- Am 1. Januar 2026 sind verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auf den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen auswirken.
- Im Vordergrund stehen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger, die sich u. a. auf die steuerliche Freistellung des Existenzminimums und den Ausgleich der kalten Progression beziehen. Hierzu zählen insbesondere die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags. Zudem erhalten Familien für ihre Kinder ein höheres Kindergeld. Auch die Entfernungspauschale wurde erhöht, die Aktivrente eingeführt und das Ehrenamt gestärkt.
- Zu Entlastungen für Unternehmen führen auch Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und zum Bürokratierückbau.
Für Bürgerinnen und Bürger
Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 252 Euro auf nunmehr 12.348 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2026 gewährleistet.
| 2025 | 2026 |
| 12.096 Euro | 12.348 Euro |
| Tabelle 1 | |
| Quelle: Bundesministerium der Finanzen | |
Zum Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ die Tarifeckwerte nach rechts verschoben.
Als kalte Progression
wird die tatsächliche höhere Steuerlast durch den Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer bezeichnet, der allein auf Einkommenserhöhungen zurückzuführen ist, die Steuerpflichtige erhalten haben, um den allgemeinen Preisanstieg (Inflation) auszugleichen. Die höhere Besteuerung führt zwar nicht zu einem geringeren Nettoeinkommen, aber zu einer Verringerung des Realeinkommens.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2026 um 78 Euro auf 3.414 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.878 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro pro Kind.
Freistellung des Kinderexistenzminimums
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums von Kindern zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.
Zudem wurde das Kindergeld zum 1. Januar 2026 um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht.
| 2025 | 2026 | |
| Sächliches Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) | 3.336 Euro | 3.414 Euro |
|---|---|---|
| Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes | 1.464 Euro | 1.464 Euro |
| Freibeträge für Kinder pro Elternteil | 4.800 Euro | 4.878 Euro |
| Freibeträge für Kinder pro Kind | 9.600 Euro | 9.756 Euro |
| Tabelle 2 | ||
| Quelle: Bundesministerium der Finanzen | ||
Zusätzlich werden mit dem zum Ende des vergangenen Jahres verkündeten Steueränderungsgesetz 2025 Pendlerinnen und Pendler entlastet, denn die Entfernungspauschale beträgt jetzt bereits ab dem ersten Kilometer 38 Cent. Gleiches gilt auch für Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung. Daneben wurde die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach dem Jahr 2026 weiterhin von der Mobilitätsprämie profitieren können.
Zudem wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2025 Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Diese setzen Anreize für ein stärkeres bürgerschaftliches Engagement; hierzu gehören z. B.:
- die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro,
- die Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro,
- die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro,
- die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro,
- die Anerkennung von E-Sport als gemeinnützig,
- die Steuerbefreiung von Prämien für olympische und paraolympische Medaillengewinnerinnen und -gewinner sowie von Prämien, die von der Stiftung Deutsche Sporthilfe an weitere Platzierungen ausgegeben werden.
Gewerkschaftsbeiträge können jetzt neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag und somit in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Höchstbeträge für den Abzug von Parteispenden wurden verdoppelt.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ab Erreichen der Regelaltersgrenze die sogenannte Aktivrente. Damit bleiben monatlich bis zu 2.000 Euro des Gehalts steuerfrei. Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt; allerdings fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bei Erstzulassungen über den 31. Dezember 2025 hinaus bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird längstens bis zum 31. Dezember 2035 gewährt.
Für Wirtschaft und Innovationen
Die steuerliche Forschungsförderung wurde im Rahmen des Wachstumsboosters verbessert. So wurde zum 1. Januar 2026 der Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro erhöht. Zudem wurden die förderfähigen Aufwendungen auf Gemeinkosten ausgeweitet. Die Gemeinkosten werden durch einen pauschalen Einbezug in Höhe von 20 Prozent der im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Weiterhin wurden die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers und für Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers von 70 Euro auf 100 Euro angehoben.
Mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz wurden begleitende Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts umgesetzt. So wurden die Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung für gemischte Einkünfte ab 2026 von 10 Prozent auf ⅓ sowie von 80.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben (§ 9 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, AStG – Mindeststeueranpassungsgesetz). Auch bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter wurden ab dem Jahr 2026 die Freigrenzen von 10 Prozent auf ⅓ und von 80.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 13 AStG – Mindeststeueranpassungsgesetz). Daneben wurde die Lizenzschranke (§ 4j Einkommensteuergesetz) aufgehoben.
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wurde zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent reduziert.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wurde die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den Mindeststeuersatz der Europäischen Union verstetigt. Potenziell über 600.000 Unternehmen erhalten Planungssicherheit sowie Impulse für Investitionen und Wachstum in Höhe von zusätzlich rund 3 Mrd. Euro jährlich. Nicht zuletzt wurde die Rechtsgrundlage modernisiert und vereinfacht. Unter anderem wurden Hemmnisse bei der Elektromobilität und dem bidirektionalen Laden abgebaut und die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für selbst erzeugten Strom vereinfacht.
Mit dem Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannter Agrardiesel) vollständig wieder eingeführt.
Für die Gesundheit
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1. Januar 2022 in Kraft, danach weitere bis zum Jahr 2026. Schließlich gilt seit dem 1. Januar 2026 Folgendes:
- Für Zigaretten gilt nunmehr ein Steuertarif in Höhe von 12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.
- Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.
- Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1. Januar 2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer wurde von 21 Euro je Kilogramm auf 23 Euro je Kilogramm erhöht.
- Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,32 Euro je Milliliter.