Entwicklung des Steueraufkommens
Steueraufkommen insgesamt
Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) sind im Februar 2026 um rund 1 ½ Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen (s. a. Tabelle „Entwicklung der Steuereinnahmen“). Der Vorjahresvergleich ist jedoch durch Buchungseffekte bei der Einfuhrumsatzsteuer und der Tabaksteuer unterzeichnet. Ohne diese Effekte hätte sich rechnerisch ein deutlicheres Plus von rund 6 ½ Prozent ergeben.
Den größten Anteil am Steueraufkommen trugen die Einnahmen aus den Gemeinschaftsteuern bei. Die Einnahmen aus diesen Steuern stiegen im Februar 2026 leicht um rund 1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat an. Ohne den Buchungseffekt bei der Einfuhrumsatzsteuer (siehe Anmerkungen zu den Einzelsteuern unten) wäre der Anstieg deutlich höher ausgefallen. Darüber hinaus fiel vor allem die Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge mit einem kräftigen Aufkommensanstieg auf. Bei der Lohnsteuer setzten sich die Einnahmezuwächse fort. Die Einnahmen aus der veranlagten Einkommensteuer und den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag gingen dagegen gegenüber Februar 2025 zurück. Das Körperschaftsteueraufkommen lag in sehr ähnlicher Höhe wie im Vorjahresmonat.
Die Einnahmen aus den Bundessteuern stiegen im Februar 2026 um rund 4 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat an. Während die Einnahmen aus der Energiesteuer sich spürbar erhöhten (rund +24 Prozent), ging das Aufkommen aus der Tabaksteuer in ähnlicher Größenordnung zurück (rund -20 Prozent). Bei der Tabaksteuer war dies durch einen Buchungseffekt bedingt, durch den Einnahmen erst im März-Aufkommen erfasst werden. Ohne diesen hätte das Aufkommen der Tabaksteuer im Berichtsmonat in ähnlicher Größenordnung gelegen wie im Vorjahr. Das Aufkommen der Energiesteuer stammt erhebungsmäßig aus vorherigen Zeiträumen und steht nicht im Zusammenhang mit den aktuell gestiegenen Kraftstoffpreisen. Bei der Versicherungsteuer wird im Februar circa 1/3 des Jahresaufkommens vereinnahmt. Hier war ein spürbarer Anstieg gegenüber Februar 2025 um 5 ½ Prozent zu verzeichnen. Die Änderungen der Einnahmen bei den übrigen Bundessteuern beeinflussten das Gesamtaufkommen der Bundessteuern jeweils in geringerem Umfang als die Aufkommensentwicklung bei den drei erwähnten Steuerarten.
Die Einnahmen aus den Ländersteuern wiesen im Februar 2026 einen Zuwachs von rund 4 ½ Prozent gegenüber Februar 2025 auf. Die beiden aufkommensstärksten Steuerarten verzeichneten dabei jeweils Aufkommensanstiege (Erbschaftsteuer rund +10 Prozent; Grunderwerbsteuer rund +1 Prozent).
Verteilung auf die Gebietskörperschaften
Die Einnahmen des Bundes nach Bundesergänzungszuweisungen waren im Februar 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um rund 3 Prozent rückläufig. Dies lag maßgeblich an den Sondereffekten bei Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer. Ohne diese Sondereffekte hätte sich rechnerisch ein Anstieg um rund 3 Prozent ergeben.
Darüber hinaus ging der Anteil des Bundes am Aufkommen der Steuern vom Umsatz gegenüber dem Vorjahresmonat zurück (s. a. Tabelle „Umsatzsteuerverteilung im Februar 2026“). Grund hierfür ist die Erhöhung der Festbeträge, die gemäß § 1 Abs. 2 und 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) aus dem gemäß § 1 Abs. 1 FAG festgelegten Anteil des Bundes an den Steuern vom Umsatz an die Länder und Gemeinden übertragen werden. Die Erhöhung liegt u. a. am FAG-Änderungsgesetz 2025, mit dem die Umsatzsteuer-Festbeträge der Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2029 zulasten des Bundes erhöht werden, um diese für kommunale Steuermindereinnahmen durch das steuerliche Investitionssofortprogramm zu kompensieren.
Die EU-Eigenmittelabführungen, die aus dem Steueraufkommen des Bundes geleistet werden, erhöhten sich gegenüber Februar 2025 (vergleiche dazu den Artikel zur Steuerschätzung Oktober 2025 im Monatsbericht November 2025). Die Zahlungen von Regionalisierungsmitteln an die Länder fielen etwas höher aus als im Vorjahresmonat, die Bundesergänzungszuweisungen dagegen niedriger.
Die Steuereinnahmen der Länder nach Bundesergänzungszuweisungen stiegen um rund 2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat an, wobei sich auch hier der Buchungseffekt bei der Einfuhrumsatzsteuer dämpfend bemerkbar machte. Das gilt ebenso für den Gemeindeanteil an den gemeinschaftlichen Steuern, der sich dennoch, und zwar aufgrund der höheren Festbeträge sowie des kräftigen Einnahmeanstiegs bei der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge, um fast 8 Prozent im Vorjahresvergleich erhöhte.
