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8095 Inhalte, sortiert nach
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Staatenbezogene Informationen Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung
Hierzu: BMF-Schreiben vom 16. März 2021
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Staatenbezogene Informationen Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung
Hierzu: BMF-Schreiben vom 25. Juni 2021
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Ministerium Zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung: Ein Konsensmodell
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen
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Monatsbericht „Die Bauwirtschaft: Engpass für die öffentliche Investitionstätigkeit?“ – Ergebnisse eines BMF-Workshops
Für eine Kapazitätsausweitung der Baubranche bedarf es einer verlässlichen Planungsperspektive durch verstetigte öffentliche Investitionen. Gleichzeitig müssen Probleme wie Fachkräfteengpässe, fehlendes Bauland und ungenügende Planungs- und Bearbeitungskapazitäten der Kommunen angegangen werden.
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Ministerium (IT-)Projektmanagerin / Projektmanager (m/w/d)
Das Bundesministerium der Finanzen spielt eine zentrale Rolle in der IT der Bundesverwaltung. Um diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden, suchen wir in Berlin zum nächstmöglichen Zeitpunkt Unterstützung im Projekt „IT-Betriebskonsolidierung Bund (BKB)“ als dem zentralen Baustein für die Digitalisierung der Bundesverwaltung. Das Projekt verantwortet die Überführung der IT-Lösungen aus den …
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steuerarten § 27 Abs. 2 KStG gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betri ...
Steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 2020, BStBl 2022 II S. …
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umsatzsteuer-anwendungserlass § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es bei den vorgenannten Umsätzen, die auf vor dem 31. März 2011 abgeschlossenen Verträgen beruhen, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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umsatzsteuer-anwendungserlass § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Maßnahmen nach § 43 AufenthG fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.
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Staatenbezogene Informationen Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften