20 Cent pro Euro gezahlt.7 Daneben gibt es eine Kinderzulage pro Kind von 25 Cent pro Euro Eigenbeitrag bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 1.200 Euro (also maximal 300 Euro pro Kind). Auf die komplizierte Mindesteigenbeitragsberechnung, Zulagenkürzungen sowie Rückrechnungen zur Bestimmung des maximalen geförderten Eigenbeitrags kann so verzichtet werden.
Kleinanlegerinnen und Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu 100 Euro pro Monat (1.200 Euro pro Jahr) werden besonders gefördert: Bei zwei Kindern fließen beispielsweise für jeden Euro Eigenbeitrag in Summe zusätzlich 80 Cent Zulagenförderung in den Altersvorsorgevertrag (ab dem Jahr 2029: 85 Cent). Dadurch werden starke und leicht verständliche Anreize für die private Altersvorsorge geschaffen. Aus eigener Ersparnis und Zulagen kann in den für die Altersvorsorge üblichen langen Zeiträumen für Personen mit geringen bis mittleren Einkommen ein signifikanter Beitrag zur Lebensstandardsicherung im Alter erreicht werden. Die maximal gezahlte Grundzulage steigt von bisher 175 Euro auf 480 Euro beziehungsweise 540 Euro ab dem Jahr 2029. Damit erhöht sich in vielen Fällen der Anteil der steuerlichen Förderung, die dem Altersvorsorgevertrag zufließt und der Alterssicherung zugutekommt. Ein Vertragsabschluss vor dem 25. Lebensjahr wird weiterhin durch einen einmaligen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro besonders gefördert. Bestandsverträge können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden; durch eine Erklärung gegenüber dem Anbieter ist auch ein Wechsel in die neue Förderung möglich. Auch ein Wechsel in einen Altersvorsorgevertrag der neuen Produktwelt ist möglich.
Frühstart-Rente: Ein Startkapital für die private Altersvorsorge
Über die Reform der pAV hinaus wird die Frühstart-Rente eingeführt. In deren Rahmen erhalten Kinder und Jugendliche künftig vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr eine monatliche staatliche Förderung in Höhe von 10 Euro, die in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt wird. Im Erwachsenenalter dient die Frühstart-Rente dann als Startkapital für eine pAV aus eigenen Beiträgen. Somit soll die Frühstart-Rente jungen Menschen bereits frühzeitig die Chancen des Kapitalmarkts verdeutlichen. Die Auszahlung der Frühstart-Rente erfolgt wie bei der pAV im Rentenalter. Zur Umsetzung und Ausgestaltung der Frühstart-Rente hat die Bundesregierung im Dezember 2025 ein Eckpunktepapier beschlossen – der Gesetzentwurf folgt in diesem Jahr.
Der Jahrgang 2020 ist der erste, der von der Frühstart-Rente profitieren wird. Die Auszahlung wird für das Jahr 2026 rückwirkend erfolgen. In jedem Jahr kommt anschließend ein neuer Jahrgang an Sechsjährigen hinzu, sodass der Kreis der Anspruchsberechtigten stetig wächst. Die Eltern dieser Kinder können bei einem Anbieter ihrer Wahl ein Altersvorsorgedepot eröffnen, das sich am Standarddepot der pAV orientieren wird. Ab dem 6. Lebensjahr zahlt der Staat zwölf Jahre lang pro Monat 10 Euro auf das Depot ein – insgesamt also 1.440 Euro. Je nach Renditeentwicklung kann bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes auch ein höherer Betrag im Depot liegen. Zudem sollen auch Dritte, wie z. B. die Eltern oder die Großeltern, in begrenztem Umfang zusätzlich in das Altersvorsorgedepot einzahlen können. Damit der Zinseszinseffekt voll wirken kann, werden Erträge erst in der Auszahlungsphase besteuert. Für diejenigen Kinder und Jugendlichen, die beim Programmstart bereits älter als sechs Jahre sind, können Depots auf Basis freiwilliger Einzahlungen, jedoch ohne staatliche Förderung, eröffnet werden. Ab dem Jahr 2029 sollen weitere Jahrgänge der bis dahin nicht berücksichtigten Kinder in die Förderung einbezogen werden.