| Bund | Länder | Gemeinden | |
USt-Anteil gemäß § 1 FAG | 52,8 Prozent | 45,2 Prozent | 2,0 Prozent |
|---|---|---|---|
| am Aufkommen (29.744 Mio. Euro) | 15.709 Mio. Euro | 13.441 Mio. Euro | 594 Mio. Euro |
| Hinzu (+)/ab (-): Festbeträge gemäß FAG | -1.239 Mio. Euro | +904 Mio. Euro | +335 Mio. Euro |
| Anteil nach Festbeträgen | 48,7 Prozent | 48,2 Prozent | 3,1 Prozent |
| 14.470 Mio. Euro | 14.345 Mio. Euro | 928 Mio. Euro | |
| Abweichungen in den Summen durch Rundung der Zahlen möglich. | |||
| Quelle: Bundesministerium der Finanzen | |||
Anmerkungen zu einzelnen Steuerarten
Lohnsteuer
Das Aufkommen der Lohnsteuer erhöhte sich im Februar 2026 um rund 4 ½ Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit fiel die Zuwachsrate wieder etwas niedriger aus als im Vormonat; eine gewisse unterjährige Volatilität bei den Veränderungsraten ist üblich. Die Zuwächse dürften maßgeblich auf gesamtwirtschaftliche Lohnsteigerungen zurückgehen. Dagegen geht vom Arbeitsmarkt mit Blick auf die Beschäftigtenzahlen derzeit wenig Dynamik für die weitere Aufkommensentwicklung aus. Arbeitslosigkeit und Beschäftigung waren eher unverändert (s. a. Tabelle „Aktuelle Konjunkturindikatoren“). Frühindikatoren deuten auf eine weiterhin gedämpfte Arbeitskräftenachfrage hin. Die aus dem Lohnsteueraufkommen („brutto“) geleisteten Zahlungen an Kindergeld lagen im Februar 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um rund ½ Prozent höher, was auf die Erhöhung des Kindergelds zum Jahresbeginn 2026 zurückzuführen war.
Ertragsteuern
Bei der veranlagten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer war die Veranlagungstätigkeit der Finanzverwaltung für vergangene Zeiträume, insbesondere für die Jahre 2023 und 2024, für das Aufkommen im Februar 2026 maßgeblich. In Monaten, in denen die Veranlagungstätigkeit das Aufkommen bestimmt, können sich u. a. in Abhängigkeit von Erklärungseingang und Bearbeitungsstand beträchtliche Aufkommensschwankungen sowohl unterjährig als auch im Vorjahresvergleich ergeben.
Im Berichtsmonat verringerte sich das Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer im Vorjahresvergleich bei relativ geringem Einnahmeniveau um rund 6 Prozent. Gegenüber dem Vorjahr gingen die Nachzahlungen und die nachträglichen Vorauszahlungen etwas stärker zurück als die Erstattungen. Aus dem Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer wurden im Februar 2026 rund 8 Mio. Euro an Forschungszulage ausgezahlt. Dies entspricht einer merklichen Steigerung gegenüber dem Vorjahresmonat, fällt jedoch für das Aufkommen dieser Steuerart kaum ins Gewicht.
Bei der Körperschaftsteuer lag das Aufkommen im Februar 2026 wie schon im Vorjahresmonat bei rund -0,4 Mrd. Euro, da Erstattungen für vergangene Zeiträume die Summe aus Nachzahlungen und nachträglichen Vorauszahlungen überstiegen. An Forschungszulage wurden aus dem Aufkommen der Körperschaftsteuer rund 104 Mio. Euro ausgezahlt, deutlich mehr als bei der veranlagten Einkommensteuer. Gegenüber dem Vorjahresmonat lag das Auszahlungsvolumen damit spürbar höher, und zwar um rund 15 Prozent.
Das Aufkommen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag fiel im Februar 2026 im Vorjahresvergleich um rund 5 Prozent niedriger aus. Der Rückgang ist dem Anstieg der aus dem Aufkommen geleisteten Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern zuzuschreiben. Das Bruttoaufkommen (vor Abzug der Erstattungen) stieg dagegen um knapp 11 Prozent an. Nachdem die Einnahmen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge im Januar im Vorjahresvergleich noch kräftig um 16 ½ Prozent zurückgegangen waren, stiegen sie im Berichtsmonat wiederum deutlich um rund 27 Prozent an. In der Summe beider Monate ergibt sich nunmehr ein nahezu unverändertes Aufkommen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für die Entwicklung des Aufkommens dieser Steuerart ist neben Zinserträgen vor allem die Besteuerung potenziell volatiler Veräußerungserlösen relevant.
Steuern vom Umsatz
Das Aufkommen aus den Steuern vom Umsatz ging gegenüber dem Vorjahresmonat um rund 3 Prozent zurück. Dieser Einnahmerückgang war jedoch dadurch bedingt, dass es bei der Einfuhrumsatzsteuer im Berichtsmonat zu Aufkommensverschiebungen in den Folgemonat März gekommen war. Denn nach dem Fälligkeitstermin für die Abführung der Einnahmen (26. eines Monats) standen im Februar 2026 nur wenige Werktage für die notwendige Bearbeitung zur Verfügung. Dadurch kam es bei der Einfuhrumsatzsteuer zu einem Rückgang der Einnahmen um 54 ½ Prozent. Ohne die Aufkommensverschiebung hätte sich ein Anstieg um rund 6 Prozent ergeben. Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz insgesamt wäre nicht zurückgegangen, sondern hätte sich um rund 7 Prozent erhöht. Das von den Finanzverwaltungen der Länder erhobene Umsatzsteueraufkommen, das gemeinsam mit der Einfuhrumsatzsteuer die Steuern vom Umsatz bildet und von der Verschiebung nicht betroffen war, stieg im Februar 2026 um 7 ½ Prozent an. Mit Blick auf die Entwicklung der Bemessungsgrundlagen lagen die Einzelhandelsumsätze im Vorjahresvergleich zuletzt weiterhin moderat höher. Die Warenimporte, zentraler Anhaltspunkt für die Einfuhrumsatzsteuer, hatten dagegen einen kräftigen Rücksetzer zu verzeichnen und fielen unter das Vorjahresniveau (s. a. Tabelle „Aktuelle Konjunkturindikatoren“).