Daneben eröffnet die Frühstart-Rente auch eine Chance, die finanzielle Bildung zu stärken: Sie bietet einen konkreten Anlass für eine Auseinandersetzung mit den Themen Kapitalanlage und Altersvorsorge und eine Chance auf eine positive Kapitalmarkterfahrung – sowohl für Kinder als auch für deren Eltern. Der aktuelle Forschungsstand zum Thema Finanzbildung verdeutlicht, dass für eine nachhaltige Erhöhung der Kapitalmarktbeteiligung die Vermittlung theoretischen Wissens oder Informationskampagnen allein nicht ausreichen. Entscheidend sind vielmehr positive Erfahrungen mit Kapitalanlagen – persönlich, aber auch im engen Umfeld. Laut Simulationen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung liegt die Chance einer positiven Rendite der Frühstart-Rente nach zwölf Jahren auch bei einem Aktienanteil von 100 Prozent bei über 90 Prozent.8 Die Frühstart-Rente, die kohortenweise eingeführt wird und damit auch gut im Schulunterricht behandelt werden könnte, bietet somit eine geeignete Grundlage für eine frühe kollektive und mit hoher Wahrscheinlichkeit positive Erfahrung mit Kapitalmärkten im Leben von jungen Menschen und ihren Eltern.
Die Frühstart-Rente in anderen Ländern
Für die Frühstart-Rente gibt es verschiedene internationale Vorbilder. Staatlich geförderte Anlagedepots für Kinder (oft als „child development accounts“ bezeichnet) existieren u. a. in Großbritannien, Kanada und Israel. Diese sind jedoch in der Regel auf den Vermögensaufbau und nicht – wie bei der Frühstart-Rente vorgesehen – explizit auf die Altersvorsorge ausgerichtet. Auch die US-Regierung plant, Kindern in bestimmten Geburtskohorten künftig einen „Trump Account“ mit einer einmaligen staatlichen Prämie in Höhe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung zu stellen.
Möglichst viele junge Menschen sollen von der Frühstart-Rente profitieren können. Für diejenigen Sechsjährigen, deren Eltern kein individuelles Depot für sie eröffnen, obwohl sie anspruchsberechtigt sind, wird daher eine Auffanglösung geschaffen. Dabei werden die nicht abgerufenen Mittel für jeden Jahrgang kollektiv am Kapitalmarkt angelegt, mit für Dritte leicht nachvollziehbarer Anlagestrategie und Renditeentwicklung. Private Einzahlungen von Dritten sind hierbei aber nicht möglich. Bei einer nachträglichen Vertragseröffnung kann der bis dahin in der Auffanglösung angelegte Betrag dann unter Berücksichtigung des Anlageerfolgs auf den individuellen Vertrag übertragen werden. So wird eine Chancengleichheit unter den anspruchsberechtigten Kindern gewährleistet, unabhängig von der Finanzbildung und Initiative der Eltern.
Fazit
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz bringt die Bundesregierung den längst überfälligen Neustart der pAV auf den Weg. Insbesondere die junge Generation wird von einer renditestärkeren, kostengünstigeren und unbürokratischeren pAV profitieren. Zusätzlich erhalten Kinder und Jugendliche künftig ein Startkapital für ihre spätere pAV und können bereits frühzeitig Erfahrungen am Kapitalmarkt sammeln.
Weiterer Verlauf der Gesetzgebung
Der Entwurf des Altersvorsorgereformgesetzes wurde am 17. Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren zeitnah abzuschließen, sodass die neue Produktwelt der reformierten pAV ab dem 1. Januar 2027 an den Start gehen kann. Zur Einführung der Frühstart-Rente, deren Eckpunkte ebenfalls am 17. Dezember 2025 vom Kabinett beschlossen worden sind, soll das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2026 auf den Weg gebracht werden. Die Auszahlung der staatlichen Förderung an die erste Kohorte soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 erfolgen.
Sie haben Fragen zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge? Hier beantwortet das BMF häufig gestellte Fragen zum Regierungsentwurf.
Fußnoten
- 1
- Siehe hierzu „Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz: Schritte zu mehr Verbreitung und Rendite“ im BMF-Monatsbericht September 2025
- 2
- Siehe Abschlussbericht der Fokusgruppe private Altersvorsorge
- 3
- ETF ist die Abkürzung von Exchange Traded Fund.
- 4
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Anbieter, die ausschließlich Verträge für die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) anbieten, da es sich dabei in der Regel um Anbieter ohne Wertpapier- oder kapitalbildendes Versicherungsgeschäft wie beispielsweise Bausparkassen handelt.
- 5
- Vergleiche beispielsweise die von der BaFin veröffentlichte Kostenverteilung für fondsgebundene Lebensversicherungen oder die bei Filial- sowie Direktbanken üblichen Kosten für Fondssparpläne.
- 6
- Im Unterschied zum klassischen ETF-Sparen, bei dem Erträge kapitalertragsteuerpflichtig sind.
- 7
- Beiträge zwischen 1.800 und 6.840 Euro werden nicht bei der Grundzulage sowie dem Sonderausgabenabzug berücksichtigt, aber ebenfalls in der Ansparphase von der Kapitalertragsteuer befreit.
- 8
- Vergleiche SVR-Arbeitspapier 02/2025 „Generation Frühstart-Rente“